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Kommentar zum Tag der Pressefreiheit: Die Sache mit der eigenen Nase


Sie empfehle immer, sich im Hinblick auf Grundrechte am besten an der eigenen Nase zu fassen, sagte einst Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU), als sie im ZDF zum Thema Rassismus in den USA befragt wurde. Schließlich hätten wir selbst bei uns damit genug zu tun. Darin mindestens kann man ihr zustimmen.

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Doch die allfälligen Rituale und offiziellen Postulate zum jährlichen Tag der Pressefreiheit sind weit entfernt davon, den Ratschlag der Altkanzlerin zu beherzigen. Das Ranking der NGO „Reporter ohne Grenzen“ (RoG), das stets im Vorfeld veröffentlicht wird, bescheinigt den üblichen Verdächtigen wie Nordkoreas Kim oder Russlands Putin nichtregierungsamtlich, Feinde der Pressefreiheit zu sein.

Und wenn sich Deutschland ein klein wenig verschlechtert und gar aus den Top Ten der Pressefreiheit auf Platz 14 abrutscht, dann sind laut RoG irgendwelche Extremisten schuld, die Medienvertreter bedrohen und auf Demos oder politischen Großveranstaltungen wie AfD-Parteitagen, bedrängen und behindern. Mag sein. Doch zugleich gäbe es im eigenen Wirkungsbereich unserer Bundesregierung und ihres Medienstaatsministers Wolfram Weimer genug zu tun, um einer freien Presse den Rücken zu stärken, anstatt sie zu behindern. Ein paar Beispiele folgen.

Wie wäre es zum Beispiel mit einem Medienauskunftsgesetz, auf das sich recherchierende Journalistinnen und Journalisten stützen können, wenn sie Auskünfte von Ministerien oder Behörden des Bundes benötigen? Seit gut zwölf Jahren existiert in Deutschland kein gesetzlich verbrieftes Recht für Medienvertreter mehr, von diesen Behörden Auskünfte zu verlangen. Da für Medien die Länder zuständig sind, existiert kein Bundespressegesetz. Bis 2015 galt aber, dass das jeweilige Landespressegesetz auch auf die Bundesbehörden anwendbar sein und mithin auch für sie die meist in § 4 in allen 16 Landespressegesetzen festgelegte Auskunftspflicht gelte.

Diese jahrzehntelange Praxis hat im Jahr 2015 das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig beendet. Es hat geurteilt, dass die Landespressegesetze nicht für Bundesbehörden gelten. Auskunftspflichten für seine Behörden könne nur der Bundesgesetzgeber selbst vorschreiben. Mangels gesetzlicher Regelungen stehen Medienvertreter zwar unmittelbar aus dem Grundgesetz ein Auskunftsrecht zu. Dieses bewege sich aber allenfalls im Rahmen eines Mindeststandards, den der Gesetzgeber nicht unterschreiben dürfte, wenn er denn ein Gesetz verabschieden würde. Doch der Bundestag, der dafür zuständig wäre, blieb jahrelang untätig.

Das änderte sich mit Beginn der Ampel-Regierung. Die sah in ihrem Koalitionsvertrag vor, ein Medienauskunftsgesetz zu schaffen. Die mit der Umsetzung beauftragte Medienstaatsministerin der Ampel, Claudia Roth (B‘90/Grüne), ließ sich allerdings mehrere Jahre damit Zeit. So war der Entwurf für das einfache, wenige Paragrafen umfassende Gesetz erst Ende 2024 fertig und wurde wegen des vorzeitigen Endes der Ampelregierung nicht mehr ins parlamentarische Verfahren eingebracht.

Roths Nachfolger Weimer äußerte sich nach seinem Amtsantritt als Medienstaatsminister zunächst vorsichtig. Man werde das prüfen, hieß es auf Nachfrage aus Weimers Behörde. Der Entwurf, der unserer Redaktion vorliegt, normiert eigentlich nichts Überraschendes, sondern gibt im Grunde nichts anderes wieder, als schon in den Landespressegesetzen steht. Ein Mindeststandard halt.

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Den hatte das Bundesverwaltungsgericht in den zurückliegenden Jahren seit seiner Grundsatzentscheidung von 2013 bereits in diversen Entscheidungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ausdefiniert und dabei die ein oder andere unangemessene Auskunftsverweigerung von Behördenseite kassiert. Grundsätzlich sei das Informationsinteresse gegen zu schützende andere Rechtsgüter wie öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen gründlich abzuwägen, wobei dem Informationsinteresse der Presse aufgrund der grundgesetzlich verbrieften Pressefreiheit ein hohes Gewicht zukommt. Der auskunftspflichtigen Stelle kommt eine Bewertung deshalb nicht zu, heißt es immer wieder aus Leipzig.

Einen Missgriff der obersten Verwaltungsrichter aber hätte das unter Roths Ägide formulierte Gesetz heilen können. Die in erster Instanz für Klagen gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) zuständigen Leipziger Richter hatten in einem Verfahren darüber zu befinden, ob der Dienst einem Journalisten Auskunft zur Zahl früherer Mitarbeiter und Informanten erteilen muss, die Mitglieder in der NDSAP oder dieser nahestehender Organisationen gewesen sind. Dazu hätte die Behörde Tausende von lediglich auf Papier vorhandenen Akten auswerten müssen.

Um die Behörde vor diesem Aufwand zu bewahren, erklärten die Richter die Informationen für nicht vorhanden, da sie ja erst durch eine Untersuchung generiert werden müssten. Mit dieser Begründung kann man freilich auch jede noch so einfache Auskunft verweigern, denn bei sehr vielen Fragen muss man erst mal in eine Akte schauen oder ein paar Dinge zusammenzählen.

Genau so verfahren Behörden und untere Instanzen wie das Verwaltungsgericht Berlin inzwischen. Die Information, ob ein im Internet aufgefundenes Dokument tatsächlich aus dem Bundesinnenministerium stamme, sei dort „nicht vorhanden“, entschied es vor einem Jahr. Die Beamten hätten es schließlich suchen und gegebenenfalls vergleichen müssen. Das sei ein Beschaffen von Informationen und dazu seien die Behörden nicht verpflichtet, heißt es in dem Beschluss. Das Bundesverwaltungsgericht selbst hatte seine Rechtsprechung korrigieren müssen und postulierte in einer späteren Entscheidung, dass „ein gewisser Aufwand für das Heraussuchen und Zusammenstellen von Informationen“ deren Vorhandensein im Sinne des Auskunftsrechts nicht ausschließe. Die Berliner Richter befassten sich damit erst gar nicht.



Medienstaatsminister Weimer wartet auf „politischen Auftrag“, um in Sachen Pressefreiheit gesetzliche Verbesserungen auf den Weg zu bringen, die sein Vorgängerin bereits ausformliert hatte.

(Bild: Foto: BKM / Kay Herschelmann)

Die erhebliche Unsicherheit, die investigativen Journalisten in der Praxis das Leben schwer macht, bleibt damit bestehen. Auf der anderen Seite dürfen Behörden und Ministerien nicht durch überbordende Anfragen, die mit immensem Aufwand verbunden sind, faktisch lahmgelegt werden. Dies war beim BND der Fall, der bereits eine Historikerkommission zu dem Themenkomplex seiner NS-Vergangenheit eingesetzt hatte und somit auf das zu erwartende Ergebnis deren Untersuchung verweisen konnte. Roths Entwurf, der unserer Redaktion vorliegt (PDF), übernahm dafür eine Regelung, die sich auch in einigen Landespressegesetzen finden. Der zufolge kann der Auskunftsanspruch ausgeschlossen sein, wenn der Umfang das zumutbare Maß übersteigt.

Eine Forderung aus der Praxis, die auch Roths eigene Partei übernommen hatte, schaffte es indessen nicht in das Gesetz: Eilrechtsschutz sollte für Medienvertreter bei Auskunftsverweigerung Standard sein. Bisher müssen sie, wenn sie eine verschwiegene Behörde vor Gericht zu Auskünften zwingen wollen, die Eilbedürftigkeit umfassend darlegen und viele Begehren scheitern daran, dass die Gerichte bereits das verneinen und in der Sache auf ein reguläres Verfahren verweisen. Das aber dauert gern zwei Jahre oder länger, mit der begehrten Information ist dann kaum noch etwas anzufangen. Und teuer sind solche Verfahren auch.


Ein Kommentar von Tim Gerber

Ein Kommentar von Tim Gerber

Tim Gerber ist gelernter Theaterbeleuchter und Beleuchtungsmeister; Jura-Studium in Leipzig, seit 2001 c’t-Redakteur. Dort anfangs für Drucker zuständig, aktuell für Programmierung, Löten und Basteln mit Elektronik sowie für Verbraucherthemen in der Rubrik „Vorsicht, Kunde“.

Aber selbst für kleine Verbesserungen, die das Gesetz für Journalisten hierzulande mit sich bringen könnte, sieht Staatsminister Weimer offenbar keinen Anlass. Nach einem Jahr im Amt, erneut nach dem Gesetzentwurf befragt, heißt es aus seinem Amt bürokratisch, dass „das Vorhaben derzeit nicht aktiv weiterverfolgt wird. Im Koalitionsvertrag findet sich hierzu kein Auftrag. Im Falle eines erneuten politischen Auftrags kann das Vorhaben kurzfristig wieder aufgenommen werden.“

Mit anderen Worten: Der in der Regierung Merz im Amt eines Staatsministers im Bundeskanzleramt und als Beauftragter für Kultur und Medien tätige Spitzenpolitiker wartet auf einen „politischen Auftrag“, um die Pressefreiheit auch nur ein kleines bisschen zu verbessern? Von wem sollte der denn kommen, wenn nicht von Weimer selbst? Wäre das nicht genau seine Aufgabe, die Initiative dafür zu ergreifen? Doch solche Fragen lässt sein Pressesprecher lieber unbeantwortet.

Stattdessen verbreitet auch er das übliche und wohlfeile Statement am Tag der Pressefreiheit, der, so Weimer, wichtig sei, „um auf die mutigen Journalistinnen und Journalisten in Ländern wie Venezuela, in Russland, im Iran und vielen anderen aufmerksam zu machen.“

Dass er nicht die Spur eines Händchens für seinen Job hat, hat Weimer ja bereits im Hinblick auf Buchpreis und Nationalbibliothek deutlich unter Beweis gestellt. Und dafür, sich, wie einst von Merkel gefordert, an die eigenen Nase zu fassen, genügt es auch nicht.


(tig)



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Zu teuer: Dells Neo-Konter XPS 13 kostet das Eineinhalbfache vom MacBook Neo


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Das MacBook Neo räumt den Notebookmarkt um: Ein so wertiges Gerät im schicken Vollmetallgehäuse und mit gutem Bildschirm kostete bislang deutlich mehr als die je nach Ausstattung 700 oder 800 Euro, die Apple aufruft. Dementsprechend hoch fallen bisher die Verkaufszahlen aus, was wiederum bei anderen Herstellern Begehrlichkeiten geweckt hat: Sowohl Acer als auch Dell stellten ihre Neulinge Swift Air 14 beziehungsweise XPS 13 zu Monatsbeginn explizit als Neo-Konkurrenten vor.

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Dass beide nicht den niedrigeren der beiden Apple-Preispunkte angreifen werden, also die Ausstattung mit 8 GByte Arbeitsspeicher und 256er-SSD, war schon bei der Ankündigung klar. Doch wiederum bei beiden war das erklärte Ziel, den höheren Preispunkt zu treffen – dann ebenfalls mit 8 GByte Arbeitsspeicher und 512-GByte-SSD, aber eben auch mit weiteren Pluspunkten wie beleuchteten Tastaturen, mehreren flotten USB-C-Buchsen und matten Bildschirmen.

Dell löst sein Versprechen allerdings nur auf dem US-amerikanischen Heimatmarkt ein: Dort startet das XPS 13 für 700 US-Dollar, was der hiesigen 800-Euro-Stufe entspricht. Schüler und Studenten bekommen bei Apple wie Dell 100 US-Dollar Rabatt. In Deutschland zeichnet Dells Webshop seit dieser Woche ein völlig anderes Bild: Hierzulande lässt sich das XPS 13 erst ab satten 1050 Euro vorbestellen – also dem Eineinhalbfachen des Startpreises, mit dem das MacBook Neo antritt.

Und der Dell-Preis gilt für ein Notebook mit nur 8 GByte Arbeitsspeicher. Anders als das Neo bekommt man das XPS 13 zwar auch mit 16 GByte; damit steigt der Preis aber auf 1200 Euro.

Für 700 Euro bekommt man hierzulande bereits etliche andere Notebooks, die sogar 16 GByte Arbeitsspeicher mitbringen; in allen Fällen handelt es sich dabei jedoch um ältere Geräte, bei denen man andere Abstriche machen muss.

Studenten bekommen das Basismodell des XPS 13 für 800 Euro, aber das sind dann wiederum 100 Euro mehr als wenn man das Neo mit Studentenrabatt bei Apple kauft. Letzterer läuft zudem unbefristet, während Dells 800-Euro-Angebot schon Ende Oktober ausläuft; danach gibt es nur noch die üblichen, portfolioweiten 10 Prozent Studentenrabatt.

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Wir sprechen in allen Fällen obendrein über die offiziellen Preisempfehlungen der Hersteller; die Straßenpreise liegen beim Neo längst spürbar darunter.

Acers Neo-Gegenstück Swift Air 14 ist derzeit noch nicht in Preisvergleichen aufgetaucht. Auf der Computex wurde uns allerdings von einem europäischen Mitarbeiter bestätigt, dass das Notebook sicher bei 800 Euro starten wird – und auch die notwendige Strategie dahinter erklärt: Stückzahlen, Stückzahlen, Stückzahlen. Obwohl das Swift Air 14 technisch mit 16 GByte ausgestattet werden könnte, wird es hierzulande ausschließlich in einer Ausstattungsvariante mit Intel Core 5, 8 GByte RAM und 512er-SSD zu kaufen sein. Varianz wird es nur bei der Gehäusefarbe geben.

Das Swift Air 14 (SFA14-I31) soll noch in diesem Monat in den Verkauf gehen. Bislang ist es noch nicht in Preisvergleichen oder bei Händlern aufgetaucht.


(mue)



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Ab Raspberry-Pi-Format: Einplatinencomputer mit Intel Core 300 „Wildcat Lake“


Die im April von Intel vorgestellte CPU-Baureihe Core 300 alias Wildcat Lake nutzen immer mehr Hersteller als Nachfolger der ältlichen N-Prozessoren. Der taiwanische Hersteller kündigt mehrere Einplatinencomputer (UP-Boards) und Minirechner an, die mit Core-300-Chips bestückt sind. Die Vorgänger nutzten x86-Prozessoren wie Intel N100 (Alder Lake-N), N150 oder Core 3 N355 (Twin Lake).

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Die Platine des Aaeon UP WCL hat wie beim Raspberry Pi ungefähr das Format einer Bezahlkarte. Er soll mit Core 3 304 (1 P- und 4 E-Kerne), Core 5 320 (2P/4E) oder Core 7 350 (2P/4E) bestellbar sein sowie mit bis zu 24 GByte LPDDR5-RAM und 256 GByte UFS-Flash.

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Auf den Produktfotos von Aaeon fehlt der Kühlkörper. Allerdings kann der Core 300 auf 10 bis 15 Watt TDP eingestellt werden, und Aaeon nennt 30 bis 36 Watt typische Leistungsaufnahme. Daher dürfte ein Lüfter nötig sein, den das Datenblatt auch erwähnt (Active cooling).

Dank der bis zu zwei P-Kerne verspricht der Aaeon UP WCL wesentlich höhere Rechenleistung als bei einem Raspberry Pi 5. Außerdem hat das Board leistungsfähigere Schnittstellen: 3 × USB-A mit 10 Gbit/s, Ethernet mit 2,5 Gbit/s und eine M.2-Fassung. Leider verrät Aaeon bisher nicht, wie viele PCIe-Lanes welcher PCIe-Generation zum Einsatz kommen.

Eine USB-C-Buchse hat der UP WCL nicht und auch nur eine HDMI-2.1-Buchse. Es gibt auch nur 10 GPIO-Anschlüsse. Die Stromversorgung erfolgt mit 12 Volt Gleichspannung.

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Preise und Lieferterrmine nennt Aaeon bisher nicht.

Der deutlich größere Aaeon UP Nexus WCL hat vor allem mehr Anschlüsse und Schnittstellen, darunter USB-C. Allerdings liefert die Buchse keine DisplayPort-Signale an einen Monitor, beherrscht aber immerhin USB 3.2 Gen 2×2 mit 20 Gbit/s. Den im Core 300 integrierten Controller für USB4/Thunderbolt 4 nutzt Aaeon nicht.


(ciw)



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Tödlicher Titanic-Tauchgang: Keine Vorschriften für solche Tauchboote


Bei einer Besichtigungsfahrt zum Wrack der Titanic am 18. Juni 2023 implodierte das Tauchboot Titan. Alle fünf Personen an Bord waren sofort tot. Das Tauchboot war nirgends registriert. Das Begleitschiff war kanadisch und vom Hafen St. John’s in Neufundland ausgelaufen, weshalb die kanadische Verkehrssicherheitsbehörde TSB (Transportation Safety Board) die Todesfahrt untersucht hat. Am Mittwoch hat sie ihren Bericht M23A0169 veröffentlich. Darin beschreibt sie zahlreiche Mängel und spricht sechs Empfehlungen aus.

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Das Design der Titan war einzigartig und ungeprüft. Gebaut und betrieben wurde es von einer kleinen US-Firma namens Oceangate. Sie hat allerdings nicht überprüft, ob die von ihr getroffenen Annahmen über Material und Konstruktion auch wirklich zutrafen. Damit war völlig unklar, wie viele Tauchgänge die Kohlefaserhülle aushalten würde.


Aufrisszeichnung

Aufrisszeichnung

Schema der Titan

(Bild: TSB/Daniel AJ Sokolov)

Zwar war ein System eingebaut, dass den Materialstress erhob, doch wurden dessen Daten nicht regelmäßig ausgewertet. Zusätzlich gab es zwei Warnsystemen, die bei Problemen Alarm schlagen sollten. Eines funktionierte nicht. Ob das andere überhaupt so früh gewarnt hätte, dass Titan den über drei Stunden langen Tauchvorgang durchführen hätte können, hat Oceangate nie verifiziert.

Hinzu kam, dass die Firma mangelhaftes Kohlefasermaterial eingesetzt hat: billige Ausschussware, die beim Flugzeugzusammenbauer Boeing durchgefallen war. Dieses bekannt schlechte Material wurde dann auch noch unsachgemäß verbaut, gelagert und transportiert. Für den konkreten Unfall ohne Belang, aber beispielhaft für die Sicherheitskultur, war, dass die Titan keine von Innen zu öffnende Luke hatte. Außenstehende mussten Schrauben entfernen, um die Insassen aussteigen zu lassen.

Zudem war der Notfallplan völlig unzureichend. Das Begleitschiff hatte keine Möglichkeit, Titan unter Wasser zu orten. Theoretisch vorgesehen war der Einsatz von Tauchrobotern, sollte Titan nicht selbständig auftauchen können. Doch gab es keine Verträge mit Betreibern passender Tauchroboter. Dabei beschränkte sich die Lebenserhaltung für Titan-Insassen auf nur 96 Stunden. Passende Tauchroboter zu finden und vor Ort zu bringen dauerte dann auch deutlich länger.

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Diplomatisch fasst der kanadische Bericht die Zustände bei Oceangate, die zu dem tödlichen Unfall beigetragen haben, zusammen: „Das Risikomanagement Oceangates wurde durch Struktur und Zusammensetzung der Firma behindert und durch Machtverhältnisse sowie soziale und psychologische Faktoren beeinflusst.“ Wie schon aus einem US-Untersuchungsbericht zur tödlichen Titanic-Tauchfahrt bekannt ist, legte Firmenchef Stockton Rush nur mäßigen Wert auf Sicherheit.

Rush setzte auf Trial-and-Error und reagierte spontan auf Probleme. Mehrere Personen, die intern auf Sicherheitsrisiken hingewiesen hatten, verließen das Unternehmen oder wurden gegangen. Einer erstattete Anzeige bei der US-Arbeitssicherheitsbehörde OSHA, wurde durch eine Klage Oceangates aber zum Schweigen gebracht. Zum Zeitpunkt des Unglücks hatte Oceangate gar keinen Entwicklungsleiter mehr.

Firmenchef Rush kann nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Er ist eines der fünf Todesopfer.

Wasserfahrzeuge müssen in einem einzelnen Land registriert sein, das dann zuständig ist. Doch hat Oceangate seine Titan nirgends registriert. Einen Anlauf zu einer Registrierung auf den Bahamas hat die Firma wieder abgebrochen, nachdem dessen Behörde die notwendigen Voraussetzungen erklärt hatte, hält der kanadische Bericht fest.

Doch auch Registrierung bedeutet nicht, dass das Wasserfahrzeug zertifiziert sein muss. Konkret in Kanada fällt nur etwa ein Viertel der registrierten Flotte unter die Zertifizierungspflicht (abhängig von Größe und Maximalzahl etwaig beförderter Passagiere). Der Rest muss ebenfalls Betriebs- und Sicherheitsvorschriften einhalten. Ob sie das tun, wird nicht laufend behördlich geprüft. Das kanadische Verkehrsministerium setzt auf „risikobasierte“ Inspektionen.

Ausländische Schiffe, die in kanadische Häfen einlaufen, müssen sich vorab melden und können dann im Hafen untersucht werden. Das gilt allerdings erst ab 500 Bruttotonnen und nicht für Wasserfahrzeuge, die als Fracht durch andere Fahrzeuge importiert werden, wie es bei der Titan der Fall war.

Vor allem aber gibt es keine verpflichtenden Normen für Design, Herstellung und Betrieb von Tauchbooten. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO) hat zwar Richtlinien erarbeitet (Maritime Safety Committee Circular 981), deren Befolgung aber freiwillig ist. Daher empfiehlt die kanadische Verkehrssicherheitsbehörde dem Verkehrsministerium, sich bei der IMO dafür starkzumachen, diese Richtlinien in internationale Verträge oder Normen aufzunehmen.

Zusätzlich sollte die Monarchie die Einhaltung der Richtlinien für alle Tauchboote vorschreiben, die in Kanada registriert sind, ein kanadisches Begleitschiff haben oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor den Küsten des Landes betrieben werden. (Die Titanic liegt außerhalb dieser Zone, Anmerkung.)

Drei weitere Empfehlungen zielen auf bessere Kommunikation zwischen Behörden sowie konkrete Definition von Risikofaktoren, die behördliche Inspektionen auslösen ab. Der sechste Rat betrifft bessere Zusammenarbeit zwischen der Mannschaft eines Tauchbootes und der Crew seines Begleitschiffes.


(ds)



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