Künstliche Intelligenz
Lidl-Plus-App: Das Sammeln persönlicher Daten hat keinen Preis
Ist der Begriff „kostenlos“ irreführend, wenn Nutzer für Rabatte ihre persönlichen Daten hergeben und auswerten lassen müssen? Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) meint: Nein. Der fürs Verbraucherrecht zuständige 6. Zivilsenat hat mit einem Urteil vom Dienstag eine Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen das App-basierte Vorteilsprogramm Lidl Plus abgewiesen. Die Discounter-Kette muss die Gestaltung der App demnach nicht verändern und kann sie weiter als gratis bezeichnen (Az.: 6 UKl 2/25).
Der vzbv verklagte Lidl, weil er meint, der Anbieter dürfe das Bonusprogramm nicht als „kostenlos“ bezeichnen. Zwar zahlen Nutzer für die Mobilanwendung kein Geld. Sie müssen aber ihre persönlichen Informationen hergeben, die der Betreiber dann verwerten kann. Nach Ansicht der Verbraucherschützer ist das eine Art Bezahlung. Deshalb hätte Lidl einen „Gesamtpreis“ angeben müssen – in diesem Fall den Wert der personenbezogenen Daten.
Das OLG sieht das in erster Instanz anders: Nach deutschem und europäischem Recht bezieht sich ihm zufolge der Begriff „Preis“ auf einen Geldbetrag. Weil Kunden für die App keinen Euro bezahlen müssen, existiere auch kein „Gesamtpreis“, der angegeben werden müsste. Die Gesetze sollten Verbraucher vor versteckten finanziellen Kosten und Abofallen schützen, nicht vor der Nutzung von Daten, heißt es in der Urteilsbegründung.
Verbraucherschützer steuern den BGH an
Auch eine Irreführung kann das Gericht nicht erkennen. Wer die Nutzungsbedingungen der App studiere, finde direkt neben dem Wort „kostenlos“ die Erklärung, dass im Gegenzug Daten gesammelt und verwendet werden, erläutert er. Für einen aufmerksamen Leser sei also klar, dass die App zwar kein Geld koste, aber trotzdem eine Art Gegenleistung in Form der eigenen Daten erfordere. Kunden müssen ein Kästchen anklicken, über das sie sich im Zuge der Anmeldung für das Programm mit den Teilnahmebedingungen von Lidl Plus einverstanden erklären.
Wegen der anderweitig noch offenen Rechtslage und der grundsätzlichen Bedeutung des Sachverhalts hat das OLG Stuttgart eine Revision zugelassen und so den Weg zum Bundesgerichtshof (BGH) freigemacht. Die Verbraucherzentrale werde „aller Voraussicht nach“ diesen Weg gehen und die Frage zum Bezahlen mit Daten höchstrichterlich klären lassen, kündigte vzbv-Vorständin Ramona Pop an. Bonus-Apps seien „keineswegs kostenlos“. Verbraucher bezahlten Rabatte bei deren Einsatz mit der Preisgabe persönlicher Daten. Darüber müssten die Nutzer zumindest deutlicher als bisher in Kenntnis gesetzt werden.
(vbr)