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Mini-Gaming-PC Zotac ZBox Magnus One im Test: Intel Ultra 7 & RTX 5070
Ein Mini-Gaming-PC mit herausnehmbarer Desktop-GPU: Das ist die neue Zotac ZBox Magnus One mit RTX 5070 und Intel Ultra 7. Wir zeigen, was sie kann.
Auf die Zotac ZBox Magnus One haben wir uns schon länger gefreut, denn das System bietet ein interessantes Konzept: Eine mobile CPU, wie üblich für die aus dem Umfeld der Mini-PCs stammenden Mini-Gaming-PCs, gepaart mit einer richtigen Desktop-GPU – und nicht wie sonst einer mobilen Variante einer dedizierten Grafikkarte. Das System mit RTX 5070 und Intel Core Ultra 7 bietet sonst 16 GB Arbeitsspeicher (RAM) und eine 1 TB große SSD. Der Preis von über 2000 Euro für die ausgestatte Variante ist aber stattlich. Ob sie diesen wert ist, zeigt sich in unserem Test.
Das Testgerät hat uns Zotac zur Verfügung gestellt.
Ausstattung: Welche Hardware bietet die Zotac ZBox Magnus One?
CPU-seitig setzt die ZBox Magnus One in unserem Testmodell EU275070C auf einen Intel Core Ultra 7 265, also eine mobile CPU von Anfang des Jahres mit insgesamt 20 Kernen. Davon sind acht an der Zahl für Performance (P) vorgesehen und die restlichen 12 sind Effizienz-Kerne (E) für Grundlast. Hyper-Threading gibt es nicht und so können 20 Threads verarbeitet werden. Die maximale Turbo-Taktfrequenz liegt bei 5,3 GHz, wobei diese immer nur ein Kern erreichen kann. Grundsätzlich liegen die Maximaltakte der P-Kerne bei 5,2 GHz und die der E-Kerne bei 4,6 GHz. Der Basistakt beträgt 2,4 GHz (Performance) oder 1,8 GHz (Effizenz). Die thermische Verlustleistung (TDP) der CPU liegt bei 65 Watt, kann aber im Turbo auf bis zu 182 Watt ansteigen.
Auch eine integrierte Grafikeinheit ist Teil des Ultra-7-265-Chips, die mit maximal 1950 MHz taktet, in diesem System in der Regel aber ohnehin überflüssig ist. Denn die große Geige spielt hier eine dedizierte Desktop-GPU – die Nvidia Geforce RTX 5070 mit 12 GB GDDR7-Videospeicher. Als vollwertige Karte kann man sie imm Gegensatz zu den mobilen dedizierten Grafikkarten auch einfach herausnehmen – eine Besonderheit. In diesem Fall kommt das Twin-Fan-Modell von Zotac zum Einsatz, das mit 2116 MHz bis 2512 MHz taktet. Die PCIe-5.0-Karte bietet eine Speicherbandbreite von 672 GB/s und kann bis zu 250 Watt ziehen.
Speicherseitig könnte die ZBox bis zu 96 GB DRR5-RAM aufnehmen und für SSDs gibt es insgesamt zwei M.2-Schnittstellen mit PCIe-4.0. Insbesondere beim RAM ist das ausgestattete Modell aber ehr spätlich aufgestellt und liefert nur 16 GB. Die mit 5600 MT/s arbeitenden Module stammen von Crucial. Die integrierte SSD mit 1 TB läuft ausweislich des Speicherbenchmarks Crystaldiskmark mit guten Geschwindigkeiten von 4974 MB/s (Lesen) und 4419 MB/s (Schreiben).
Auch anschlussseitig stellt sich die ZBox mit breiter Brust vor die Konkurrenz und bietet gleich drei Displayport-2.1b-Buchsen (an der Nvidia-GPU) sowie zwei HDMI-Anschlüsse, davon ein HDMI-2.1b-Port an der GPU und einmal HDMI 2.0 am Mainboard (für die iGPU). Darüber hinaus gibt es einmal USB-4 (mit Displayport für iGPU), viermal USB-3.0 (3x USB-A, 1x USB-C) sowie Dual-LAN (1x 5-Gbit/s, 1x 1-Gbit/s). Zuletzt gibt es einen SD-Kartenleser. Strom bekommt das Gerät über einen Kaltgerätestecker am integrierten 500-Watt-Netzteil (80+ Platinum).
Drahtlos bietet die Zbox Magnus One mit Wifi 7 und Bluetooth 5.4 die neuesten Standards auf und setzt dabei auf den Intel-BE-200-Chipsatz.
Performance: Wie schnell ist die Zotac ZBox Magnus One?
Bei einem Mini-Gaming-PC mit dedizierter Grafikkarte im vollwertigen Desktopformat sind die Erwartungen enorm hoch. Umso überraschender ist, dass wir unseren Basis-Benchmark für Office – PCmark 10 – gar nicht zum Laufen bekommen haben. Das ist uns noch nie passiert. So startet die Anwendung zwar, aber der Benchmark bricht jedes Mal mit einer Fehlermeldung kurz nach dem Start ab. Und das auch, nachdem wir ein BIOS-Update durchgeführt und Windows sogar vom USB-Stick mit einer neuen ISO-Datei frisch aufgesetzt haben. Insofern ist es uns erstmals nicht möglich, einen PCmark-Score für einen PC auszurufen. Gleiches gilt für Cinebench, das auch nach allen Bemühungen und unter Ausschluss der üblichen Fehlerquellen schlicht nicht öffnet.
Scores haben wir dennoch bekommen, denn unter anderem ließ sich 3Dmark Time Spy verwenden. Dort erreichte das System erstaunliche 20.378 Punkte, die sich aus 22.176 Grafik-Punkten und 13.964 CPU-Punkten zusammensetzen. Vor allem der Grafik-Score liegt deutlich über den Mini-Gaming-PC-Konkurrenten, die meist unter 15.000 Punkten landen. Der CPU-Score hingegen ist unter vergleichbaren Systemen, wie dem Minisforum G7 Ti (Testbericht). Zuletzt konnten wir die CPU-Leistung noch mit dem Cross-Plattform-Benchmark Geekbench 6 prüfen, wo der PC im Single-Core 3020 Punkte und im Multi-Core 14.525 Punkte erreicht. Der OpenCL-Score beträgt 18.386 Punkte.
Zotac ZBox Magnus One – Bilderstrecke
Kommen wir zur Königsdisziplin eines jeden Mini-Gaming-PCs – dem Zocken. Auch hierbei lief nicht alles glatt, so ließ sich etwa Anno 1800 schlicht nicht starten. Die Ladeanzeige von Ubisoft Connect startete zwar, das Spiel selbst kam aber auch nach 30 Minuten zum Vorschein. Das gleiche Schicksal teilt The Witcher 3, dessen Launcher sich öffnete, das Spiel selbst aber nicht. Counter Strike ließ sich hingegen problemfrei spielen und lief mit stellenweise über 300 FPS in allerhöchsten Full-HD-Einstellungen. Bei Cities Skylines erreicht das System in hohen Einstellungen immer noch stabil 36 FPS und ist damit sehr schön anzusehen, die GPU-Auslastung liegt hier bei 94 Prozent, die der CPU bei 43 Prozent.
Lüfter: Wie laut ist die Zotac ZBox Magnus One?
Die Zotac ZBox Magnus One gehört leider nicht zu den leisen Vertretern, denn selbst im Idle ohne anliegende Last drehen die Lüfter durchweg auf, der PC ist bei 36 dB(A) deutlich zu hören. Bei Auslastung steigern sich diese Werte rapide auf in der Spitze bis zu 55 dB(A), womit der Rechner nur mit Noise-Cancelling-Kopfhörern zu ertragen ist. Zum Einsatz kommen gleich mehrere Lüfter im System, unter anderem die der GPU selbst. Gehäuseöffnungen zur Luftzufuhr gibt es zu fast allen Seiten.
Beim Verbrauch langt die ZBox ebbenfalls kräftig hin und ist schon ohne geöffnete Anwendung bei unter 5 Prozent CPU-Auslastung bei 54 Watt. Sind Anwendungen im Hintergrund geöffnet klettert der Verbrauch direkt auf 70 bis 85 Watt. Bei Volllast durch den Aida64-Stresstest springt der Verbrauch kurzzeitig auf 190 Watt und fällt dann schittweise auf 120 Watt, wo er sich stabilisiert.
Bauform: Wie ist die Verarbeitung der Zotac ZBox Magnus One?
Das Gehäuse der Zbox ist mit 8,5 Litern und Abmessungen von 270,5 x 126 x 249 mm schon sehr groß für einen Mini-Gaming-PC, die eigentlich dem Umfeld der Mini-PCs entspringen. Weitestgehend kommt Aluminium zur verbesserten Wärmeabfuhr zum Einsatz, das Gehäuse wirkt hochwertig. Lediglich auf der Vorderseite befindet sich eine Kunststoffblende um die dortigen Anschlüsse sowie den großen Ein-/Aus-Knopf, die sich billig anfühlt und klappert. Die Gehäuseöffnung gelingt durch einen cleveren, modularen Mechanismus. Nachdem man auf der Rückseite zwei gummierte Schrauebn von Hand losgedreht hat, kann man die komplette Oberseite herausschieben und abnhemen. Danach lassen sich die lediglich eingesteckten Seitenteile entfernen, wodurch man beidseitig an das Mainboard gelangt. Auch die vertikal eingesetzte Desktop-GPU ist direkt erreichbar. Das ist richtig gut gelöst und sorgt für eine hervorragende Reparierbarkeit.
Preis: Was kostet die Zotac ZBox Magnus One?
Aktuell bekommt man die Zotac ZBox Magnus One mit Intel Core Ultra 7 265 und RTX 5070 (Modell: EU275070C) als Barebone ohne RAM & SSD für 1788 Euro bei Computeruniverse. Die ausgestattete Variante mit 16 GB RAM und 1 TB SSD sowie Windows 11 Home kostet 2068 Euro bei Cyberport.
Fazit
Das neue EU275070C-Modell der Zotac ZBox Magnus One gehört zweifellos zu den leistungsstärksten Mini-Gaming-PCs mit mobiler CPU. Im zwar wuchtigen, vergleichsweise aber immer noch kompakten Gehäuse steckt mit der RTX 5070 richtig Wumms. Das zeigt sich auch in den Spielen und Benchmarks – sofern wir sie zum Laufen bekamen. Das wiederum ist einer der Wermutstropfen, denn gleich mehrere solcher Anwendungen verweigerten hier den Dienst. In mehr als 80 Mini-PC-Tests ist das noch nicht vorgekommen. Dafür gibt es im Ergebnis Abzüge.
Weiterhin monieren müssen wir die dauerhaft hohe Lautstärke sowie den extrem hohen Preis von fast 2100 Euro für die ausgestattete Variante – die dann nur über 16 GB RAM verfügt. Hier hätte mehr drin sein müssen; wir raten zum Kauf der Barebone-Ausstattung und dazu, RAM und SSD selbst nachzurüsten. Das geht – und hier wieder ein positiver Punkt – durch das clever aufgebaute Gehäuse kinderleicht und schnell. Insgesamt hinterlässt die ZBox ein gemischtes Bild, ist aber ein wahrlich interessantes Produkt.
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OLG-Urteil: Biometrische Überwachung bei Online-Prüfungen ist rechtswidrig
Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) hat mit einem Urteil vom Montag entschieden, dass die Online-Überwachung von Studierenden während digitaler Prüfungen mithilfe biometrischer Gesichtserkennung („Proctoring“) rechtswidrig ist (Az.: 3 U 885/24). Die Richter stellen mit dem Urteil in 2. Instanz klar, dass die Praktiken, die viele Universitäten während der Corona-Pandemie zur Betrugsprävention einführten, einen tiefen und unzulässigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellen.
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Konkret verstößt die Verarbeitung von biometrischen Daten, die etwa zur Gesichtserkennung und damit zur Identifizierung der Prüflinge dienen, laut der an der Klage beteiligten Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gegen Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Demnach dürfen solche besonders sensiblen Körperinformationen nur in Ausnahmefällen und vor allem nur mit einer ausdrücklichen, freiwilligen und informierten Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.
Das Gericht stellte fest, dass die beklagte Hochschule diese Anforderungen nicht erfüllte. Wichtiger Grund: Die Studierenden hatten in der Regel keine echte Wahl, an den Online-Prüfungen teilzunehmen, wenn sie ihr Studium fortsetzen wollten. Die Studentin Jennifer Kretzschmar, die in dem Fall gegen die Universität Erfurt klagte und von der GFF sowie der Studentenorganisation FZS unterstützt wurde, erhielt daher Schadensersatz zugesprochen. Damit erkennen die Richter die erlittene Rechtsverletzung und die damit verbundenen Ängste und Unsicherheiten rund um die Verwendung und Speicherung ihrer sensiblen Daten an.
„Big Brother hat keinen Lehrauftrag“
Im Zentrum des Verfahrens stand die Anwendung Wiseflow, die die Uni Erfurt zur digitalen Beaufsichtigung einsetzte. Diese Software überwachte die Studierenden auch per Gesichtserkennung. Dies sollte sicherstellen, dass während der gesamten Prüfungszeit dieselbe Person vor dem Monitor saß. Das OLG beanstandete vor allem die Tatsache, dass Wiseflow die gesammelten biometrischen Daten zudem an den externen Cloud-Dienstleister Amazon Web Services (AWS) weiterleitete. Dieser als klar rechtswidrig eingestufte Transfer verschärfte die datenschutzrechtlichen Bedenken erheblich.
Die GFF betont die Notwendigkeit, einen klaren Unterschied zwischen Aufsicht und Ausspionieren zu ziehen. Sie fordert Hochschulen auf, die Grundrechte ihrer Studierenden zu respektieren. GFF-Jurist David Werdermann lobt die OLG-Ansage: „Big Brother hat keinen Lehrauftrag.“ Das Urteil unterstreiche, dass die digitale Überwachungspraxis vieler Unis die informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Privatsphäre der Studierenden unangemessen einschränke.
Neudeutsch Proctoring wird die Beaufsichtigung von Prüfungen und Tests genannt, um die Identität der Teilnehmer zu überprüfen und Täuschungsversuche zu verhindern. Dazu kommt nicht nur bei Online-Prüfung oft Software zum Einsatz. Aus einem von der GFF beauftragten Gutachten geht hervor: Studierende sind dafür oft gezwungen, Anwendungen zu installieren, deren Funktionsumfang Spyware ähnelt.
Die Klägerin hob hervor, dass die eingesetzte Überwachungssoftware starke Ängste bei ihr ausgelöst habe. Die Entscheidung sei daher nicht nur ein rechtlicher Erfolg, sondern auch eine Bestätigung des Gefühls vieler Studierender, in ihren Grundrechten verletzt worden zu sein.
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Eilantrag in NRW blieb erfolglos
Das OLG kassierte mit seiner Entscheidung die der vorherigen Instanz. Das Landgericht Erfurt hatte die Klage im November 2024 zunächst noch abgewiesen. Das Urteil hat nach GFF-Ansicht Signalwirkung weit über den Bildungssektor hinaus, da es die strengen Anforderungen der DSGVO an die Verarbeitung biometrischer Daten in einer digitalen Umgebung bekräftige. Es diene als wichtiger Maßstab für alle Bereiche, in denen Technologien zur biometrischen Überwachung – etwa am Arbeitsplatz oder in anderen öffentlichen oder privaten Umfeldern – genutzt werden sollen.
Die GFF reichte zusammen mit einem Studenten der Fernuniversität Hagen auch einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen ein. Ziel war es, dass eine für März 2021 geplante Prüfung nicht aufgezeichnet, sondern allenfalls mittels Videoübertragung beobachtet wird. Die Münsteraner Richter wiesen den Eilantrag aber ab. Diese Entscheidung beruhte nicht auf einer ausführlichen Prüfung der Rechtslage, sondern nur auf einer Folgenabwägung. Ausdrücklich heißt es vom OVG: Die „Rechtmäßigkeit der Aufzeichnung und Speicherung“ könne im Eilverfahren nicht geklärt werden.
(vbr)
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Niedersachsen: Polizei soll schon im Vorfeld von Straftaten überwachen dürfen
Die niedersächsische Landesregierung will mit ihrem Entwurf zur Novelle des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) den Strafverfolgern des Landes umfassende neue Befugnisse im digitalen Raum und bei der präventiven Gefahrenabwehr verschaffen. Die Reform soll es den Ordnungshütern ermöglichen, auf neue Bedrohungsformen – insbesondere im Bereich Cyberkriminalität und Terrorismus – effektiver reagieren zu können.
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Doch es hagelt Kritik: In deren Zentrum stehen die Herabsetzung der Eingriffsschwelle und die geplanten technologischen Überwachungsinstrumente, die erhebliche Grundrechtseingriffe zur Folge haben könnten.
Die wohl einschneidendste Neuerung ist die Einführung des Konzepts der „Vorfeldstraftat“ in Paragraf 2, das die Eingriffsschwelle polizeilicher Maßnahmen senkt und an die Precrime-Dystopie aus dem Film „Minority Report“ erinnert. Mit dem vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zum BKA-Gesetz behandelten Ansatz sollen Überwachungsbefugnisse schon in einem sehr frühen Stadium zur Anwendung kommen, sofern eine strafbewehrte Vorbereitungshandlung von erheblicher Bedeutung vorliegt.
Zu den zentralen Überwachungsmaßnahmen, die bereits im Vorfeld zulässig sein sollen, gehört der nachträgliche biometrische Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet (Paragraf 32 c). Dies würde es Ermittlern erlauben, biometrische Merkmale, etwa aus Fotos oder aus der Videoüberwachung von Personen, die mit einer einschlägigen Vorfeldstraftat in Verbindung stehen, mit öffentlich zugänglichen Informationen abzugleichen. So könnten sie etwa mit automatisierter Gesichtserkennung die Identität feststellen.
Gegner werten dies als rechtliche Grundlage für ein weitreichendes, anlassloses Internet-Crawling durch die Polizei. Ebenfalls ist der Einsatz der automatisierten Datenanalyse (Paragraf 45 a) zur Abwehr von Gefahren im Zusammenhang mit einer Vorfeldstraftat von erheblicher Bedeutung vorgesehen.
Live-Gesichtserkennung nicht ausgeschlossen
Die Novelle sieht generell eine Reihe neuer Befugnisnormen zur Nutzung moderner Technologien vor, die tief in die informationelle Selbstbestimmung der Bürger eingreifen. Der Entwurf regelt etwa den Einsatz sogenannter intelligenter Videoüberwachung. Dabei unterscheidet die rot-grüne Landesregierung zwischen zwei den Hauptformen Verhaltenserkennung und biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierung.
Bei ersterer werden automatisierte Systeme zur Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Personen eingesetzt. Die Anwendung soll auf die Feststellung von Verhaltensmustern beschränkt werden, die auf eine geplante Straftat oder einen Unglücksfall hindeuten. Eine pauschale Zulassung zur biometrischen Erkennung wird zwar ausgeschlossen, eine automatisierte Vorhersage potenzieller Gefahrenlagen aber nicht.
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Auch eine Kompetenz zur besonders umkämpften Live-Gesichtserkennung im öffentlichen Raum soll neu geschaffen werden. Sie ist dem Plan nach nur zulässig, um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder zur Verhinderung einer terroristischen Straftat, und unterliegt einem strengen Richtervorbehalt mit hohen Eingriffshürden. Die KI-Verordnung der EU setzt hier enge Grenzen, deren Einhaltung voraussichtlich gerichtlich überprüft werden dürfte.
Big-Data-Analysen im Palantir-Stil
Mit der Einführung der automatisierten Datenanalyse soll die Polizei KI-gestützte Anwendungen nutzen dürfen, um große Mengen von rechtmäßig erhobenen, internen Fall-, Personen- und Sachdaten zu verknüpfen und auszuwerten. Ziel ist es, durch die Erkennung von verborgenen Mustern und Beziehungen in komplexen Datensätzen Gefahren frühzeitig zu erkennen und abzuwehren.
Obwohl die Regierung betont, keine Software der umstrittenen US-Firma Palantir einsetzen zu wollen, sollen damit potenziell ähnlich weitreichende Big-Data-Analysen zulässig werden. Die Kontrolle will sie durch den vagen Grundsatz „Human-in-the-Loop“ gewährleistet wissen, bei dem die finale Entscheidung über polizeiliche Schritte beim Beamten verbleiben würde.
Auch weitere Bereiche sollen eine deutliche rechtliche Ausweitung erfahren: Der Entwurf schafft Rechtsgrundlagen für den Einsatz unbemannter Fahrzeugsysteme (Drohnen). Dieser soll grundsätzlich offen erfolgen. Zudem geht es um die Detektion und Abwehr solcher Flugobjekte, die eine unberechtigte Gefahr darstellen.
Ferner soll die Nutzung von mobilen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten räumlich und technisch erweitert werden. Künftig könnten Bodycams unter strengen Voraussetzungen – zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben – auch in Wohnungen genutzt werden. Technisch ermöglicht wird zudem die automatisierte Auslösung der Aufzeichnung, beispielsweise über eine Holster-Signalvorrichtung beim Ziehen der Dienstwaffe, um das Deeskalationspotenzial und die Beweissicherung in Stresssituationen zu erhöhen.
Datenweitergabe und Befürchtungen
Im Rahmen der Anpassung an europäische Vorgaben sollen zudem die Regeln zur Datenübermittlung an öffentliche und private Stellen auch in Drittstaaten überarbeitet werden. Das nährt Sorgen für die Privatsphäre bei Weitergaben in Länder mit potenziell geringerem Datenschutzniveau.
Bürgerrechtler vom Freiheitsfoo monieren, dass das Vorhaben einen Paradigmenwechsel in der niedersächsischen Sicherheitspolitik einleite. Der Staat verlagere damit seinen Fokus von der konkreten Gefahrenabwehr hin zur Vorhersage. Die Bevölkerung werde unter Generalverdacht gestellt. Punkte wie Transparenz insbesondere zur Funktionsweise der KI-Systeme und die Gefahr der Diskriminierung durch algorithmische Voreingenommenheit blieben unterbelichtet.
Die 1. Lesung im Landtag ist für Mittwoch geplant. Auch Länder wie Berlin oder Baden-Württemberg stricken aktuell an Novellen ihrer Polizeigesetze, wobei ebenfalls KI-Analysen im Vordergrund stehen. Bei der Bundesregierung ist ein ähnliches „Sicherheitspaket“ in der Mache.
(wpl)
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Öffentliche Sicherheit wichtiger als Umwelt: Klage gegen A1-Ausbau abgewiesen
Das Bundesverwaltungsgericht hat grünes Licht für den ersten Teil des Lückenschlusses der Autobahn 1 in der Eifel gegeben. Das oberste deutsche Verwaltungsgericht in Leipzig wies die Klage des rheinland-pfälzischen Umweltschutzverbandes BUND gegen die Planungen des Landesbetriebs Mobilität ab. (Az.: BVerwG 9 A 17.25). Der Ausbau der A1 sei ein wichtiges europäisches Infrastrukturvorhaben und als solches bedeutsam für die öffentliche Sicherheit.
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Es geht um 25 Kilometer
Die A1 ist eine der längsten Autobahnen Deutschlands. Sie führt über 730 Kilometer von der Ostseeküste in Schleswig-Holstein über Hamburg, Bremen und Köln durch die Eifel bis nach Saarbrücken – allerdings mit Unterbrechung. Derzeit endet sie im Norden nahe Blankenheim in Nordrhein-Westfalen und im Süden bei Kelberg und hinterlässt eine etwa 25 Kilometer lange Lücke. In dem Verfahren ging es um den Abschnitt Adenau-Kelberg.
Die Umweltschützer hatten eine Vielzahl von Verstößen gegen den Arten- und Habitatschutz gerügt. Die geplante, rund zehn Kilometer lange Strecke führt durch das Vogelschutzgebiet „Ahrgebirge“.
Öffentliche Sicherheit vor Naturschutz
Die Bundesrichter betonten die Bedeutung der Autobahn als Teil des europäischen Verkehrsnetzes. Dies habe durch die Corona-Pandemie und den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine eine stärkere Bedeutung erlangt. Lückenschlüsse wie jener der A1 seien auch unter militärischen Gesichtspunkten wichtig. Daher seien bestimmte Ausnahmen beim Vogelschutz zulässig.
Der Lückenschluss soll nach jüngsten Angaben vom Bund rund 730 Millionen Euro kosten. Geplant sind drei Abschnitte zwischen Kelberg und Blankenheim in NRW. Die anderen beiden Teilstücke befinden sich noch im Planungsstadium.
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