Künstliche Intelligenz
OLG: Störerhaftung bleibt zulässig – Google muss Phishing-Anzeigen stoppen
Die im deutschen Recht verankerte Störerhaftung ist mit dem Digital Services Act (DSA) der EU vereinbar. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) in einer Sitzung am 2. September in einem in einem Eilverfahren zwischen der Stuttgarter Firma Skinport und Google Irland entschieden (Az.: I-20 U 16/25). In dem heise online vorliegenden Protokoll des öffentlichen Termins weist der zuständige 20. Zivilsenat darauf hin, dass nach seiner Auffassung Artikel 6 DSA „die bisherige aufgrund der Vorgängervorschriften in der E-Commerce-Richtlinie praktizierte Störerhaftung weiter“ zulasse.
Das OLG bestätigt damit die vom Landgericht in erster Instanz im Januar erlassene einstweilige Verfügung gegen Google. Der Internetriese muss demnach als Betreiber von Google Ads von Dritten geschaltete Anzeigen überprüfen, um unzulässige, gemeldete Phishing-Versuche auch künftig zu unterbinden. Zugleich hat der Betreiber des Werbedienstes zu verhindern, dass Betrüger „kerngleiche“ – also ähnlich gestrickte – Anzeigen über ihn schalten können. Denn in solchen Fällen haftet Google als Störer nach dem DSA.
Hauptsacheverfahren zeichnet sich ab
Der Online-Marktplatz für sogenannte Skins wie Waffen mit unterschiedlichen Texturen für Counter Strike 2 ist damit auch in zweiter Instanz erfolgreich gegen unzulässige Phishing-Werbeanzeigen über Google Ads vorgegangen. Bei der umstrittenen, mit Skinport gekennzeichneter Reklame führte die Ziel-URL zu einer Nachbildung der Webseite des Store-Betreibers. Dadurch sollen Zahlungs- und Logindaten von Steam-Accounts abgegriffen worden sein.
Die OLG-Kammer stellte auch klar, dass es in dem Streit um die einstweilige Verfügung nicht möglich sei, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzubinden und um eine Grundsatzklärung zur Auslegung von Artikel 6 DSA zu bitten. Das wäre gegebenenfalls in einem etwaigen Hauptsacheverfahren nachzuholen. Aktuell sei die Rechtsfrage aber „jedenfalls hinreichend sicher im Sinne des Landgerichts zu beantworten“. Google nahm die Berufung gegen die Entscheidung der niederen Instanz daraufhin zurück. Zum Hauptsacheverfahren und einer damit eröffneten EuGH-Vorlage dürfte es aber kommen.
(vbr)