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Datenschutz & Sicherheit

Polizeigesetz Schleswig-Holstein: „Wie aus einem dystopischen Science-Fiction-Film“


Die Regierung in Schleswig-Holstein will die Polizei umfassend aufrüsten. Der aktuelle Entwurf soll den Beamt*innen nahezu alle Grundrechtseingriffe erlauben, die derzeit technisch möglich und en vogue sind: Verhaltensscanner, Echtzeit-Gesichtserkennung, Internet-Gesichtersuchmaschine, Datenanalyse à la Palantir, Tracking einzelner Menschen über mehrere Kameras hinweg.

Erstmals haben die Abgeordneten den Gesetzentwurf heute erstmals im Landtag diskutiert, danach wurde an den Innenausschuss überwiesen. Während Kritiker*innen schwere verfassungsrechtliche Bedenken haben, bleibt die Landesregierung bei ihrem Hardlinerkurs.

CDU-Innenministerin Magdalena Finke sagte: „Jede einzelne Maßnahme wurde mit größter Sorgfalt abgewogen.“ Für die Datenanalyse wolle man keine Palantir-Produkte verwenden, sondern gemeinsam mit NRW im Juni eine Ausschreibung veröffentlichen. Am liebsten wäre ihr ein europäisches Produkt.

Koalitionspartner Jan Kürschner, Grüne, unterstützt die Hightech-Überwachungspläne der Konservativen. Für die Datenanalyse bringt er einen Anbieter aus Schleswig-Holstein ins Spiel und empfiehlt, das entsprechende Rundum-Überwachungs-Tool unter einer Open-Source-Lizenz zu entwickeln.

Schleswig-Holstein werde immer sicherer, konstatiert Birte Glißmann von der CDU. Weil aber das subjektive Sicherheitsgefühl einiger Menschen unzureichend sei, sei auch sie pro Überwachungsausbau. Sie lobt unter anderem die „intelligente“ Videoüberwachung: Damit ließen sich „Auffällige Verhaltensmuster erkennen, um gleich eine Gegenmaßnahme in Gang setzen zu können.“

Der Abgeordnete Niclas Dürbrook von der SPD ist der erste Kritiker, der das Wort erteilt bekommt. Er nennt das Gesetz „ein Paket, von dem wesentliche Teile vor nicht allzu vielen Jahren wie aus einem dystopischen Science-Fiction-Film gewirkt hätten.“

Bernd Buchholz von der FDP sagt „Ich habe ein beklemmendes Gefühl wenn eine biometrische Fernidentifizierung in diesem Land möglich wird. Ich möchte mich nicht in einem Land bewegen, in dem ich mich nicht unkontrolliert bewegen kann.“ Sybilla Witsch vom SSW sieht einen tiefen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und kritisiert, dass in Schleswig-Holstein Menschen künftig bis zu acht Wochen in Haft genommen werden sollen, um Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.

Eingriffe mit „großer Streubreite“

Ernste Kritik kam auch von Expert*innen im Vorfeld der Debatte im Parlament. Viele sehen im Entwurf verfassungsrechtliche Probleme, auch wenn die Regierung kleinere Aspekte angepasst hat. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) unter der Datenschutzbeauftragten Marit Hansen warnt etwa in einer Stellungnahme vor „weitreichenden Grundrechtseingriffen mit großer Streubreite“.

Zur Begründung der Novelle des Polizeigesetzes schreibt die Regierung im Gesetzentwurf: Es gebe mehr Angriffe mit Messern. Allerdings werde laut ULD nicht deutlich, „wie die geplanten Maßnahmen zur Eindämmung von Messerangriffen oder anderen ähnlich schwerwiegender Kriminalitätsphänomenen beitragen können“.

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Zudem bleibe „die Darlegung der fachlichen Eignung und Erforderlichkeit der geplanten Maßnahmen abstrakt.“ Insbesondere gelte das für zwei besonders schwerwiegende Eingriffsbefugnisse: Fernidentifizierung von Menschen in Echtzeit und automatisierte Datenanalyse. Die verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeit sei schwer nachvollziehbar. Einfach ausgedrückt: Möglicherweise darf der Staat diese Dinge nicht tun.

Videoüberwachung sei mit dem neuen Gesetz an mehr Orten möglich als zuvor; zugleich wiege der Eingriff durch automatisierte Gesichts- und Verhaltenserkennung schwerer. Das führe „zu einer deutlichen Ausweitung und Vertiefung von Grundrechtseingriffen.“

Kameras schon bei „erwarteten“ Ordnungswidrigkeiten

Schon heute darf öffentlicher Raum in Schleswig-Holstein gefilmt werden, und zwar dann, wenn an einem Kriminalitätsschwerpunkt zum Beispiel Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Künftig soll Videoüberwachung jedoch schon erlaubt sein, wenn eine wie auch immer geartete Gefahr für die öffentliche Sicherheit existiert. Das ULD kritisiert:

Angesichts der großen Anzahl betroffener Personen bei der Videoüberwachung im öffentlichen Raum ist es fraglich, ob die Eingriffsvoraussetzungen verhältnismäßig sind. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte die Befugnis auf Gefahren für besonders gewichtige Rechtsgüter beschränkt werden.

Das Gesetz soll Videoüberwachung sogar an Orten erlauben, an denen die Polizei lediglich  Ordnungswidrigkeiten von „erheblicher Bedeutung“ erwartet. Der ULD fördert höhere Schwellen „im Hinblick auf die Schwere und auf die Häufigkeit von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten“.

Ähnliche Kritik an der Novelle kommt von Florian Becker, Direktor des Instituts für Öffentliches Wirtschaftsrecht an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In seiner Stellungnahme warnt er vor einer „deutlichen Absenkung der Eingriffsvoraussetzungen“ und breiter Anwendung offener Videoüberwachung. Die juristische Vereinfachung von Videoaufzeichnungen führe auf „datenschutzrechtlich sensibles Territorium“. Die automatisierte Verhaltensanalyse würde zudem die Eingriffswirkung der Videoüberwachung erheblich verstärken, „weil sie die Beobachtungskapazität der Polizei technisch vervielfacht und verdächtige Situationen automatisiert markiert.“

Externe Angestellte könnten Aufnahmen sichten

Laut Gesetz müssten nicht einmal Beamt*innen die von der Software ausgelösten Alarme prüfen – das könnten auch private Dienstleister tun, also Angestellte eines Unternehmens. Becker fordert deshalb eine Beschränkung des Zugriffs auf qualifizierte Beamte oder polizeilich ausgebildetes Personal. Und bevor die Polizei einen Ort überwacht, sollte sie förmlich feststellen, dass er gefährlich ist.

Bei der Massen-Datenanalyse nach Palantir-Art unterscheidet das schleswig-holsteinische Gesetz zwei Varianten – eine mit hohem und eine mit reduziertem Eingriffsgewicht. Bei der als harmloser beschriebenen Datenanalyse gibt es etwas weniger Datenquellen. Einfließen dürfen zum Beispiel personenbezogene Daten aus verschiedenen Polizeisystemen, etwa zur Bearbeitung von Fällen. Hinzu kommen Datensätze aus gezielten Abfragen staatlicher Register sowie einzelne gesondert gespeicherte Datensätze aus dem Internet.

Das ULD sieht das mit Sorge: „Es ist zweifelhaft, ob damit eine nennenswerte Reduzierung der Datenmenge und des Eingriffsgewichts erreicht wird. Denn die genannten Datenquellen dürften bereits nahezu die gesamten tatsächlich vorhandenen Daten umfassen.“

Selbst Daten von Zeug*innen sollen einfließen

In die Datenanalyse mit hohem Eingriffsgewicht können zusätzlich Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen fließen, außerdem unbeschränkt Verkehrsdaten aus Funkzellenabfragen. Da Maßnahmen der Wohnraumüberwachung und Online-Durchsuchung äußerst selten angewandt werden, unterscheiden sich die Befugnisse somit kaum, erklärt das ULD.

Besonders kritisiert das ULD, dass die Polizei auch Daten von Anzeigenden, Geschädigten, Zeug*innen oder Hinweisgebenden einbeziehen will. Die Datenschützer*innen warnen: „Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor, wenn unter anderem Personen vermehrt dem Risiko gegen sie gerichteter polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen ausgesetzt werden, die objektiv nicht zurechenbar in das relevante Geschehen verfangen sind.“

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Selbst Daten zu Bagatelldelikten und Ordnungswidrigkeiten sollen einfließen, zudem alle Einsatzberichte der Polizei, auch wenn es in dem Einsatz beispielsweise nur um Ruhestörung ging oder eine vermisste Person. „Dies dürfte eine große Anzahl von Personen betreffen“, schreibt das ULD. „Es ist daher zweifelhaft, ob die vorgesehenen Schwellen für die Analyse dieser Daten verhältnismäßig sind.“ Das ULD fordert deshalb: Die Maßnahmen sollten eine Frist bekommen, und die Regierung solle sie vor einer Verlängerung prüfen.

Was hat das mit Messern zu tun?

Auch der Landesverband Frauenberatung Schleswig-Holstein (LFSH) erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass das Gesetz  Messerkriminalität bekämpfen solle. In diesem Kontext sei es auffällig, dass die automatisierte Datenanalyse auch für Schutz von Eigentum oder Vermögenswerten angewendet werden kann, wenn „gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangene Schädigung“ droht.

„Der Zusammenhang zwischen Schutz von Eigentum und Vermögenswerten und der eingangs benannten Messerkriminalität oder Straftaten gegen Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung erschließt sich uns nicht. Hier sehen wir die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen als nicht gegeben an“, schreibt der LFSH.

Wie in Frankfurt am Main soll die Polizei in Schleswig-Holstein künftig per Live-Gesichtserkennung nicht nur nach Gefährdern suchen dürfen, sondern auch nach gefährdeten Personen – etwa Menschen, deren sexuelle Selbstbestimmung bedroht ist. „Aus unserer Sicht ergibt sich hieraus kein Nutzen für unsere Klient*innen“, schreibt der LFSH, der von Gewalt betroffene Frauen berät. Ein Nutzen zur Verhinderung von Messerkriminalität sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Der LFSH wehrt sich auch gegen eine geplante Regel zu elektronischen Fußfesseln. Die mit diesen Geräten erlangten Daten dürfen nämlich demnach „zur Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung der überwachten Person“ genutzt werden – wenn diese bestimmter Straftaten verdächtigt wird. „Unseres Wissens nach gilt die Unschuldsvermutung unabhängig vom Aufenthaltsstatus“, schreibt der LFSH.

Anonymität kann verschwinden

Dirk Heckmann forscht an der Technischen Universität München zu Datenschutzrecht und verweist auf eine Einschätzung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Demnach sei biometrische Fernidentifizierung in öffentlichen Räumen eine Form der Massenüberwachung und damit Demokratien grundsätzlich fremd. „Andere in der wissenschaftlichen Literatur charakterisieren biometrische Fernidentifizierung aufgrund der lebenslangen Beständigkeit der Merkmale als eine der eingriffsintensivsten Maßnahmen“, schreibt er weiter – die „Anonymität des Alltäglichen“ könne verschwinden. Besonders sensible biometrische Daten ließen sich leicht missbrauchen, gerade wenn private Unternehmen eine Software betreiben.

Zur Verhaltensanalyse schreibt er: „Während der Entwurf die Technik für geeignet hält, um Diskriminierungen entgegenzuwirken, lässt er außer Acht, dass zum einen die Technik selbst, zum anderen die Interaktion der Menschen mit der Technik diskriminierend sein können.“ Dazu kämen mögliche Einschüchterungseffekte und mögliche nachteilige Auswirkungen auf das freiheitlich demokratische Gemeinwesen insgesamt.

Der Abgleich von Fotos mit Bildern aus dem Internet, den Schleswig-Holstein erlauben möchte, sei, so Heckmann, „aller Wahrscheinlichkeit nach“ von der KI-Verordnung der EU verboten. Demnach dürfen nämlich keine Datenbanken aufgebaut werden, für die das Netz ungezielt ausgelesen wird. Außerdem grenze so eine Datenbank an Vorratsdatenspeicherung sehr sensibler Informationen. Er sieht ein hohes Missbrauchsrisiko.

Inzwischen gibt es auch zivilgesellschaftlichen Widerstand gegen das geplante Polizeigesetz. Eine Gruppe von Fußballfans will hierfür ein größeres Bündnis zu schmieden und bald zu einer ersten Demo aufrufen.



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Pushback-Dokumentar: Norwegisches Gericht lehnt Auslieferung von Tommy Olsen an Griechenland ab


Das norwegische Berufungsgericht Hålogaland hat die Auslieferung des Aktivisten und Pushback-Dokumentars Tommy Olsen an Griechenland einstimmig abgelehnt. Das Gericht befand, dass die Handlungen, die griechische Behörden Olsen vorwerfen, nach norwegischem Recht keine Straftaten darstellen. Zudem erkannte es eine Gefahr der Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, das in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschrieben ist. Der Beschluss eines Verwaltungsgerichts, das im März die Auslieferung Olsens grundsätzlich erlaubte, ist damit nichtig.

Der Norweger Tommy Olsen kam 2015 als Freiwilliger auf die Insel Lesbos, um Schutzsuchende auf Booten als Ersthelfer in Empfang zu nehmen und ihre Ankunft zu dokumentieren. 2017 gründete er dazu von Tromsø aus Aegean Boat Report, zunächst als Facebook-Seite und auf Twitter mit zehntausenden Followern, seit 2018 als formell registrierte Nichtregierungsorganisation.

Postings gegen das Verschwinden

Aegean Boat Report empfängt über Handy und andere digitale Kanäle Videos, GPS-Koordinaten und Lageberichte von Geflüchteten auf See und veröffentlicht sie umgehend. Die Logik dahinter: Wenn die Ankunft der Menschen auf dem Festland oder Inseln in Griechenland öffentlich nachvollziehbar ist, können Behörden sie schwerer zurückweisen – oder die Betroffenen leichter dagegen gerichtlich vorgehen.

Griechische Grenztruppen sind seit Jahren dafür berüchtigt, Geflüchtete in türkische Gewässer oder über die Landgrenze in Richtung der Türkei zu entführen, damit diese keinen Asylantrag stellen können. In der Ägäis kommt es dabei immer wieder zu vielen Toten. Zuletzt hatten Küstenwächter im Februar ein Schlauchboot vor Chios gerammt, 15 Menschen starben dabei.

Vor zwei Wochen wurde ein Frontex-Bericht öffentlich, wonach auch die EU-Grenzagentur bestätigt, wie die Besatzung eines griechischen Patrouillenbootes bei einem Vorfall vor einem Jahr in der Ägäis mit Stöcken auf ein Boot mit 31 Migrant:innen einschlug. Dieses sei daraufhin gesunken, sieben Menschen starben, darunter ein Kind.

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Vorwurf wegen „krimineller Vereinigung“

Griechische Behörden hatten Olsen im Dezember 2025 mit einem Europäischen Haftbefehl verfolgen lassen. Am 16. März klingelten schließlich vier Polizist:innen an seiner Wohnung in Tromsø und nahmen ihn vorübergehend in Auslieferungshaft. Die Vorwürfe gehen auf griechische Ermittlungen aus dem Jahr 2022 zurück. Darin geht es um die angebliche Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, Schleusung sowie Beihilfe zur irregulären Einreise.

Die Anklage bezieht sich auf einen Vorfall, bei dem ein Geflüchteter, der zweimal von griechischen Behörden in die Türkei zurückgedrängt worden war, die Vorfälle auf Videos öffentlich machte. Als er beim dritten Versuch gemeinsam mit weiteren Schutzsuchenden in Griechenland ankam, informierten Olsen und der Aktivist Panayote Dimitras von der griechischen NGO Helsinki-Monitor – der ebenfalls angeklagt ist – die griechischen Behörden. So wollten sie sicherstellen, dass die Neuangekommenen Zugang zum Asylverfahren erhalten.

Olsen bestreitet alle Vorwürfe. Bereits nach seiner Festnahme hatte er auf dem X‑Account von Aegean Boat Report geschrieben: „Griechische Behörden wollen mich zum Schweigen bringen und haben deshalb eine Geschichte fabriziert, in der sie mich beschuldigen, mit Schleusern zusammenzuarbeiten.“

Griechenland wegen Pushbacks verurteilt

Das norwegische Berufungsgericht stützte sich bei seiner Entscheidung auch auf Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf Berichte von UN-Sonderberichterstattern sowie EU-Rechtsstaatsberichte, die ebenfalls schwerwiegende Bedenken bezüglich der Pushback-Praxis Griechenlands dokumentieren. Kritisiert wird darin auch die gezielte Verfolgung von Menschenrechtsverteidiger:innen in Griechenland.

Erst im Juni 2025 war Athen wegen illegaler Pushbacks vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt worden. Das Berufungsgericht erkannte ausdrücklich an, dass die Tätigkeiten, wie sie griechische Behörden auch Olsen anlasten, durch das Völkerrecht und die Meinungsfreiheit geschützte Aktivitäten sind.

Urteil mit europäischer Tragweite

Das Urteil kommentierte die Organisation am Freitag: „Dies ist nicht nur ein wichtiger persönlicher Sieg für Tommy Olsen. Es ist auch eine wichtige Entscheidung für Journalist:innen, Menschenrechtsverteidiger:innen, humanitäre Helfer:innen und alle, die Rechtsverletzungen an Europas Grenzen dokumentieren.“

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Olsens norwegischer Verteidiger Brynjulf Risnes sieht in der aktuellen Entscheidung des Berufungsgerichts eine Weichenstellung mit europäischer Tragweite, die „sowohl in Griechenland als auch in anderen Ländern Beachtung finden“ werde.

Auch sein griechischer Anwalt Zacharias Kesse kommentierte das Urteil als „deutliche Botschaft an die griechischen Gerichte und Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Grenzen des Rechtsstaats, der Meinungsfreiheit und des Missbrauchs des Strafverfahrens“.

Kampf noch nicht beendet

Bereits in allen früheren, ähnlichen Prozessen gegen ihn in Griechenland war Olsen freigesprochen worden. „Das ist eine enorme Erleichterung“, sagte Olsen unmittelbar nach Bekanntgabe der aktuellen Entscheidung. „Auch meine Familie ist unglaublich erleichtert.“

Trotz des Erfolgs bleibt Olsens Bewegungsfreiheit eingeschränkt: Der Europäische Haftbefehl Athens kann in anderen EU-Staaten vollstreckt werden. „Das macht meine Arbeit schwierig, und ich kann auch meine Familie nicht in den Urlaub ins Ausland mitnehmen“, sagte Olsen am Freitag.

Ob die Staatsanwaltschaft Revision einlegen und das griechische Auslieferungsersuchen vor den Obersten Gerichtshof bringen wird, war zunächst offen. Auch muss sich zeigen, ob die Justiz in Athen womöglich in Abwesenheit gegen Olsen verhandelt. Zunächst feierte der Aktivist mit seiner Familie. „Dieser Prozess war wohl schlimmer für sie als für mich“, sagte Olsen.



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Datenschutz & Sicherheit

KW 20: Die Woche, in der die Anonymität im Netz noch mehr ins Wanken geriet


Liebe Leser*innen,

soll Europa Jugendlichen den Zugang zu Social Media verbieten? Eigentlich berät darüber gerade ein Expert*innengremium, die EU-Kommission hat es einberufen. Doch Kommissionspräsidentin von der Leyen kann das Ergebnis scheinbar nicht abwarten. In einer Rede klang sie diese Woche bereits sehr festgelegt. „Es ist meine Überzeugung, dass wir einen zeitlichen Aufschub für soziale Medien in Betracht ziehen müssen“, sagte sie.

„Zeitlicher Aufschub“ ist ihr Euphemismus für „Verbot für Jugendliche“. Von der Leyen hat ihn aus der Kommunikationsstrategie zum Social-Media-Verbot der australischen Regierung übernommen. Auch ihre Aufforderung „Geben wir den Kindern die Kindheit zurück“, stammt von dort. Mein Kollege Sebastian hat ihre Rede analysiert und erklärt, warum ein Social-Media-Verbot Kinder nicht zwingend glücklicher macht. Es nimmt ihnen soziale Kontakte und eine Möglichkeit zum Erwerb digitaler Kompetenzen.

Sebastian hat auch aufgeschrieben, was von der Leyen in ihrer Rede noch alles ausgelassen hat. Zum Beispiel, dass die Alterskontroll-App, die sie kürzlich vorgestellt hat, die Menschen zur Nutzung von iOS oder Android zwingt. Menschen mit freien Betriebssystemen wären demnach ebenfalls von altersgeschützten Inhalten ausgesperrt.

Und dann könnte das Alterskontroll-System auch noch mindestens ein wichtiges Privatsphäre-Tool in Gefahr bringen.

Aktuell nutzen in Australien – wie auch in Großbritannien, wo ebenfalls ein Social-Media-Verbot für Jugendliche gilt – viele Heranwachsende Dienste für virtuelle private Netzwerke (VPN), um die Alterssperren zu umgehen. Damit wird ihr Datenverkehr über Länder ohne Alterskontrollen geleitet. Mit diesem Trick ließe sich auch ein europäischer Alterskontroll-App-Zwang umgehen.

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Alterskontrollen können nicht effektiv durchgesetzt werden, so lange es unbeschränkte VPNs gibt. Das hat auch der Wissenschaftliche Dienst des Europäischen Parlaments erkannt und dazu festgestellt, dass man Jugendlichen ja auch den Zugang zu VPNs sperren könne. Der Schritt läge nahe, wäre aber hochproblematisch.

VPNs nutzen auch Volljährige, um sich beispielsweise mit ihrer Büro-IT zu verbinden, weil sie ihr Internet-Nutzungsverhalten nicht mit ihrem WLAN oder Internet-Zugangsanbieter teilen wollen, oder auch weil sie kritische Journalist*innen oder Aktivisti mit erhöhtem Datenschutzbedürfnis sind. Für all sie gälte dann, wie auch für die Social-Media-Nutzer*innen, eine Ausweispflicht. Denn um von der Leyens App nutzen zu können, müssen Menschen damit ihren Ausweis scannen – und ihr Gesicht.

Um Kinder vor nicht-altersgerechten Inhalten und suchterzeugenden Mechanismen zu schützen, bräuchte man allerdings gar nicht alle Nutzer*innen zu kontrollieren, sondern nur die Plattformen.

Winkt von Mastodon aus:

Martin



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Microsoft Exchange: Zero-Day-Lücke wird angegriffen


Microsoft warnt vor einer Zero-Day-Sicherheitslücke in Exchange, die bereits in freier Wildbahn attackiert wird. Aktualisierte Software ist noch nicht verfügbar. Microsoft bietet jedoch Gegenmaßnahmen an, die Admins so schnell wie möglich umsetzen sollten.

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In der Schwachstellenbeschreibung erklärt Microsoft, dass es sich um unzureichende Filterung von Eingaben bei der Generierung von Webseiten handelt, eine Cross-Site-Scripting-Lücke. Dadurch können nicht authentifizierte Angreifer aus dem Netz Spoofing-Angriffe ausführen (CVE-2026-42897, CVSS 8.1, Risiko „hoch“). Den Schweregrad stuft Microsoft jedoch als „kritisch“ ein. Ein Blog-Beitrag von Microsofts Exchange-Team erklärt das sowie die Gegenmaßnahmen etwas ausführlicher.

Die Schwachstelle betrifft im Speziellen offenbar Outlook Web Access (OWA). Microsoft führt aus, dass Angreifer manipulierte E-Mails an Opfer senden können. Wenn Nutzerinnen oder Nutzer die E-Mail in OWA öffnen und bestimmte, nicht näher erläuterte Interaktionsbedingungen erfüllt sind, wird dann beliebiges JavaScript im Browser ausgeführt.

Betroffen sind Exchange Server 2016, 2019 sowie Exchange Server Subscription Edition (SE) jeweils in jedwedem Update-Level. Microsoft stellt jedoch keine Software-Updates zur Verfügung. Jedoch steht ein automatischer Fix über den Exchange Emergency Mitigation (EM) Service zur Verfügung. Wo der Dienst aktiv ist, hat Microsoft die Gegenmaßnahmen bereits angewendet. Der Dienst wird seit September 2021 verteilt und standardmäßig aktiviert. Im Blog-Beitrag zeigt Microsoft zudem eine manuelle Variante.

Die Gegenmaßnahmen zum Eindämmen der Schwachstelle CVE-2026-42897 haben einige Nebenwirkungen, die Admins kennen sollten. Das Drucken von Kalendern in OWA könnte nicht mehr funktionieren. Inline-Bilder werden im Empfänger-Panel nicht mehr korrekt angezeigt. OWA Light könnte nicht mehr ordnungsgemäß funktionieren – das ist jedoch ohnehin Alteisen und „Deprecated“. Die Gegenmaßnahme zeigt zudem in den Mitigation-Details, dass sie für die vorliegende Exchange-Version ungültig sei – rein kosmetisch, versichern die Redmonder. Sofern „Applied“ als Status angezeigt wird, ist sie wirksam angewendet worden.

Das Exchange-Team arbeitet derweil an einem permanenten, ordentlichen Fix. Der soll künftig als Update für Exchange SE RTM, Exchange 2016 CU23 sowie Exchange Server 2019 CU14 und CU15 erscheinen. Wer Exchange 2016 oder 2019 einsetzt, muss dafür jedoch die zweite Stufe der erweiterten Sicherheitsupdates (ESU) abonniert haben. Weitere Details zum Emergency-Mitigation-Service liefert Microsoft auf einer eigenen Webseite.

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(dmk)



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