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Schwerlast-Booster: Blue Origin schafft Rücklandung


Das Raumfahrtunternehmen Blue Origin hat erstmals eine gebrauchte Antriebsstufe einer Orbitalrakete rückgelandet. Diese Leistung war bislang ein Monopol SpaceX‘. Der Booster der Schwerlastrakete New Glenn ist am Donnerstag auf einer im Atlantik schwimmenden Plattform gelandet. Tausende Mitarbeiter Blue Origins, die das Geschehen über eine Liveübertragung verfolgten, brachen in lauten Jubel aus.

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Blue Origin ist das Kunststück bereits im zweiten Versuch gelungen. Vor fast genau zehn Jahren, am 23. November 2015, hat Blue Origin, ebenfalls schon im zweiten Anlauf, erstmals die Rücklandung des Boosters der „New Shepard“-Rakete geschafft. Der große Unterschied: New Shepard ist keine Orbitalrakete, wie New Glenn es ist. Diese Schwerlastrakete ist knapp 100 Meter hoch und hat einen Durchmesser von sieben Metern. Sie kann bis zu 45 Tonnen in eine niedrige Erdumlaufbahn (Low Earth Orbit, LEO) oder gut 13 Tonnen in einen geostationären Transferorbit (GTO) transportieren. New Glenn soll für unbemannte wie bemannte Missionen eingesetzt werden, auch zu anderen Himmelskörpern.


Der untere Teil einer Raketenstufe mit ausgefahrenen Standfüßen, im Hintergrund der Atlantik

Der untere Teil einer Raketenstufe mit ausgefahrenen Standfüßen, im Hintergrund der Atlantik

Als sich der Rauch verzieht, steht das Ding.

(Bild: Screenshot/Blue Origin)

Die rückgelandete Antriebsstufe namens „Never Tell Me the Odds“ (etwa „Sag mir nie die Wahrscheinlichkeit“) könnte nun aufgearbeitet und wiederverwendet werden. Ihr Design ist auf mindestens 25 Starts ausgelegt, was die Kosten von Raketenstarts deutlich senkt. Das Unternehmen hofft, bald SpaceX härter Konkurrent machen zu können. New Glenn kann ungefähr doppelt so viel Nutzlast in erdnahe Orbits transportieren wie SpaceX‘ Falcon 9.

Hauptzweck des Raketenstarts am Donnerstag war, die NASA-Mission Escapade ins Weltall zu befördern. Escapade steht für „Escape and Plasma Acceleration and Dynamics Explorers„. Mit zwei Sonden an Bord hob die Rakete New Glenn vom Kap Canaveral in Florida um 15:55 Ortszeit ab. Die beiden Sonden heißen Blue und Gold. Sie fliegen zunächst zu einem Lagrange-Punkt 2 im System Sonne-Erde. An diesen Punkten halten sich die Schwerkräfte von Sonne und Erde die Waage, sodass Objekt mit geringer Masse, wie beispielsweise Satelliten, ohne Antrieb die Sonne stabil umkreisen können.

Mittransportiert wurde zudem ein neuartiger Satellit Viasats, der die Tauglichkeit seines Designs für das Communications Services Project der NASA unter Beweis stellen muss. Mit diesem Projekt möchte die US-Raumfahrtagentur gemeinsam mit sechs kommerziellen Anbietern Satellitenkonstellationen entwickeln, die zur Kommunikation mit anderen Objekten im Orbit genutzt werden können, insbesondere Erdbeobachtungssatelliten.

Blue und Gold sollen noch im November wieder aufbrechen: Sie werden ihre eigenen Triebwerke zünden und mithilfe der Erdschwerkraft gen Mars beschleunigen. Dort angekommen, sollen sie untersuchen, wie Sonnenwind mit der magnetischen Umgebung des Mars interagiert. Das soll Erkenntnisse über das Verschwinden der Marsatmosphäre bringen.

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(ds)



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Knappe Mehrheit: EU-Parlament stimmt für aufgeweichtes Lieferkettengesetz


Mit einer knappen, aber überraschenden Mehrheit hat das EU-Parlament seinen Kurs zur Reform der Lieferkettenrichtlinie angenommen. Am Donnerstag stimmten 382 Abgeordnete für die Verhandlungsposition, 249 waren dagegen, 13 enthielten sich.

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Das Votum markiert einen Wendepunkt bei der Gestaltung des Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) und der Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive). Die von den Parlamentariern beschlossene Version sieht signifikante Lockerungen der Pflichten vor und reduziert die Zahl der betroffenen Unternehmen drastisch.

Getrieben wurde die Entscheidung vor allem von der konservativen Fraktion der Europäischen Volkspartei (EVP) mit den Mitgliedern von CDU und CSU. Sie wollen Unternehmen von bürokratischem Aufwand entlasten, den die bisherigen Nachhaltigkeitsauflagen auch für kleinere Firmen bedeuten. Die Bundesregierung hat das deutsche Lieferkettengesetz im September bereits faktisch abgeschafft.

Die EU verfolgte lange mit dem Green Deal das Ziel, Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren globalen Lieferketten zu unterbinden. Die nun verabschiedete Linie ist ein deutliches Signal an die Wirtschaft. Berichterstatter Jörgen Warborn (EVP) betonte: „Wir vereinfachen Regeln, senken Kosten und geben den Unternehmen die Klarheit, die sie brauchen, um zu wachsen, zu investieren und gut bezahlte Arbeitsplätze zu schaffen.“

Der erste Pfeiler der Reform betrifft die Pflicht zum Erstellen sozialer und ökologischer Berichte. Die Abgeordneten haben hier die Schwellenwerte für die Berichterstattungspflicht, die die EU-Kommission ursprünglich angesetzt hatte, massiv nach oben korrigiert: Betroffen sein sollen nur noch große Unternehmen mit durchschnittlich über 1750 Beschäftigten und einem Jahresnettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro. Nur solche Konzerne müssten demnach auch im Rahmen der EU-Taxonomieverordnung – dem EU-weiten Klassifizierungssystem für nachhaltige Investitionen – Nachhaltigkeitsberichte vorlegen.

Ferner stellt das Parlament auf eine substanzielle Vereinfachung der Berichtsinhalte ab. Die Standards dafür sollen weiter vereinfacht und reduziert werden, wobei weniger qualitative Angaben erforderlich wären. Die branchenspezifische Berichterstattung soll künftig freiwillig sein. Damit wird ein potenziell sehr aufwändiger Aspekt entschärft.

Ein besonderer Schutz soll kleineren Unternehmen zuteilwerden, die in der Lieferkette großer Konzerne agieren. Solche Geschäftspartner wären vor den Berichtspflichten ihrer größeren Vertragspartner geschützt. Letztere dürften also auch keine zusätzlichen Informationen verlangen, die über die freiwilligen Standards hinausgehen.

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Noch größeren Spielraum als bei der Berichterstattung sehen die neuen Anforderungen bei den eigentlichen Sorgfaltspflichten (Due Diligence) vor, die auf die Überwachung und Vermeidung negativer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt in der Lieferkette abzielen. Auch hier haben die Abgeordneten die Schwellenwerte deutlich angehoben, sodass nur noch die größten Unternehmen mit über 5000 Mitarbeitern und einem jährlichen Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro betroffen wären. Im ursprünglichen Entwurf der Kommission für den „Anti-Bürokratie-Omnibus“ lag die Grenze bei 1000 Beschäftigten und einem Umsatz von 450 Millionen Euro.

Diese Konzerne sollen künftig auch nur noch einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um negative Auswirkungen ihres Handelns zu erkennen. Das bedeutet eine Abkehr von einer systematischen, flächendeckenden Überprüfung. Bei der Informationsbeschaffung bei den Zulieferern will das Parlament ebenfalls das Entlastungsprinzip durchsetzen. Auch hier dürften die betroffenen Großunternehmen zusätzliche Auskünfte von kleineren Zulieferern nur noch in begründeten Ausnahmefällen anfordern.

Ein weiterer kontroverser Punkt ist die Streichung der Pflicht zur Vorlage eines Übergangsplans zum Angleichen des Geschäftsmodells an die Ziele des Pariser Klimaabkommens. Die betroffenen Unternehmen müssten diesen strategisch wichtigen Plan zum CO₂-Einsparen künftig nicht mehr verpflichtend vorlegen.

Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten können weiterhin Geldbußen verhängt werden. Die Leitlinien für die Sanktionen sollen von der Kommission und den Mitgliedstaaten festgelegt werden. Wichtig ist die Ansage, dass Verstöße auf nationaler Ebene geahndet werden, nicht durch eine neue EU-Behörde. Zugleich sollen betroffene Personen, deren Rechte in der Lieferkette verletzt wurden, einen Anspruch auf Schadensersatz haben.

Um die Umsetzung der komplexen EU-Vorschriften zu erleichtern, haben die Abgeordneten die Kommission aufgefordert, ein digitales Portal für Unternehmen einzurichten. Dieses soll kostenlosen Zugang zu Vorlagen, Leitlinien und Informationen über alle EU-weiten Berichtspflichten bieten und damit den einheitlichen EU-Zugangspunkt für Firmendaten ergänzen. Die parlamentarische Linie dient nun als Basis für die Verhandlungen mit dem Ministerrat und der Kommission.

Mit der Richtlinie sollen generell vor allem große Konzerne verpflichtet werden, ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt wie Kinderarbeit, Sklaverei, Arbeitsausbeutung, Verschmutzung, Entwaldung, übermäßigen Wasserverbrauch oder die Schädigung von Ökosystemen abzumildern. Zuvor traten etwa bei Apple, Samsung & Co. mehrfach Missstände in den Lieferketten zutage.

Die Mehrheit kam mit Stimmen der EVP-Fraktion und der rechtskonservativen EKR zustande, zu der etwa die Partei von Italiens Ministerpräsidentin Giorgia Meloni gehört. Auch Abgeordnete des Bündnisses PfE um Ungarns Regierungschef Viktor Orban und die französische Partei Rassemblement National (RN) sowie der ESN-Fraktion, der unter anderem die AfD angehört, sprachen sich dafür aus.

Sozialdemokraten und Grüne kritisieren scharf, dass die EVP und ihr Fraktionschef Manfred Weber (CSU) den Vorschlag mit Hilfe der Rechtsaußen-Fraktionen durchgebracht habe. Ende Oktober war ein erster Versuch gescheitert, einen von EVP, Sozialdemokraten und Liberalen ausgehandelten Kompromiss zu beschließen, nachdem unter anderem Abgeordnete der Sozialdemokraten nicht mitgezogen hatten.


(mack)



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Terahertz-Scanner für autonome Autos blickt durch Nebel


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This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Das Start-up Teradar aus Boston hat einen bildgebenden Sensor entwickelt, der mit Signalen im Terahertz-Bereich arbeitet. Ziel ist vor allem der Einsatz in autonomen Fahrzeugen, aber auch für militärische Anwendungen.

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Der Terahertz-Frequenzbereich liegt über 1000 Gigahertz; die genaue Betriebsfrequenz des Scanners verrät Teradar nicht. Jedenfalls liegen die Frequenzen deutlich über denen, die typische Radarsysteme verwenden. Dadurch soll der Terahertz-Sensor eine zehn- bis zwanzigfach höhere Auflösung erreichen als Radar. Die konkrete Auflösung nennt Teradar allerdings nicht.

Lidar (Light imaging, detection and ranging) arbeitet mit Laserlicht, typischerweise im infraroten Spektrum. Lidar bietet hohe Auflösung, ist aber empfindlich gegen Störungen durch Nebel, Regen oder Schnee.



Der Terahertz-Sensor von Teradar hat keine beweglichen Teile.

(Bild: Teradar)

Die von Tesla-Chef Elon Musk für autonome Autos bevorzugten optischen Kameras können ebenfalls an Nebel, Regen, Schnee und Staub scheitern, zusätzlich an Dunkelheit, Gegenlicht und Spiegelungen.

Daher sieht Teradar große Vorteile für die eigenen Sensoren, die rund 300 Meter weit reichen sollen. Die kommen ohne bewegliche Teile aus (Solid State) sowie auch ohne mikromechanische (MEMS-)Chips. Die Teradar-Sensoren sollen im Verbund mit optischen Kameras arbeiten.

Konkrete Preise nennt Teradar nicht. Die 2020 gegründete Firma plant die Serienfertigung ab 2028. Das Unternehmen konnte 150 Millionen US-Dollar Risikokapital einwerben. Teile der Technik wurden mit Fördermitteln des US-Energieministeriums (DoE) entwickelt.


(ciw)



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BGH: Mobilfunker darf Kundendaten der Schufa geben


Deutsche Mobilfunkanbieter dürfen sogenannte Positivdaten über ihre Kunden an Bonitätsbewerter wie die Schufa weitergeben. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der deutschen Datenschutzkonferenz ist die ausdrückliche Zustimmung der Kunden nicht erforderlich. Denn die Datenweitergabe erfolgt zum Zweck der Betrugsvorbeugung, was von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone angestrengten Verfahren entschieden. Auch parallele Verfahren gegen die Deutsche Telekom und Telefónica Germany sind mit gleichem Ergebnis erledigt.

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Positivdaten informieren primär darüber, welches Unternehmen mit wem wie viele Verträge geschlossen hat. Sie sind von Negativdaten zu unterscheiden, die über Vertragsbrüche, insbesondere unbezahlte Rechnungen, Auskunft geben. Die Verbraucherzentrale NRW hielt es für rechtswidrig, dass Positivdaten von Kunden, die alles richtig und korrekt machen, ungefragt an die Schufa wandern. Unverbindliche Stellungnahmen der Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, DSK) aus dem Jahr 2021 stützten diese Auslegung der DSGVO.

Die Gerichte haben an der Weitergabe der Positivdaten jedoch nichts auszusetzen. Nach Landgericht und Oberlandesgericht hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) für Vodafone entschieden (Az. VI ZR 431/24). „Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein“, lautet der Tenor des BGH.

Die genannte DSGVO-Passage verlangt eine Abwägung der Interessen zwischen Datenverarbeiter und Betroffenem. Daher gilt die BGH-Entscheidung auch nicht generell für alle Branchen oder Vertragsarten. Vodafone hat im Verfahren darlegen können, dass es Betrüger gibt, die binnen kürzester Zeit zahlreiche Mobilfunkverträge abschließen, um an die Smartphones zu gelangen; dann verschwinden diese „Kunden“.

Gegen diese Betrugsmasche hilft die Datenweitergabe an die Schufa tatsächlich, weil die Schufa die Daten von allen namhaften Anbietern sammelt und im Zuge des Datenschutzaustausches auch verrät, wie viele solche Verträge für den selben Kunden bereits registriert sind. Daher überwiegt das Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung ihrer Vertragsabschlüsse nicht dem Interesse der Mobilfunker, sich vor teurem Betrug zu schützen. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Betrugsprävention auch im Interesse der Kunden sei: Mehr Betrug bedeutete höhere Preise.

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Gleichzeitig widerspricht der BGH der Rechtsansicht der DSK nicht grundsätzlich. So wie die DSK verlangt auch der BGH die Abwägung der Interessen. Die DSK habe allerdings „den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht (einbezogen), jedenfalls nicht ausdrücklich“.

Schon das Oberlandesgericht hat den Fall der Mobilfunker, die teure Hardware vorfinanzieren, von Energieversorgern unterschieden, die lediglich keine sparefrohen Kunden wollen, die häufig den Anbieter wechseln. In letzterem Fall gibt es kein hohes Schadensrisiko, das die Datenweitergabe rechtfertigt, bei den Handyfinanzierern aber schon. Das beeinflusst die Interessenabwägung maßgeblich. Das BGH-Erkenntnis öffnet also keinesfalls alle Datenschleusen Richtung Bontitätsbewertern.

Was die Schufa mit den Daten sonst macht, steht auf einem anderen Blatt. Damit hatte sich der BGH ausdrücklich nicht zu befassen. Im konkreten Verfahren ging es um den Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf eine Unterlassungsverfügung gegen Vodafone, nicht um eine Prüfung der Gebarung der Schufa.


(ds)



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