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Vorratsdatenspeicherung: Aktuelle Regelung verlängert die Speicherfristen für IP-Adressen


Wenn das neue Gesetz für die Vorratsdatenspeicherung der IP-Adressen wie geplant umgesetzt wird, werden IP-Adressen nicht nur für drei Monate, sondern wesentlich länger gespeichert. Das erklären die Netzbetreiber Deutsche Telekom, Telefónica, Vodafone und 1&1 in einer Stellungnahme, berichtet Netzpolitik.org.

Das zentrale Problem ist demnach, dass die Speicherung beginnt, wenn die IP-Adresse einem Kunden zugeordnet wurde. Drei Monate nach Ende der Zuweisung muss die IP-Adresse dann gelöscht werden. Offenbar ist die Regelung mit dem Hintergedanken erfolgt, dass alle 24 Stunden aufgrund der Zwangstrennung eine neue IP-Adresse vergeben wird. Das ist aber insbesondere bei modernen Anschlüssen längst nicht mehr Standard.

So heißt es dann auch in der Stellungnahme: „In vielen Netzen, insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen, gibt es keine Zwangstrennung mehr. Es kommt nur noch selten zu einer Trennung der Verbindung, zum Beispiel bei Wartungsarbeiten im Netz.“ Verbindungszeiten von mehreren Wochen und Monaten wären daher die Regel. „Besteht die Verbindung bei einem solchen Anschluss beispielsweise über zehn Monate, führt dies zu einer Speicherdauer von insgesamt 13 Monaten bei der bislang im Gesetzestext formulierten Speicherzeit“, lautet die Feststellung.

Damit gehen die in dem Gesetz festgelegten Speicherfristen deutlich über die geplanten drei Monate hinaus und verletzen zudem die Auflagen des Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diese sehen vor, dass die Speicherfristen auf das notwendige Minimum begrenzt sind.

Bundesregierung soll nachbessern

Nötig wäre daher laut Telekom, Telefónica, Vodafone und 1&1 eine Anpassung des Gesetzes. Demnach müssen Anbieter verpflichtet werden, den Beginn der Zuteilung einer IP-Adresse nach drei Monaten zu löschen. Ohne diese Daten wäre es demnach nicht möglich, ältere IP-Adressen einem Kunden zuzuordnen.

Netzbetreiber sehen das als entscheidend an, um das Gesetz rechtssicher zu gestalten. Und die Rechtssicherheit ist etwas, auf das man nach dem Hin-und-Her rund um die letzten Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung großen Wert legt.

Technische Hürden beim Löschen der Daten

Verbesserungen wären auch in weiteren Bereichen erforderlich. Dass etwa die Speichervorgaben der Vorratsdatenspeicherung technisch herausfordernd sind, war absehbar. Probleme gab es mit dem alten Gesetz. Und auch bei der aktuellen Regelung sind wieder Vorgaben enthalten, die zu hohem Aufwand im Alltag führen. So wird etwa eine „unverzügliche und irreversible Löschung der gespeicherten Daten gefordert“. Das gilt sowohl für die Sicherheitsanordnungen als auch für die IP-Adressen. „Mit üblichen Datenbanksystemen und skalierbaren Speicherlösungen ist diese Verpflichtung schlichtweg technisch nicht umsetzbar“, heißt es in der Stellungnahme.

Die Aussage erfolgt unter Verweis auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die IT-Sicherheitsbehörde erklärt in einem Grundschutz-Kompendium, Datenträger würden sich nur in ihrer Gesamtheit effektiv und sicher löschen lassen. Bei „einzelnen Dateien (ist es) meist nur mit Einschränkungen möglich“, so das BSI.

Wenn die Regel so bleibt, sind etwa keine Backups möglich und Implementierungs- und Betriebskosten würden sich enorm erhöhen. Netzbetreiber wünschen sich daher Löschregeln, die den DSGVO-Vorgaben besprechen. Diese sind alltagstauglicher.

Ohnehin umstritten, ob drei Monate überhaupt legitim sind

Wie Netzpolitik.org analysiert, gibt es noch weitere Kritikpunkte. Generell ist etwa schon die dreimonatige Speicherfrist umstritten. Es wird demnach nicht präzise genug begründet, warum die Daten so lange erfasst werden müssen. Aussagen von Mitarbeitern des Bundeskriminalamts (BKA) legen nahe, dass ein Monat ausreichen würde.

Streit um die Vorratsdatenspeicherung

Der Deutschen Anwaltverein (DAV) beschreibt das Gesetz in einer Stellungnahme als europarechtswidrig, weil der Verwendungszweck – also die Liste der Straftaten – nicht ausreichend begrenzt sei. Andere Organisationen wie die der Verband D64 kritisieren zudem, dass man keine „grundrechtsschonende und zielgerichtete Ermittlungsinstrumente“ wie Quick-Freeze nutzt.



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