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Vorsicht Kunde: Bank kassiert trotz Kündigung weiter


Die Girocard, vormals als EC-Karte bekannt, ist aus dem Alltag vieler Menschen kaum wegzudenken. Doch immer mehr Banken stellen ihre Kartensysteme um und bieten stattdessen Debitkarten an. Während diese Umstellung für die Banken lukrativer ist, bleibt für Kunden oft die Frage: Was passiert mit der alten Girocard, wenn sie plötzlich kostenpflichtig wird oder man sie nicht mehr benötigt? Wie lang ist die Kündigungsfrist und was ist eigentlich der Vorteil einer Debitkarte?

Die Girocard respektive EC-Karte ist ein rein deutsches Debitkartensystem, das bargeldloses Bezahlen und Geldabhebungen erlaubt und bei dem das Geld direkt vom Konto abgebucht wird.

Die deutsche Girocard wird schrittweise durch Debitkarten ersetzt. Diese funktionieren ähnlich wie die Girocard, erlauben aber auch internationale Transaktionen und Online-Zahlungen. „Bei der Debitkarte muss quasi bei jeder Buchung geprüft werden, ob das Konto ausreichend Deckung aufweist“, erklärt c’t-Redakteur Urs Mansmann.

International einsetzbare Debitkarten von Visa oder Mastercard funktionieren ebenfalls auf der Guthabenbasis. Man erkennt die neue Kartenvariante am zusätzlich aufgedruckten Visa- beziehungsweise Mastercard-Symbol. Oft findet sich zudem ein Hinweis darauf, dass es sich um eine Debitkarte handelt.



Mit der um VISA-Kartenfunktion erweiterten Girocard kann man auch online einkaufen und am Kassenterminal bezahlen.

Bei Kreditkarten räumt die Bank dagegen einen Kreditrahmen ein, der später zurückgezahlt wird; die Abrechnung erfolgt meist monatlich. Für Händler entstehen bei Debit- und Kreditkartenzahlungen Gebühren von etwa einem Prozent. „Da gibt es immer einen kleinen Obolus, der vom Verkäufer bei jedem Warenkauf entrichtet werden muss“, erläutert Rechtsanwalt Niklas Mühleis. Deshalb akzeptieren manche Geschäfte nur noch Girocards, erlauben die Kartenzahlung an der Kasse erst ab einem bestimmten Betrag oder sie verlangen Barzahlung.

Wer seinen Kartenanbieter wechseln möchte, kann dies theoretisch jederzeit tun, denn für Debit- und Kreditkarten gelten besonders verbraucherfreundliche Regelungen. „Für solche Zahlungsinstrumente sieht das Gesetz gar keine Kündigungsfristen vor, es sei denn, es wird eine miteinander vereinbart“, erklärt Mühleis. Aber auch dann darf die Frist maximal einen Monat umfassen.

Deshalb können Kunden eine Girocard jederzeit kündigen, und die Bank muss dies laut Gesetz (§ 675 h Absatz 1 BGB) spätestens innerhalb eines Monats umsetzen. Die kurzen Fristen sollen Verbrauchern den Bankwechsel erleichtern und den Wettbewerb zwischen den Banken fördern.

Für den Weg der Kündigung gibt es keine starren Formvorschriften, sie kann schriftlich per Brief, per E-Mail oder über die Banken-App erfolgen. Jede Bank muss deshalb eine Geschäftsadresse vorhalten und schriftliche Kündigungen akzeptieren. Gemäß Paragraf 312k BGB müssen Anbieter von Online-Diensten zudem einen Kündigungsbutton bereitstellen. Die Behauptung einer Online-Bank, eine postalische Kündigung sei nicht möglich, ist falsch.

Spätestens einen Monat nach der Kündigung haben Kunden Anspruch auf eine Rückerstattung zu Unrecht abgebuchter Gebühren. Nach einer Kündigung sollte man deshalb die Kontoauszüge auf unrechtmäßige Abbuchungen überprüfen und diese sofort reklamieren.

Falls eine Bank nicht auf Kündigungen oder Rückforderungen reagiert, sollten Kunden auf die einschlägigen gesetzlichen Regelungen des BGB verweisen (§ 675 f und § 675 h). Hilft auch das nicht, können sich Verbraucher an die Ombudsstellen der Bankenverbände wenden. Diese Verbraucherschlichtungsstellen sind für Konflikte rund um Kontoführung, Überweisungen, Kreditvergabe und Zahlungsdienstleistungen zuständig. „Das soll sozusagen erst mal ein Auffangbecken sein, bevor man direkt zum Gericht laufen muss“, erklärt Mühleis. Die Verfahren können allerdings bis zu drei Monate dauern, da beide Seiten angehört werden müssen.

In dem im c’t-Verbraucherschutz-Podcast diskutierten Fall räumte die Bank systematische Fehler ein, nachdem sich die c’t-Redaktion eingeschaltet hatte. Die Kündigung sei im System nicht sichtbar gewesen, sodass das System irrtümlich von einer aktiven Karte ausgegangen sei. Die Bank kündigte das Konto schließlich manuell und erstattete dem Kunden die zu Unrecht eingezogenen Gebühren.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

Schwierige Kündigung bei der DKB

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(uk)





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Drohnenführerschein: Amt hebt Kostenbescheid für vier Jahre alte Prüfungen auf


Ende Juli berichtete heise online, dass das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) zweifelhafte Kostenbescheide in Höhe von 25 bis 45 Euro an Drohnenfans verschickt. Diese richteten sich an Bürger, die vor sage und schreibe vier Jahren den Kompetenznachweis A1/A3 – umgangssprachlich „kleiner Drohnenführerschein“ – erworben beziehungsweise sich (zugleich) als Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs registriert hatten. Für Kritik sorgte damals auch und vor allem, dass die Bescheide sogar an Nutzer gingen, die besagte Bescheinigungen zwischen dem 18. Juni 2021 (dem Beginn der Kostenpflicht) und dem 15. August 2021 erworben hatten, obwohl das LBA auf Nachfrage von heise online selbst erklärte, dass die Informationen zur Gebührenpflicht in diesem Zeitraum wohl nicht auf dem offiziellen Onlineportal des Amtes veröffentlicht worden waren. So konnte das Luftfahrt-Bundesamt nur sagen, dass Nutzer diese Information „spätestens ab dem 16. August 2021“ auf besagter Seite erhielten. Dennoch trieb das LBA das Geld seinerzeit unbeirrt ein.

Doch nun scheint es eine Wende zu geben: So erhielt heise online von seinem Leser Jörn Ahrens die Nachricht, dass sein Gebührenbescheid nach seinem Widerspruch aufgehoben wird – sprich: Ahrens muss nicht zahlen beziehungsweise bekommt sein Geld zurück, Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Der entsprechende Bescheid über 45 Euro, der Widerspruch und der Aufhebungsbescheid liegen heise online vor. Laut Ahrens hat er den Drohnenführerschein und die Registrierung am 11. Juli 2021 abgelegt beziehungsweise vorgenommen – also genau im strittigen Zeitraum. Der Betroffene hatte in seinem Widerspruch daher auch geltend gemacht, dass es zu diesem Zeitpunkt an der Aufklärung hinsichtlich der anfallenden Kosten mangele. Insofern ist davon auszugehen, dass das Luftfahrt-Bundesamt hier seine ursprüngliche Ansicht geändert hat – auch wenn es (wie üblich) im Aufhebungsbescheid keine konkreten Gründe für seine Entscheidung nennt.

Nach Informationen von heise online waren Betroffene zuvor mit entsprechend begründeten Widersprüchen gescheitert und hatten darauf gezahlt, um sich keinem Mahnverfahren und den damit verbundenen weiteren Kosten auszusetzen. Hinzu dürfte eine Reihe von Drohnenfans kommen, die gleich gezahlt und auf einen Widerspruch verzichtet haben, da sie aufgrund von Berichten anderer keine Erfolgsaussichten sahen. heise-online-Leser Thomas Spangenberg hatte auf Nachfrage sogar vom LBA den vorsorglichen Hinweis erhalten, dass ein erfolgloser Widerspruch mit Kosten (in der Regel in Höhe von mindestens 40 Euro) verbunden sei. Hinzu kamen eventuell Mahngebühren, da manche erst durch eine Mahnung überhaupt von dem Kostenbescheid erfuhren. Schließlich hatte das LBA den Gebührenbescheid online im persönlichen „Betreiber-/Fernpilotenkonto“ hinterlegt und darauf lediglich in einer Mail an die seinerzeit angegebene Adresse hingewiesen.



Zur Kasse bitte: Seit dem 18. Juni 2021 muss man für den EU-Leistungsnachweise A1/A3 und die Registrierung als Drohnenbetreiber bezahlen – insgesamt 45 Euro. Der Screenshot stammt aus einem Kostenbescheid.

Das wirft die Frage auf, wie das Luftfahrt-Bundesamt mit ebendiesen Fällen umgehen will. Erhalten diejenigen, die bereits gezahlt haben, obwohl sich ihre Bescheide auf den Zeitraum zwischen dem 18. Juni 2021 und dem 15. August 2021 bezogen, ihr Geld nun auch zurück? Und macht es dabei nach Ansicht des LBA einen Unterschied, ob diese Personen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt haben, der dann abgelehnt wurde? Diese Fragen hat heise online dem Amt zukommen lassen, eine Antwort steht bislang noch aus.


(nij)



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Studie zur digitalen Kluft in Arztpraxen: Software-Nutzung mit Ost-West-Gefälle


Auch Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung zeigen sich deutliche Unterschiede im Digitalisierungsgrad deutscher Arztpraxen, wie aus einer Studie des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hervorgeht. Während die Politik die Digitalisierung des Gesundheitswesens vorantreibt, kämpfen viele Medizinerinnen und Mediziner täglich mit umständlicher und fehleranfälliger Software. Dabei wurden Daten aus 100.000 Praxen ausgewertet.

Die Studie, die 39 gängige Praxisverwaltungssysteme (PVS) untersuchte, zeigt, dass nutzerfreundliche Systeme vor allem in westdeutschen (KV-)Regionen wie Hessen, Schleswig-Holstein und Nordrhein zu finden sind. Im Gegensatz dazu ist auch von sogenannten „Cold-Spots“ die Rede – vorwiegend in den neuen Bundesländern. In Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Thüringen ist die durchschnittliche Zufriedenheit mit den eingesetzten PVS demnach signifikant geringer. Dieses Ergebnis deckt sich mit früheren Zi-Analysen, die bereits nachwiesen, dass eine geringere Nutzerfreundlichkeit direkt mit einer höheren Fehleranfälligkeit, mehr Klicks und längeren Bearbeitungszeiten korreliert – alles Faktoren, die im stressigen Praxisalltag zu Frustration und Ineffizienz führen.

Der Bericht untersucht die regionale Verteilung und ordnet die 39 untersuchten PVS in drei Gruppen ein, ohne jedoch eine explizite Rangliste der einzelnen Produkte zu veröffentlichen. Die genauen Bewertungen der einzelnen Systeme wurden bereits in einer vorangegangenen Zi-Studie (Müller et al., 2024) publiziert.

Ein Blick auf die Liste der analysierten Systeme zeigt jedoch die enorme Vielfalt des Marktes: Dominante Anbieter wie CompuGroup Medical (mit Produkten wie Albis, CGM M1 Pro, Medistar, Turbomed) und medatixx (unter anderem mit medatixx, x.comfort, x.isynet) sind ebenso vertreten wie spezialisierte Systeme (zum Beispiel Elefant, psyprax) und tomedo oder T2med. Die breite Streuung der Bewertungen in der Vorstudie deutet darauf hin, dass die Nutzerfreundlichkeit weniger eine Frage des Herstellers als vielmehr des einzelnen Produkts ist. Selbst innerhalb des Portfolios eines großen Anbieters kann die Nutzerzufriedenheit stark variieren.

Nach Ansicht der Autoren spielen für die regionalen Unterschiede vor allem strukturelle und demografische Faktoren eine Rolle – weniger finanzielle Ressourcen der Praxen. „Viele Praxen arbeiten immer noch mit wenig nutzerfreundlichen Softwaresystemen, insbesondere in ostdeutschen Regionen. Das könnte dort mit strukturellen Nachteilen wie einem höheren Arbeitsaufkommen und dem sich weiter verschärfenden Fachkräftemangel zusammenhängen“, erklärt der Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried. Der daraus resultierende Zeitmangel und fehlende Informationsgrundlagen erschwerten den oft aufwendigen Wechsel des PVS.

Auch das Alter der Ärzteschaft und der Anteil der angestellten Ärzte beeinflussen die Zufriedenheit – in entsprechenden Regionen fällt sie tendenziell niedriger aus. Ältere Praxisinhaber legen laut von Stillfried oft andere Maßstäbe an und scheuen den Aufwand einer Umstellung kurz vor dem Ruhestand. Angestellte wiederum haben zwar durch ihre berufliche Mobilität oft mehr Vergleichsmöglichkeiten, aber kaum Einfluss auf die Systemwahl in der Praxis. Ihre Perspektive, so eine zentrale Forderung der Studie, müsse daher in Zukunft stärker berücksichtigt werden.

Die Studie macht deutlich: Ein PVS-Wechsel ist für viele Praxisinhaber eine Herkulesaufgabe. Lange Vertragslaufzeiten, hohe Migrationskosten für Datentransfer und Schulungen sowie unübersichtliche Angebotsstrukturen bilden massive Hürden. Gleichzeitig zeigt die Analyse, dass ein Wechsel fast immer zu einer höheren Zufriedenheit führt.

Hier liegt der entscheidende Hebel für die Politik. „Wer Digitalisierung fördern will, sollte die Praxen mit dem Aufwand eines Softwarewechsels nicht allein lassen“, appelliert von Stillfried. Wie die Studienautoren betonen, hat die Nutzerfreundlichkeit der Praxissoftware direkte Auswirkungen auf Organisation, Arbeitsbelastung und Sicherheit der Patientenversorgung.


(mack)



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Die neue Mac & i: iPhones, Watches, AirPods im Test, Tipps zu iOS und macOS 26


Die neue Mac & i ist da! Sie bekommen die Ausgabe 5/2025 am gut sortierten Kiosk und im Bahnhofsbuchhandel. Zudem können Sie das Heft im heise shop bestellen, sowohl im Print-Format (für kurze Zeit versandkostenfrei) als auch als PDF. Das Heft enthält unter anderem folgende Themen:

Mit der iPhone-17-Reihe hat Apple in diesem Herbst ein neues Modell veröffentlicht: das iPhone Air. Wer es in die Hand nimmt, stellt unweigerlich fest: Wow, wie leicht das doch ist! Doch hat es genug Leistung – auch Akkuleistung – unter der Haube? Das klären wir in unserem Test ebenso wie die Neuerungen von iPhone 17 Pro und Pro Max. Besonders interessant ist, was die neue Telekamera kann. Doch die meisten Verbesserungen bringt überraschenderweise das Standardmodell mit.

Zusammen mit den neuen Smartphones gab es im September noch weiter neue Apple-Produkte. Die AirPods Pro 3 haben nicht nur einen Herzfrequenzmesser bekommen, sondern klingen auch anders als die Vorgänger. Bei den Watches hat der Hersteller gleich das gesamte Portfolio überarbeitet. Unsere Tests klären auf und helfen, die richtigen Geräte für die persönlichen Bedürfnisse zu finden.



Ein Blick in die Mac & i Nr. 5/2025.

Hilfreiche Anruffilter, besseres iPad-Multitasking, mehr Apple Intelligence, nützliche Steuerelemente: Apples 26er-Betriebssysteme bringen allerhand Neues, und das Design Liquid Glass sorgt für frischen Wind. Wir liefern 96 Tipps, wie Sie die spannendsten Funktionen aus den neuen Systemen herauskitzeln.

  • iPad als Küchenhilfe – mit den richtigen Apps Rezepte sammeln, Vorräte verwalten und Einkaufslisten erstellen
  • eSIM: Was Nutzer wissen müssen
  • Safari pimpen mit Erweiterungen – wir stellen 16 praktische und meist kostenlose Helferlein vor
  • Fritzbox: Nützliche und auch wenig bekannte Tipps für die beliebten Router
  • Speichersticks mit zwei Anschlüssen, nämlich USB-A und USB-C im Test
  • Saugroboter fürs Apple-Home im Vergleich
  • Das bringt iOS 26 für Unternehmen

…und vieles mehr.

Die Mac & i können Sie im heise Shop erwerben (in den ersten Tagen nach der Veröffentlichung versandkostenfrei), im Browser lesen oder in der Mac & i-App für iPhone und iPad, Android-Geräten und Kindle Fire laden.

Am besten abonnieren Sie die Mac & i einfach, sofern Sie die Hefte noch nicht regelmäßig bekommen. Abonnenten kennen einige Beiträge aus dem neuen Heft bereits, denn sie lesen Mac & i bei heise+ ohne Aufpreis – darunter auch die vorab veröffentlichten Artikel. Voraussetzung für den Zugriff ist lediglich, dass Sie Ihr Abo mit Ihrem heise-online-Account verknüpfen. Dazu rufen Sie bitte die Seite „Meine Benutzerdaten“ auf und klicken im Bereich links auf „Abonnements“.

Unter dem Dach der heise academy bieten wir Online-Live-Webinare an. Eine ständig aktualisierte Übersicht finden Sie auf der Mac & i Webinarseite. Ausgewählte Termine:


(tre)



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