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Dobrindt-Gesetzentwurf: Bundespolizei soll Handys und Rechner hacken dürfen


Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) macht einen neuen Anlauf, um der Bundespolizei den Einsatz von Staatstrojanern zu erlauben und damit auch Unverdächtige präventiv überwachen zu können. Das geht aus dem Referentenentwurf des Innenressorts zur Modernisierung und kompletten Neufassung des Bundespolizeigesetzes hervor. Die Bundespolizei soll demnach digitale Kommunikation belauschen dürfen, etwa über verschlüsselte Messenger wie WhatsApp, Signal oder Threema sowie Internet-Telefonate und Video-Calls. Der vom Bundesverfassungsgericht verlangte Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung sei dabei aber zu wahren.

Vorgesehen ist dafür laut dem Entwurf, den Netzpolitik.org veröffentlicht hat, eine Lizenz zur „Quellen-TKÜ“ (Telekommunikationsüberwachung). Bundespolizisten sollen also Endgeräte wie Smartphones oder Computer heimlich hacken, einen Bundestrojaner aufspielen und so laufende Gespräche vor einer Ver- oder nach einer Entschlüsselung mitschneiden dürfen. Eine Kompetenz für noch weitergehende heimliche Online-Durchsuchungen von IT-Systemen ist nicht geplant. Dafür sollen die Strafverfolger auch auf einschlägigen Geräten „gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation“ überwachen und aufzeichnen dürfen, wenn sie ab dem Zeitpunkt der nötigen Richteranordnung „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können“.

Das grenzt an die besonders umstrittene und vom Bundesverfassungsgericht noch geprüfte „Quellen-TKÜ plus“, mit der die Geheimdienste von Bund und Ländern schon zusätzlich auf gespeicherte Chats und Mails zugreifen dürfen. „Bereits vor der Anordnung abgelegte Kommunikationsinhalte“ oder ganz andere Dateien sollen laut der Begründung zu dem entscheidenden Paragrafen 40 für die Bundespolizei aber nicht erreichbar sein. Schwarz-Rot hat im Koalitionsvertrag vereinbart: „Im Rahmen ihrer begrenzten Zuständigkeit ermöglichen wir der Bundespolizei zur Bekämpfung schwerer Straftaten die Quellen-TKÜ ohne Zugriff auf retrograd gespeicherte Daten.“

Zulässig wird eine solch weitgehende präventive Überwachung der Initiative zufolge zur Abwehr dringender und schwerwiegender Gefahren sowie bei begründeten Tatsachen und der konkreten Wahrscheinlichkeit, dass eine Person lebensgefährdende Schleusungen vornimmt oder eine Straftat plant, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist. Erfasst werden dürften auch Kommunikationspartner und Kontaktpersonen. „Täter kommunizieren verschlüsselt und nutzen Cloud- und Onlinedienste“, begründet das Innenministerium den Vorstoß. Die präventive Telekommunikationsüberwachung solle hier „eine Erkenntnislücke der Bundespolizei schließen“.

„Auch der Einsatz von Drohnen als Sensorträger ist aufgrund der gewandelten technischen Möglichkeiten unabdingbar“, heißt es in dem Papier. Paragraf 38 soll regeln: Die Bundespolizei kann bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, beim Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Aufzeichnungsgeräte und zur Observation mit „besonderen Mitteln zur Datenerhebung“ solche unbemannten Fluggeräte als Plattform verwenden. Teils sei dabei „die Offenheit der Maßnahme“ zu wahren.

Weitere enthaltene Befugnisse sind etwa das Erheben von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen nun auch ohne Anordnung, die Bestandsdatenauskunft, eine anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung, der Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme sowie die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten vor allem durch den Versand sogenannter „stiller SMS“. Ermittlungsdateien sollen ohne Anordnung errichtet werden können. Erstmals sind erweitere Kontroll- und Anordnungsrechte der Bundesdatenschutzbeauftragten geplant, die EU-rechtlich aber längst Pflicht sind. Die große Koalition hatte sich 2020 schon einmal auf eine vergleichbare Novelle geeinigt, die im Bundesrat aber durchfiel. Die Ampel wollte der Bundespolizei keine Lizenz zur Quellen-TKÜ geben.


(nen)



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c’t-Webinar: MCP verstehen und KI-Agenten im Alltag nutzen


Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen eine KI mit der Planung Ihres Traumurlaubs – und der Computer kümmert sich um alles: bucht das Hotel, organisiert die Anreise, reserviert den Tisch im Lieblingsrestaurant. Was heute noch nach Science-Fiction klingt, könnte schon bald Alltag sein.

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Das Model Context Protocol (MCP) schafft die technische Grundlage dafür. Es verbindet große Sprachmodelle direkt mit Anwendungen und Diensten – und macht sie so handlungsfähig. KI-Agenten können damit eigenständig Aufgaben übernehmen, Daten abrufen oder Systeme steuern.

Im Webinar „MCP verstehen: So arbeiten KI-Agenten für Sie“ erfahren Sie, was hinter dem Begriff steckt und wie sich MCP praktisch nutzen lässt. Die c’t-Redakteure Jan Mahn, Jo Bager und Sylvester Tremmel erklären, wie MCP funktioniert und was es in der Praxis leistet. Sie zeigen an konkreten Beispielen, wie agentische KI schon heute die Arbeit mit Computern verändert – und wo Vorsicht geboten ist.

Entwickler lernen, wie sie ihre Anwendungen an KI anbinden. Die Referenten zeigen dazu konkrete Programmierbeispiele mit echten Datenquellen. Dabei geht es auch um heikle Themen: Welche Risiken entstehen, wenn KI Zugriff auf Systeme und Daten erhält? Wie lassen sich Sicherheitslücken vermeiden und Datenschutz gewährleisten? Die Referenten geben praxisnahe Tipps, wie sich MCP sicher, effizient und verantwortungsvoll einsetzen lässt.

Nach dem Webinar wissen Sie, wie agentische KI funktioniert – und wo sie Ihren Alltag oder Ihre Arbeit wirklich erleichtern kann. Technische Vorkenntnisse sind nicht nötig, Erfahrung mit Sprachmodellen wie ChatGPT oder Claude ist hilfreich.

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  • Termin: 27. November 2025
  • Uhrzeit: 15:00 bis 18:00 Uhr
  • Preis: 69,00 Euro

Zur Teilnahme benötigen Sie lediglich einen aktuellen Browser. Weitere Informationen zum Webinar sowie Details zur Anmeldung finden Sie auf der Website von heise academy.


(abr)



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heise+ Update vom 31. Oktober 2025: Lesetipps fürs Wochenende


Liebe Leserinnen, liebe Leser,

manchmal fühlt sich die IT-Welt an wie aus einem Science-Fiction-Roman. Die Rechenleistung von Quantencomputern ist so gewaltig, dass sie eine existenzielle Gefahr für unsere gesamte digitale Sicherheit darstellen. Was heute noch als unknackbar gilt, könnte in Zukunft in wenigen Stunden geknackt werden. Meine Kollegin Dr. Sabrina Patsch beleuchtet in ihrem Hintergrundartikel, welche Bedrohung von Quantencomputern für unsere moderne Verschlüsselung ausgeht und warum schon jetzt über die Kryptografie von morgen nachgedacht werden muss.

Aber es muss ja nicht gleich immer so abstrakt sein. Man kann sich dem Thema Programmieren auch ganz spielerisch nähern. Wenn Sie oder Ihr Nachwuchs schon immer einmal in die Welt des Programmierens eintauchen wollten, ohne sich durch trockene Lehrbücher zu quälen, habe ich einen Tipp für Sie. Finden Sie heraus, wie Sie mit speziellen Computerspielen spielerisch Programmierlogik und sogar echte Code-Kenntnisse erwerben können.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „heise+ Update vom 31. Oktober 2025: Lesetipps fürs Wochenende“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Datenschutz: Bundesregierung will kleine Änderungen mit großer Wirkung


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

In Brüssel wird derzeit unter Hochdruck am sogenannten Digital-Omnibus-Gesetz gearbeitet: Viele kleinere Änderungen an Rechtsakten sollen die Regulierung etwas aufräumen und die Wirtschaft von unnötigen Pflichten entlasten. Was die Bundesregierung im Rahmen dieses Prozesses von der EU-Kommission beim Datenschutz will, hat das Bundesinnenministerium als Wünsche der Bundesregierung nach Brüssel übermittelt. Vor allem zwei Änderungsideen könnten große Auswirkungen haben.

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So schlägt die Bundesregierung unter anderem vor, dass der „Erwägungsgrund 40“ noch einmal deutlicher formuliert wird: Alle Rechtsgrundlagen für eine zulässige Datenverarbeitung sollen demnach noch einmal ausdrücklich gleichrangig nebeneinander stehen. Das gilt für die Einwilligung des Betroffenen ebenso wie – und das ist der in der Praxis relevanteste Teil – das sogenannte „berechtigte Interesse“, das zahlreiche Anbieter sehr gerne nutzen, um Daten zu erfassen. Im Papier aus dem Bundesinnenministerium heißt es dazu, dass das in der DSGVO eigentlich bereits so angelegt sei — aber Aufsichtsbehörden und Gerichte hätten der Einwilligung in der Realität Vorrang vor den anderen Begründungen in Artikel 6 der Datenschutzgrundverordnung eingeräumt. Dass diese klein wirkende Änderungsidee in der Praxis durchaus massive Folgen haben könnte, dessen ist sich das Innenministerium bewusst — und will genau das erreichen.

Etwas überraschend ist, dass das Bundesinnenministerium, das neben dem Datenschutz auch für die Cybersicherheit verantwortlich zeichnet, die Meldepflichten bei entfleuchten Daten, sogenannten Data Breaches, ändern möchte: Insbesondere an Wochenenden sei die harte 72-Stunden-Frist „problematisch“, heißt es im BMI-Papier. Daher will Berlin lieber „3 Arbeitstage“ in der Datenschutzgrundverordnung hinterlegen, was nach deutschem Recht nur den Sonntag ausnimmt, da der Samstag ein regulärer Werktag ist.

Außerdem sollen die Aufsichtsbehörden zu einem technischen Meldeweg für die „Data Breach Notifications“ verpflichtet werden. Dies – und auch, dass die teils überlappenden Meldepflichten zwischen DSGVO und NIS2-Richtlinie harmonisiert werden sollten – dürfte auf allgemeine Zustimmung und wenig Widerstand stoßen.

Der zweite potenziell sehr weitreichende Änderungsvorschlag verbirgt sich in den weiteren Ideen, die das BMI nach Brüssel geschickt hat. Diese sollen wohl nicht mehr in das wie erwähnt Digital-Omnibus genannte Artikelgesetz, aber doch in dieser Legislaturperiode angegangen werden. In einem Vorschlag zur Änderung von Artikel 4 der DSGVO geht es ans Eingemachte: Um die Frage, inwieweit Pseudonymisierung und Anonymisierung genauer ausspezifiziert werden sollen.

Hier schlägt die Bundesregierung zwei Wege vor, klarzustellen, dass anonyme Daten als von der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen gelten und keine personenbezogenen Daten darstellen. Was tautologisch klingt, hat dabei große Relevanz: Immer wieder ist umstritten, was Anonymisierung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung überhaupt meint. Auch der Europäische Gerichtshof hatte in seiner verbindlichen Auslegung der DSGVO bereits eine „relative Anonymisierung“ ins Spiel gebracht, bei der eine Deanonymisierung unter Zuhilfenahme weiterer, dem Verarbeiter aber nicht zur Verfügung stehenden Daten zumindest theoretisch möglich wäre.

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Weitere Wünsche aus der Bundesregierung betreffen vor allem – aus Regierungssicht – potenziell missbräuchliche Auskunftsersuchen, allgemeine Erwägungen zur Frage eines weiter abgestuften Risikomodells für Datenverarbeitungen und eine neue Verpflichtung für Hersteller und Lieferanten, dass sie beim Datenschutz europäisches Recht einhalten.

Hier will das BMI also eine neue Verpflichtung einführen, analog zur KI-Verordnung und dem Cyber Resilience Act. Zur KI-Verordnung hatte die Regierung in einem zweiten Papier bereits umfangreich ihre Wünsche kundgetan.


(nen)



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