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Künstliche Intelligenz

Bandcamp-Betreiber verbieten KI-generierte Musik auf ihrer Plattform


Umarmen oder verbannen? Die Kreativindustrie ringt gerade um ihren Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI). Die Musik-Plattform Bandcamp hat für sich einen Weg gefunden: Die Verantwortlichen schließen KI-generierte Musik aus.

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Musik, die „vollständig oder zu einem wesentlichen Teil mit KI erzeugt“ worden sei, sei auf Bandcamp nicht erlaubt, schreibt das Team in einem Beitrag auf der Plattform Bandcamp. „Wir wollen, dass Musiker weiter Musik machen und Fans darauf vertrauen können, dass die Musik, die sie auf Bandcamp finden, von Menschen geschaffen wurde.“

Daneben untersagen die Betreiber, KI-Werkzeuge dazu einzusetzen, Musiker oder Musikstile zu imitieren. Nutzer werden aufgefordert, KI-generierte Musik oder Sounds zu melden. Musik, bei der der Verdacht bestehe, sie sei mit KI erstellt worden, könne von der Plattform entfernt werden.

Kreative aus den unterschiedlichsten Bereichen suchen derzeit einen Umgang mit KI. Diese kann die Arbeit erleichtern. Gegner befürchten jedoch eine Verflachung der Inhalte, also etwa dass KI-Generatoren gefällige, aber keine innovative Musik komponieren – auch deshalb, weil die Algorithmen anhand bereits vorhandener Werke trainiert werden.

Das wiederum wirft die Frage nach Urheberrechten auf. In den USA etwa haben Autoren eine Sammelklage gegen das KI-Unternehmen Anthropic eingereicht. In Deutschland hat das KI-Unternehmen OpenAI in erster Instanz gegen die Musik-Verwertungsgesellschaft Gema verloren. Schließlich kann der Einsatz von KI die Künstler schlicht überflüssig machen und ihnen so die Lebensgrundlage nehmen. Bereits 2023 streikten deshalb über 11.000 Drehbuchautoren in den USA.

Es gibt aber auch Unternehmen aus der Entertainment-Branche, die von sich aus den Einsatz von KI ausschließen. So hat etwa Kevin Rountree, Chef von Games Workshop, dem Hersteller des Tabletop Games Warhammer, seinen Angestellten den Einsatz von KI explizit untersagt. Rountree setzt auf menschliche Kreativität und hat mehr Kreative eingestellt. Das belgische Videospielstudio Larian hat auf die Kritik seiner Fangemeinde reagiert und beschlossen, bei der Konzeptentwicklung für das Spiel „Divinity“ keine KI-generierten Inhalte zu nutzen.

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(wpl)



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Künstliche Intelligenz

Anne-Frank-Tagebuch: EuGH-Generalanwalt stärkt Geoblocking trotz VPN-Umgehung


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This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der internationale urheberrechtliche Status des weltberühmten Tagebuchs Anne Franks ist seit Jahren heftig umstritten und hat auch schon den Wikipedia-Betreibern Probleme bereitet. In Staaten wie Deutschland, Belgien oder Österreich gilt das Werk seit 2016 als gemeinfrei. Doch der in der Schweiz ansässige Anne-Frank-Fonds pocht darauf, dass die Urheberrechte in den Niederlanden aufgrund spezieller Übergangsregelungen noch bis 2037 fortbestehen. Dieser territoriale Konflikt ist im digitalen Zeitalter eskaliert und beschäftigt mittlerweile den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

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Stein des Anstoßes: Die niederländische Anne-Frank-Stiftung, die die Original-Schriften als Dauerleihgabe des niederländischen Staates hält, hat zusammen mit wissenschaftlichen Akademien eine Online-Edition der Frank-Manuskripte herausgegeben. Die Organisation sperrte diese technisch per Geoblocking für den niederländischen Markt, um den Ansprüchen des schweizerischen Anne-Frank-Fonds gerecht zu werden. Der Fonds sieht dennoch seine Rechte verletzt, weil die Sperren mittels Virtual Private Networks (VPN) überwunden werden könnten.

EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat nun in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag in der Rechtssache C-788/24 herausgearbeitet, dass das bloße Vorhandensein technischer Umgehungsmöglichkeiten nicht ausreiche, um illegale „öffentliche Wiedergabe“ durch den Hostern in einem gesperrten Land zu konstruieren. Nach Auffassung des Gutachters ist eine Veröffentlichung im Internet nicht automatisch an das Publikum jedes einzelnen Mitgliedstaates gerichtet.

Wenn ein Anbieter wirksame technische Maßnahmen wie Geoblocking ergreift und diese durch zusätzliche Hinweise oder Bestätigungsabfragen ergänzt, zeige er damit für Rantos deutlich: Er will das entsprechende Territorium eben nicht bedienen. Solche Maßnahmen entfalteten abschreckende Wirkung, die rechtlich ins Gewicht fielen, selbst wenn sie von versierten Nutzern umgangen werden könnten.

Rantos ist zudem der Ansicht, dass VPN-Diensteanbieter nicht für das Verhalten seiner Nutzer haftbar gemacht werden können, wenn diese aktiv technische Hürden überspringen, um auf geschützte Inhalte zuzugreifen. Eine Mitverantwortung käme nur dann in Betracht, wenn der VPN-Anbieter die Umgehung explizit fördere oder dazu anstifte. Damit erweist der Generalanwalt Versuchen eine Absage, die Verantwortung für urheberrechtliche Grenzgänge einseitig auf Infrastrukturbetreiber oder Verleger im Ausland abzuwälzen. Es müsse vielmehr eine faire Balance zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und der Informationsfreiheit gewahrt bleiben, ohne den Betreibern unzumutbare Prüfpflichten aufzuerlegen.

Für die Digitalwirtschaft in Europa ist dieses Signal wichtig. Experten wie Rechtsanwalt Patric Mau von der Kölner Kanzlei Oppenhoft weisen darauf hin, dass eine gegenteilige Auslegung die Grundpfeiler grenzüberschreitender Lizenzen erschüttert hätte. Große Streaming-Plattformen und Sportrechteverwerter, deren Geschäftsmodell auf territorial begrenzten Exklusivrechten fußt, dürften die Ausführungen aus Luxemburg mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Würde die bloße Umgehbarkeit einer Sperre bereits als Rechtsbruch des Anbieters gewertet, stünde die rechtliche Planbarkeit für nahezu alle internationalen Online-Dienste auf dem Spiel.

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Schlussanträge von Generalanwälten sind für den EuGH nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle folgen ihnen die Richter aber. Mit ihrem Urteil im Frank-Fall ist ein einigen Monaten zu rechnen. Sollten sich die Richter Rantos’ Linie anschließen, würde dies die Wirksamkeit des Geoblockings als Instrument der territorialen Rechteverwaltung im digitalen Binnenmarkt festigen. Das Verfahren um das Erbe von Anne Frank ist ein Präzedenzfall. Im Kern geht es um die Frage, wie dicht die digitalen Zäune in Europa sein müssen, damit Urheberrecht aber auch Lizenzen nicht ins Leere laufen.


(mho)



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Stromversorgung: Deutschland greift Habecks Gaskraft-Plan wieder auf


Deutschland hält in weiten Teilen an früheren Plänen für seine Stromversorgung fest – das zeigt die Einigung zwischen EU-Kommission und Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Nach monatelangen Verhandlungen steht jetzt fest, dass die Bundesregierung nur wenig von dem abweichen wird, was die Vorgängerregierung geplant hat.

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Es ist ein großes Ziel: Deutschland soll dekarbonisiert werden. Trotz Ausbau von Sonnen- und Windkraft reichen Erneuerbare Energien zumindest in Zeiten längerer Dunkelflauten auf absehbare Zeit nicht. Vor allem dann, wenn sowohl Autofahrer als auch Industrie auf Strom umstellen. Davon geht – vereinfacht – das Bundeswirtschaftsministerium aus, das für die Energiepolitik zuständig ist. Bis 2035 braucht Deutschland, auch wegen des Kohleausstieges, mehr Stromerzeugungskapazität. Über die Art der gut regelbaren und nur bei Bedarf zugeschalteten Stromquellen wurde in den vergangenen Monaten intensiv diskutiert.

Weil es dabei um staatliche Garantien geht, muss die EU-Kommission dem deutschen Plan zustimmen. Und die erteilte den ursprünglichen Plänen der Bundeswirtschaftsministerin, Gaskraftwerke mit einer Leistung von 20 Gigawatt zu errichten, eine deutliche Absage. Nach monatelangen Verhandlungen gibt es nun eine Einigung zur sogenannten Kraftwerksstrategie. Reiche gibt es kleiner: „Mit den kurzfristigen Ausschreibungen über zwölf Gigawatt neuer, zusätzlicher steuerbarer Leistung schaffen wir auch für die Zukunft die Grundlage für gesicherte Stromversorgung in Deutschland“, sagt die Ministerin.

Noch 2026 sollen Kraftwerkskapazitäten in dieser Größenordnung ausgeschrieben werden. Die Verträge des Bundes mit potenziellen Betreibern werden 15 Jahre laufen.

Zehn Gigawatt davon müssen bis 2031 nicht nur zur Verfügung stehen, sondern auch in der Lage sein, über längere Zeiträume durchgehend Strom zu liefern. Kleinere Speicher scheiden somit von vornherein aus. Allerdings soll, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium, die Aggregation von Kapazitäten zulässig sein: Mehrere kleinere Anlagen könnten gemeinsam mitbieten. Vieles spricht dafür, dass die zehn Gigawatt Leistung vor allem aus neuen Gaskraftwerke kommen werden.

Die neuen Gaskraftwerke sollen alle „H2-ready“, also in der Lage sein, auch mit Wasserstoff betrieben zu werden. Spätestens ab 2040 soll stückweise der Umstieg beginnen, 2045 will auch Reiche kein Erdgas mehr verfeuern lassen. Das ist deutlich später als in der früheren und von Reiche verworfenen Kraftwerkstrategie des Ampel-Wirtschaftsministers Robert Habeck geplant war: Der hat 2024 ebenfalls zwölf Gigawatt zusätzliche Kapazität geplant, die acht Jahre nach Errichtung schrittweise auf Wasserstoff hätten umgerüstet werden sollen – also ab etwa 2035. Habecks Pläne wurden mit dem vorzeitigen Regierungsende jedoch ad acta gelegt.

Bislang mangelt es an Erzeugungskapazitäten für Wasserstoff, der für die Umrüstung genutzt werden könnte. Auch der Aufbau des sogenannten Wasserstoffkernnetzes, das den Energieträger sicher durch Deutschland transportieren und die bisherige Erdgasinfrastruktur zumindest teilweise ablösen soll, steckt noch in den Kinderschuhen. Mit der jetzt getroffenen Einigung verpflichtet sich aber auch die neue Bundesregierung zu Wasserstoff.

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Zwei weitere Gigawatt wird Deutschland technikoffen ausschreiben. Speicherverbünde könnten dafür ebenso infrage kommen wie virtuelle Kraftwerke mit Mindesterzeugungskapazitäten. Details dazu will das Wirtschaftsministerium noch veröffentlichen, nicht förderfähig sollen allerdings Kapazitätsgarantien durch Lastabwurf („Demand Side Response“) sein.

Die Ministerin sieht in ihrer Kraftwerksstrategie einen „Startpunkt für umfassende, technologieoffene Kapazitätsmärkte“. Am Ausstieg aus der Kohleverstromung 2038 und dem Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung 2045 hält die Einigung mit der EU-Kommission fest. Deutschland muss die Pläne noch formell bei der EU-Kommission einreichen.


(ds)



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Grundsatzurteil: Bei Flugausfällen müssen Airlines auch Provisionen erstatten


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen gegenüber Airlines bei Annullierungen deutlich gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden am Donnerstag, dass der Anspruch auf Erstattung des Flugticketpreises grundsätzlich auch Provisionen umfasst, die von Vermittlern wie Online-Reisebüros beim Kauf erhoben wurden. Damit erteilt das Gericht der Praxis vieler Fluggesellschaften eine Absage, bei Rückzahlungen lediglich den Nettopreis des Tickets zu erstatten. Kunden mussten sich in solchen Fällen bislang oft selbst an die Vermittler wenden, um auch Buchungsgebühren zurückzuverlangen.

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Auslöser des Verfahrens war ein Rechtsstreit in Österreich. Mehrere Reisende hatten über das Portal Opodo Flüge der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima gebucht. Nachdem die Verbindung annulliert wurde, erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95 Euro ein. Diesen Betrag hatte das Reisebüro den Kunden als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt. Die betroffenen Passagiere traten ihre Ansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab, der die vollständige Summe vor den nationalen Gerichten einklagte.

KLM argumentierte im Verfahren, dass man nicht zur Erstattung der Provision verpflichtet sei. Die Airline gab an, dass ihr weder die Existenz noch die exakte Höhe dieser Zusatzgebühr bekannt gewesen sei. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte den Fall schließlich dem EuGH vor, um die Auslegung der Fluggastrechteverordnung von 2004 zu klären.

In seinem Urteil in der Rechtssache C−45/24 räumt der Gerichtshof nun zwar ein, dass Provisionen in früheren Urteilen nur dann als erstattungsfähig galten, wenn sie mit Wissen der Fluggesellschaft festgelegt wurden. Doch diese Vorgabe interpretieren die Richter eng: Akzeptiere eine Fluggesellschaft, dass ein autorisierter Vermittler in ihrem Namen Tickets ausstellt, kenne sie zwangsläufig auch dessen Geschäftspraxis, Gebühren zu erheben. Da das Ansetzen einer solchen Provision einen unvermeidbaren Bestandteil des Gesamtpreises darstelle, gelte sie rechtlich als von der Airline genehmigt.

Besonders relevant für die Praxis ist die Klarstellung, dass die Airline die genaue Höhe der Provision nicht kennen muss. Der EuGH betont, dass der vom EU-Recht angestrebte hohe Schutz für Fluggäste sonst massiv geschwächt würde. Müssten Reisende ihren Erstattungen bei verschiedenen Stellen hinterherlaufen, würde zudem die Attraktivität von Buchungsportalen sinken. Das Urteil bindet nicht nur die österreichische Justiz, sondern dient als Präzedenzfall für ähnliche Konstellationen in der gesamten EU.

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(vbr)



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