Künstliche Intelligenz
Wander-bot: Windgetriebener Roboter soll Langstrecken ohne Akku erkunden
Ein Forschungsteam der Cranfield University hat einen 3D-gedruckten Roboter entwickelt, der sich mittels Windenergie vorwärtsbewegt. Der Wander-bot-Roboter ist an dem „Strandbeesten“-Kunstprojekt von Theo Jansen angelehnt, in dem der niederländische Künstler windgetriebene Roboter für den Strand erstellt hat. Der Wander-bot der Wissenschaftler nutzt allerdings eine Windturbine statt Segel für den Antrieb. Das soll dafür sorgen, dass der Roboter sich besser bewegen kann. Der Plan ist, den Roboter Langzeiterkundungstouren in windigen Umgebungen wie Wüsten oder auch auf anderen Planeten vornehmen zu lassen, ohne dass er für die Bewegung Strom benötigt.
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Der Wander-bot befindet sich noch in einer sehr frühen Entwicklungsphase und wurde als Prototyp mit niedrigem Reifegrad auf dem Advanced Space Technologies in Robotics and Automation Symposium 2025 (ASTRA) der europäischen Weltraumorganisation ESA vorgestellt, wie die Cranfield University in einer Mitteilung schreibt.
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Das Video zeigt die Funktionsweise des Wander-bot-Roboters der Cranefiled University.
Cranefield University
Der Roboter besteht im Wesentlichen aus Teilen, die mit einem 3D-Drucker erstellt worden sind. Der Wander-bot nutzt dabei einen Gestängemechanismus zur Fortbewegung. Die Forscher greifen auf das von Jansen entwickelte Gestänge zurück, das Rotationsbewegungen in eine Gehbewegung umwandelt. Die Forscher benutzen allerdings statt eines Segels, wie bei Jansens „Strandbeesten“, eine tonnenförmige Savonius-Windturbine mit schaufelförmigen Rotorblättern. Sie wird durch Wind in eine Rotation gebracht, die die Forscher über Zahnräder auf das Gestänge umleiten und den Roboter damit zum Gehen bringen.
Keine Motoren und Batterien zum Bewegen nötig
Nach Angaben der Wissenschaftler soll der Wander-bot bei Windeinfluss selbstständig laufen können, ohne dafür weitere Energie zu benötigen. Dadurch reicht es aus, in den Roboter lediglich eine kleinere Batterie einzubauen, die etwa eine zusätzliche Elektronik und Sensoren zur Umweltüberwachung antreiben kann. Die Reichweite des Roboters sei durch den Antrieb über Windenergie nahezu unbegrenzt und damit nicht durch die Kapazität eines Akkus beschränkt. Der Wander-bot könne entsprechend sehr lange in Umgebungen eingesetzt werden, in denen viel Wind vorkommt. Auch sei er dort einsetzbar, wo wegen Lichtmangels keine Solarenergie genutzt werden kann oder bei Dunkelheit.
Dabei kommt dem Roboter zugute, wartungsarm zu sein. So kann er über einen längeren Zeitraum ohne menschlichen Zugriff an schwer zugänglichen Orten, wie etwa Wüsten und perspektivisch auch auf anderen Planeten seinen Dienst tun. Durch den Einsatz 3D-gedruckter Teile könne er außerdem schnell und kostengünstig repariert werden, werben die Forscher für den Wander-bot.
Die Wissenschaftler arbeiten nun daran, den Roboter hinsichtlich seiner Manövrierfähigkeit zu verbessern. Er soll sich dann auch in schwierigerem Gelände bewegen und steuern lassen.
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Die Forschungsarbeit der Wissenschaftler der Cranfield University wird von den UK-RAS Network+ der University of Manchester unterstützt. Finanzielle Mittel für die Arbeit kommen vom UK Engineering and Physical Sciences Research Council (EPSRC).
(olb)
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Ausprobiert: Game-Streaming-App CloudGear bringt GeForce Now aufs iPhone
Über die Videospielstreamingdienste Amazon Luna, Boosteroid, Nvidia GeForce Now (GFN) und Xbox Cloud Gaming mieten Spielerinnen und Spieler einen leistungsstarken Cloud-PC, der grafisch anspruchsvolle Titel als Videostream an Endgeräte liefert. Da Clients nur einen Videostream dekodieren müssen, laufen visuell opulente Spiele wie „Cyberpunk 2027“ damit sogar auf einem älteren Laptop oder Smartphone. Das klappt auch mit dem Steam Deck.
Wir haben das auf einem iPhone Air und einem iPad Pro M4 über GeForce Now mit einer 4K-tauglichen Ultimate-Mitgliedschaft und der kostenpflichtigen App CloudGear ausprobiert. Nervig: Weil Apple-Geräte für Services wie AirDrop stetig auf dem WLAN-Kanal 44 lauschen, kommt es zu Rucklern, wenn ein Endgerät auf einem anderen Kanal funkt. Um dieses Problem zu lösen, muss man im Router dauerhaft auf den Kanal 44 wechseln oder ein Ethernetkabel verwenden. Weitere Details und eine Alternativlösung findet man im Supportbereich der CloudGear-Website.
Einschränkungen über Bord geworfen
Für iOS und iPadOS bietet Nvidia keinen offiziellen Client an, daher lässt sich der Service nur über Umwege nutzen. Mit Safari ist aufgrund technischer Einschränkungen nur maximal eine Auflösung von 1600 × 1200 Pixeln mit 60 Bildern pro Sekunde (fps), einer Farbtiefe von 8 Bit und einer Videodatenrate von 75 Mbit/s drin. Mit dem kostenlosen Client Nexus+ sind im 16:9-Format immerhin 2560 × 1440 Pixel und 120 fps möglich. Doch da geht noch mehr.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ausprobiert: Game-Streaming-App CloudGear bringt GeForce Now aufs iPhone“.
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„Macht süchtig”: Meta Platforms akzeptiert Urteil nicht
Meta Platforms bekämpft das Millionenurteil Geschworener, wonach der Datenkonzern seine Online-Dienste grob fahrlässig so gestaltet hat, dass Kinder süchtig und psychisch geschädigt wurden. Schlimmer noch: Meta hat laut Urteil böswillig agiert, so dass der Schadenersatz auf 4,2 Millionen US-Dollar verdoppelt wurde, für eine einzige Klägerin, bekannt als K.G.M. Meta meint, der Prozess sei falsch gelaufen, weshalb der Richter das Urteil der Geschworenen umkehren oder zumindest annullieren müsse.
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Das geht aus einer Eingabe beim zuständigen Gericht des US-Bundesstaates Kalifornien (Superior Court, County of Los Angeles) hervor. Der Datenkonzern beruft sich erneut auf eine als Section 230 bekannte Norm in US-Bundesrecht. Sie verleiht Immunität für Inhalte, die Webseitenbetreiber nicht selbst bereitstellen, sondern die von Dritten gepostet werden (mit Ausnahmen, die hier nichts zur Sache tun). Damit hat Meta schon in einer früheren Phase des Verfahrens argumentiert – erfolglos, denn die Klage stützt sich nicht auf Inhalte, sondern auf das von Meta selbst gestaltete Produktdesign, darunter endlose Webseiten (infinite scroll) und automatisch ablaufende Videos (autoplay).
No provider or user of an interactive computer service shall be treated as the publisher or speaker of any information provided by another information content provider.
Die Klägerin stützt sich also auf Produkthaftung, nicht um die durch Section 230 eingeschränkte Haftung für Inhalte. Doch Meta argumentiert nun, dass die den Geschworenen gezeigten Beweise regelmäßig die der Klägerin zugefügten Schäden mit ihr vorgesetzten Inhalten in Verbindung gebracht hätten. Damit sei es schlussendlich doch um Inhalte gegangen, womit Section 230 anzuwenden sei. Und damit sei der Konzern aus dem Schneider. Darüber soll am 4. Juni verhandelt werden.
Eine ähnliche Berufungsbegründung wird bis dahin vom Google-Konzern Alphabet erwartet, der im selben Verfahren zu 1,8 Millionen US-Dollar verurteilt worden ist. Beide Konzerne haben beantragt, das Urteil vorerst auszusetzen. Dass Meta und Alphabet die im Gerichtsverfahren als schädlich erkannten Funktionen entfernen, um Kinder unabhängig von der finanziellen Haftungsfrage zu schützen, ist der Redaktion nicht überliefert.
Präzedenzfall
Da in den USA über tausend parallele Klage Geschädigter anhängig sind, geht es um richtig viel. Dass alle Klagen irgendwann im Gerichtssaal verhandelt werden, ist ausgeschlossen. Bis dahin wären viele der Kinder in Pension. Das Gericht in LA hat daher drei unterschiedliche Fälle für Geschworenenprozesse ausgewählt: KGM, RKC und Moore. An diesen Urteilen sollen sich später die Vergleichsverhandlungen der meisten Klagen orientieren.
Daher versuchen die unterlege Datenkonzerne alle juristischen Mittel, um das KGM-Urteil aufheben zu lassen. Dazu gehört auch ein Angriff auf die Rechtsfreunde der jungen Frau. Meta und Alphabet beschuldigen die gegnerischen Anwälte, direkt mit Konzernfunktionären kommuniziert zu haben, anstatt ausschließlich mit deren Anwälten.
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Das kalifornische Sammelverfahren heißt offiziell Christina Arlington Smith individually and as successor-interest to Lalani Walton, deceased, et al vs Tiktok et al (Az. 22STCV 2135, JCCP5255). Der ausgewählte Fall K.G.M. wird als P. F. et al vs Meta Platforms et al, Az. 23SMCV0 3371, geführt und ist auch als KGM v Meta et al bekannt.
(ds)
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Streaming-Abgabe: So will Weimer Netflix & Co. zu Millioneninvestitionen zwingen
Die deutsche Medienpolitik macht Ernst im Ringen mit den globalen Tech-Giganten. Ein Referentenentwurf zum „Mediendienste-Investitionsverpflichtungs-Gesetz“ (MedienInvestVG) aus dem Haus von Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (parteilos), der heise online vorliegt und auf der politischen Einigung der schwarz-roten Koalition vom Februar beruht, soll die hiesige Filmwirtschaft in vielen Facetten stärken.
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Ziel ist ein deutlicher Wachstumsschub für den Standort: Die staatliche Förderung wird der Initiative zufolge von 133 Millionen Euro im Vorjahr auf 250 Millionen Euro fast verdoppelt. Streaming-Dienste sollen zudem über den „Plattform-Soli“ zusätzlich hunderte Millionen Euro in den Markt pumpen.
Das als „Lex Netflix“ bekannt gewordene Vorhaben nimmt alle Anbieter in die Pflicht, die in Deutschland signifikante Umsätze mit Video-on-Demand (VoD) oder Fernsehen erzielen. Wer mehr als zehn Millionen Euro im Jahr umsetzt, muss demnach künftig acht Prozent seines hiesigen Nettojahresumsatzes in europäische Werke reinvestieren.
Dabei geht es nicht nur um Netflix, Amazon oder Disney+. Auch nationale Player wie RTL+, ProSiebenSat.1 mit Joyn und sogar die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender fallen prinzipiell unter die neue Regelung, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Strenge Quoten für „deutsche Prägung“
Der Entwurf stellt dabei hohe Hürden für die Anrechnung auf: Ganze 80 Prozent der Investitionssumme müssen in Werke mit „deutscher kultureller Prägung“ fließen. Das bedeutet: Es muss in deutscher Originalsprache gedreht werden, wenn das Projekt nicht bereits über eine deutsche Filmförderung verfügt. So will Weimer sicherstellen, dass das Kapital nicht in beliebige globale Einheitsware fließt.
Zudem müssen mindestens 60 Prozent der Mittel in neue Eigenproduktionen investiert werden. Reine Lizenzkäufe alter Klassiker reichen zur Erfüllung der Quote nicht aus.
Um die mittelständische Struktur der Branche zu schützen, schreibt der Entwurf vor, dass mindestens 70 Prozent der Gelder an unabhängige Produzenten gehen müssen. Damit würde der Gesetzgeber tief in die Vertragsgestaltung eingreifen: Sogenannte Total Buyouts, bei denen Konzerne alle Rechte auf ewig schlucken, sollen durch verpflichtende Rechterückfälle nach drei bis sieben Jahren begrenzt werden. Das soll es den Produzenten ermöglichen, eigene Rechtekataloge aufzubauen – ein Kernanliegen der Standortstrategie der Bundesregierung.
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Der Zwölf-Prozent-Deal als Ausweg
Für die großen US-Dienste enthält der Entwurf aber eine Hintertür: die freiwillige Selbstverpflichtung. Wer bereit ist, statt der geforderten acht Prozent sogar zwölf Prozent seines deutschen Umsatzes zu investieren, kann sich von dem strengsten gesetzlichen Korsett befreien. In einer individuellen Branchenlösung dürfen die Dienste dann flexiblere Bedingungen aushandeln.
Das könnte etwa so aussehen, dass sie trotz der Investitionspflicht in englischer Sprache in deutschen Studios drehen dürfen. Dabei handelt es sich um einen Kompromiss, um internationale Vermarktbarkeit und lokale Investitionen zu vereinen.
Die Kontrolle des neuen Regimes soll die Filmförderungsanstalt (FFA) übernehmen. Sie wird künftig akribisch prüfen, ob die investierten Summen den realen Umsätzen entsprechen. Weimer sieht in dem Paket die Grundlage für einen neuen „Boom der Film- und Serienproduktion made in Germany“.
Der Entwurf muss zunächst noch das Bundeskabinett passieren, bevor er an Bundestag und Bundesrat geht. Ob die Streaming-Riesen den Plattform-Soli dann ohne Klagen hinnehmen oder die Mehrkosten am Ende über höhere Abopreise an die Nutzer weitergeben, bleibt die entscheidende Frage für den digitalen Medienmarkt.
(vbr)
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