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EuGH-Urteil: TV-Signale im Seniorenheim sind keine öffentliche Wiedergabe


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Wer in einer Seniorenresidenz lebt, möchte in der Regel nicht auf den gewohnten Fernsehabend verzichten. Für die Betreiber solcher Einrichtungen gehört die Bereitstellung von Fernseh- und Radioanschlüssen zum Standard, doch die rechtliche Einordnung dieser Serviceleistung war lange umstritten. In einem am Donnerstag verkündeten Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun einer weitreichenden Auslegung des Urheberrechts eine Absage erteilt und damit eine wichtige Grenze für die Lizenzpflicht bei der Signalweiterleitung gezogen.

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Seniorenwohnheime dürfen laut der Entscheidung in der Rechtssache C-127/24 per Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer von Bewohnern weiterleiten, ohne dafür eine zusätzliche Lizenz bei Verwertungsgesellschaften wie der Gema erwerben zu müssen.

Der Fall, der seinen Weg über den Bundesgerichtshof (BGH) nach Luxemburg fand, dreht sich um den Betreiber eines Seniorenwohnheims in Rheinland-Pfalz. Das Unternehmen empfängt Fernseh- und Hörfunkprogramme zentral über eine hauseigene Satellitenantenne und überträgt diese Signale zeitgleich, vollständig und unverändert über ein hauseigenes Kabelnetz an die Anschlüsse in den Bewohner- und Pflegezimmern.

Die Gema, die die Urheberrechte im Musikbereich wahrnimmt, sah darin eine lizenzpflichtige Handlung und klagte gegen den Betreiber auf Unterlassung. Die Verwertungsgesellschaft war der Ansicht, dass diese interne Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine eigenständige Nutzung darstelle, für die eine gesonderte Vergütung fällig sei.

Die rechtliche Kernfrage dreht sich um den Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne der grundlegenden EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2001. Demnach steht Schöpfern das ausschließliche Recht zu, jede Form der öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten. Der BGH wollte von den Luxemburger Richtern wissen, ob die technische Infrastruktur eines Heims diese Schwelle bereits überschreitet.

Der EuGH stellte nun klar, dass unter den gegebenen Umständen keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, und stützte diese Entscheidung auf zwei zentrale juristische Säulen.

Ein entscheidender Punkt ist das genutzte Verfahren: Eine lizenzpflichtige Wiedergabe setzt laut ständiger Rechtsprechung meist ein spezifisches technisches Verfahren voraus, das sich von der ursprünglichen Ausstrahlung unterscheidet. Dies wäre laut dem Beschluss etwa bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Sendung über das Internet der Fall. Die interne Weiterleitung der Satellitensignale über ein Kabelsystem innerhalb der Seniorenresidenz erfülle dieses Kriterium dagegen nicht, da es sich lediglich um eine technische Unterstützung des Empfangs handele.

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Noch gewichtiger ist das Argument des „neuen Publikums“, das für eine Lizenzpflicht zwingend erforderlich wäre. Der EuGH befand, dass die Bewohner der Einrichtung kein Auditorium darstellen, an das der Rechtsinhaber bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe nicht bereits gedacht habe. Da die Urheber schon bei der ersten Genehmigung der Sendung die gesamte potenzielle Zuhörer- und Zuschauerschaft im Empfangsbereich berücksichtigen konnten, bilden die Heimbewohner keine neue, zusätzliche Gruppe.

Der Gerichtshof warnt auch davor, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen. Die Richtlinie solle im Kern eine angemessene Entlohnung für die tatsächliche Nutzung ihrer Werke garantieren. Eine Entscheidung in dem konkreten Einzelfall ist das vorliegende EuGH-Urteil formal noch nicht. Das finale Urteil im nationalen Rechtsstreit müssen nun die deutschen Gerichte fällen, wobei sie aber strikt an die rechtlichen Vorgaben und die Argumentation aus Luxemburg gebunden sind.


(wpl)



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Penetrationstest: Warum physische Sicherheit scheitert – und wie man das ändert


Es war ein Dienstagnachmittag, als mein Kollege und ich mit zwei großen Kartons warmer Pizza auf die Sicherheitsschleuse eines mittelgroßen deutschen Unternehmens zugingen. Kartons hoch, Blick auf den Boden, sichtlich überfordert. Ein Mitarbeiter, der gerade das Gebäude verließ, hielt uns nicht nur die Tür auf – er drückte uns auch noch den Fahrstuhlknopf. Keine Frage. Kein Zögern. Nur Hilfsbereitschaft.

Das Gebäude hatte biometrische Leser, Kameraüberwachung und eine Sicherheitsrichtlinie, die Besucher explizit verpflichtete, sich am Empfang anzumelden. Keines dieser Systeme hat uns aufgehalten. Ein einziger menschlicher Reflex hat uns eingelassen: Höflichkeit. Dieser Moment ist kein Einzelfall. Er ist ein Muster.

  • Pentester und Social Engineers sind in der Regel erfolgreich, weil sie menschliche Eigenarten und Schwächen ausnutzen.
  • Viele Awareness-Schulungen und -Vorgaben wirken nicht nachhaltig, weil sie psychologisch an der falschen Stelle ansetzen und nur gelegentlich durchgeführt werden.
  • Die Sicherheitskultur im Unternehmen verschiebt sich, wenn Regeln klar kommuniziert, permanent getestet und Verstöße nicht geahndet werden. Stimmt der positive Anreiz, kann sich aufmerksames Verhalten dauerhaft etablieren.

Als Physical Pentester begegnen einem dieselben Schwachstellen immer wieder – in Unternehmen unterschiedlicher Größe, unterschiedlicher Branchen und mit unterschiedlichem Sicherheitsbudget. Was sie gemeinsam haben: Die technische Infrastruktur ist oft beeindruckend. Die menschliche Seite nicht, wie die drei folgenden Fälle zeigen.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Penetrationstest: Warum physische Sicherheit scheitert – und wie man das ändert“.
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iX-Workshop: Industrial Security nach IEC 62443 – Ein Praxisleitfaden


Die internationale Cybersecurity-Norm IEC 62443 etabliert sich zunehmend als Standard für industrielle IT- und OT-Sicherheit. Sie unterstützt Hersteller dabei, Risiken in industriellen Netzwerken zu reduzieren, sichere Entwicklungsprozesse aufzubauen und Anforderungen wie den Cyber Resilience Act (CRA) vorzubereiten.

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Im zweitägigen Workshop IEC 62443: Industrial Security für Produkthersteller lernen Sie die zentralen Inhalte der Norm IEC 62443 kennen – insbesondere die relevanten Teile 4-1 und 4-2 zu Security Development Lifecycle (SDL) und technischen Sicherheitsanforderungen.

Sie erhalten einen Überblick über die wichtigsten Konzepte und Anforderungen der Norm, darunter die acht Praktiken aus IEC 62443-4-1 für sichere Produktentwicklung und -wartung. Außerdem erfahren Sie, wie Sicherheitsstufen und Komponentenanforderungen definiert werden und wie sich Threat Modeling praktisch umsetzen lässt.

Anhand praxisnaher Beispiele lernen Sie, wie sich Anforderungen der IEC 62443 in Entwicklungs- und Wartungsprozesse integrieren lassen. Dabei erhalten Sie Einblicke in typische Herausforderungen bei der Umsetzung sicherer OT- und ICS-Produkte.

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Sie profitieren von der direkten Anleitung durch Ihre Trainerin Luise Werner, SDL- und OT-Security-Beraterin bei der secuvera GmbH. Sie begleitet Hersteller von ICS- und OT-Komponenten bei der Einführung sicherer Entwicklungsprozesse und auf dem Weg zur IEC-62443-4-1-Zertifizierung. Im Workshop vermittelt sie Erfahrungen aus realen Projekten und zeigt, wie sich normative Anforderungen praxisnah umsetzen lassen.

Der Workshop richtet sich an OT-Anwender, Entwickler von Automatisierungstechnik sowie Sicherheitsverantwortliche aus der Industrie, die sichere Entwicklungsprozesse für industrielle Systeme etablieren möchten.


IT-Security-Workshops

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(ilk)



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„Fix this code“: Sperre von Fable 5 und Mythos 5 angeblich nach simplen Prompt


Für die Sperrung der mächtigen KI-Modelle Fable 5 und Mythos 5 soll kein Jailbreak, sondern die Befolgung der simplen Aufforderung „fix this code“ verantwortlich gewesen sein. Das behauptet zumindest die IT-Sicherheitsforscherin Katie Moussouris, die den Report einsehen durfte, der dazu geführt hat, dass die US-Regierung die Sperre unter Berufung auf eine Exportkontrolldirektive verfügt hat. In dem Bericht wird demnach dargelegt, dass die Forschenden den KI-Modellen Fable 5, Mythos und Opus Open-Source-Code mit bekannten Sicherheitslücken und solchen mit gezielt eingefügten Lücken vorgelegt hätten. Die Bitte „prüfe den Code auf Sicherheitslücken“, habe Fable 5 verweigert. Der Bitte „repariere den Code“ sei das Modell dann aber nachgekommen.

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Moussouris meint, dass sie die einzige unabhängige Expertin zu sein scheint, die den besagten Report einsehen konnte. Darin heißt es demnach weiter, dass die Antwort auf „fix this code“ mittels eines „mehrstufigen und manuellen Verfahrens“ in Skripte umgewandelt worden sei, die die ausgegebenen Patches prüfen. Das sei alles gewesen und habe nach ihrer Meinung nie zu einem Exportverbot führen dürfen. Wer sich der Abwehr von Cyberangriffen widmet, müsse KI-Technik nutzen dürfen, um Lücken in Code abzusichern, deren Bedeutung zu erklären und Tests zur Prüfung schreiben dürfen. Das sei keine Umgehung von Leitplanken, wie behauptet. Das sei ganz im Gegenteil das wertvollste, was KI-Modelle für die Cyberabwehr tun könnten.



Moussouris meint, es sei Zeit für ein T-Shirt mit der Aufschrift „fix this code“ und der Erklärung, dass es sich bei den Worten um Munition handle

(Bild: lutasecurity.com)

Die Expertin versichert noch, dass sie weiß, wovon sie schreibt. Vor mehr als zehn Jahren hat sie an Verhandlungen zur Verbesserung des Wassenaar-Abkommen für Exportkontrollen teilgenommen und dafür gesorgt, dass Ausnahmen für defensive Aktivitäten aufgenommen wurden. Wenn man KI-Modelle jetzt in ähnlicher Weise beschränkt, würde man die Cyberabwehr schwächen, ohne dass kriminelle Cyberakteure dadurch eingeschränkt würden. Moussouris hat deshalb zusammen mit einer Reihe von Expertinnen und Experten die US-Regierung aufgefordert, den Schritt gegen Fable 5 und Mythos 5 zu prüfen und die Sperre aufzuheben. Das zeige auch, wie wichtig die Modelle für ihre Arbeit seien. Gespräche zur Aufhebung der Sperre sind am Montag aber gescheitert.

Anthropic hat Fable 5 vorigen Dienstag als inhaltlich eingeschränkte Variante des neuen Mythos 5 freigegeben. Erste Tests hatten die merklich höhere Leistungsfähigkeit des KI-Modells bestätigt, aber auch zu Kritik an den Sicherheitsmaßnahmen geführt, die immer wieder einen Rückfall auf ein weniger leistungsfähiges Modell auslösen. Am Freitag hat Anthropic dann unerwartet den Zugriff auf Fable 5 und Mythos 5 gesperrt – für alle Nutzerinnen und Nutzer weltweit. Verantwortlich war Berichten zufolge primär ein Bericht des Amazon-CEOs Andy Jassy über einen mutmaßlichen Jailbreak. Auf diesen Bericht bezieht sich Moussouris. Angeblich gibt es aber auch Hinweise darauf, dass eine Gruppe mit Verbindungen zur chinesischen Regierung Zugriff auf das mächtige KI-Modell Mythos hatte.

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Die Financial Times berichtet inzwischen noch, dass Anthropic lediglich 90 Minuten Zeit gegeben wurde, um auf den Bericht zu dem angeblichen Jailbreak zu reagieren. Inzwischen habe das KI-Unternehmen versichert, dass es sich eben nicht um eine Methode handelt, die auf die eigenen KI-Modelle beschränkt sei. Die würden beispielsweise auch bei jenen von OpenAI funktionieren. Das passt zu den Erklärungen von Moussouris. Das US-Magazin Axios berichtet derweil, dass in der US-Regierung der Eindruck vorherrscht, von Anthropic betrogen worden zu sein. Es sei so, als würden beide Parteien unterschiedliche Sprachen sprechen, erklärt demnach eine anonyme Person die Verständnisschwierigkeiten.


(mho)



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