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Balkonkraftwerk für Mieter und Eigentümer: Ohne Zustimmung läuft nichts


Auch Mieter haben ein Recht auf ein Balkonkraftwerk. Ein entsprechendes Gesetz gilt seit Oktober 2024. Einfach installieren geht trotzdem nicht. Wir klären auf.

Bereits im Juli 2024 hatte das Parlament die Novellierung des Wohneigentumsrechts beschlossen, nach der die Installation eines Balkonkraftwerks als privilegierte bauliche Maßnahme gilt. Nach der Zustimmung im Bundesrat und der Unterschrift des Bundespräsidenten wurde das Gesetz am 16. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt seither.

Die Gesetzesänderung hat weitreichende Folgen und betrifft in Deutschland deutlich mehr als die Hälfte der Einwohner: 53 Prozent der Menschen wohnen in Deutschland zur Miete, hinzu kommen Besitzer einer Eigentumswohnung, die selbst darin wohnen und rechtlich wie die meisten Mieter von den Beschlüssen der Wohneigentümergemeinschaft (WEG) abhängig sind.

Bislang konnten viele WEGs und Vermieter die Installation eines Balkonkraftwerks einfach ablehnen, weil diese als bauliche Veränderung der Immobilie gilt und zustimmungspflichtig war.

Mit der Aufnahme eines Balkonkraftwerks ins Wohneigentumsgesetz als privilegierte Maßnahme kann die Installation eines Steckersolargeräts nicht mehr verboten werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jetzt jeder Mieter oder Wohneigentümer einfach ein Steckersolargerät installieren darf. Nach wie vor muss die Wohneigentümergemeinschaft oder der Vermieter dem Vorhaben zustimmen; ablehnen können sie das Anbringen eines Balkonkraftwerks jedoch nicht mehr. Der Freiburger Verein „Balkon.Solar“ stellt dafür kostenlose Beschlussvorlagen zum Download bereit. Darunter befindet sich auch ein Antrag auf Zustimmung im Umlaufverfahren, sodass ein Beschluss einer WEG schneller herbeigeführt werden kann.

Balkonkraftwerke finden auch auf Garagendächern Platz.

Recht auf ein Balkonkraftwerk

Mit der Änderung des WEG gibt es praktisch ein Recht auf ein Balkonkraftwerk. Allerdings können WEG und Vermieter Einfluss darauf nehmen, wie ein Steckersolargerät am Haus angebracht wird. Jedoch dürfen die Auflagen nicht wie in der Vergangenheit überzogen sein, was die Investition in ein Balkonkraftwerk unwirtschaftlich macht. Die häufig geforderten Brandschutzgutachten, eine Einspeisesteckdose sowie die Prüfung der gesamten Hauselektrik sollten damit der Vergangenheit angehören. Allerdings muss die Statik des Hauses/Balkons für das Anbringen eines Balkonkraftwerks ausreichend sein. Auch kann die WEG/Vermieter beschließen, dass Solarpanels nur flach und nicht aufgeständert am Balkon angebracht werden müssen. Nutzer eines Balkonkraftwerks sollten außerdem eine Haftpflichtversicherung (Tarif-Vergleich) abschließen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Die Gesetzesnovelle vereinfacht zudem Wohnungseigentümerversammlungen per Videokonferenz. Nach Inkrafttreten des Gesetzes können die Eigentümer mit Dreiviertelmehrheit festlegen, dass die Wohneigentümerversammlung in rein virtueller Form stattfinden soll. Bis 2028 muss allerdings einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden. Durch die Möglichkeit, Wohneigentümerversammlungen virtuell abhalten zu können, dürfte der Antrag auf die Inbetriebnahme eines Balkonkraftwerks durch Mieter oder Eigentümer einer WEG schneller genehmigt werden, da diese nicht mehr auf die bislang nur jährlich stattfindende Versammlung warten müssen.

Pro Monat registriert das Marktstammdatenregister bis zu 51.000 neue Balkonkraftwerke. Am meisten sind davon in NRW installiert, gefolgt von Bayern und Baden-Württemberg.

Doch in der Regel finden viele Wohneigentumsgemeinschaften trotz der Möglichkeit virtueller Wohneigentümerversammlungen nur einmal pro Jahr zusammen und das häufig erst im letzten Drittel des Jahres. Da die Gesetzesänderung erst seit Oktober 2024 gültig ist, könnten in diesem Jahr viele WEGs das generelle Anbringen eines Balkonkraftwerks beschließen. Das dürfte dem Absatz von Balkonkraftwerken noch einmal zusätzlich Auftrieb geben. Im vergangenen Jahr wurden rund 445.000 Steckersolargeräte im Marktstammdatenregister angemeldet. Die Dunkelziffer dürfte allerdings in die Millionen gehen, da viele Anwender ihr BKW ohne Anmeldung betreiben. In diesem Jahr sind bis einschließlich August 333.000 BKWs angemeldet worden.

Zwei Module passen selbst an kleine Balkone.

Solarpaket I beseitigt bürokratische Hürden

Seit Inkrafttreten des Solarpaket I Mitte Mai 2024 haben sich die Rahmenbedingungen für den Einsatz eines Balkonkraftwerks (Bestenliste) erheblich verbessert. Die Mini-PV-Anlagen für Balkon und Garten dürfen hierzulande mit bis zu 800 Watt einspeisen, wobei die maximale Solarleistung 2000 Watt betragen darf.

Obendrein vereinfacht das Gesetz die Anmeldung einer Stecker-Solaranlage. Die Pflicht, ein Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anzumelden, entfällt. Stattdessen muss das Steckersolargerät lediglich bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Diese wiederum teilt dem Netzbetreiber die Inbetriebnahme eines neuen Balkonkraftwerks automatisch mit. Obendrein hat die Bundesnetzagentur seit April 2024 die Registrierung erheblich vereinfacht und die erforderliche Anzahl von Angaben zum Balkonkraftwerk von 20 auf 5 reduziert. Der Chef der Behörde, Klaus Müller, hält außerdem den Anschluss eines BKWs an einer Haushaltsteckdose (Schuko-Steckdose) für ausreichend. Die entsprechende VDE-Norm DIN VDE V 0126-95 soll nun endlich in diesem Herbst in Kraft treten.

Wer sein Balkonkraftwerk nicht anmeldet, muss mit Strafen von bis zu zehn Euro monatlich pro Kilowatt installierter Solarleistung rechnen. Sind zwei Module mit insgesamt 840 Watt im Einsatz, kostet das pro Monat 8,40 Euro Strafe. Problematisch ist bei einer Nichtanmeldung zudem, dass im Schadensfall die Haftpflicht- oder Gebäudeversicherung den Schaden möglicherweise nicht übernimmt. Allerdings sind Schadensfälle durch Balkonkraftwerke bislang nicht bekannt geworden.

Nachdem die Eigentümergemeinschaft die Installation von Balkonkraftwerken erlaubt hatte, konnten wir endlich die Module am Zaun befestigen. Vorher hatten wir nur zwei im Garten in Betrieb.

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk?

Dass sich ein Balkonkraftwerk rechnet, steht außer Frage. Doch wie schnell es sich amortisiert, hängt von vielen Faktoren ab. Neben Aufstellort und Ausrichtung ist natürlich auch der persönliche Strombedarf von Bedeutung.

Doch auch die persönliche Lebenssituation spielt bei der Anschaffung eine Rolle. Viele Berufstätige, die nicht vom Homeoffice aus arbeiten, sondern sich tagsüber im Büro oder beim Kunden befinden, fragen sich, ob die Anschaffung eines Balkonkraftwerks überhaupt sinnvoll ist. Schließlich wandelt das Steckersolargerät nur bei Sonnenlicht Solarenergie in Strom um und nicht abends, wenn man nach Hause kommt. Hier hilft ein optimal dimensionierter Stromspeicher (Bestenliste), der tagsüber den von der PV-Anlage produzierten Strom aufnimmt und abends einspeist. Apropos Speicher: Der ist generell hilfreich, um den Eigenverbrauch des selbst erzeugten Stroms zu erhöhen, sodass der unentgeltliche Abfluss der PV-Energie ins öffentliche Stromnetz minimiert wird. Außerdem sorgt ein Speicher dafür, dass die Anlage nicht mehr ungeregelt Strom ins Netz einspeist. Dadurch arbeitet sie netzdienlich und verteuert die Kosten durch die Energiewende aufgrund negativer Strompreise wegen erhöhter Einspeisung an sonnenreichen Tagen nicht weiter.

Zwar besteht auch die Möglichkeit, mit einem Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung von 7,94 oder 12,6 Cent pro kWh für Teileinspeisung respektive Volleinspeisung zu erhalten. Doch bei einem Bruttopreis von etwa 40 Cent pro kWh bei Netzbezug lohnt der Aufwand kaum. Sinnvoller ist es, mithilfe eines Speichers und eines Smart Meters den Eigenverbrauch zu erhöhen, sodass man den teuren Netzbezug von Strom senkt. Siehe dazu auch Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung: Shelly Pro 3EM & andere Smart Meter.

Auf Basis eines Smart Meters wie dem Shelly Pro 3EM ist eine dynamische Einspeisung möglich, die dafür sorgt, dass der selbst produzierte Strom praktisch nicht mehr im Netz des Versorgers landet. Im optimalen Fall wird damit eine Nulleinspeisung realisiert. Da allerdings einige Sekunden bis zur Anpassung auf den jeweiligen Strombedarf vergehen, sieht man einige Ausschläge nach unten und nach oben. Und natürlich kann ein Balkonkraftwerk nur bis zur gesetzlich erlaubten Grenze von 800 Watt einspeisen. Ist der Energiebedarf höher, wird Strom auf dem Netz bezogen.

Stecker-Solar-Simulator der HTW Berlin: Wirtschaftlichkeit eines Balkonkraftwerks ausrechnen

Mithilfe des Stecker-Solar-Simulators der HTW Berlin können Interessierte sich genau ausrechnen lassen, wie schnell sich ein BKW an ihrem Standort rechnet. Der Simulator berücksichtigt bei der Berechnung der Amortisation eines Balkonkraftwerks zahlreiche Variablen. Die wichtigsten sind dabei Ausrichtung der Panels, Stromverbrauch pro Jahr, Strompreis, Batteriekapazität sowie Preis für Balkonkraftwerk und Solarspeicher.

Wir zeigen anhand von zwei Szenarien, wie groß der Einfluss bei einem unterschiedlichen jährlichen Strombedarf und Anlagen mit zwei und vier Modulen ist. Im ersten Fall ermitteln wir, wie groß die Ersparnis für einen Zwei-Personen-Haushalt bei einem jährlichen Stromverbrauch von 3500 kWh und einem Balkonkraftwerk mit und ohne Speicher ausfällt. Das zweite Szenario repräsentiert einen 1-Personen-Haushalt mit einem Strombedarf von jährlich 1800 kWh. Auch hier haben wir jeweils ein Steckersolargerät mit und ohne Speicher für die Berechnung ausgewählt.

Den Strompreis haben wir mit einem Arbeitspreis inklusive Umsatzsteuer mit 35 Cent pro kWh angenommen. Da der Stecker-Solar-Simulator der HTW Berlin auch Strompreissteigerungen berücksichtigen kann, legen wir eine Verteuerung von jährlich zwei Prozent zugrunde. Bei einer Betriebszeit von 20 Jahren berücksichtigen wir auch die Kosten für Ersatzinvestitionen in unseren Beispielrechnungen. Diese berücksichtigt der Simulator nicht für Solarmodule, sondern nur für Wechselrichter und Speicher. Das erscheint plausibel, da viele Hersteller auf PV-Module eine Garantie von 25 Jahren gewähren. Die Garantie für Speicher beträgt hingegen in der Regel nur 10 Jahre.

In beiden Fällen (Haushalte mit 1800 kWh und 3500 kWh) dienen als Berechnungsgrundlage jeweils ein Balkonkraftwerk mit 2000 Watt und eines mit 1000 Watt. Für die Preisangaben für Balkonkraftwerk und Speicher haben wir uns aus dem aktuellen Angebot von Fachhändler Kleines Kraftwerk bedient. Als Grundlage für die Simulationsberechnungen dienen die Modelle XL Duo 1000 Watt für 422 Euro, XL Duo 1000 Watt mit Anker Solarbank 3 für 1339 Euro, XL Quattro 2000 Watt für 647 Euro und XL Quattro 2000 Watt für 1564 Euro (Preise jeweils mit Halterungen, Anschlusskabeln und Versandkosten sowie 10 Prozent Rabatt mit dem Code Heise10).

Szenario 1 mit jährlichem Stromverbrauch in Höhe von 3500 kWh und 2000-Watt-Balkonkraftwerken mit (Variante 2) und ohne Anker Solarbank 3 (Variante 1):

Bei 2000 Watt Solarleistung (4 × 500-Watt-Module) und einem jährlichen Strombedarf von 3500 kWh fällt der Gewinn eines BKWs mit Speicher um 2557 Euro höher aus als beim gleichen Modell ohne Speicher.

Szenario 1 mit jährlichem Stromverbrauch in Höhe von 3500 kWh und 1000-Watt-Solarleistung mit (Variante 2) und ohne Anker Solarbank 3 (Variante 1):

Bei 1000 Watt Solarleistung (2 × 500-Watt-Module) und einem jährlichen Strombedarf von 3500 kWh fällt der Gewinn eines BKWs mit Speicher um 884 Euro höher aus als beim gleichen Modell ohne Speicher.

Szenario 2 mit jährlichem Stromverbrauch in Höhe von 1800 kWh und 2000-Watt-Balkonkraftwerken mit (Variante 2) und ohne Anker Solarbank 3 (Variante 1):

Bei 2000 Watt Solarleistung (4 × 500-Watt-Module) und einem jährlichen Strombedarf von 1800 kWh fällt der Gewinn eines BKWs mit Speicher um 2390 Euro höher aus als beim gleichen Modell ohne Speicher.

Szenario 2 mit jährlichem Stromverbrauch in Höhe von 1800 kWh und 1000-Watt-Balkonkraftwerken mit (Variante 2) und ohne Anker Solarbank 3 (Variante 1):

Bei 1000 Watt Solarleistung (2 × 500-Watt-Module) und einem jährlichen Strombedarf von 1800 kWh fällt der Gewinn eines BKWs mit Speicher um 1552 Euro höher aus als beim gleichen Modell ohne Speicher.

Wie viel spart man mit einem Balkonkraftwerk?

Die Berechnungen mithilfe des Stecker-Solar-Simulators zeigen, dass sich selbst ein Balkonkraftwerk mit einem relativ teuren Speicher wie der Solarbank 3 lohnt. Egal, ob der Jahresstrombedarf bei 3500 kWh oder 1800 kWh liegt, das BKW mit Speicher erzielt über eine Laufzeit von 20 Jahren immer einen höheren Gewinn als die gleiche Anlage ohne Speicher. Dabei ist es auch egal, ob die Anlage mit 1000 Watt Solarleistung oder 2000 Watt betrieben wird, wobei Letztere einen höheren Gewinn erzielt.

Rendite eines Balkonkraftwerks je nach Jahresstrombedarf, Solarleistung und Speicher
Jahresstrombedarf 3500 kWh 3500 kWh 3500 kWh 3500 kWh 1800 kWh 1800 kWh 1800 kWh 1800 kWh
Solarleistung 2000 Watt 2000 Watt 1000 Watt 1000 Watt 2000 Watt 2000 Watt 1000 Watt 1000 Watt
Speicher 2,5 kWh 2,5 kWh 2,5 kWh 2,5 kWh
Gewinn 6.010 € 8.567 € 4.581 € 5.465 € 3.289 € 5.679 € 2.718 € 4.270 €
Mehrgewinn durch Speicher 2.557 € 884 € 2.390 € 1.552 €
Mehrgewinn durch Solarleistung 1.429 € 3.102 € 571 € 1.409 €

Was kosten Balkonkraftwerke?

Einfache Balkonkraftwerke mit zwei Modulen und 800-Watt-Wechselrichtern sind bereits für wenige Hundert Euro erhältlich. Weitere zeigen wir in folgender Tabelle.

Fazit

Mit der Novelle des WEG-Gesetzes gehören Balkonkraftwerke zu den privilegierten baulichen Maßnahmen. Das erleichtert die Nutzung eines Steckersolargeräts für Mieter und Eigentümer, die auf die Beschlüsse der Wohneigentümergemeinschaft angewiesen sind, erheblich. Denn die können die Installation jetzt nicht mehr wie bislang ohne triftigen Grund ablehnen. Dennoch müssen Interessenten zunächst eine Genehmigung durch die WEG einholen, falls noch keine allgemeine Bewilligung für den Betrieb eines Balkonkraftwerks seitens der WEG vorliegt. Liegt Letztere vor, könnte dies den Absatz von Balkonkraftwerken noch einmal beschleunigen.

Dass sich ein Balkonkraftwerk bereits nach wenigen Jahren lohnt, haben wir anhand des Stecker-Solar-Simulators der HTW Berlin nachgewiesen. Interessenten sollten dabei gleich auch die Installation eines Stromspeichers (Bestenliste) ins Auge fassen, da dadurch der Gewinn von Anlagen über die gesamte Nutzungszeit höher ausfällt als bei einer Variante ohne Speicher.



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Volkswagen: Der Konzern macht Verluste


Der Volkswagen-Konzern hat die schwierige Lage in der Branche und bei seiner Sportwagenmarke Porsche AG im dritten Quartal voll zu spüren bekommen. Unter dem Strich stand ein Verlust von 1,07 Milliarden Euro, wie das Dax-Unternehmen in Wolfsburg mitteilte. Ein Jahr zuvor hatte Volkswagen nach Steuern noch einen Gewinn von 1,56 Milliarden Euro erzielt.

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Volkswagen hatte bereits im September die eigenen Prognosen gesenkt und dabei mitgeteilt, der Umbau bei Porsche belaste den Konzern mit 5,1 Milliarden Euro, unter anderem wegen einer Abschreibung auf den Firmenwert von Porsche. Dabei lief es im dritten Quartal im Tagesgeschäft bei Volkswagen sogar etwas besser, der Umsatz kletterte unerwartet um 2,3 Prozent auf 80,3 Milliarden Euro. Auch beim Mittelzufluss aus dem Fahrzeuggeschäft, also ohne Finanzdienstleistungen gerechnet, blieb mit 3,15 Milliarden Euro Netto-Cashflow etwas mehr übrig. Den im September gesenkten Jahresausblick bestätigte das Management.

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(mfz)



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Patientenakten: Arzt-Patientenverhältnis wegen Abrechnungsdilemma unter Druck


Seit Patienten in ihrer elektronischen Patientenakte lesen können, welche Diagnosen Ärzte bei ihnen verschlüsselt haben, hagelt es Kritik. Häufig heißt es: Viele dieser Diagnosen seien übertrieben oder frei erfunden. Ärzte würden bestimmte Diagnosen aus Abrechnungsgründen eintragen. Dieser Vorwurf wiegt schwer. Wie kann ich einem Arzt noch vertrauen, der mir Krankheiten andichtet, die ich gar nicht habe? Es geht häufig um sogenannte F‑Diagnosen, das sind psychische Zustände und Krankheiten. Wer eine solche F‑Diagnose bekommt, muss mit Nachteilen rechnen, beispielsweise bei einer Verbeamtung oder beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

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Karen Mücke

Karen Mücke

Dr. Karen v. Mücke, Fachärztin für Innere Medizin, niedergelassene Hausärztin und Diabetologin in München.

(Bild: 

Photogenika

)

Wenn ein Arzt die Zusatzbezeichnung „psychosomatische Grundversorgung“ erworben hat, darf er bei psychosomatischen Krankheitsbildern zum Beispiel für ein 15‑minütiges Gespräch die Ziffer 35100 abrechnen, aktuell für 32,92 Euro gemäß Abrechnungsgrundlage für Vertragsärzte, dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab.

Mindestens 20 Prozent der Patienten in einer Hausarztpraxis leiden an körperlichen Beschwerden, für die es keine ausreichende organische Erklärung gibt. Typische Beispiele sind Reizdarm, Erschöpfung oder unspezifische Rückenschmerzen. In vielen Fällen finden diagnostische oder therapeutische Gespräche statt, die entsprechend abgerechnet werden. Damit eine solche Abrechnung möglich ist, muss eine passende – häufig psychosomatische – Diagnose verschlüsselt werden. Das ist dann keine Erfindung von Diagnosen, sondern eine systembedingte Voraussetzung für die Leistungsabrechnung.

Eine junge Patientin wollte in die private Krankenkasse wechseln und ließ sich ihre Abrechnungsdaten von der gesetzlichen Krankenkasse schicken. Sie kam verärgert zu mir, weil dort die Diagnose „somatoforme Störung“ zu finden war. Wegen Zähneknirschen hatte sie in einer herausfordernden beruflichen Situation eine Aufbiss-Schiene bekommen. Ich hatte „Zähneknirschen“ als Diagnose verschlüsselt, bei der Kasse kam „somatoforme Störung“ an. In meiner Arztsoftware werden bei der Diagnoseverschlüsselung Kurztexte angezeigt. Tatsächlich können bei bestimmten ICD-Codes unterschiedliche Diagnosen hinterlegt sein.

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Mir ist es schon passiert, dass ich eine psychosomatische Störung nicht als Akutdiagnose, sondern versehentlich als Dauerdiagnose verschlüsselt habe. Die wird dann automatisch in die Folgequartale übernommen. Ich habe in dem Fall die gesetzliche Krankenkasse angeschrieben und um Löschung der fehlerhaften Dauerdiagnose gebeten, damit die Patientin keine Nachteile erleidet. Von der Kasse habe ich darauf niemals eine Rückmeldung bekommen.

Vor einigen Jahren kam eine Mitarbeiterin einer Krankenkasse zu mir in die Praxis. Sie bot Unterstützung bei der Diagnoseverschlüsselung an und hatte gleich passende Listen dabei. Je kränker der Patient ist, desto mehr Geld erhält die Kasse durch den sogenannten Risikostrukturausgleich (Morbi‑RSA), der die Ausgaben zwischen den Krankenkassen nach der Krankheitslast ihrer Versicherten verteilt (§ 266 SGB V). Der Morbi-RSA wurde laut Ärzteblatt auch von den Krankenkassen kritisiert. Aufgrund des Morbi-RSA haben Kassen ein Interesse daran, dass möglichst alle Krankheiten des Patienten erfasst werden – was in der Praxis leicht zum sogenannten „Upcoding“ führen kann. Solche Vorfälle sind dokumentiert und wurden in Aufsichtsprüfungen (PDF) als Einzelfälle erkannt, systematische Manipulationen ließen sich jedoch nicht nachweisen.

Auch die Arztsoftware schlägt ergänzende Diagnosen vor. Wenn man diese bestätigt, ohne sie genau zu prüfen, macht man Patienten möglicherweise kränker, als sie sind.

Dass Ärztinnen und Ärzte massenhaft bewusst falsche Diagnosen angeben, um sich zu bereichern, ist unwahrscheinlich. Häufig wird jedoch systembedingt kodiert: Um bestimmte Medikamente oder Therapien verordnen zu können, ist eine spezifische Diagnose Voraussetzung. So darf eine große Packung Säureblocker nur „auf Kasse“ verschrieben werden, wenn die Diagnose „Refluxkrankheit“ gestellt wird – nicht aber bei bloßem „Sodbrennen“. Und ein Antidepressivum darf nur bei entsprechender F‑Diagnose verordnet werden. Dieses Vorgehen verfälscht die Daten, ist medizinisch aber oft sinnvoll und legitim.

Ein finanzieller Vorteil entsteht bei der Abrechnung psychosomatischer Gespräche, weil diese besser vergütet werden. Das ist ein Dilemma: Psychische Erkrankungen und psychosomatische Beschwerden sind häufig. Die Verschlüsselung der entsprechenden Diagnosen ist nötig, um die psychosomatische Gesprächsziffer abrechnen zu können. Der Patient erleidet dadurch aber möglicherweise Nachteile.

Ein besonderer Fall sind Patienten mit ME/CFS, einer schweren, chronischen neuroimmunologischen Multisystemerkrankung, die oft durch Infektionen wie Covid-19 ausgelöst wird. In schweren Fällen werden junge Menschen bettlägerig, sind licht- und geräuschempfindlich und nicht mehr belastbar. Die oft vergebenen psychosomatischen Diagnosen werden ihnen nicht gerecht, auch wenn die Krankheit die Psyche beeinflussen kann. Erst seit Kurzem gibt es für diese Patienten spezielle Diagnose- und Abrechnungsziffern.

Diagnose- und Abrechnungsdaten aus Praxen sind nicht als reine Forschungsdaten geeignet, weil sie starken Verzerrungen unterliegen. Manchmal gibt es gar keine passende Diagnose, manchmal wird eine schwächere verwendet – zum Beispiel bekommt die junge Lehrerin mit einer depressiven Episode nur die Diagnose „Erschöpfung“, um ihre Verbeamtung nicht zu gefährden. Andererseits sind Ärztinnen gezwungen, bei ausgeprägten Schlafstörungen eine „depressive Episode“ zu verschlüsseln, weil sonst kein schlafanstoßendes Antidepressivum verordnet werden darf.

Die Kassen erhoffen sich, dass Patienten durch Einsicht in ihre elektronische Patientenakte falsche Abrechnungen entdecken und melden. Sie möchten dadurch leichter Abrechnungsbetrug von Ärzten aufdecken. Patienten sind in der Regel jedoch nicht in der Lage, komplizierte Abrechnungen zu prüfen, und es ist auch nicht ihre Aufgabe. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist nachhaltig zerstört, sobald der Patient seinen Arzt bei der Kasse meldet, weil er vermeintlich falsche Diagnosen oder eine falsche Abrechnung gefunden hat – auch wenn der Vorwurf vielleicht gar nicht zutrifft.

Das Problem ist nicht die Abrechnung der entsprechenden Diagnosen und Gesprächsziffern, sondern das gesellschaftliche Stigma: Patienten erleiden noch immer Nachteile durch psychosomatische oder psychiatrische Diagnosen. Diese Beschwerden müssen aus der Tabuzone herausgeführt werden. Sie sollten weder bei der Verbeamtung noch beim Wechsel in die private Krankenversicherung oder beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu Nachteilen führen.

Bestimmte Diagnose- und Abrechnungsziffern werden in Arztpraxen also vergeben, weil es medizinisch oder abrechnungstechnisch erforderlich ist – etwa, um ein Medikament verschreiben oder eine Leistung abrechnen zu können. Das führt zu systembedingten Verzerrungen, die nichts mit absichtlicher Falschdiagnostik zu tun haben.

Diagnosen und Abrechnungsdaten werden quartalsweise von den Ärzten an die Kassenärztliche Vereinigung übermittelt, von dort an die gesetzlichen Krankenkassen weitergegeben und in das Forschungsdatenzentrum (FDZ) eingespeist, wo sie pseudonymisiert vorliegen. Daten aus der elektronischen Patientenakte (ePA) sollen künftig ebenfalls einfließen. Damit soll eine bessere Nutzbarkeit der Daten zu Forschungszwecken und statistischen Auswertungen geschaffen werden. Unter anderem die Daten sämtlicher Privatpatienten fehlen im FDZ. Dadurch sind die Daten strukturell selektiv. Sie eignen sich für bestimmte Versorgungs- oder Trendanalysen, aber nicht für sozial-epidemiologische Gesamtbewertungen.


(mack)



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Überschallflugzeug: Nasa und Lockheed Martin testen X-59


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Das nadelförmige Überschall-Experimentalflugzeug X-59 der Nasa hat am Dienstag vom kalifornischen Palmdale aus seinen Jungfernflug absolviert. Dabei wurden zunächst die grundlegenden Systeme getestet. Überschallgeschwindigkeit erreichte das Flugzeug noch nicht.

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Die X-59 der Nasa soll Überschallgeschwindigkeit erreichen und dabei besonders leise fliegen. Das Flugzeug ist als Forschungsflugzeug konzipiert, um mit ihm im Rahmen des Quesst-Programms (Quiet Supersonic Transport) neue Techniken zu entwickeln, die Überschallflüge leiser machen sollen. Das Ziel: Das Fluggeräusch und der Überschallknall, der gemeinhin beim Durchbrechen der Schallmauer auftritt, sollen minimiert werden.

Bei dem ersten Testflug der X-59, der von Palmdale zum Armstrong Flight Research Center der Nasa in Edwards im US-Bundesstaat Kalifornien führte, konnte die von Lockhheed Martin gebaute Maschine das allerdings noch nicht unter Beweis stellen. Auf dem eine Stunde und sieben Minuten dauernden Flug erreichte das Flugzeug eine Höchstgeschwindigkeit von 385 km/h bei einer Flughöhe von 3600 m.

Empfohlener redaktioneller Inhalt

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Das Werbevideo von Lockheed Martin zeigt die X-59 und das Abheben zum Erstflug.

Bei dem Flug ging es nicht darum, das Flugzeug auszureizen, sondern die generellen Funktionen und die Sicherheit des Flugzeugs in einer ersten von drei Testphasen zu verifizieren. Der Testpilot Nils Larson und die Bodencrew prüften dabei die kritischen Systeme der X-59 wie etwa die Bordinstrumente, Flugsteuerung, den Autopilot, die Triebwerke und Luftdatenmessung. Ein besonderes Augenmerk galten dabei der Bordelektronik. Denn der Pilot kann die Maschine nur sehr eingeschränkt über Sicht fliegen. Nach vorn hat der Pilot keine Möglichkeit zu sehen, weil ein Fenster fehlt. Das ist überflüssig, weil die lange Bugnase im Weg ist.

Laut Lockheed Martin sei der erste Test „genau wie geplant“ verlaufen. Die erwarteten Flugeigenschaften wurden auf dem Flug bestätigt. In der ersten Testphase sollen nun weitere Flüge stattfinden, die nach und nach ausgeweitet werden, um Überschallgeschwindigkeit zu erreichen. Die Nasa und Lockheed Martin Skunk Works wollen neben technischen Entwicklungen dadurch auch feststellen, wie die optimale Geschwindigkeit und Flughöhe aussieht, um einen möglichst leisen Überschallknall zu erzielen.

Die Geräuschentwicklung gilt als größtes Hindernis bei Überschallflügen in der zivilen Luftfahrt. Aufgrund der Lärmbelästigung und daraus resultierenden gesetzlichen Auflagen sind mit derzeitiger Technik noch keine Überschallflüge über Land zu realisieren. Die Nasa und Lockheed Martin wollen das Forschungsflugzeug dazu nutzen, die damit entwickelten Techniken in die zivile Luftfahrt zu überführen. Eine solche neue Generation von Überschallflugzeugen könnte dann Passagiere und Fracht mit höherer Geschwindigkeit und damit schneller transportieren.

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(olb)



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