Künstliche Intelligenz
BGH: Mobilfunker darf Kundendaten der Schufa geben
Deutsche Mobilfunkanbieter dürfen sogenannte Positivdaten über ihre Kunden an Bonitätsbewerter wie die Schufa weitergeben. Im Gegensatz zur Rechtsansicht der deutschen Datenschutzkonferenz ist die ausdrückliche Zustimmung der Kunden nicht erforderlich. Denn die Datenweitergabe erfolgt zum Zweck der Betrugsvorbeugung, was von der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gedeckt ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Vodafone angestrengten Verfahren entschieden. Auch parallele Verfahren gegen die Deutsche Telekom und Telefónica Germany sind mit gleichem Ergebnis erledigt.
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Positivdaten informieren primär darüber, welches Unternehmen mit wem wie viele Verträge geschlossen hat. Sie sind von Negativdaten zu unterscheiden, die über Vertragsbrüche, insbesondere unbezahlte Rechnungen, Auskunft geben. Die Verbraucherzentrale NRW hielt es für rechtswidrig, dass Positivdaten von Kunden, die alles richtig und korrekt machen, ungefragt an die Schufa wandern. Unverbindliche Stellungnahmen der Datenschutzkonferenz (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, DSK) aus dem Jahr 2021 stützten diese Auslegung der DSGVO.
Die Gerichte haben an der Weitergabe der Positivdaten jedoch nichts auszusetzen. Nach Landgericht und Oberlandesgericht hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) für Vodafone entschieden (Az. VI ZR 431/24). „Die Übermittlung personenbezogener Positivdaten (hier: zum Identitätsabgleich erforderliche Stammdaten der Verbraucher sowie die Information, dass ein Vertragsverhältnis mit diesen begründet oder beendet wurde) seitens eines Mobilfunkdiensteanbieters an eine Wirtschaftsauskunftei kann gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO durch das Interesse an einer Betrugsprävention gerechtfertigt sein“, lautet der Tenor des BGH.
Betrugsrisiko beeinflusst Interessenabwägung
Die genannte DSGVO-Passage verlangt eine Abwägung der Interessen zwischen Datenverarbeiter und Betroffenem. Daher gilt die BGH-Entscheidung auch nicht generell für alle Branchen oder Vertragsarten. Vodafone hat im Verfahren darlegen können, dass es Betrüger gibt, die binnen kürzester Zeit zahlreiche Mobilfunkverträge abschließen, um an die Smartphones zu gelangen; dann verschwinden diese „Kunden“.
Gegen diese Betrugsmasche hilft die Datenweitergabe an die Schufa tatsächlich, weil die Schufa die Daten von allen namhaften Anbietern sammelt und im Zuge des Datenschutzaustausches auch verrät, wie viele solche Verträge für den selben Kunden bereits registriert sind. Daher überwiegt das Interesse der Betroffenen an Geheimhaltung ihrer Vertragsabschlüsse nicht dem Interesse der Mobilfunker, sich vor teurem Betrug zu schützen. Zudem weist der BGH darauf hin, dass die Betrugsprävention auch im Interesse der Kunden sei: Mehr Betrug bedeutete höhere Preise.
Gilt nicht allgemein
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Gleichzeitig widerspricht der BGH der Rechtsansicht der DSK nicht grundsätzlich. So wie die DSK verlangt auch der BGH die Abwägung der Interessen. Die DSK habe allerdings „den besonderen Zweck der Betrugsprävention nicht (einbezogen), jedenfalls nicht ausdrücklich“.
Schon das Oberlandesgericht hat den Fall der Mobilfunker, die teure Hardware vorfinanzieren, von Energieversorgern unterschieden, die lediglich keine sparefrohen Kunden wollen, die häufig den Anbieter wechseln. In letzterem Fall gibt es kein hohes Schadensrisiko, das die Datenweitergabe rechtfertigt, bei den Handyfinanzierern aber schon. Das beeinflusst die Interessenabwägung maßgeblich. Das BGH-Erkenntnis öffnet also keinesfalls alle Datenschleusen Richtung Bontitätsbewertern.
Was die Schufa mit den Daten sonst macht, steht auf einem anderen Blatt. Damit hatte sich der BGH ausdrücklich nicht zu befassen. Im konkreten Verfahren ging es um den Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf eine Unterlassungsverfügung gegen Vodafone, nicht um eine Prüfung der Gebarung der Schufa.
(ds)
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Open Compute: Neue Hardware-Konzepte für KI-Rechenzentren
Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, muss sich die Art und Weise, wie Rechenzentrums-Hardware entwickelt und produziert wird, grundlegend ändern. Dabei konzentriert sich das OCP auf folgende vier Bereiche:
– Stromversorgung: Bei der Entwicklung und Nutzung von KI-Modellen kommen in der Regel spezialisierte KI-Beschleuniger wie AMD Instinct GPUs zum Einsatz. Sie benötigen deutlich mehr Strom als Serverprozessoren. Während Server-CPUs wie die AMD EPYC 9005-Serie eine elektrische Leistungsaufnahme von 125 W bis 500 W aufweisen, sind es bei GPUs bis zu 1.400 W. Die Anschlussleistung pro Rack im Rechenzentrum steigt dadurch von 10 bis 20 kW auf über 100 kW. Künftig könnte sie sogar bis zu einem MW betragen.
– Kühlung: Aufgrund der erhöhten Leistungsdichte müssen KI-Racks in der Regel flüssigkeitsgekühlt werden. Das OCP-Teilprojekt „Coolant Distribution Unit“ (CDU) befasst sich mit der Integration von Flüssigkeitskühlsystemen in bestehende und neue Rechenzentren. Die Teilnehmer entwickeln Lösungen, Leitfäden und Referenzdesigns, die die Integration von CDUs erleichtern und verbessern sollen.
– Statik und Platzbedarf: Hochleistungsfähige KI-Systeme sind deutlich größer und schwerer als traditionelle Rechen- oder Speicher-Racks. Sie sind daher oft nicht mehr zum herkömmlichen Rechenzentrumsdesign kompatibel. Das OCP will deshalb wichtige Parameter wie Gangbreiten, Rack-Abmessungen und Bodentragfähigkeit standardisieren, um kostspielige Nachrüstungen in neuen Rechenzentren zu vermeiden. Langfristig sollen so vollständig kompatible Racks entstehen, die beliebig austauschbar sind.
– Überwachung und Steuerung: KI-Rechenzentren bestehen aus hochgradig vernetzten Hochleistungskomponenten. Schon kleine Störungen, unbemerkte Sicherheitslücken oder Konfigurationsfehler können zu gravierenden Systemausfällen führen. Die Überwachung und Steuerung der komplexen Infrastrukturen stellt IT-Verantwortliche daher vor große Herausforderungen. Das OCP will deshalb Standardprotokolle für die Übermittlung und Auswertung von Telemetriedaten entwickeln, die das Management von KI-Rechenzentren erleichtern und verbessern. Langfristig sollen autonome Steuerungssysteme zum Einsatz kommen, die eigenständig alle Systeme verwalten, deren Leistung optimieren und Probleme selbständig beheben können.
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300 Terabyte an Spotify-Dateien: Anna’s Archive beginnt mit Veröffentlichung
Die Schattenbibliothek Anna’s Archive hat damit begonnen, einen Teil der im vergangenen Jahr gesicherten Spotify-Datenbank als Torrent zu veröffentlichen. Das berichtet die Webseite TorrentFreak. Insgesamt wurden demnach 2,8 Millionen Dateien veröffentlicht, darunter 6 Terabyte Musik. Zudem habe Anna’s Archive weitere Metadaten veröffentlicht.
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Spotify hat am 20. Januar gemeinsam mit mehreren Musiklabels eine einstweilige Verfügung vor einem US-Gericht gegen Anna’s Archive erwirkt, die eine Veröffentlichung der Dateien untersagt. Dennoch hat sich Anna’s Archive nun offenbar dafür entschieden, mit der Veröffentlichung zu beginnen. Bei den aktuell verfügbaren Dateien handelt es sich nur um einen Teil des von Anna’s Archive heruntergeladenen Datensatzes. Der Rest soll schrittweise folgen, wurde bei einer früheren Ankündigung in Aussicht gestellt.
47 Torrents
Laut Torrentfreak liegen die Musikdateien nicht mit Klarnamen, sondern als IDs vor. Um zu entschlüsseln, welche Tracks hinter den IDs stecken, müssen die Namen mithilfe einer 29 GByte Metadatei abgeglichen werden. Die Dateien können in insgesamt 47 Torrents heruntergeladen werden, die Nutzer laut TorrentFreak in der Datei torrents.json gefunden haben, die auf Anna’s Archive gehostet wird. Dort wurden bereits am 8. Februar neue Links eingetragen.
Anna’s Archive wird üblicherweise als Meta-Suchmaschine vor allem für Dokumente und Bücher genutzt. Im Dezember hatte das Archiv-Projekt bekannt gegeben, insgesamt 86 Millionen Musikstücke von Spotify heruntergeladen zu haben. Dabei handele es sich um 37 Prozent der gehosteten Aufnahmen, die zusammen aber 99,6 Prozent aller tatsächlichen Streams ausmachten. Kopiert wurden also auch und vor allem populäre Stücke. Zusätzlich hat Anna’s Archive eigenen Angaben zufolge Metadaten von 256 Millionen Aufnahmen gesichert.
„Dreister Diebstahl“
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Ende Januar reichte Spotify mit den Musiklabels Universal, Sony und Warner Klage gegen Anna’s Archive ein. Darin sprechen die Kläger von „dreistem Diebstahl von Millionen Dateien“ und fordern Schadensersatz in Höhe von bis zu 150.000 US-Dollar pro kopiertem Werk – in den USA der gesetzliche Höchstbetrag für Urheberrechtsverletzungen. Bei insgesamt 86 Millionen Musikstücken könnte das rechnerisch eine Billionensumme bedeuten. Anna’s Archive reagierte auf die Klage nicht.
Am 20. Januar erließ Richter Jed Rakoff vom Southern District Court in New York eine einstweilige Verfügung (PDF bereitgestellt von Music Business Worldwide), nach der Anna’s Archive die gesicherten Dateien nicht veröffentlichen darf. Zudem müssen Provider den Zugang zu der Webseite sperren, die über verschiedene Domains aber weiterhin erreichbar ist.
Weder Spotify noch Verantwortliche von Anna’s Archive haben sich bislang zu der Veröffentlichung der Daten geäußert.
(dahe)
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Lehramtsstudium: Mehr Pflicht in Sachen Digitalkompetenz und KI bleibt Kür
Auch heute ist es noch möglich, in Deutschland ein Lehramtsstudium ohne den Erwerb von Digitalkompetenzen abzuschließen, da dies nicht überall verpflichtend ist. Und geht es um den Erwerb von KI-Kompetenzen im Lehramtsstudium, sieht es auf der Angebotsseite der Hochschulen noch dürftig aus. Selbst der freiwillige Erwerb ist momentan kaum möglich. Das geht aus dem aktuellen „Monitor Lehrkräftebildung“ hervor.
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Deutliche Steigerung seit 2020, aber Lücke bleibt
Der Monitor ist ein gemeinsames Projekt der Bertelsmann Stiftung, des CHE (Centrum für Hochschulentwicklung), der Robert Bosch Stiftung und des Stifterverbands. Dem aktuellen Factsheet zufolge gibt es zwar seit dem Jahr 2020 deutlich erkennbare Fortschritte bei der Verankerung des Themas „Medienkompetenz in einer digitalen Welt“ als verpflichtender Bestandteil des Lehramtsstudiums an den Hochschulen. Allerdings konnten im Jahr 2024 immer noch gut ein Drittel der zukünftigen Lehrkräfte ihr Studium ohne einen entsprechenden Erwerb abschließen. Im Jahr 2020 mussten sich nur zwischen 15 und 25 Prozent der Studierenden verpflichtend mit diesem Thema beschäftigen. Im Jahr 2024 lagen die Werte zwischen 64 und 74 Prozent.

Verpflichtende Studiumsbestandteile zum Erwerb von KI-Kompetenzen gibt es bisher kaum.
(Bild: Monitor Lehrkräftebildung)
Die Zahlen für verpflichtende Angebote für den Erwerb von KI-Kompetenzen im Lehramtsstudium waren im Jahr 2024/2025 wesentlich geringer. Sie bewegten sich nur zwischen 7 und knapp 10 Prozent. Wie der Monitor angibt, waren aber auch die optionalen Angebote noch rar. Zum Zeitpunkt der Befragung gab es diese lediglich an rund einem Viertel der Standorte. Nur Rheinland-Pfalz hatte im Wintersemester 2024/2025 als erstes Bundesland Künstliche Intelligenz als Querschnittsthema im Lehramtsstudium festgeschrieben.
Verbindliche Vorgaben für Lehrkräfte gefordert
Andrea Frank, stellvertretende Generalsekretärin des Stifterverbands, kritisiert dies: „Es gibt zwar Fortschritte, dennoch sind die Ergebnisse alles andere als zufriedenstellend. Damit Schülerinnen und Schüler die Chance haben, Medienkompetenz systematisch zu entwickeln, müssen die Lehrkräfte von heute und morgen diese Kompetenzen selbst verbindlich erwerben.“ Lehrkräften komme eine Schlüsselrolle zu, damit Schülerinnen und Schüler an der digitalen Welt kompetent, kritisch und sicher teilhaben können, unterstreicht der Stifterverband. Der Erwerb von Digitalkompetenzen müsse deshalb gleichzeitig fest in den Lehrplänen der einzelnen Fachdidaktiken und Bildungswissenschaften verankert werden. Dies sei bislang in dieser Form nur an 43 Prozent der Hochschulen gegeben. Dabei habe die Kultusministerkonferenz (KMK) der Länder, wie es im Monitor heißt, bereits im Jahr 2016 mit der Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ das Ziel vorgegeben, „digitalisierungsbezogene Kompetenzen in den bildungswissenschaftlichen und fachbezogenen Inhalten in allen Lehramtsstudiengängen zu implementieren“.
In Bezug auf den Erwerb von KI-Kompetenzen erklärte Frank Ziegele, Geschäftsführer des CHE: „Die Daten zeigen: Bei KI-Kompetenzen im Lehramtsstudium stehen wir noch am Anfang. Jetzt gilt es, das Thema dringend in die Fläche zu bringen – durch klare Rahmenbedingungen der Länder und vor allem durch den Gestaltungswillen der Hochschulen. Wenn beide Ebenen zusammenspielen, kann aus einem zögerlichen Start ein echter Entwicklungssprung werden.“
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Ein aktuelles Orientierungspapier des Forum Bildung Digitalisierung hat derweil ein negatives Bild für den Erwerb von KI-Kompetenzen bereits im Dienst befindlicher Lehrkräfte und Schulleitungen gezeichnet. Auch Fort- und Weiterbildungsangebote haben demnach deutlich aufzuholen.
Zur Datenerhebung
Die Daten des aktuellen Monitor Lehrkräftebildung stammen aus einer Selbstauskunft der lehrkräftebildenden Hochschulen und der 16 Bundesländer im Rahmen einer Online-Befragung, die zuletzt zwischen Oktober 2024 und Januar 2025 durchgeführt wurde. An der Befragung beteiligten sich 67 von 71 lehrkräftebildenden Hochschulen.
(kbe)
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