„Das war dringend notwendig, diese neue Idee einer Schleppnetzfahndung im Internet abzuwenden“
Ende November erging eine Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer neuen Form der Massenüberwachung: Das Gericht stoppte einen Amtsgerichtsbeschluss, die einem Netzbetreiber das Mitprotokollieren von Billionen DNS-Anfragen vorgeschrieben hätte.
Das Amtsgericht Oldenburg hatte Vodafone zur Umsetzung von Überwachungsanordnungen verpflichtet, die monatlich sage und schreibe 12,96 Billionen DNS-Anfragen betroffen hätte. Der DNS-Server des Anbieters sollte überwacht werden, gestützt auf Paragraph 100a der Strafprozessordnung. Außerdem sollten die zur Identifizierung des Anschlussinhabers notwendigen Kundendaten mitgeliefert werden.
Doch der Telekommunikationskonzern wehrte sich und setzte sich nun vorerst durch. Die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses ist für sechs Monate ausgesetzt, auch neue Anordnungen darf es nicht geben.
Das Bundesverfassungsgericht sieht „jedenfalls massenhafte Eingriffe“ in das Fernmeldegeheimnis der vierzig Millionen Vodafone-Kunden und erkennt Anhaltspunkte, dass die DNS-Massenüberwachung verfassungswidrig sein könnte. Viele völlig unverdächtige Kunden gerieten in die Überwachung und könnten sich nicht dagegen wehren. Denn die Überwachung findet heimlich statt, weswegen weder vorbeugender noch abwehrender Rechtsschutz möglich sei.
Wer ruft was auf?
Vodafone sollte DNS-Anfragen zu einem bestimmten Server abfangen, über den aber keine näheren Angaben bekannt sind. Das Domain Name System (DNS) übersetzt den Namen einer Website wie beispielsweise netzpolitik.org in Nummern (hier IPv4 144.76.255.209). Das könnte man mit den früher gebräuchlichen Telefonbüchern vergleichen. Allerdings wird nicht minutenlang gestöbert und geblättert, sondern die Namensauflösung wird in einem Bruchteil einer Sekunde geliefert.
Die Namensauflösung erfolgt technisch mehrstufig. Typisch ist heute die Server-assistierte iterative Form: Ein DNS-Stub-Resolver fragt den lokalen rekursiven DNS-Server, der die Anfrage (iterativ von der Wurzel abwärts) bis zum gesuchten Domain-Namen weiterleitet. Gebräuchliche DNS-Resolver und DNS-Server beschleunigen diese Namensauflösung dadurch, dass sie lokale DNS-Caches als Zwischenspeicher nutzen.
Zieht man den Vergleich mit dem Telefonbuch heran, dann wollten die Ermittler also eine Art Zielwahlüberwachung der gesamten Telefonie, um gezielt für eine vorgegebene Zieltelefonnummer herausfinden, wer alles diese Nummer angerufen hat.
13 Billionen DNS-Anfragen pro Monat mitprotokollieren
Vodafone gab dem Gericht die Anzahl von etwa fünf Millionen DNS-Server-Anfragen pro Sekunde im Anordnungszeitraum von einem Monat an. So errechnen sich die 12,96 Billionen DNS-Anfragen monatlich.
Massenüberwachung
Wir berichten unter dem Stichwort Massenüberwachung über Technologien, die dazu eingesetzt werden, massenhaft Daten über Menschen festzuhalten und auszuwerten. Unterstütze unsere Arbeit!
Um eine so große Anzahl für eine Überwachungsanordnung festzuhalten, müsste ein erheblicher Aufwand betrieben werden. Und je größer die eigene DNS-Infrastruktur des Netzbetreibers ist, desto aufwendiger wird es. Die Technik zur Protokollierung darf aber dabei die eigentliche Funktion, nämlich die schnelle Namensauflösung, nicht bremsen.
Das bedeutet einen großen organisatorischen und personellen Aufwand. Die DNS-Server-Systeme der Anbieter müssten sämtliche DNS-Anfragen aller Kundenanschlüsse daraufhin auswerten, ob diese einen bestimmten inkriminierten Server abfragen.
Klaus Landefeld, Vorstand des IT-Branchenverbandes eco, bewertet die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts positiv und hofft auf ein Ende der Überwachungsmethode: „Das war dringend notwendig, um diese neue Idee einer Schleppnetzfahndung im Internet zumindest vorübergehend, hoffentlich aber auch dauerhaft abzuwenden.“
Die Maßnahme sei „völlig ungeeignet“. Denn es müssten „faktisch alle Anbieter von DNS-Resolvern verpflichtet werden“. Doch selbst dann könnten diese Anbieter nur einen Teil der DNS-Anfragen ihren eigenen Kunden zuordnen, da diese auch Resolver von populären Drittanbietern wie etwa Google (8.8.8.8), Cloudflare (1.1.1.1) oder Quad9 (9.9.9.9) nutzten. Und selbst wenn die Methode Erfolg hätte, wäre der immense Aufwand „mit Sicherheit dem Ergebnis nicht angemessen“ und rechtfertigte nicht die „anlasslose Massenüberwachung der DNS-Anfragen aller Kunden“, so Landefeld.
Es drängt sich die Frage auf, weswegen diese offensichtlich wenig geeignete Maßnahme von den Ermittlern überhaupt gefordert wird. „Ich halte es persönlich für einen verzweifelten Versuch, die mangelhafte oder derzeit überhaupt nicht vorhandene Möglichkeit der (Rück-)Auflösung von Carrier-NAT durch die vorgeschaltete DNS-Abfrage zu umgehen“, sagt Landefeld. Die Ermittler wollen demnach an private IP-Adressen gelangen, auch wenn dies für die Netzbetreiber einen außerordentlichen Aufwand bedeutet und Millionen Kunden betroffen wären. Denn der DNS-Server vom Anbieter sieht vielleicht die private IP-Adresse des Kunden und nicht nur die öffentliche IP-Adresse, die sich eben viele Kunden (Carrier-grade NAT) teilen.
Es gibt auch andere technische Methoden, um an die gesuchte private IP-Adresse zu kommen, die bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht schon auf der ersten Stufe scheitern. Das sieht auch das hohe Gericht so. Landefeld fielen ebenfalls Alternativen ein, die ohne anlasslose Massenüberwachung auskämen. Den Ermittlern waren aber offenbar keine anderen Methoden eingefallen.
Wer die gesuchten Verdächtigen sind, ist bisher nicht bekannt. Akteneinsicht hatte der Netzbetreiber von der Staatsanwaltschaft nicht bekommen. Aber schwerwiegende Verfehlungen können es nicht sein. Denn das Bundesverfassungsgericht schreibt, es sei „nicht ersichtlich, dass die hier konkret verfolgten Delikte besonders schwer wögen oder die Ermittlung des Sachverhalts mit anderen Ermittlungsmethoden nicht ebenso erfolgsversprechend sein könnte“.
Datenschutzkonferenz kritisiert Pläne der EU-Kommission
Eine große Zahl von Vereinen und Politiker:innen hat das geplante Digitalpaket der EU-Kommission bereits scharf kritisiert. Nun meldet sich auch die Konferenz der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) zu Wort – und reiht sich in die Liste der Kritiker:innen des sogenannten „Digitalen Omnibus“ ein. Vergangene Woche hatte die Konferenz in Berlin die geplanten Änderungen an mehreren EU-Digitalgesetzen diskutiert und zwei eigene Reformvorschläge gemacht.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte und amtierende DSK-Vorsitzende Meike Kamp bezeichnet die Änderungsvorschläge als „an vielen Stellen nicht bis zu Ende gedacht“. Mit dem Sammelgesetz drohten neue Unklarheiten im Datenschutzrecht. Einfache Änderungen, die kleine und mittlere Unternehmen tatsächlich entlasten würden, lasse die Kommission liegen, so der Vorwurf. „Das selbst gesetzte Ziel des Bürokratieabbaus erfüllt die EU-Kommission damit nicht“, so Kamp weiter.
Anders als von der Kommission dargestellt, handelt es sich nach Ansicht der DSK bei den Vorschlägen nicht nur um kleinere oder technische Anpassungen. Die Änderung der Definition von personenbezogenen Daten gehe beispielsweise an das Fundament der DSGVO.
„Unangemessener“ Zeitdruck
Entsprechend kritisch sehen die Behörden das gewählte Omnibusverfahren, das auf schnelle Gesetzesänderungen abzielt. Der Zeitdruck sei „unangemessen“, warnen sie. Reformen dieser Tragweite müssten sorgfältig durchdacht und auch mit den Aufsichtsbehörden abgestimmt werden.
Die DSK bringt daher eigene Reformideen als Alternative zu den Kommissionsplänen ein, so etwa zu Datenschutz und sogenannter KI (PDF). Mit Blick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten brauche es spezifische Rechtsgrundlagen für Entwicklung, Training und Betrieb von KI-Modellen und KI-Systemen. Diese sollen einerseits zeigen, unter welchen Voraussetzungen die Daten verarbeitet werden dürfen, und andererseits, was klar verboten ist.
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Außerdem fordert die DSK die Europäische Union dazu auf, die Betroffenenrechte beim KI-Einsatz in der DSGVO verankern. Das heißt konkret: Die betroffenen Personen müssen darüber informiert werden, wenn ihre personenbezogenen Daten in einem KI-System verarbeitet werden. Außerdem sollen sie Auskunft darüber erhalten können, ob und wie ein KI-System ihre Daten verarbeitet. Hier gebe es bislang eine Regelungslücke.
Gleichzeitig betont die DSK, dass es in der Praxis Schwierigkeiten bei der Verwirklichung von Betroffenenrechten gebe. Für Fälle, in denen die Rechte nur mit „unverhältnismäßigem Aufwand“ umgesetzt werden können, brauche es daher alternative, gleichwertige Schutzmechanismen.
Mehr Verantwortung für Hersteller und Anbieter
Zudem will die DSK die Hersteller und Anbieter von IT-Produkten und -Diensten stärker in die datenschutzrechtliche Verantwortung nehmen (PDF). Diese sollen künftig darauf achten, dass der Datenschutz bereits bei der Gestaltung ihrer Produkte berücksichtigt wird. Aktuell liegt die rechtliche Verantwortung allein bei denjenigen, die die Produkte nutzen. Kamp zufolge seien insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) oft nicht dazu in der Lage, gegenüber großen Herstellern datenschutzkonforme Prozesse durchzusetzen. Eine Haftung der Hersteller würde sie entlasten.
Damit unterstützt die DSK nach eigenen Aussagen ein Ziel des Bundeskanzlers und der Regierungschefs der Länder aus der föderalen Modernisierungsagenda. Doch die Idee der Herstellerhaftung ist nicht neu. Bereits in ihrer ersten Evaluation der DSGVO vor sechs Jahren hatte die DSK einen solchen Vorschlag gemacht (PDF).
In den kommenden Wochen will die Datenschutzkonferenz den Vorschlag der Kommission weiter im Detail analysieren und eine ausführlichere Stellungnahme abgeben, kündigt Kamp an. Dazu werde sie mit anderen europäischen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten.
It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.
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Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat einige E-Mail-Programme genauer inspiziert. Die meisten davon ermöglichen einen sicheren Umgang mit E-Mails, Zugangsdaten und etwa bösartigen Phishing- oder Spam-Mails.
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Wie das BSI in dem Bericht schreibt, haben die IT-Forscher zunächst 26 E-Mail-Programme ausgemacht, die sie in einer Marktanalyse als verfügbar ermittelt haben. Aus diesen destillierten sie das Testfeld anhand der Relevanz bezüglich des durchschnittlichen Suchinteresses in Deutschland: Apple Mail, Betterbird, Blue Mail, eM Client, Gmail, KMail, Mailbird, Outlook (new), Proton Mail, Spark Mail, Thunderbird und Tuta Mail. Es handelt sich zudem um Clients, die kostenlos verfügbar sind.
Die Programme überprüfte das BSI daraufhin, ob sie Transport- und Ende-zu-Ende-Verschlüsselung anbieten, also mit dem Server verschlüsselte Verbindungen aufbauen oder die E-Mails in Gänze etwa mit OpenPGP oder S/MIME ver- und entschlüsseln können. Oder ob sie über einen Tracking-Schutz verfügen, der etwa Tracking-Parameter in URLs tilgt oder Tracking-Pixel blockiert. Zudem ist Spam- und Phishing-Schutz wichtig, ebenso, ob E-Mails und Zugangsdaten verschlüsselt abgelegt werden. Auch die zeitnahe Reaktion auf Sicherheitslücken mit Software-Updates hat das BSI betrachtet. Die Behörde findet „Usable Security“, also einfach nutzbare Sicherheitsmaßnahmen, wichtig. Die Programme sollten dafür etwa Voreinstellungen mit hohem Sicherheitsniveau bieten.
Tests unter mehreren Betriebssystemen
Das BSI hat die Software unter macOS, Ubuntu 25.04 und Windows 11 24H2 installiert und die Standardeinstellungen geprüft. Nach der Installation haben die Analysten mit einem Offline-Medium die Rechner gestartet und einen Malwarescan durchgeführt, um sicherzustellen, dass keine Schadsoftware Einfluss auf die Ergebnisse nimmt. Anders die Mac-Systeme, die haben die IT-Forscher abweichend davon im Live-Betrieb untersucht.
Das BSI kommt nach der Prüfung zum Ergebnis: „Die gestellten Sicherheitsanforderungen an E-Mail-Programme werden größtenteils erfüllt.“ Bei den Ergebnissen in tabellarischer Form fällt insbesondere „Spark Mail“ auf, das keine sonderlichen zusätzlichen Sicherheitsmerkmale wie E-Mail-Verschlüsselung oder Spam- und Phishing-Schutz unterstützt. Eine kritische Würdigung von Outlook (new), das Zugangsdaten zu IMAP-Konten an Microsoft überträgt, damit deren Cloud-Server sämtliche Mails mittels Künstlicher Intelligenz durchpflügen kann, liefert das BSI jedoch unerwartet nicht.
Bei der Suche nach einem passenden E-Mail-Programm empfiehlt das BSI, auch auf die zusätzlichen Sicherheitsfunktionen zu schauen, die die meisten Programme bieten.
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Vor drei Wochen hat das BSI in einem Whitepaper die Anbieter von Web-Mail-Diensten ins Gebet genommen. Der Schutz vor Phishing und Identitätsdiebstahl sei derzeit noch lückenhaft umgesetzt und eine einfache Ende-zu-Ende-Verschlüsselung nicht leicht genug für Anwender zu nutzen. Zudem hat Deutschlands oberste IT-Sicherheitsbehörde vergangene Woche einen Bericht zur Sicherheit von Passwort-Managern veröffentlicht und Verbesserungspotenzial gefunden.
Solidarische Nutzung von KI in der Zivilgesellschaft
Ist eine solidarische Nutzung von KI möglich? (Symbolbild) – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Cash Macanaya
KI und Solidarität – geht das zusammen? Der digitalpolitische Verein D64 hat im Rahmen des Projektes „Code of Conduct Demokratische KI“ ein neues Whitepaper veröffentlicht, das sich laut der Pressemitteilung mit dem „Spannungsfeld zwischen der Dominanz globaler Tech-Unternehmen und dem solidarischen Auftrag gemeinwohlorientierter Organisationen“ beschäftigt. Das Papier mit dem Titel „Solidarische Praxis entlang der Nutzung von KI verankern“ biete gemeinwohlorientierten Organisationen einen praxisnahen Leitfaden für den solidarischen Umgang mit KI, so D64 weiter.
Entstanden ist das 35 Seiten starke Whitepaper (PDF) in Zusammenarbeit mit 19 Organisationen aus der Zivilgesellschaft, unter ihnen die Arbeiterwohlfahrt (AWO), die Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen (BAGSO), das FrauenComputerZentrumBerlin (FCZB) und das Deutsche Rote Kreuz.
Praxisnaher Leitfaden
Dabei stand im Mittelpunkt die Frage: „Wie können wir den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) so gestalten, dass er unserem solidarischen Auftrag dient und nicht durch technologische Abhängigkeiten untergraben wird?“ Solidarität bedeute: Verantwortung teilen, Ressourcen gemeinsam steuern und dadurch Bedingungen schaffen, in denen vielfältige Bedarfe selbstbestimmt eingebracht werden können. Im Kontext von KI gerate dieser Anspruch schnell unter Druck, weil wenige globale Unternehmen die Entwicklung großer KI-Modelle und die digitale Infrastruktur dominieren würden.
Trotz dieser Spannungen könne die Zivilgesellschaft ihre Rolle als kritische Anwenderin und Gestalterin nutzen, heißt es auf der Seite des Projektes. Durch bewusste Entscheidungen ließen sich konkrete Handlungsräume öffnen: in der Auswahl von KI-Anwendungen, im Aufbau von Kompetenzen und in der Arbeit an gemeinsamen Standards. Das Whitepaper möchte hierbei Anstöße und Lösungsansätze für Organisationen geben.