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Künstliche Intelligenz

KI-Update: EU AI Act, Smart Glasses, Meta-Umsätze und Überläufer von Apple


Ab dem 2. August gelten erstmals konkrete Regeln für große KI-Modelle in Form des freiwilligen Verhaltenskodex „Code of Practice“. Anbieter wie OpenAI, Google oder Anthropic müssen Risikobewertungen durchführen und technische Dokumentationen vorlegen. Zusätzlich hat Deutschland noch keine zuständigen Behörden in Bezug auf den EU-AI-Act benannt. Die Bundesnetzagentur bereitet sich auf die zentrale Rolle vor und hat bereits Informationsseiten online gestellt. Doch die formelle Benennung steht aus.


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Google unterzeichnete den „Code of Practice“, warnte aber vor negativen Folgen für Europas Wettbewerbsfähigkeit. Elon Musks xAI schloss sich widerwillig an und kritisierte Teile als „der Innovation abträglich“. Meta verweigert weiterhin die Unterschrift.

Brilliant Labs, ein Smart-Glasses-Hersteller, bringt mit „Halo“ eine neue KI-Brille auf den Markt. Sie sieht aus wie eine normale Brille, trägt aber Kamera, Lautsprecher, Mikrofon, Display und einen multimodalen KI-Assistenten. Das Open-Source-Konzept erlaubt es, Apps per natürlicher Sprache zu erstellen und direkt auf der Brille auszuführen.

Eine Erinnerungsfunktion soll Namen und Gesprächsinhalte auch nach längerer Zeit abrufbar machen – ohne dass Daten in der Cloud landen, betont der Hersteller. Der Verkaufsstart ist für November zu 299 US-Dollar geplant.

Google hat mit Opal ein Tool vorgestellt, mit dem Nutzer Apps ohne Programmierkenntnisse erstellen können. Nutzer beschreiben in normaler Sprache, was ihre App tun soll. Opal verknüpft dann automatisch Prompts, KI-Modelle und andere Werkzeuge zu funktionsfähigen Anwendungen.

Erstellte Apps lassen sich mit anderen teilen, die diese mit ihrem eigenen Google-Account nutzen können. Opal startet zunächst als öffentliche Beta nur in den USA. Ob und wann das Tool nach Europa kommt, ist offen.

Meta Platforms, der Facebook-Konzern, übertraf die Erwartungen mit einem Quartalsumsatz von 47 Milliarden US-Dollar. Bei Ausgaben von 27 Milliarden blieb ein Nettogewinn von 18 Milliarden. Die Haupteinnahmequelle bleibt Werbung auf Instagram, Facebook und neuerdings WhatsApp.

Mit den Einnahmen finanziert Meta weiterhin das Metaverse und KI-Entwicklung. Während das Metaverse-Team schrumpfte, setzt Mark Zuckerberg alles auf KI und eine Superintelligenz. Die hohen Gewinne erlauben es dem Unternehmen, Millionen für KI-Talente auszugeben.


KI-Update

KI-Update

Wie intelligent ist Künstliche Intelligenz eigentlich? Welche Folgen hat generative KI für unsere Arbeit, unsere Freizeit und die Gesellschaft? Im „KI-Update“ von Heise bringen wir Euch gemeinsam mit The Decoder werktäglich Updates zu den wichtigsten KI-Entwicklungen. Freitags beleuchten wir mit Experten die unterschiedlichen Aspekte der KI-Revolution.

Apples KI-Abteilung hat erneut einen Mitarbeiter an Meta verloren. Bowen Zeng, ein Experte für multimodale Modelle, verließ das Apple-Intelligence-Team. Damit sind in den vergangenen Monaten mindestens vier Mitarbeiter aus Apples KI-Team zu Meta gewechselt.

Zeng folgte seinem ehemaligen Chef Ruomin Peng, der für alle Grundmodelle bei Apple Intelligence zuständig war. Peng erhielt angeblich ein Paket von 200 Millionen Dollar aus Gehalt und Aktien über mehrere Jahre. Meta-Chef Mark Zuckerberg wirbt gezielt Mitarbeiter großer KI-Firmen für sein Superintelligenz-Labor ab.

Die Cyberspace Administration of China beschuldigt Nvidia, Hintertüren in seine H20-Beschleuniger eingebaut zu haben. Demnach kann Nvidia die Position der GPUs nachverfolgen und sie aus der Ferne ausschalten. Beweise legt die Behörde nicht vor.

Sie beruft sich auf einen US-Gesetzesentwurf, der Tracking-Möglichkeiten in KI-Chips vorsieht. Dieser ist allerdings noch nicht verabschiedet. Nvidia soll das Sicherheitsrisiko erklären und Unterlagen zur Aufklärung einreichen.

Das kanadische KI-Unternehmen Cohere hat mit „Command A Vision“ ein multimodales KI-Modell vorgestellt, das Bilder, Dokumente und Diagramme analysiert. Das Modell soll in Benchmarks leicht besser abschneiden als GPT-4.1, Llama 4 Maverick und Mistral Medium 3.

Command A Vision richtet sich an Unternehmen und kann komplexe Dokumente wie Rechnungen oder Formulare nicht nur lesen, sondern auch deren Layout verstehen. Die extrahierten Daten gibt es strukturiert im JSON-Format aus. Das Modell ist über die Cohere-Plattform und für Forschungszwecke über Hugging Face verfügbar.

Black Forest Labs, ein KI-Startup aus Freiburg, hat zusammen mit Krea AI aus Münster eine neue Version seines Bildgenerierungsmodells veröffentlicht. FLUX.1 Krea soll natürlichere, weniger künstlich wirkende Bilder erzeugen als bisherige KI-Systeme.

Das Modell basiert auf FLUX.1 dev und fokussiert auf Realismus ohne die typischen überzeichneten Texturen vieler KI-generierter Bilder. FLUX.1 Krea wurde für flexible Anpassungen entwickelt und soll sich gut in nachgelagerte Anwendungen integrieren lassen. Die Modellgewichte sind auf Hugging Face verfügbar.


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(mali)



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Faltbare Smartphones – nützliche Technik oder teure Spielerei? | c’t uplink


Faltbare Smartphones sind gekommen um zu bleiben: Sie erweitern entweder mit einem Handgriff die nutzbare Bildschirmfläche auf die Größe eines kleinen Tablets oder verschwinden zusammengeklappt selbst in der kleinsten Hosentasche. Möglich machen das ihre biegsamen OLED-Displays. Für Modelle früherer Generationen musste man sehr tief in die Tasche greifen und sich mit so mancher Eigenart arrangieren.


Logo mit dem Schriftzug "c't uplink – der Podcast aus Nerdistan"

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Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …

In dieser Ausgabe von c’t uplink werfen wir einen Blick auf die neueste Generation der faltbaren Smartphones und klären, ob sie nur etwas für Technikfreaks sind oder einen echten Mehrwert bieten. Zu den technischen Highlights der neuen Foldables zählt, dass sie mittlerweile genauso dünn sind wie herkömmliche Smartphones und mit technischen Leckerbissen wie alltagstauglichen Außendisplays und guten Kameras aufwarten. Wir beleuchten die Technik und Mechanik von Faltphones, sprechen über deren Preis und Haltbarkeit und klären, ob ihr Mehrwert den Aufpreis rechtfertigt und ob man weiterhin an anderer Stelle Abstriche in Kauf nehmen muss.

Zu Gast im Studio: Steffen Herget
Host: Stefan Porteck
Produktion: Ralf Taschke

► Die c’t-Artikel zum Thema (Paywall):

In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.

c’t Magazin
c’t auf Mastodon
c’t auf Instagram
c’t auf Facebook
c’t auf Bluesky
c’t auf Threads
► c’t auf Papier: überall, wo es Zeitschriften gibt!


(spo)





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Belgisches Gericht ordnet Sperre der Open Library des Internet Archive an


Das Handelsgericht in Brüssel hat eine umfassende Sperranordnung erlassen, die den Zugang zu sogenannten Schattenbibliotheken wie Anna’s Archive, Libgen, Z-Library und OceanofPDF erschweren soll. Ziel solcher Plattformen ist es, Forschungsergebnisse allgemein leichter zugänglich zu machen und wissenschaftliche Aufsätze hinter Bezahlschranken hervorzuholen. Auffällig ist, dass diese Verfügung auch die Open Library des Internet Archive einschließt. Dabei handelt es sich um ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation in Kalifornien nach US-amerikanischen Recht.

Ungewöhnlich an der Anordnung von Mitte Juli, die das Portal Torrentfreak veröffentlicht hat, ist zudem: Bisher wurden bei solchen Sperren hauptsächlich Internetprovider zur Blockade von Webseiten verdonnert. Der neue Beschluss aus Belgien geht viel weiter. Er richtet sich nicht nur an Zugangsanbieter wie Telenet, Proximus, Mobile Vikings, Orange sowie Elon Musks Satellitendienst Starlink, sondern auch an viele weitere Unternehmen, die bei der Verbreitung von Webseiten eine Rolle spielen.

Dazu gehören Suchmaschinen wie Google und Bing, DNS-Anbieter, Betreiber von Content Delivery Networks (CDNs) und Resolver wie Cloudflare, die für die Übersetzung von Domänennamen in IP-Adressen zuständig sind, Host-Provider wie Amazon Web Services, Hostinger und GoDaddy sowie Werbetreibende. Erfasst sind sogar Zahlungsdienstleister wie PayPal, Cash App und Alipay. Die einbezogenen Firmen werden dazu verpflichtet, die betroffenen Websites aus den Suchergebnissen zu entfernen, das Hosting einzustellen und die Domainnamen zu deaktivieren.

Die Open Library leiht Bücher nach dem Prinzip „ein Buch, ein Nutzer“ aus – ähnlich wie eine traditionelle Bibliothek. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern erstellt der Betreiber eigene digitale Kopien der Bücher, anstatt Lizenzen zu kaufen. Verlage und Autoren halten dagegen, dass das Digitalisieren und Verleihen geschützter Inhalte ohne ihre Genehmigung illegal ist. Sie beziehen sich dabei auf einen aufsehenerregenden US-Rechtsstreit, den das Internet Archive verloren hat.

Der Betreiber argumentierte hier, dass sein „kontrolliertes digitales Leihprogramm“ eine rechtmäßige Nutzung auf Basis der „Fair Use“-Doktrin der USA darstelle. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen und musste schon zwischenzeitlich aufgrund der Copyright-Klage großer Verlage rund 500.000 Bücher aus seinem Sortiment nehmen.

Die Rechteinhaber beschreiben die Open Library in dem belgischen Rechtsstreit als ein öffentliches Portal, auf der registrierte Nutzer einfach auf ihre Bücher zugreifen und sie herunterladen können. Dazu gehören etwa 1542 Werke des Verlags Dupuis und über 5000 Bände von Casterman. Den Herausgebern zufolge sind die Betreiber der Online-Bibliothek nicht leicht zu identifizieren, obwohl das Internet Archive und dessen Macher wie der Internetpionier Brewster Kahle weithin bekannt sind. Es fehlen angeblich gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf der Webseite. Die Rechteinhaber werten das als Hinweis darauf, dass die Plattform illegal betrieben wird.

Das Brüsseler Gericht schloss sich nun der Ansicht der Antragsteller und der US-Kollegen an und machte eine „eindeutige und erhebliche Rechtsverletzung“ aus. Die Sperranordnung erließen die belgischen Richter, ohne Vertreter des Internet Archive anzuhören: Die Verfügung erging „ex parte“, also ohne Information und Einbezug der zweiten Partei.

Momentan ist die Open Library anscheinend auch aus Belgien noch erreichbar und nicht aktiv gesperrt. Ein Vertreter des Internet Archive erklärte gegenüber Torrentfreak, dass ihm keine Störungen bekannt seien. Mehrere Domains der vier Schattenbibliotheken sind bereits auf der offiziellen Sperrliste der zuständigen belgischen Behörde aufgeführt, die Webadresse der Open Library aber noch nicht. Angesichts der weitreichenden Anordnung ist damit zu rechnen, dass einige der eingeschlossenen Internetvermittler Rechtsmittel dagegen einlegen werden.

Traditionelle Maßnahmen für DNS-Sperren verpflichten lokale Internetanbieter dazu, den Zugriff ihrer Kunden auf rechtswidrige Seiten zu erschweren. Solche Mittel sind weltweit verbreitet, gelten aber als leicht zu umgehen. In jüngster Zeit richten sich die Sperranträge daher verstärkt auch gegen andere Vermittler wie DNS-Resolver. Entsprechende, heftig umstrittene Erlasse sind etwa aus Deutschland, Frankreich und Italien bekannt. Der in Zürich ansässige DNS-Dienst Quad9 etwa sah sich 2023 gezwungen, eine globale Sperre gegen das Portal Canna.to und eine Zweitdomain einzurichten. Grund: Das Landgericht Hamburg drohte dem DNS-Resolver im Streit über die Zugangsermöglichung zu den Download-Seiten mit urheberrechtlich geschützten Songs von Sony Music ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Das Oberlandesgericht Dresden stufte Quad9 wenig später aber nicht als Täter ein.

Seit einigen Monaten ergehen einschlägige Anordnungen gegen Zugangsanbieter und DNS-Resolver auch in Belgien. Dies löste erheblichen Widerstand aus. So stellte etwa Cisco seinen OpenDNS-Dienst in dem Land ein. Schattenbibliotheken sind auch hierzulande Rechteverwertern ein Dorn im Auge: Vodafone, Telekom, 1&1 sowie Telefónica erschweren den Zugang ihrer Kunden zu Sci-Hub seit 2024 mit DNS-Sperren. Den Maßnahmen zugrunde liegt eine Empfehlung der privaten Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), die sich jüngst neu ausrichtete.


(nen)



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US-Geschworenengericht: Tesla trägt Mitschuld an tödlichem Unfall mit Autopilot


Tesla soll wegen eines tödlichen Unfalls, der sich 2019 ereignete, Schadenersatz von insgesamt mehreren hundert Millionen US-Dollar zahlen. Dazu haben Geschworene den kalifornischen E-Autobauer in einem bahnbrechenden Prozess vor dem US-Bundesgericht für den südlichen Bezirk von Florida in Miami verdonnert. Es ist das erste Mal, dass eine Jury den Konzern von Elon Musk im Zusammenhang mit dem umstrittenen Fahrerassistenzsystem Autopilot wegen widerrechtlicher Tötung mitverantwortlich gemacht hat. Alle bisherigen Fälle wiesen Gerichte ab oder beide Seiten schlossen außergerichtlich Vergleiche.

Bei dem Unfall in Key Largo raste ein Tesla des Typs Model S laut Berichten mit aktiviertem Autopilot-System in ein stehendes Fahrzeug. Der Wagen überfuhr mit 100 Kilometern pro Stunde ein Stoppschild und erfasste dabei zwei Personen, die am Straßenrand neben ihrem abgestellten Auto auf dem Seitenstreifen in die Sterne schauten. Ein Opfer starb bei dem Crash, das zweite erlitt schwere Kopfverletzungen.

Der Tesla-Fahrer gab an, er habe sich darauf verlassen, dass der Autopilot Fehler oder Unaufmerksamkeiten von ihm ausgleichen würde. Dabei sei ihm während voller Fahrt sein Handy entglitten. Er habe daher den Blick zu Boden gerichtet, um das Mobiltelefon aufzuheben. Die entsprechende Wahrnehmung des Assistenzsystems haben Tesla und sein CEO Musk immer wieder maßgeblich gefördert. Der Konzernchef orchestrierte laut belastendem Material in einer anderen gerichtlichen Auseinandersetzung persönlich ein Werbevideo von 2016, in dem das Unternehmen Fähigkeiten von Autopilot übertrieben bis falsch darstellte und von autonomen Fahren sprach. Tesla argumentierte dagegen, der Fahrer trage die alleinige Verantwortung.

Die Geschworenen entschieden nun am Freitag, dass die Schuld geteilt wird: Der Fahrer ist ihnen zufolge zu zwei Dritteln (67 Prozent) verantwortlich. Da er nicht angeklagt war, muss er seinen Anteil aber nicht bezahlen.

Tesla haftet dem Beschluss zufolge zu 33 Prozent. Die Jury sprach der Familie der verstorbenen Frau und dem schwer verletzten Freund 129 Millionen US-Dollar Schadenersatz zu, wovon der Autofabrikant seinen Drittelanteil zahlen soll. Zusätzlich legten sie einen sogenannten Strafschadenersatz in Höhe von 200 Millionen US-Dollar fest, den Tesla allein begleichen müsste. Ein solcher Zusatz kann laut anglo-amerikanischen Recht im Zivilprozess einem Kläger über den tatsächlich erlittenen Schaden hinaus zuerkannt werden. Die Hinterbliebenen und der verletzte Partner der Verstorbenen hatten 345 Millionen US-Dollar Wiedergutmachung gefordert.

Die Geschworenen befanden, dass Tesla ein Auto mit einem „Mangel“ verkauft habe, der zum Unfall beitrug. Der Anwalt der Kläger hob hervor, dass das Unternehmen den Autopiloten nur für Autobahn-ähnliche Straßen konzipiert habe. Trotzdem verhindere es nicht, dass das System auch in anderen, mehr Aufmerksamkeit erfordernden Verkehrsbereichen genutzt werde. Musk habe ferner behauptet, Autopilot sei besser als menschliche Fahrer, was falsche Hoffnungen weckte. Der CEO habe den Billionenwert der Firma „mit dem Hype um autonomes Fahren auf Kosten von Menschenleben gestützt“.

Ein Sprecher von Tesla bezeichnete das Geschworenenurteil als gespickt mit „erheblichen Rechtsfehlern“ und kündigte an, in Berufung zu gehen. Dem Konzern zufolge ist allein der Fahrer schuld, da er zu schnell gefahren sei, Gas gegeben und so den Autopiloten deaktiviert sowie nach seinem heruntergefallenen Telefon gesucht habe, statt auf den Verkehr zu achten. Das Assistenzsystem sei gar nicht die Ursache für den Unfall gewesen. Kein Auto im Jahr 2019 und keines heute hätte diesen Unfall verhindert. Die Entscheidung gefährde so auch die Entwicklung neuer Sicherheitstechnologien.


(nen)



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