Datenschutz & Sicherheit
Reporter ohne Grenzen verklagt BND wegen Staatstrojanern
Der Journalist:innen-Verband Reporter ohne Grenzen (RSF) verklagt den deutschen Auslandsgeheimdienst BND vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen des Einsatzes von Staatstrojanern. Mit ihrer Klage war die die Organisation schon vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Klage für unzulässig erklärte, wie auch vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Klage nicht annahm, gescheitert. Laut RSF liegt das daran, dass die Klage nicht im Namen von konkret betroffenen Kläger:innen gestellt wird.
Nach Auffassung des Verbandes verletzt die Überwachung mit Staatstrojanern grundlegende Rechte gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK): das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8), das Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Artikel 10) sowie das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 13).
„Wir sind durch alle rechtlichen Instanzen in Deutschland gegangen, um sicherzustellen, dass diese Grundrechte geschützt werden, doch nun hat auch das Bundesverfassungsgericht unsere Beschwerde ohne Begründung abgelehnt. Daher wenden wir uns jetzt an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte“, sagt Anja Osterhaus, Geschäftsführerin von Reporter ohne Grenzen Deutschland.
Fehlender Rechtsschutz durch Nachweispflicht
Reporter ohne Grenzen will mit der Klage auf ein Problem hinweisen: In Deutschland verlangen Gerichte einen Nachweis, dass man selbst Ziel einer geheimen Überwachung war, bevor sie eine Klage gegen die Überwachungsmaßnahme annehmen. Diesen Nachweis zu liefern, sei aber faktisch unmöglich, weil die Maßnahmen des Geheimdienstes im Verborgenen stattfinden würden. Wer dagegen klagen wollte, müsste sich selbst bezichtigen – also einräumen, in einer Konstellation tätig zu sein, die den Einsatz eines Staatstrojaners rechtfertigen könnte, heißt es in der Pressemitteilung. Der RSF bezeichnet das als „unzumutbar hohe Hürden“, die die Organisation nun mit der Beschwerde in Straßburg abschaffen wolle, denn sie verhinderten effektiven Rechtsschutz für Journalist:innen.
Journalist:innen müssten sich auf die Vertraulichkeit ihrer Kommunikation verlassen können, der Einsatz von Staatstrojanern würde diese Vertraulichkeit jedoch untergraben. „Der Geheimdienst kann Journalisten heimlich per Trojaner überwachen, ohne dass der Betroffene hiervon jemals erfährt. Hiergegen gibt es in Deutschland keinen Rechtsschutz, wenn vom Betroffenen auch weiterhin Nachweise für eine Überwachung verlangt werden. Dies steht einem demokratischen Rechtsstaat schlecht zu Gesicht und verstößt gegen die Menschenrechte“, sagt Rechtsanwalt Niko Härting, der das Verfahren für RSF führt.
Datenschutz & Sicherheit
Berliner Verfassungsschutzgesetz: Der Spion im Einkaufszentrum
Umfangreicher Zugriff auf Videoüberwachung, weitreichende Überwachung von Kontaktpersonen und schwache Transparenzpflichten: Der Berliner Verfassungsschutz soll neue Befugnisse bekommen. Einen Gesetzentwurf dazu legte die schwarz-rote Landesregierung im Mai dem Berliner Abgeordnetenhaus vor. Am heutigen Montag waren Sachverständige im Verfassungsschutz-Ausschuss des Landesparlaments und äußerten verfassungsrechtliche Bedenken.
Besonders alarmiert hat die Fachleute offenbar die geplante Neuregelung zur Videoüberwachung. Der neue Paragraf zu Observationen sieht vor, dass Betreiber:innen von Videoüberwachungsanlagen verpflichtet werden können, „die Überwachung auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln“. Das beträfe Überwachungskameras an „öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen“ oder in „Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs“.
Videoüberwachung aus Parks, Einkaufszentren, Krankenhäusern
Das bedeutet: Observiert der Verfassungsschutz eine Person, kann er sich dafür im Zweifel Live-Zugang zu den Überwachungskameras eines Einkaufszentrums oder einer S-Bahn geben lassen. Der Jurist David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) stuft das in seiner Stellungnahme als verfassungswidrig ein.
Bei einer solchen Maßnahme sind regelmäßig unzählige Personen betroffen, die nicht im Fokus des Inlandsgeheimdienstes stehen. „Wer sich in Berlin im öffentlichen Raum bewegt, müsste daher künftig permanent damit rechnen, durch den Inlandsgeheimdienst beobachtet zu werden“, schreibt Werdermann. „Die Befugnis ermöglicht eine nahezu durchgängige Rundumüberwachung aus der Ferne.“
Das schreibt auch die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte Meike Kamp. Im Gegensatz zu klassischen Observationen gehe es beim Zugriff auf die Videoüberwachungseinrichtungen auch privater Stellen um „deutlich eingriffsintensivere Maßnahmen, für die strengere Maßstäbe und gesetzliche Erfordernisse gelten“. Sie zählt eine ganze Reihe Orte auf, die von der neuen Regelung erfasst wären, „sogar der Besucherbereich einer Arztpraxis oder eines Krankenhauses während der Öffnungs- bzw. Besuchszeiten“.
Kamp kritisiert außerdem, dass im Entwurf nicht eindeutig festgelegt sei, wie lange ein solcher Zugriff stattfinden dürfe. Außerdem fehle eine spezifische Eingriffsschwelle, ihrer Meinung nach bedarf es bei so einer invasiven Maßnahme einer „mindestens erhöhten Beobachtungsbedürftigkeit als Eingriffsvoraussetzung“ und es sollte einen generellen Richtervorbehalt geben.
Umfeldausforschung mit Auskunftsersuchen
Als unverhältnismäßig kritisiert Kamp ebenfalls die geplante Neuregelung zu Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Telekommunikationsanbietern. Im Gesetz selbst gibt es keine Beschränkung, „dass das Auskunftsverlangen nur erfolgen darf, wenn die Daten zur Aufklärung tatsächlich erforderlich sind“.
Werdermann bemerkt außerdem, dass die Auskunftsersuchen – auch diejenigen zu Verkehrs- und anderen Daten – nicht im Kapitel für „Nachrichtendienstliche Mittel“ eingegliedert sind. Das habe zur Folge, dass die Ersuchen nicht nur gegen eine bestimmte Zielperson eingesetzt werden könnten, sondern zusätzlich gegen Dritte. „Damit eröffnet der Gesetzgeber eine ins Blaue hineingehende Möglichkeit der Überwachung des gesamten Umfelds einer Zielperson mittels Auskunftsersuchen“, so Werdermann.
Diese Eingruppierung wirkt sich außerdem aus, wenn der Inlandsgeheimdienst entsprechend gewonnene Daten an andere Behörden übermitteln will. Auch hier würden für die Informationen aus Auskunftsersuchen geringere Voraussetzungen gelten, wenn sie nicht als nachrichtendienstliche Mittel gelten.
Keine Selbstauskunft ohne Selbstbezichtigung?
Der Auskunftsanspruch für Betroffene ist im neuen Gesetz sehr restriktiv geregelt. Wer vom Berliner Verfassungsschutz künftig wissen wollen würde, ob Daten zur eigenen Person vorliegen, soll dabei auf „einen konkreten Sachverhalt“ hinweisen und „ein berechtigtes Interesse an der Auskunft“ darlegen. Das heißt, eine Person müsste sich wohl teils selbst bezichtigen, warum sie für den Inlandsgeheimdienst interessant sein könnte.
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„Hierdurch wird der Auskunftsanspruch unverhältnismäßig eingeschränkt“, schreibt dazu die Berliner Landesdatenschutzbeauftragte. Kamp gibt zu Bedenken, dass der Verfassungsschutz in der Regel im Geheimen agiert, ohne dass Personen etwas davon mitbekommen. „Wer beispielsweise erfasst ist, weil ein Informant ihn mit einer anderen Person verwechselt hat, wird bei Beantragung einer Auskunft zum konkreten Sachverhalt naturgemäß keine Angaben machen können“, so Kamp.
Staatstrojaner und mangelnde Kontrolle
Neben diesen Punkten enthält das geplante Gesetz eine Vielzahl weiterer grundrechtssensibler Vorschläge. Der Berliner Verfassungsschutz soll künftig Staatstrojaner für die sogenannte Online-Durchsuchung nutzen dürfen, um eine „konkretisierte Gefahr für ein besonders bedeutendes Rechtsgut“ abzuwehren. Das soll dann erlaubt sein, wenn „geeignete polizeiliche Hilfe“ nicht rechtzeitig erlangt werden könne.
Weitaus kürzer als die vorgesehenen Befugnisse reichen die geplanten Berichts- und Rechenschaftspflichten für den Inlandsgeheimdienst. Berichtspflichten gelten zwar für einige Auskunftsersuchen, Werdermann vermisst sie aber für Observationen, verdeckt eingesetzte Dienstkräfte oder Online-Durchsuchungen. Dort, so seine Stellungnahme, „sind keine Berichtspflichten vorgesehen, obwohl hier ein noch viel stärkeres Bedürfnis an einer Kontrolle durch das Parlament besteht“. Ohne verfügbare Zahlen dazu, wie und wie häufig die Behörde ihre Befugnisse einsetzt, ist eine öffentliche Kontrolle nicht möglich.
Nach der Anhörung im Verfassungsschutzausschuss des Parlaments steht bei dem Gesetzentwurf aus dem Senat noch eine letzte Lesung im Plenum an. Vorher kann der Ausschuss nachbessern und die Kritik der Sachverständigen berücksichtigen. Eine Reform des Verfassungsschutzgesetzes war auch wegen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, die etwa das hessische und das bayerische Verfassungsschutzgesetz rügten.
Nimmt das Abgeordnetenhaus die Kritik der Sachverständigen nicht ernst, könnte erneut ein Ländergesetz zu einem Inlandsgeheimdienst vor Gericht landen.
Datenschutz & Sicherheit
Jetzt patchen! Attacken auf Android-Smartphones von Samsung beobachtet
Derzeit nutzen Angreifer eine Sicherheitslücke in Samsung-Smarthpones mit Android 13, 14, 15 und 16 aus. Darüber kann Schadcode auf Geräte gelangen. Ein Sicherheitspatch ist für ausgewählte Geräte verfügbar.
Sicherheitspatch installieren
Wenige Tage nach dem Android-Patchday im September warnt Samsung im Sicherheitsbereich seiner Mobile-Website vor Attacken. Den Angaben zufolge steckt die Lücke (CVE-2025-21043 „hoch„) in der Bildverarbeitungsbibliothek libimagecodec.quram.so. Daran können auf einem nicht näher beschriebenen Weg entfernte Angreifer ansetzen, um Schadcode auszuführen. In welchem Umfang die Attacken ablaufen, ist derzeit nicht bekannt. Die Schwachstelle wurde von Metas WhatsApp-Sicherheitsteam an Samsung gemeldet. In welchem Zusammenhang der WhatsApp-Messenger mit der Sicherheitslücke steht, geht zurzeit nicht aus dem Beitrag hervor.
Um Geräte vor der geschilderten Attacke zu schützen, müssen Besitzer von noch im Support befindlichen Samsung-Geräten die Sicherheitsupdatesammlung SMR Sep-2025 Release 1 installieren.
(des)
Datenschutz & Sicherheit
Schadcode-Schlupfloch in Microsoft Agentic AI und Visual Studio geschlossen
Angreifer können an einer Schwachstelle in Microsoft Agentic AI und Visual Studio ansetzen. Klappt eine Attacke, können sie Schadcode ausführen und Systeme mit hoher Wahrscheinlichkeit vollständig kompromittieren. Ein Sicherheitsupdate steht zum Download bereit.
Schadcode übers Netzwerk
Wie aus einer Warnmeldung hervorgeht, ist die Lücke (CVE-2025-55319) mit dem Bedrohungsgrad „hoch“ eingestuft. Der knappen Beschreibung der Schwachstelle zufolge sind Attacken aus der Ferne möglich und Angreifer können über ein Netzwerk Schadcode ausführen. Weitere Details zum Ablauf von Attacken sind derzeit nicht bekannt. In der Warnmeldung steht, dass es derzeit keine Angriffe gibt.
Microsoft stuft den Patch als wichtig ein. Demzufolge sollten Admins zeitnah reagieren. Die Entwickler versichern, die Lücke in Visual Studio Code 1.104.0 geschlossen zu haben. Ihnen zufolge sind vorige Versionen bis einschließlich 1.0.0 verwundbar.
Am Patchday in diesem Monat hat Microsoft zahlreiche weitere Sicherheitslücken in Office, Windows & Co. geschlossen.
(des)
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