Künstliche Intelligenz
Sky Deutschland läutet Ende von DVB-C ein
Kabelkunden von Sky Deutschland müssen umstellen. Ab 10. Februar schaltet der Pay-TV-Anbieter eine Reihe seiner Programme im klassischen Vodafone-Kabelnetz ab. Stattdessen erfolgt die Ausstrahlung künftig per IPTV, also als Stream übers Internet. Betroffene Kunden erhalten laut digitalfernsehen.de ein Schreiben, in dem ihnen ein internetfähiger SkyQ-Receiver angeboten wird. Der Empfang ist zudem mit der Sky Stream Box möglich. Die Umstellung betrifft vorerst nicht die Sky-Sport-Kanäle, die nach Angaben des Pay-TV-Anbieters weiterhin per DVB-C empfangbar sind.
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Hintergrund der Aktion ist die laufende Neuordnung der Frequenzen im Vodafone-Netz. Je nach Region sind diese bislang unterschiedlich aufgeteilt und sollen in den kommenden Monaten vereinheitlicht werden. Ziel ist es, freie Frequenzen zu schaffen, die Internetnutzern von Vodafone für einen höheren Durchsatz zugutekommen.
Mehr Programme, mehr in HD
Für Sky-Kunden, die über Vodafone schauen, hat das unter anderem den Vorteil, dass sie die sechs zusätzlichen Sender Cartoon Network, Crime+Investigation, Heimatkanal, Jukebox, Motorvision+ und Nicktoons erhalten, die es bislang nur über Satellit zu sehen gab. Zudem will Sky die Programme Cartoonio, History Channel, Nick Junior, Romance TV, Warner TV Comedy und Warner TV Film ab 3. März auf HD-Qualität umstellen.
(chh)
Künstliche Intelligenz
OpenAI kündigt Werbung in ChatGPT an
OpenAI hat angekündigt, in ihrem KI-Chatbot ChatGPT Werbung auszuspielen. Erste Experimente mit dieser neuen Art der Monetarisierung sind auf den US-Markt beschränkt. Dort will das Unternehmen in den nächsten Wochen Werbung in der Gratisversion von ChatGPT testen, sowie in der günstigsten Bezahlvariante „ChatGPT Go“. Die teureren Abo-Varianten Plus, Pro, Business und Enterprise sollen – zumindest einstweilen – keine Werbung ausspielen.
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ChatGPT Go wurde ursprünglich im August 2025 in Indien eingeführt, allmählich auf weitere Länder ausgedehnt und ist erst seit dem 16. Januar 2026 weltweit und auch in den USA verfügbar. Am selben Tag kündigte Fidji Simo, CEO of Applications bei OpenAI, die Werbe-Experimente im Unternehmensblog an.
Drängende Probleme
Die Idee einer Finanzierung durch Werbung stellt eine deutliche Kursänderung für OpenAI dar. Noch im Oktober 2024 hatte Sam Altman, CEO von OpenAI, seine Antwort auf eine dahin gehende Frage damit eingeleitet, dass er persönlich Werbung hasse. Eine Kombination von Werbung und KI sei für ihn besonders beunruhigend, etwa wenn man als Nutzer überlegen müsse, wer wie viel dafür zahle, dass man eine bestimmte Antwort zu sehen bekomme. Er schloss zwar explizit nicht aus, dass OpenAI in Zukunft Werbung zeigen könnte, nannte das aber einen „letzten Ausweg als Finanzierungsmodell“.
Dieser letzte Ausweg soll nun beschritten werden, Hinweise darauf gab es schon länger. Als Altman Anfang Dezember 2025 bei OpenAI „Alarmstufe Rot“ aufgrund des wachsenden Konkurrenzdrucks ausrief, hieß es allerdings, dass Seitenprojekte wie die Arbeit an Werbung verschoben werden sollten. Lange hielt diese Verschiebung offenbar nicht, möglicherweise aufgrund der massiven Verluste, die OpenAI erwirtschaftet.
Werbung, aber mit Prinzipien
Im Blogpost zu den Werbe-Experimenten betont Simo, dass man weiter die Wünsche der Nutzer priorisiere und ihr Vertrauen halten wolle. Werbung in ChatGPT solle daher von fünf Prinzipien geleitet werden. Dazu zähle unter anderem, dass Werbung niemals die Antworten des Sprachmodells beeinflusst. Außerdem soll Werbung getrennt von der Antwort angezeigt und deutlich markiert werden. Inhaltlich kann sich die Werbung allerdings an der Antwort und am ChatGPT-Nutzer ausrichten. Ein Beispielbild im Blog zeigt Werbung, die unterhalb der Antwort steht und mit der Nutzer direkt chatten können.

So könnte die Werbung in ChatGPT funktionieren: Abgetrennt unter der Antwort der KI, aber mit der Option, via Chatbot damit in Interaktion zu treten.
(Bild: OpenAI)
OpenAI verspricht auch, Konversationsinhalte niemals an Werbetreibende weiterzugeben oder ihnen Nutzerdaten zu verkaufen. Die Personalisierung der Werbung sollen ChatGPT-Nutzer außerdem abschalten können. Welche Daten zur Personalisierung genutzt werden, verrät OpenAI nicht, verspricht aber, dass Nutzer diese Daten jederzeit löschen können. Zudem werde es immer eine Möglichkeit geben, keine Werbung ausgespielt zu bekommen, etwa eine kostenpflichtige Abo-Variante, die keine Werbung enthalte.
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Zumindest während der aktuellen Testphase soll Werbung auch nicht an Minderjährige ausgespielt werden oder in heiklen Kontexten wie (mentaler) Gesundheit oder Politik erscheinen. OpenAI freue sich auf das Nutzerfeedback zu diesem Experiment, mithilfe dessen man optimieren wolle, wie genau Werbung in ChatGPT erscheint.
(syt)
Künstliche Intelligenz
BGH-Paukenschlag zum Cardsharing: Kein Computerbetrug bei Pay-TV-Piraterie
In der Welt der Pay-TV-Piraterie galt Cardsharing lange als Paradebeispiel für gewerbsmäßigen Computerbetrug. Doch mit einem aktuellen Beschluss hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs diese Rechtsauffassung erschüttert (Az.: 6 StR 557/24). Bisher nahmen niedere Instanzen fast reflexartig einen Millionen-Vermögensschaden bei den Sendern an. Der BGH stellt nun klar, dass das bloße Abgreifen von verschlüsselten Signalen kein Computerbetrug im Sinne des Gesetzes ist. Damit weicht der Senat von der bisherigen Praxis ab und eröffnet neue Spielräume in der Strafverteidigung.
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Dem Verfahren lag ein Fall aus Bayern zugrunde, bei dem die Angeklagten über Jahre hinweg ein professionelles Cardsharing-Netzwerk betrieben hatten. Beim Cardsharing werden die für die Entschlüsselung notwendigen Kontrollwörter einer legalen Smartcard über einen Server in Echtzeit an unbefugte Nutzer weitergeleitet. Die Kunden des Netzwerks konnten so das Programm des Anbieters Sky empfangen, ohne selbst ein Abonnement abgeschlossen zu haben. Das Landgericht Hof verurteilte die Drahtzieher daraufhin wegen gewerbsmäßigen Computerbetruges und errechnete einen Schaden von über 1,4 Millionen Euro – auf Basis entgangener Abogebühren.
Die Dogmatik des Vermögensschadens
Der BGH hat dieses Urteil mit seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 12. Juni in einem entscheidenden Punkt aufgehoben. Die Karlsruher Richter argumentieren, dass der Tatbestand des Computerbetruges nach Paragraf 263a Strafgesetzbuch (StGB) zwingend einen unmittelbaren Vermögensschaden voraussetzt. Ein solcher liege beim Cardsharing gerade nicht vor, da durch den unbefugten Abruf der Daten kein Vermögenswert aus dem Bestand des Anbieters abgezogen werde. Die Sendekapazitäten des Pay-TV-Anbieters blieben durch die unberechtigten Zugriffe völlig unberührt, heißt es. Auch die Vertragserfüllung gegenüber zahlenden Bestandskunden werde nicht beeinträchtigt.
Deutlich widerspricht der Senat der These, dass die bloße Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Leistung automatisch einen Schaden in Höhe des regulären Preises darstellt. Da zwischen dem Anbieter und den Cardsharing-Nutzern kein Vertrag zustande kam und der Anbieter für die unbefugte Entschlüsselung keinerlei zusätzliche Ressourcen aufwenden musste, fehle es an einer messbaren Vermögenseinbuße. Die Signale würden ohnehin ausgestrahlt, unabhängig davon, ob sie jemand unbefugt dekodiert. Auch das Argument der vereitelten Gewinnchancen ließ der BGH nicht gelten: Sky habe nicht nachweisen können, dass die Nutzer des illegalen Dienstes andernfalls tatsächlich ein reguläres Abo abgeschlossen hätten.
Strafbarkeit übers Urheberrechtsgesetz bleibt
Der Beschluss stellt Piraten aber keinen Freibrief aus. Das Verhalten bleibt nach Ansicht des BGH weiterhin strafbar, allerdings unter anderen Vorzeichen. Der Senat bestätigte die Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen unerlaubten Eingriffs in technische Schutzmaßnahmen durch digitales Rechtekontrollmanagement (DRM) gemäß dem Urheberrechtsgesetz. Zudem wertete er das Vorgehen als Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen und zum Ausspähen von Daten. Dass die Programminhalte durch ein öffentliches Telekommunikationsnetz übertragen wurden, reicht dafür aus.
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Ein interessantes Detail betrifft die Einziehung der Taterträge. Obwohl nach BGH-Ansicht kein Betrugsschaden vorliegt, darf der Staat die Einnahmen der Angeklagten in Höhe von rund 169.000 Euro einziehen. Dabei stellt der Senat nicht auf den theoretischen Verlust des Senders ab, sondern auf den tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil, den die Täter durch ihre illegalen Handlungen erlangt haben. Juristen wie der IT-Rechtler Jens Ferner sehen in dem Kurswechsel eine Zäsur. Die Entscheidung korrigiere eine jahrelange Praxis der „kreativen“ Schadensberechnung.
(syt)
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Artemis-2-Rakete auf dem Weg zum Startplatz
NASAs Rakete für die Mission Artemis 2, das Space Launch System (SLS) mit der Raumkapsel Orion, ist auf dem Weg zur Startrampe. Gegen 13 Uhr mitteleuropäischer Zeit machte sich das riesige Vehikel auf gut sechs Kilometer langen Weg von seiner Montagehalle zum Launch Complex 39B des Kennedy Space Centers. Bis zu 12 Stunden veranschlagt die NASA für die Prozedur, wer will, kann live dabei zusehen.
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Artemis 2 ist die erste Mission seit mehr als 53 Jahren, die Menschen zum Mond bringen soll. Etwa zehn Tage soll der Flug um den Mond dauern und schon in etwa drei Wochen könnte es so weit sein. Das Startfenster für die Mission beginnt am 6. Februar. Seit 15 Uhr hiesiger Zeit beantwortet die vierköpfige Crew von Artemis 2 in einem separaten Livestream der NASA Fragen, zusammen mit dem Leiter der US-amerikanischen Raumfahrtbehörde Jared Isaacman.
Noch viel zu testen
Bis Artemis 2 tatsächlich abhebt, muss allerdings noch einiges getestet werden, unter anderem eine komplette Betankung der Rakete mit mehr als 2,6 Millionen Litern Flüssigtreibstoff. Falls es dabei zu Problemen kommt, könnte sich die Rakete auch noch einmal auf den Weg zurück zur Montagehalle machen müssen.
Falls alles glattgeht, werden die Astronauten etwa vier Tage in Richtung Mond unterwegs sein, von der Erde aus gesehen hinter ihm vorbeifliegen und dann die ebenfalls etwa viertägige Rückreise antreten, wie die Missionsbeschreibung der NASA erklärt. Vor allem geht es dabei darum, das Orion und Space Launch System zu testen. Die Nachfolgemission Artemis 3 soll dann wieder Menschen zur Mondoberfläche bringen.
(syt)
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