Connect with us

KĂŒnstliche Intelligenz

#TGIQF: Das Quiz rund um Smileys und Emojis


Als Scott E. Fahlman am 19. September 1982 die Smileys 🙂 und 🙁 in einem wissenschaftlichen Bulletin-Board vorschlug, ahnte er mit Sicherheit nicht, was er da lostrat. 43 Jahre spĂ€ter sind Smileys und Emojis aus der Netzkommunikation nicht mehr wegzudenken, auch wenn manche es immer gern mal ĂŒbertreiben mit den kleinen Figuren.

Im Jahr 1999 entwarf der japanische Designer Shigetaka Kurita Mobilfunkanbieters NTT DoCoMo eine ganze Palette an Smileys und kleinen Grafiken, um die Netzkommunikation zu erleichtern. Zwar waren Smileys nicht ungewöhnlich, insbesondere in der Forenkultur, aber die 12 × 12 Pixel großen Emojis brachten einheitliche Darstellungen bei sehr geringem Speicherverbrauch. Da sie aufgrund der geringen Schöpfungshöhe auch nicht urheberrechtlich geschĂŒtzt werden konnten, breiteten sie sich rasch auch ĂŒber andere Mobilfunklösungen aus und entwickelten sich zum Standard.

Mittlerweile sind mehrere Tausend Emojis in verschiedenen Geschlechtern und Hautfarben auswĂ€hlbar, sodass man sich auf vielfĂ€ltige Weise ausdrĂŒcken kann. Doch was war der Anlass dafĂŒr, dass man sich ĂŒber Ausdrucksweisen im Netz Gedanken machte? Das und mehr wollen wir von Ihnen wissen.


#TGIQF: Das heise-online-Quiz

#TGIQF: Das heise-online-Quiz

„Thank God It’s Quiz Friday!“ Jeden Freitag gibts ein neues Quiz aus den Themenbereichen IT, Technik, Entertainment oder Nerd-Wissen:

In der heiseshow gab Quizmaster Markus Will wieder Moderator Malte Kirchner sowie Dr. Volker Zota drei nerdige Smiley-Fragen vorab. Sie reagierten angesichts des enormen Grads an Nerdigkeit eher 🙁 .

Schnellrater haben wieder die Chance, die volle Punktzahl abzurĂ€umen. Mit 10 Fragen können Sie satte 200 Punkte erreichen. Die Punktzahl kann gern im Forum mit anderen Mitspielern verglichen werden. Halten Sie sich dabei aber bitte mit Spoilern zurĂŒck, um anderen Teilnehmern nicht die Freude am Quiz zu verhageln. Lob und Kritik sind wie immer gern genommen.

Bleiben Sie zudem auf dem Laufenden und erfahren Sie das Neueste aus der IT-Welt: Folgen Sie uns auf den Kurznachrichten-Netzwerken Bluesky und Mastodon und auf den Meta-Ebenen Facebook oder Instagram. Falls Sie eigene Ideen oder Fragen fĂŒr ein neues Quiz haben, dann schreiben Sie einfach dem Quizmaster.


(mawi)





Source link

KĂŒnstliche Intelligenz

Truth Social plus Fusionsenergie: Trump-Firma fusioniert mit TAE Technologies


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Das Medienunternehmen von US-PrĂ€sident Donald Trump fusioniert mit der Kernfusionsfirma TAE Technologies, „um die globale Energiedominanz der USA fĂŒr Generationen zu zementieren“. So drĂŒckt es zumindest der Chef der Trump Media & Technology Group in der Bekanntmachung des mindestens ungewöhnlichen Deals aus. TAE Technologies arbeitet daran, die Energiegewinnung durch Kernfusion bis zum Ende des Jahrzehnts kommerziell nutzbar zu machen. Trump Media ist dagegen primĂ€r fĂŒr den Kurznachrichtendienst Truth Social bekannt, auf dem Donald Trump aktiv ist. Das Zusammengehen der vollkommen unterschiedlichen Firmen wird laut der Mitteilung auf mehr als sechs Milliarden US-Dollar (etwa 5,11 Milliarden Euro) bewertet. AktionĂ€re beider Firmen sollen an dem neuen Unternehmen dann jeweils 50 Prozent halten.

Weiterlesen nach der Anzeige

Zu den HintergrĂŒnden der Fusion ist wenig bekannt, laut den Beteiligten trĂ€gt Trump Media „die StĂ€rke seiner soliden Bilanzen“ bei und will TAE insgesamt 300 Millionen US-Dollar in bar bezahlen. Die beiden Firmenchefs wollen das neue Unternehmen kĂŒnftig gemeinsam fĂŒhren. 2026 soll demnach die Arbeit an dem ersten Fusionsreaktor fĂŒr die kommerzielle Nutzung beginnen; der soll 50 Megawatt liefern. Zehnmal grĂ¶ĂŸere Anlagen sollen folgen. Was Trump Media außer der Geldspritze dazu beitragen soll, sagt TAE-Chef Michl Binderbauer nicht. In seinen obligatorischen SĂ€tzen zu dem Deal geht er ĂŒberhaupt nicht auf Trumps Firma ein und redet nur ĂŒber die Erfolge seiner eigenen. Der US-PrĂ€sident hat nach der Wahl ins Weiße Haus seinen Anteil unter die treuhĂ€nderische Kontrolle seines Sohnes Donald Trump Jr. gegeben.

Mit Fusionsenergie soll nicht nur die globale Dominanz der USA in Energiefragen festgeschrieben werden, sagt Devin Nunes, der Chef von Trump Media. Die geplanten Kraftwerke wĂŒrden auch bezahlbar und zuverlĂ€ssig große Mengen an Strom bereitstellen, der den Vereinigten Staaten dabei helfen wĂŒrde, „die KI-Revolution zu gewinnen“. Auch er sagt nicht, was genau Trump Media dazu beisteuern kann, er behauptet aber, mit Truth Social habe man „eine nicht entfernbare Infrastruktur aufgebaut, um die freie MeinungsĂ€ußerung fĂŒr Amerikaner im Internet zu sichern“. Laut der Mitteilung hat die Firma hinter Truth Social seit dem Börsengang im MĂ€rz 2024 etwa 3,1 Milliarden US-Dollar an Vermögen angesammelt.

Kontrollierte Kernfusion gilt als vielversprechende Technik fĂŒr kĂŒnftige Energieversorgung und als saubere Alternative zur Kernspaltung. Anders als bei der Kernspaltung entstehen bei der Kernfusion keine langlebigen radioaktiven AbfĂ€lle. Zwar werden bei der Erforschung dieser Form der Energieerzeugung immer wieder Meilensteine erreicht, aber eine baldige kommerzielle Einsatzbereitschaft gilt als unwahrscheinlich. Prognosen privatwirtschaftlicher Start-ups sind dabei deutlich rosiger als jene traditioneller Großprojekte, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Die Bundesrepublik finanziert die Forschung in den nĂ€chsten Jahren mit zwei Milliarden Euro.


(mho)



Source link

Weiterlesen

KĂŒnstliche Intelligenz

Digitalpakt 2.0 – erneut 5 Milliarden, die nun hĂ€lftig geteilt werden


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Dieses Mal wird hĂ€lftig geteilt – das ist nun abschließend geklĂ€rt. Bund und LĂ€nder haben sich wĂ€hrend der Bildungsministerkonferenz in Berlin auf die endgĂŒltige Ausgestaltung des neuen Digitalpakts geeinigt. Wie schon der „Digitalpakt Schule“ wird auch der „Digitalpakt 2.0“ initial mit fĂŒnf Milliarden Euro fĂŒr die Digitalisierung der Schulen ausgestattet. Dieses Mal sollen die LĂ€nder aber die HĂ€lfte der Kosten tragen und zu einer Verstetigung von Mitteln fĂŒr die digitale Infrastruktur im Schulsystem trĂ€gt der Pakt erneut nicht bei. Er soll aber weniger bĂŒrokratische HĂŒrden stellen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Der erste Digitalpakt (2019–2024) war finanziell vorteilhafter fĂŒr die LĂ€nder, die nur 10 Prozent der Kosten ĂŒbernehmen mussten. Durch die Corona-Pandemie wurde dieser auch noch um 1,5 Milliarden Euro aufgestockt. Am Digitalpakt 2.0 sollen sich Bund und LĂ€nder jetzt mit je 2,5 Milliarden Euro hĂ€lftig von 2026 bis 2030 beteiligen. Der Bundesanteil soll dabei grĂ¶ĂŸtenteils aus dem Sondervermögen fĂŒr „Infrastruktur und KlimaneutralitĂ€t“ kommen, das 500 Milliarden Euro umfasst.

Karin Prien (CDU), Bundesministerin fĂŒr Bildung und Forschung, sieht im Digitalpakt 2.0 einen entscheidenden Schritt fĂŒr die Zukunft der Schulen und auch einen wichtigen Beitrag zur Gleichwertigkeit der Bildungschancen in Deutschland. Sie hob hervor, dass fĂŒr den Digitalpakt 2.0 vereinfachte Verwaltungsprozesse und auch die Förderung lĂ€nderĂŒbergreifender Projekte (LĂ€nderĂŒbergreifende Vorhaben, LĂŒV) sicherstellen, „dass alle SchĂŒlerinnen und SchĂŒler von digitaler Bildung profitieren“. Mit dem Digitalpakt 2.0 werde „die Grundlage fĂŒr eine moderne Bildungslandschaft“ geschaffen, „damit alle Schulen die notwendige Ausstattung erhalten, um in der digitalen Welt zu bestehen“.

Wenig beschönigend erklĂ€rte sie des Weiteren, dass die deutsche Schulbildung mit dem Pakt 2.0 „digital anschlussfĂ€hig“ wird. Dass vornehmlich die LĂ€nder die Verantwortung fĂŒr Bildung tragen, machte sie auch deutlich: „Der Bund unterstĂŒtzt auch hier LĂ€nder und Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben“. Damit der Bund ĂŒberhaupt Gelder fĂŒr die Digitalisierung der Schulen in den LĂ€ndern ĂŒber einen Digitalpakt bereitstellen konnte, musste 2019 das Grundgesetz geĂ€ndert werden.

Weiterlesen nach der Anzeige

Ein zentrales Element des Digitalpakts 2.0 sei die Vereinfachung der administrativen Prozesse. Kommunale SchultrĂ€ger könnten kĂŒnftig pauschalierte Zuweisungen erhalten. Dies reduziere den BĂŒrokratieaufwand und könne fĂŒr eine schnellere und unkomplizierte Umsetzung sorgen. Der sonst als großes Hindernis gesehene Föderalismus wird durch die LĂŒV etwas aufgebrochen. Demnach können sich nun zwölf LĂ€nder zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammenschließen und aus einem zentralen Pool auf Mittel zugreifen. Dies verstĂ€rke die Zusammenarbeit zwischen den LĂ€ndern und gewĂ€hrleiste „eine effizientere Nutzung der Mittel“.

Die Mittel des Digitalpakt 2.0 sollen zudem jetzt auch explizit fĂŒr Wartungs- und Supportstrukturen sowie zeitgemĂ€ĂŸe digitale Lernumgebungen genutzt werden dĂŒrfen. Dies geschieht durch die Pakt-Strategie aber erneut nur bis zum Auslaufen des Programms und ist keine Dauerlösung, wie sie etwa der rheinland-pfĂ€lzische Bildungsminister Sven Teuber (SPD) zuletzt gefordert hat. Auch neue FörderlĂŒcken wie beim Digitalpakt Schule scheinen damit vorprogrammiert.

Ein weiteres Element sei die Bund-LĂ€nder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“, erklĂ€rte das Bundesministerium fĂŒr Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), welche die Fortbildung von LehrkrĂ€ften in den Mittelpunkt stelle. Der Bund werde bis zu 250 Millionen Euro in praxisorientierte Forschung investieren. Dies geschehe mit fĂŒnf Forschungsclustern und einer wissenschaftlich geleiteten Transferstelle. Ziel sei es, gemeinsam mit der Praxis innovative AnsĂ€tze fĂŒr den digitalen Unterricht zu entwickeln und LehrkrĂ€fte gezielt auf neue Anforderungen vorzubereiten.


(kbe)



Source link

Weiterlesen

KĂŒnstliche Intelligenz

Zu Schadenersatz verpflichtet: Teilerfolg fĂŒr Hoteliers gegen Booking.com


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der langjĂ€hrige Rechtsstreit ĂŒber die GeschĂ€ftspraktiken der weltweit fĂŒhrenden Buchungsplattform Booking.com hat eine erneute Wende genommen. Die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II entschied am Dienstag, dass der Amsterdamer Mutterkonzern und seine deutsche Tochtergesellschaft grundsĂ€tzlich zum Schadensersatz gegenĂŒber den Betreibern von UnterkĂŒnften verpflichtet sind. Von dem Urteil profitieren insgesamt 1099 KlĂ€ger, die sich gegen die sogenannten Bestpreisklauseln des Portals zur Wehr gesetzt hatten (Az.: 61 O 60/24 Kart).

Weiterlesen nach der Anzeige

Hintergrund des Verfahrens ist die ĂŒber Jahre praktizierte Strategie des Portals, Hotels und Pensionen strenge Regeln fĂŒr ihre eigene Preisgestaltung aufzuerlegen. Bis zum Sommer 2015 nutzte das Unternehmen „weite“ Bestpreisklauseln. Diese verlangten von den UnterkĂŒnften, auf Booking.com stets den absolut niedrigsten Preis anzubieten – unabhĂ€ngig vom gewĂ€hlten Vertriebskanal. Ab Juli 2015 folgten „enge“ Auflagen, die es den Hoteliers zumindest untersagten, auf der eigenen Webseite gĂŒnstigere Preise anzubieten als auf dem Vermittlungsportal. Das Bundeskartellamt hatte diese Praxis bereits Ende 2015 als kartellrechtswidrig untersagt, was der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte 2021 letztinstanzlich bestĂ€tigte.

Das Berliner Landgericht schloss sich laut einer Mitteilung nun dieser Rechtsauffassung an. Es stellte fest, dass beide Arten der Klauseln den Wettbewerb massiv beschrĂ€nkten. Die Richter betonen, dass den Hoteliers durch die Preisbindung die Freiheit genommen wurde, ihre Betriebskostenersparnisse im Direktvertrieb an die Kunden weiterzugeben. Da im Eigenvertrieb keine Vermittlungsprovisionen von durchschnittlich 10 bis 15 Prozent anfallen, hĂ€tten die Betreiber diesen Spielraum fĂŒr gĂŒnstigere Angebote nutzen können. Dies sei ihnen durch das GeschĂ€ftsgebaren von Booking.com effektiv untersagt worden. Auch die flexible Vermarktung von Last-Minute-KapazitĂ€ten hĂ€tten die Auflagen erheblich erschwert.

Juristisch interessant ist die Entscheidung der Kammer zur ZulĂ€ssigkeit der Feststellungsklage. Eigentlich mĂŒssen KlĂ€ger ihre Forderungen prĂ€zise beziffern, wenn dies möglich ist. Da die Hoteliers jedoch argumentierten, dass die jahrelange Marktmanipulation durch Booking.com zu einer verstĂ€rkten Konzentration und der Bildung eines Oligopols gefĂŒhrt habe sowie diese Effekte bis heute nachwirkten, hielten die Richter die Klage fĂŒr zulĂ€ssig. Ein abgeschlossener Sachverhalt liege bei der Marktentwicklung noch nicht vor, sodass eine genaue Schadensberechnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden könne.

Dennoch konnten die KlĂ€ger nicht in allen Punkten einen Sieg erringen. Das Gericht wies den Antrag ab, die RĂŒckzahlung bereits geleisteter Buchungsprovisionen festzustellen. In diesem Punkt hielten die Richter die Klage fĂŒr unzulĂ€ssig, da es sich hierbei um abgeschlossene VorgĂ€nge handele, die die Hoteliers direkt hĂ€tten beziffern und einklagen mĂŒssen. In 70 FĂ€llen scheiterte die Klage zudem, weil eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Vollmacht gefehlt habe. Bei 118 KlĂ€gern konnte die Kammer nicht nachvollziehen, dass sie von dem Kartellverstoß betroffen waren. In einem Fall war die Klage aus anderen GrĂŒnden unzulĂ€ssig.

Der Richterspruch bedeutet noch nicht, dass unmittelbar Geld fließen wird. In dem jetzigen Verfahren ging es lediglich um die grundsĂ€tzliche Feststellung der Haftung. Die konkrete Höhe des Schadens und die Frage, ob die Klauseln im Einzelfall tatsĂ€chlich ursĂ€chlich fĂŒr finanzielle Einbußen waren, mĂŒssen in kĂŒnftigen Verfahren geklĂ€rt werden.

Weiterlesen nach der Anzeige

Das Urteil ist auch noch nicht rechtskrĂ€ftig. Es ist damit zu rechnen, dass der Rechtsstreit in die nĂ€chste Instanz geht. Booking.com hat nun einen Monat Zeit, Berufung beim Berliner Kammergericht einzulegen. Angesichts der hohen Streitwerte und der grundsĂ€tzlichen Bedeutung fĂŒr die gesamte Reisebranche gilt das Einlegen von Rechtsmitteln als wahrscheinlich.

Booking.com hob in einer ersten Reaktion hervor, dass das Urteil noch „keinerlei Feststellungen“ ĂŒber potenzielle SchĂ€den durch die frĂŒheren Klauseln getroffen habe. Das könne nur in komplexen, technischen Prozessen nach fachkundiger Analyse erfolgen. Der Hotelverband Deutschland (IHA) sprach dagegen von einem wegweisenden Beschluss des Landgerichts. Dieser verleihe auch einer parallelen Sammelklage, die mehr als 15.000 europĂ€ische Hotels vor wenigen Monaten beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben haben, zusĂ€tzlichen RĂŒckenwind.


(mho)



Source link

Weiterlesen

Beliebt