Künstliche Intelligenz
Vorsicht Kunde: Vertrag gilt auch bei nicht gelieferter Ware
Weiterlesen nach der Anzeige
Ein Klick zu schnell, ein gespeicherter Account, ein Umzug, schon ist es passiert: Die Online-Bestellung geht an die falsche Adresse. Meist gibt es zwar eine Karenzzeit, in der man selbst Änderungen oder Stornierungen vornehmen kann. Noch besser kontrolliert man aber direkt vor dem Klick auf den Kaufen-Button noch einmal die Lieferadresse.
Wer eine falsche Adresse bemerkt, sollte sofort handeln und am besten den Händler anrufen und parallel versuchen, die Adresse online zu ändern. Wird die Bestellung bereits im System weiterverarbeitet, sind online Korrekturen oft nicht mehr möglich. Doch solange der Händler das Paket noch nicht an den Versanddienstleister übergeben hat, ist ihm eine Adressänderung zumutbar, erklärt Rechtsanwalt Niklas Mühleis.
Schickschuld und Gefahrenübergang
Rechtlich handelt es sich bei Online-Bestellungen um die sogenannte Schickschuld: Der Händler muss die Ware versenden und den Käufer in den Besitz bringen.
Der Eigentumsübergang beim Versendungskauf zwischen Unternehmen tritt ein, sobald der Händler das Paket korrekt an den Versanddienstleister übergeben hat. Ab diesem Moment geht im B2B-Bereich die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware auf den Käufer über.
Beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmen und (privaten) Verbrauchern (B2C) ist der Gefahrenübergang nach § 447 dagegen nur anwendbar, wenn der Käufer den Versanddienstleister beauftragt hat. Wurde der Versanddienstleister wie im Online-Handel üblich vom Verkäufer benannt, bleibt das Versandrisiko bis zur Übergabe der Ware an den Käufer beim Verkäufer, und der Händler muss sich um die Aufklärung etwaiger Versandprobleme kümmern.
Weiterlesen nach der Anzeige
Update
21.11.2025,
15:43
Uhr
Gefahrenübergang für den Verbrauchsgüterkauf im B2C-Bereich ergänzt
Die Folgen einer Falschzustellung hängen auch davon ab, wer den Fehler verursacht hat. Ignoriert der Händler die rechtzeitige Adresskorrektur und liefert eine Ware deshalb an die falsche Adresse, hat er seine Vertragspflichten nach § 433 BGB nicht ordnungsgemäß erfüllt. Geht die Ware an den Händler zurück, können Verbraucher weiterhin die Lieferung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen verlangen, inklusive etwaiger Rabatte und Sonderkonditionen. Der Händler muss die Ware in solchen Fällen auf eigene Kosten erneut an die korrekte Adresse senden.
Hat der Kunde es dagegen versäumt, die falsche Lieferadresse rechtzeitig zu korrigieren, befindet er sich im Annahmeverzug. Dann kann er zwar eine erneute Zusendung verlangen, muss dafür aber die zusätzlichen Versandkosten tragen. Die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen gelten auch in diesem Fall weiter.
Geld zurück statt Ware
Viele Händler versuchen, die Sache unkompliziert durch Rückzahlung zu erledigen. Bei einem zeitlich begrenzten Angebot müssen sich Kunden aber nicht mit einer Geld-zurück-Lösung abspeisen lassen: Der Händler kann den Vertrag nicht einseitig auflösen, der Kaufvertrag bleibt deshalb bei nicht zugestellter Ware zu den ursprünglichen Konditionen bestehen und der Händler muss seine Leistung erbringen. Das gilt auch für zeitlich begrenzte Sonderangebote, etwa zum Black Friday, die aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeliefert wurden. Eine Preisänderung oder der Ausschluss von Rabatten sind dabei unzulässig. Kunden sollten schriftlich auf Vertragserfüllung bestehen, die Rechtslage ist hier eindeutig aufseiten der Verbraucher.
Der Anspruch auf Vertragserfüllung verjährt in der Regel erst nach drei Jahren. Handelt es sich um bereits übereignete Ware, die (wieder) beim Händler lagert, beträgt die Frist zur Herausgabe sogar 30 Jahre, erklärt Rechtsanwalt Mühleis im c’t-Podcast. Verbraucher haben also theoretisch sehr lange Zeit, ihre Rechte geltend zu machen.
Wie Kunden ihr Recht auf bestehende Verträge am besten einfordern, klären wir in der aktuellen Episode des c‘t-Podcast Vorsicht, Kunde!
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen
Das c’t Magazin gibt es am Kiosk, im Browser und in der c’t-App für iOS und Android. Unsere c’t-Artikel finden Sie auch im digitalen Abo heise+. Wenn Sie dieses Angebot bisher nicht kennen, können Sie jetzt günstig reinschnuppern und uns damit unterstützen. Unter heiseplus.de/podcast bekommen Sie drei Monate heise+ zum Sonderpreis. Haben Sie Lust, weitere heise-Podcasts zu hören? Sie finden sie auf der Podcast-Seite.
c’t erreichen Sie online und auf vielen Social-Media-Kanälen
► c’t Magazin
► c’t bei WhatsApp
► c’t auf Mastodon
► c’t auf Instagram
► c’t auf Facebook
► c’t auf Bluesky
(uk)
Künstliche Intelligenz
ChatGPT in der Schule: Auch Nutzung ohne explizites Verbot ist Täuschung
In einem Beschluss vom 15. Dezember hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass der Einsatz von KI-Instrumenten wie ChatGPT, Gemini oder Claude bei unbenannten Hausarbeiten und Leistungsnachweisen als Täuschungsversuch gewertet werden kann (Az.: 2 E 8786/25). Die Richter wiesen damit den Eilantrag eines Neuntklässlers ab, der gegen die Bewertung eines Lesetagebuchs mit der Note 6 geklagt hatte.
Weiterlesen nach der Anzeige
In dem Fall sollte der Schüler eines Hamburger Gymnasiums im Fach Englisch eine Zusammenfassung eines im Englischunterricht gelesenen Buchs verfassen. Die Aufgabe durfte teils zu Hause erfüllt werden. Nach der Abgabe fiel der Fachlehrerin aber eine Diskrepanz auf: Während das Lesetagebuch eine außergewöhnlich gute Grammatik und Ausdrucksweise aufwies, lieferte der Schüler in einer unter Aufsicht geschriebenen Klassenarbeit zum selben Thema nur eine ausreichende Leistung ab.
Auf Nachfrage räumte der Betroffene dem Beschluss zufolge ein, ChatGPT zum Erstellen des „Reading Log“ genutzt zu haben. Die Schule bewertete die Arbeit daraufhin als Täuschungsversuch mit „ungenügend“. Der Vater des Jungen wehrte sich gerichtlich dagegen. Er brachte etwa vor, dass es keine klaren, schriftlich fixierten Regeln zur KI-Nutzung an der Lehranstalt gegeben habe.
Das Verwaltungsgericht folgte dem aber nicht. Die 2. Kammer unterstreicht, dass für schulische Leistungen grundsätzlich das Gebot der Eigenständigkeit gelte. Wer ein Hilfsmittel nutze, das diese Vorgabe maßgeblich beeinflusse, müsse sich dies vorab genehmigen lassen. Da ChatGPT zentrale Prüfungsaspekte wie Satzbau, Wortwahl und Grammatik übernehme, sei der Einsatz mit der Hilfe eines Dritten oder dem Abschreiben vergleichbar.
Signalwirkung für den Schulalltag
Die Richter stellten zugleich klar, dass ein Täuschungsversuch auch dann vorliegt, wenn kein explizites KI-Verbot ausgesprochen wurde. Die Anweisung, die Aufgabe mit eigenen Worten zu bearbeiten („use your own words“), reiche aus, um die Verwendung generativer KI auszuschließen. Für eine bewusste Täuschungshandlung genüge zudem der „bedingte Vorsatz“. Der Schüler musste es also lediglich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sein Handeln unzulässig war.
Die Kammer hebt hervor: „In der achten Klasse darf zudem davon ausgegangen werden, dass auch vehement vorgetragene Auffassungen der Eltern – hier zur angeblich ‚rechtskonformen‘ Nutzung künstlicher Intelligenz in schulischen Prüfungen – kritisch hinterfragt und nicht ohne Rückfrage bei den Lehrkräften oder anderer Quellen für richtig gehalten werden.“
Weiterlesen nach der Anzeige
Der Beschluss dürfte weitreichende Folgen für Schulen und Universitäten haben. Lehrkräfte, die bei auffälligen Leistungssteigerungen die Zuhilfenahme eines KI-Systems wittern und einschreiten, können sich damit weitgehend auf der sicheren Seite fühlen. Die Beweislast liegt zwar bei der Schule. Ein Geständnis nach Konfrontation mit einem begründeten Verdacht stellt aber eine ausreichende Grundlage für Sanktionen dar. Schüler und Eltern sollten sich bewusst machen, dass im Zweifel jede Form der KI-Unterstützung anzeige- und genehmigungspflichtig ist, sofern es um einen Teil der bewerteten Leistung geht. Das gilt etwa auch, wenn ein KI-System „bloß“ Formulierungen verbessern helfen soll.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Fitnessarmbänder ohne Display | c’t uplink
Das Fitnessarmband Whoop erlebt seit Jahren einen regelrechten Hype. Es trackt Körperdaten und generiert daraus detaillierte Auswertungen über die eigene Fitness und gibt Hilfestellung, wie man die Leistung verbessern kann. Neben ambitionierten Sportlern nutzen es mittlerweile auch Menschen, die einfach nur gesünder leben wollen. Viele davon bevorzugen darüber hinaus den Tragekomfort des Stoffbandes und das dezente Aussehen des Trackers. Die Kehrseite: Das Whoop ist kein Schnäppchen. Im kleinsten Abo werden pro Jahr mindestens 199 Euro fällig, das Rundum-Paket kostet 399 Euro.
Weiterlesen nach der Anzeige

Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …
Das ruft die Konkurrenz auf den Plan. Amazfit und Polar haben mittlerweile mit dem Helio Strap für 100 Euro beziehungsweise dem Loop für 180 Euro ebenfalls Fitness-Tracker ohne Display herausgebracht. Sie zeichnen ebenfalls alle wichtigen Körperdaten auf und liefern in ihren Apps ganz ohne Abo verschiedene Auswertungen. In der heutigen Ausgabe von c’t uplink sprechen wir darüber, ob Amazfit und Polar mit einer einmaligen Anschaffung genauso tiefe und detaillierte Einblicke bieten, welche Empfehlungen sie abgeben und ob sie als günstige Alternative taugen.
Zu Gast im Studio: Nico Jurran
Host: Stefan Porteck
Produktion: Tobias Reimer
► Unsere Test der Fitnessarmbänder lesen Sie bei heise+
► sowie in c’t 25/2025
In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.
Weiterlesen nach der Anzeige
► c’t Magazin
► c’t auf Mastodon
► c’t auf Instagram
► c’t auf Facebook
► c’t auf Bluesky
► c’t auf Threads
► c’t auf Papier: überall, wo es Zeitschriften gibt!
(spo)
Künstliche Intelligenz
TB5-Zubehör: Kabel mit zwei Metern, Dock im Mac-mini-Design
Satechi und Other World Computing (OWC) haben frisches Thunderbolt-5-Zubehör im Angebot, das sich für MacBook Pro (ab M4 Pro), Mac mini (ab M4 Pro) und Mac Studio (M4 Max / M3 Ultra) eignet. OWC liefert ein neues, besonders langes Kabel und Satechi ein Dock in einem besonderen Look.
Weiterlesen nach der Anzeige
OWC: Preis wie Apple – bei doppelter Länge
Die schlicht Thunderbolt 5 (USB-C) Cable genannte Strippe von OWC ist nun auch in einer Länge von zwei Metern erhältlich – nach Varianten mit 30 cm, 80 cm und einem Meter. Das Kabel enthält die notwendige aktive Verstärkung, um sowohl Strom (maximal 240 Watt) als auch Daten (bis zu 120 Gb/s bei TB5 in einer Richtung, 80 Gb/s bidirektional) zu übermitteln.
Das Kabel gibt es nur in schwarzer Farbe, als Preis wurden knapp 80 US-Dollar genannt (ohne Sales-Tax). Die Auslieferung beginnt in einem Monat in den Vereinigten Staaten, wann Europa dran ist, ist bisher ebenso unklar wie der Euro-Preis. OWC lässt sich aber üblicherweise bei der Internationalisierung nicht viel Zeit. Zum Vergleich: Apple bietet sein eigenes TB5-Kabel („Pro Cable“) nur mit maximal einem Meter an – für 80 Euro.
Satechi: NVMe-SSD, diverse Ports
Das Thunderbolt 5 CubeDock sieht von weitem aus wie ein Mac mini, ahmt dessen Formfaktor nach. Das Gerät kommt Ende März für 400 US-Dollar (ohne Sales-Tax, Euro-Preis: unbekannt) in den Handel und kombiniert diverse Anschlüsse auf der Vorder- und Rückseite mit einem Einschub für eine NVMe-M.2-SSD (2230/2242/2260/2280) auf der Unterseite. So lassen sich bis zu 8 TByte extern anbinden, mit einem Durchsatz von theoretisch bis zu 6000 MByte pro Sekunde.
Sonst sind drei TB5-Downstream-Ports für verschiedene Display-Konfigurationen, zusätzliche USB-C- und USB-A-Strom- und Datenports, SD/microSD-Leser, 2,5G-Ethernet sowie 3,5 mm Audio (Input/Output) dabei. Aktuell sind drei Displays unter macOS aber (noch) nicht möglich – ob Apple dies ändert, bleibt unklar. Ein Netzteil (180 Watt) ist leider – wie bei solchen Docks üblich – notwendig. Darüber lässt sich dann mit bis zu 140 Watt aufladen, etwa ein MacBook Pro.
Weiterlesen nach der Anzeige
(bsc)
-
UX/UI & Webdesignvor 3 MonatenIllustrierte Reise nach New York City › PAGE online
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenAus Softwarefehlern lernen – Teil 3: Eine Marssonde gerät außer Kontrolle
-
Künstliche Intelligenzvor 3 Monaten
Top 10: Die beste kabellose Überwachungskamera im Test
-
UX/UI & Webdesignvor 3 MonatenSK Rapid Wien erneuert visuelle Identität
-
Entwicklung & Codevor 2 MonatenKommandozeile adé: Praktische, grafische Git-Verwaltung für den Mac
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenNeue PC-Spiele im November 2025: „Anno 117: Pax Romana“
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenDonnerstag: Deutsches Flugtaxi-Start-up am Ende, KI-Rechenzentren mit ARM-Chips
-
UX/UI & Webdesignvor 3 MonatenArndt Benedikt rebranded GreatVita › PAGE online
