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5G-Versorgung: Mobilfunkausbau nimmt Fahrt auf – Funklöcher bleiben


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die Bundesnetzagentur hat ihr Gigabit-Grundbuch mit den neuen Zahlen zum Mobilfunkausbau in Deutschland aktualisiert. Die Daten des „Mobilfunk-Monitorings“ mit Stand Oktober zeigen laut der Regulierungsbehörde einen anhaltend positiven Trend bei der 5G-Versorgung. Aktuell sind demnach bereits rund 95 Prozent der Fläche Deutschlands mit dem schnellen Standard abgedeckt. Dies stellt eine Steigerung um zwei Prozentpunkte gegenüber den rund 93 Prozent des Vorjahres dar.

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Die Mobilfunknetzbetreiber tragen zu diesem Wachstum bei und verzeichnen Zuwächse in ihren individuellen 5G-Flächenabdeckungen. Die Deutsche Telekom erreicht laut den jüngsten Zahlen eine Abdeckung von 86,7 Prozent. Vodafone liegt bei 75 Prozent und Telefónica bei 76,1 Prozent. Beide Unternehmen konnten ihre Abdeckung ebenfalls deutlich verbessern. Insgesamt ist die mobile Breitbandversorgung, also die Abdeckung durch mindestens 4G oder 5G, mittlerweile auf circa 98 Prozent des Landes angewachsen.

Die Hauptverpflichtungen für die etablierten Mobilfunkbetreiber waren laut der Frequenzversteigerung von 2019: Bis Ende 2022 sollten 98 Prozent der Haushalte je Bundesland mit über 100 MBit/s versorgt und 1000 5G-Basisstationen errichtet sein. Dazu kamen bis Ende 2024 die Versorgung aller Bundes-, Landes- und Staatsstraßen (mit 50 bis 100 MBit/s) sowie die Schienenwege. 1&1 hat als Neueinsteiger Fristen bis 2025 (25 Prozent der Haushalte) und 2030 (50 Prozent) für den eigenen Netzausbau. Vor Kurzem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die Vergaberegeln der 5G-Frequenzauktion rechtswidrig waren. Die Bundesnetzagentur muss daher das Verfahren zur Vergabe des Spektrums neu ausrichten.

Der Präsident der Regulierungsbehörde, Klaus Müller, bewertet die Entwicklung positiv: Der Ausbau sei auf einem „guten Weg“. Er betont die Bedeutung der ersten bundesweiten Mobilfunkmesswoche, die im Sommer stattfand und deren Ergebnisse zur Validierung der im Monitoring erhobenen Daten dienten. So könne das Amt die tatsächliche Netzverfügbarkeit vor Ort noch besser einschätzen.

Trotz der hohen bundesweiten Abdeckung zeigen die detaillierten Daten der Auswertung, dass die Versorgung regional stark variiert. Als „weiße Flecken“ gelten Gebiete, die von keinem einzigen Netzbetreiber mit 4G oder 5G versorgt werden. Auf Bundesebene beträgt der Anteil dieser Funklöcher aktuell 1,92 Prozent der Gesamtfläche, was rund 6869 Quadratkilometern entspricht. Das sind Gebiete, in denen mobiles Breitband weiterhin fehlt. Dazu kommen „graue Flecken“: Gebiete, die zwar von mindestens einem, aber nicht von allen Netzbetreibern mit 4G oder 5G versorgt sind. Ihr Anteil liegt bundesweit bei 13,33 Prozent der Fläche, was rund 47.670 Quadratkilometern entspricht.

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Besonders betroffen von weißen Flecken sind die südlichen Bundesländer: Bayern weist mit rund 2.095 Quadratkilometern (2,97 Prozent der Fläche) den größten absoluten Bereich an Funklöchern auf. Rheinland-Pfalz folgt mit rund 604 Quadratkilometern (3,04 Prozent). Hessen liegt bei 610 Quadratkilometern (2,89 Prozent).

Im Gegensatz dazu stehen Bundesländer wie Schleswig-Holstein (0,15 Prozent weiße Flecken), Mecklenburg-Vorpommern (1,12 Prozent) oder Brandenburg (1,17 Prozent), die zumindest nach den Betreiberangaben eine nahezu flächendeckende Versorgung vorweisen.

Parallel zum quantitativen Ausbau konzentrieren sich die Netzbetreiber aktuell auf die Umstellung zu Infrastrukturen mit 5G Standalone (SA). Hierbei handelt es sich um vollständig auf 5G-basierende Systeme, die sowohl das Funkzugangs- als auch das Kernnetz umfassen. Das bedeutet für Verbraucher einen konkreten Mehrwert durch eine bessere Netzerreichbarkeit und in der Regel höhere Datenraten.

Auf Bundesebene beträgt die Abdeckung mit dem 5G-SA-Standard derzeit 94,93 Prozent der Fläche, was 339.447 Quadratkilometern entspricht. Das zeigt dem Regulierer zufolge, dass die Netzbetreiber diesen vollwertigen 5G-Ausbau stark vorantreiben.

Das gesamte Mobilfunk-Monitoring ist im Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur integriert. Dessen Ziel ist es, die Planung für den Ausbau sowohl im Festnetz- als auch im Mobilfunkbereich für Unternehmen zu erleichtern und eine übergreifende Transparenz über die Verfügbarkeit von Breitbandnetzen für die Allgemeinheit zu schaffen.


(kbe)



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E-Evidence: Bundestag erleichtert internationalen Zugriff auf Daten in der Cloud


In der digitalen Strafverfolgung fallen Landesgrenzen künftig schneller als je zuvor. Der Bundestag hat am Donnerstag den Weg für eine tiefgreifende Reform der grenzüberschreitenden Beweissicherung freigemacht. Mit den Stimmen der Koalition aus CDU/CSU und SPD beschloss das Parlament das sogenannte Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz. Damit wollen die Abgeordneten das E-Evidence-Paket der EU verspätet in nationales Recht gießen. Es soll Ermittlern den direkten Zugriff auf Daten bei Providern im EU-Ausland ermöglichen, ohne den langwierigen Weg über klassische Rechtshilfeersuchen gehen zu müssen.

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Kernstück der Neuregelung ist ein System aus europäischen Herausgabe- und Sicherungsanordnungen. Berechtigte Behörden können künftig Inhaltsdaten wie E-Mails und Chatnachrichten, Verbindungs- und Standortdaten inklusive IP-Adressen sowie Identifizierungsinformationen direkt bei Diensteanbietern wie Google, Meta oder Microsoft anfordern. Das gilt auch, wenn diese ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben.

Die Bundesregierung rechtfertigt diesen Schritt mit der Realität moderner Kriminalität. Da digitale Medien bei der Planung und Durchführung von Straftaten eine immer dominantere Rolle spielen, müsse auch die Justiz ihre Werkzeuge ans digitale Zeitalter anpassen. Wo früher Monate vergingen, um über diplomatische Kanäle Serverdaten zu sichern, sollen künftig klare Fristen und direkte Kommunikationswege für Tempo sorgen.

Doch die Beschleunigung der Ermittlungen sorgt für heftigen Gegenwind bei der Opposition und Bürgerrechtlern. Die Missbilligung nährt sich vor allem durch die Sorge, dass rechtsstaatliche Standards auf dem Altar der europäischen Kooperation geopfert werden. Die Fraktionen der Grünen, Linken und AfD stimmten daher geschlossen gegen den Entwurf.

Zentraler Streitpunkt ist die Rolle der Justiz bei der Prüfung dieser Anordnungen. Gegner monierten, dass der Rechtsschutz für Betroffene erhebliche Lücken aufweise. So sollen Staatsanwaltschaften beurteilen, ob Vorbehalte geltend gemacht werden müssten. Eine zwingende gerichtliche Beteiligung ist nicht vorgesehen.

Anwaltsverbände halten das für unzureichend. Sie befürchten, dass nachgelagerte Rechtsschutzmöglichkeiten faktisch entwertet werden: Betroffene erfahren oft erst dann von dem Zugriff, wenn die Daten bereits übermittelt wurden. Dass der Schutz von Berufsgeheimnisträgern im neuen Vollstreckungsverfahren nicht lückenlos garantiert ist, werten Kritiker als „Kapitulation vor der Regelungsgewalt der EU“.

Die Koalition versuchte, diese Bedenken durch kurzfristige Änderungen und einen Entschließungsantrag abzufedern. So soll unter anderem geprüft werden, ob eine verbesserte Kommunikation zwischen Vollstreckungsbehörden und Providern helfen kann, Ablehnungsgründe frühzeitig zu klären.

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Doch für die Opposition greifen diese Maßnahmen zu kurz. Die Grünen forderten vergeblich einen strikten Gleichlauf zwischen nationalen Ermittlungsbefugnissen und grenzüberschreitenden Rechten. Sie wollten sicherstellen, dass ausländische Behörden in Deutschland nicht mehr dürfen als die heimische Polizei.

Der Bundesrat meldete bereits Appetit auf mehr digitale Daten an. Die Bundesregierung soll sich ihm zufolge auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass digitale Spuren künftig nicht nur zur Verfolgung, sondern auch zur aktiven Verhütung von Straftaten genutzt werden dürfen.

Dieser Vorstoß dürfte die Debatte über die Vorratsdatenspeicherung erneut befeuern. Für Internetnutzer bedeutet der Beschluss jedenfalls eine Zäsur: Der physische Standort eines Servers verliert als Schutzwall für die Privatsphäre gegenüber staatlichen Zugriffen weiter an Bedeutung.


(vbr)



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Notruf-Vereinigung fordert Abschaltmoratorium für GSM-Netze


Das Ende ist nah: 2028 beginnen die ersten deutschen Mobilfunker, ihr GSM-Netz abzuschalten. Neben meist älteren IoT- und M2M-Anwendungen betrifft das vor allem das Notrufsystem. Seitdem das UMTS-Netz in Deutschland 2021 in den Ruhestand geschickt wurde, konnte bislang im Notfall immer eine Verbindung über GSM hergestellt werden.

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Das GSM-Netz wird noch genutzt, von älteren Autos und ihrem E-Call-System über Aufzüge bis hin zum klassischen, alten Mobiltelefon. Doch die anstehende Abschaltung von GSM droht hier Löcher zu reißen. Nun warnt die Europäische Vereinigung für Notrufnummern (EENA) vor Problemen – und fordert eine Abschaltpause.

In Schweden hatten die meisten Netzbetreiber im Dezember 2025 ihre GSM- und UMTS-Netze abgeschaltet. Handys sollen für Notrufe dann automatisch das einzig verbliebene GSM-Netz von Telia nutzen. Allerdings klappt das offenbar häufig nicht, sondern nur, wenn die SIM-Karte zuvor aus dem Gerät entfernt wurde.

In Australien war es zu einem Todesfall gekommen, nachdem Angehörige mit einem älteren Samsung-Telefon keine Verbindung zur Notrufzentrale herstellen konnten. Auch gab es auf dem Kontinent Probleme mit älteren iPhones.

Die EENA hält ein Abschaltmoratorium angesichts dieser Erfahrungen für zwingend. Zu schnelles Abschalten könne Menschen in Gefahr bringen, wenn sie den Notruf am dringendsten benötigen, so die Sorge. Alle Beteiligten müssten nun daran arbeiten, dass die bekannten Probleme adressiert würden, erst anschließend solle die Abschaltung weitergehen.

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Am drängendsten ist das Abschaltproblem in Deutschland bei der Deutschen Telekom, die 2G im Sommer 2028 in Rente schicken will, Vodafone lässt sich noch etwas mehr Zeit – 2030 ist mit GSM dort Schluss. Telefónica hat für das O2-Netz bislang kein Abschaltdatum bekanntgegeben. 1&1 hat kein eigenes GSM-Netz, nutzt hier jedoch derzeit das Vodafone-Netz mit, weshalb auch hier wohl 2030 das Enddatum sein wird.

Erst vor einer Woche haben die Netzbetreiber zusammen das neue eCall-NG-System für Notrufe in 4G- und 5G-Funknetzen von den Betreibern in Deutschland gestartet, das nun der neue Standard für automatische Notrufe aus Neuwagen werden soll.


(vbr)



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Tesla-Wächter als Kronzeuge: Gericht lässt Videoaufnahme zur Unfallaufklärung zu


Wer im Straßenverkehr in einen Unfall verwickelt wird, steht oft vor einem Dilemma: Aussage steht gegen Aussage. Auch die physikalischen Spuren lassen nicht immer einen eindeutigen Rückschluss auf die Schuldfrage zu. In einem Streit vor dem Landgericht Frankenthal brachte nun die Technik Licht ins Dunkel – allerdings in einer Form, die Datenschützer regelmäßig auf den Plan ruft.

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Die Richter der 5. Zivilkammer entschieden in dem jetzt bekannt gemachten Urteil vom 7. Juli (Az.: 5 O 4/25): Videoaufnahmen der Rundum-Kameras eines Tesla sind als Beweismittel zulässig, um den Hergang eines Parkunfalls lückenlos zu rekonstruieren. Damit setzt das Gericht einen Akzent in der Diskussion über die Verwertbarkeit von Dashcam-Material und die automatisierte Überwachung des öffentlichen Raums.

Der zugrunde liegende Vorfall ereignete sich in Maxdorf, wo ein Tesla-Fahrer sein Fahrzeug in einer Parkbucht am Straßenrand abgestellt hatte. Als er die hintere Tür der Fahrerseite öffnete, um seine zweijährige Tochter aus dem Kindersitz zu heben, kam es zur Kollision. Ein vorbeifahrender Opel erfasste die geöffnete Tür, was zu einem beträchtlichen Sachschaden von über 8000 Euro führte.

In der anschließenden juristischen Auseinandersetzung behauptete der Opelfahrer, die Tür sei plötzlich und vollkommen unvermittelt vor ihm aufgeschwenkt worden, sodass eine Reaktion unmöglich gewesen sei. Diese Darstellung wurde jedoch durch das digitale Gedächtnis des Teslas widerlegt, dessen Kamerasystem das Geschehen dokumentiert hatte.

In ihrem Urteil stellte die Kammer klar, dass das vorliegende Videomaterial eine eindeutige Klärung der Schuldfrage ermöglichte. Entgegen der Behauptung des Unfallgegners zeigte die Aufnahme, dass die Tür bereits geraume Zeit offen stand. Der herannahende Opelfahrer hätte das Hindernis also rechtzeitig erkennen und den Unfall durch einen ausreichenden Seitenabstand oder promptes Bremsen vermeiden können.

Die Richterin schenkte den bewegten Bildern Glauben und verurteilte den Opelfahrer sowie dessen Versicherung dazu, 70 Prozent des entstandenen Schadens zu übernehmen. Dass der Tesla-Besitzer die restlichen 30 Prozent selbst tragen muss, liegt an der „Betriebsgefahr“ und der Tatsache, dass er die Tür über einen längeren Zeitraum weit in den Verkehrsraum hinein offen stehen ließ.

Bedeutsam ist die juristische Bewertung der Privatsphäre der Betroffenen. Das Gericht ließ die Frage, ob der Betrieb der Kameras gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstieß, offen. Selbst wenn ein Verstoß vorläge, führe dies nicht automatisch zu einem Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess, heißt es. In einer Abwägung der Rechtsgüter könne das Interesse des Geschädigten an der Durchsetzung seiner Ansprüche schwerer wiegen als das Recht des Unfallgegners auf informationelle Selbstbestimmung. Dies gelte gerade dann, wenn lediglich neutrale Verkehrsvorgänge im öffentlichen Raum dokumentiert werden, die eh für jedermann sichtbar sind.

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Die Entscheidung des Landgerichts lässt grundsätzliche Bedenken an der Konformität der US-Elektroautos außen vor. Bereits 2020 kam das Netzwerk Datenschutzexpertise in einer Studie zum Schluss, dass Tesla-Fahrzeuge in der EU aufgrund ihrer Überwachungskapazitäten gar nicht zugelassen werden dürften. Die Forscher bemängelten, dass die Art und Weise, wie Tesla personenbezogene Informationen verarbeitet, vielfach gegen Vorgaben des Daten- und Verbraucherschutzes verstoße. Als zentrales Beispiel nannten sie die Video- und Ultraschallüberwachung im Fahr- und Parkmodus.

Die technische Ausstattung, die dem Gericht als Beweismittel diente, ist genau der Punkt, den Kritiker als problematisch erachten. Acht Kameras gewähren eine 360-Grad-Rundum-Überwachung der Fahrzeugumgebung in bis zu 250 Meter Entfernung und erfassen so permanent Unbeteiligte.

Das Urteil stärkt zunächst die Position von Fahrzeughaltern, die diese Systeme zur Beweissicherung nutzen. Da der Opelfahrer gegen das Urteil Berufung eingelegt hat, befasst sich als nächste Instanz das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit dem Fall. So bleibt die rechtliche Einordnung von Tesla-Aufnahmen ein dynamisches Feld, in dem die Grenzen zwischen privater Beweissicherung und kollektivem Datenschutz weiter ausgeleuchtet werden.


(mki)



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