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Belgisches Gericht ordnet Sperre der Open Library des Internet Archive an


Das Handelsgericht in Brüssel hat eine umfassende Sperranordnung erlassen, die den Zugang zu sogenannten Schattenbibliotheken wie Anna’s Archive, Libgen, Z-Library und OceanofPDF erschweren soll. Ziel solcher Plattformen ist es, Forschungsergebnisse allgemein leichter zugänglich zu machen und wissenschaftliche Aufsätze hinter Bezahlschranken hervorzuholen. Auffällig ist, dass diese Verfügung auch die Open Library des Internet Archive einschließt. Dabei handelt es sich um ein Projekt einer gemeinnützigen Organisation in Kalifornien nach US-amerikanischen Recht.

Ungewöhnlich an der Anordnung von Mitte Juli, die das Portal Torrentfreak veröffentlicht hat, ist zudem: Bisher wurden bei solchen Sperren hauptsächlich Internetprovider zur Blockade von Webseiten verdonnert. Der neue Beschluss aus Belgien geht viel weiter. Er richtet sich nicht nur an Zugangsanbieter wie Telenet, Proximus, Mobile Vikings, Orange sowie Elon Musks Satellitendienst Starlink, sondern auch an viele weitere Unternehmen, die bei der Verbreitung von Webseiten eine Rolle spielen.

Dazu gehören Suchmaschinen wie Google und Bing, DNS-Anbieter, Betreiber von Content Delivery Networks (CDNs) und Resolver wie Cloudflare, die für die Übersetzung von Domänennamen in IP-Adressen zuständig sind, Host-Provider wie Amazon Web Services, Hostinger und GoDaddy sowie Werbetreibende. Erfasst sind sogar Zahlungsdienstleister wie PayPal, Cash App und Alipay. Die einbezogenen Firmen werden dazu verpflichtet, die betroffenen Websites aus den Suchergebnissen zu entfernen, das Hosting einzustellen und die Domainnamen zu deaktivieren.

Die Open Library leiht Bücher nach dem Prinzip „ein Buch, ein Nutzer“ aus – ähnlich wie eine traditionelle Bibliothek. Im Gegensatz zu kommerziellen Anbietern erstellt der Betreiber eigene digitale Kopien der Bücher, anstatt Lizenzen zu kaufen. Verlage und Autoren halten dagegen, dass das Digitalisieren und Verleihen geschützter Inhalte ohne ihre Genehmigung illegal ist. Sie beziehen sich dabei auf einen aufsehenerregenden US-Rechtsstreit, den das Internet Archive verloren hat.

Der Betreiber argumentierte hier, dass sein „kontrolliertes digitales Leihprogramm“ eine rechtmäßige Nutzung auf Basis der „Fair Use“-Doktrin der USA darstelle. Damit konnte er sich aber nicht durchsetzen und musste schon zwischenzeitlich aufgrund der Copyright-Klage großer Verlage rund 500.000 Bücher aus seinem Sortiment nehmen.

Die Rechteinhaber beschreiben die Open Library in dem belgischen Rechtsstreit als ein öffentliches Portal, auf der registrierte Nutzer einfach auf ihre Bücher zugreifen und sie herunterladen können. Dazu gehören etwa 1542 Werke des Verlags Dupuis und über 5000 Bände von Casterman. Den Herausgebern zufolge sind die Betreiber der Online-Bibliothek nicht leicht zu identifizieren, obwohl das Internet Archive und dessen Macher wie der Internetpionier Brewster Kahle weithin bekannt sind. Es fehlen angeblich gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf der Webseite. Die Rechteinhaber werten das als Hinweis darauf, dass die Plattform illegal betrieben wird.

Das Brüsseler Gericht schloss sich nun der Ansicht der Antragsteller und der US-Kollegen an und machte eine „eindeutige und erhebliche Rechtsverletzung“ aus. Die Sperranordnung erließen die belgischen Richter, ohne Vertreter des Internet Archive anzuhören: Die Verfügung erging „ex parte“, also ohne Information und Einbezug der zweiten Partei.

Momentan ist die Open Library anscheinend auch aus Belgien noch erreichbar und nicht aktiv gesperrt. Ein Vertreter des Internet Archive erklärte gegenüber Torrentfreak, dass ihm keine Störungen bekannt seien. Mehrere Domains der vier Schattenbibliotheken sind bereits auf der offiziellen Sperrliste der zuständigen belgischen Behörde aufgeführt, die Webadresse der Open Library aber noch nicht. Angesichts der weitreichenden Anordnung ist damit zu rechnen, dass einige der eingeschlossenen Internetvermittler Rechtsmittel dagegen einlegen werden.

Traditionelle Maßnahmen für DNS-Sperren verpflichten lokale Internetanbieter dazu, den Zugriff ihrer Kunden auf rechtswidrige Seiten zu erschweren. Solche Mittel sind weltweit verbreitet, gelten aber als leicht zu umgehen. In jüngster Zeit richten sich die Sperranträge daher verstärkt auch gegen andere Vermittler wie DNS-Resolver. Entsprechende, heftig umstrittene Erlasse sind etwa aus Deutschland, Frankreich und Italien bekannt. Der in Zürich ansässige DNS-Dienst Quad9 etwa sah sich 2023 gezwungen, eine globale Sperre gegen das Portal Canna.to und eine Zweitdomain einzurichten. Grund: Das Landgericht Hamburg drohte dem DNS-Resolver im Streit über die Zugangsermöglichung zu den Download-Seiten mit urheberrechtlich geschützten Songs von Sony Music ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro an. Das Oberlandesgericht Dresden stufte Quad9 wenig später aber nicht als Täter ein.

Seit einigen Monaten ergehen einschlägige Anordnungen gegen Zugangsanbieter und DNS-Resolver auch in Belgien. Dies löste erheblichen Widerstand aus. So stellte etwa Cisco seinen OpenDNS-Dienst in dem Land ein. Schattenbibliotheken sind auch hierzulande Rechteverwertern ein Dorn im Auge: Vodafone, Telekom, 1&1 sowie Telefónica erschweren den Zugang ihrer Kunden zu Sci-Hub seit 2024 mit DNS-Sperren. Den Maßnahmen zugrunde liegt eine Empfehlung der privaten Clearingstelle Urheberrecht im Internet (CUII), die sich jüngst neu ausrichtete.


(nen)



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c’t-Webinar: MCP verstehen und KI-Agenten im Alltag nutzen


Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen eine KI mit der Planung Ihres Traumurlaubs – und der Computer kümmert sich um alles: bucht das Hotel, organisiert die Anreise, reserviert den Tisch im Lieblingsrestaurant. Was heute noch nach Science-Fiction klingt, könnte schon bald Alltag sein.

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Das Model Context Protocol (MCP) schafft die technische Grundlage dafür. Es verbindet große Sprachmodelle direkt mit Anwendungen und Diensten – und macht sie so handlungsfähig. KI-Agenten können damit eigenständig Aufgaben übernehmen, Daten abrufen oder Systeme steuern.

Im Webinar „MCP verstehen: So arbeiten KI-Agenten für Sie“ erfahren Sie, was hinter dem Begriff steckt und wie sich MCP praktisch nutzen lässt. Die c’t-Redakteure Jan Mahn, Jo Bager und Sylvester Tremmel erklären, wie MCP funktioniert und was es in der Praxis leistet. Sie zeigen an konkreten Beispielen, wie agentische KI schon heute die Arbeit mit Computern verändert – und wo Vorsicht geboten ist.

Entwickler lernen, wie sie ihre Anwendungen an KI anbinden. Die Referenten zeigen dazu konkrete Programmierbeispiele mit echten Datenquellen. Dabei geht es auch um heikle Themen: Welche Risiken entstehen, wenn KI Zugriff auf Systeme und Daten erhält? Wie lassen sich Sicherheitslücken vermeiden und Datenschutz gewährleisten? Die Referenten geben praxisnahe Tipps, wie sich MCP sicher, effizient und verantwortungsvoll einsetzen lässt.

Nach dem Webinar wissen Sie, wie agentische KI funktioniert – und wo sie Ihren Alltag oder Ihre Arbeit wirklich erleichtern kann. Technische Vorkenntnisse sind nicht nötig, Erfahrung mit Sprachmodellen wie ChatGPT oder Claude ist hilfreich.

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  • Termin: 27. November 2025
  • Uhrzeit: 15:00 bis 18:00 Uhr
  • Preis: 69,00 Euro

Zur Teilnahme benötigen Sie lediglich einen aktuellen Browser. Weitere Informationen zum Webinar sowie Details zur Anmeldung finden Sie auf der Website von heise academy.


(abr)



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heise+ Update vom 31. Oktober 2025: Lesetipps fürs Wochenende


Liebe Leserinnen, liebe Leser,

manchmal fühlt sich die IT-Welt an wie aus einem Science-Fiction-Roman. Die Rechenleistung von Quantencomputern ist so gewaltig, dass sie eine existenzielle Gefahr für unsere gesamte digitale Sicherheit darstellen. Was heute noch als unknackbar gilt, könnte in Zukunft in wenigen Stunden geknackt werden. Meine Kollegin Dr. Sabrina Patsch beleuchtet in ihrem Hintergrundartikel, welche Bedrohung von Quantencomputern für unsere moderne Verschlüsselung ausgeht und warum schon jetzt über die Kryptografie von morgen nachgedacht werden muss.

Aber es muss ja nicht gleich immer so abstrakt sein. Man kann sich dem Thema Programmieren auch ganz spielerisch nähern. Wenn Sie oder Ihr Nachwuchs schon immer einmal in die Welt des Programmierens eintauchen wollten, ohne sich durch trockene Lehrbücher zu quälen, habe ich einen Tipp für Sie. Finden Sie heraus, wie Sie mit speziellen Computerspielen spielerisch Programmierlogik und sogar echte Code-Kenntnisse erwerben können.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „heise+ Update vom 31. Oktober 2025: Lesetipps fürs Wochenende“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Datenschutz: Bundesregierung will kleine Änderungen mit großer Wirkung


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

In Brüssel wird derzeit unter Hochdruck am sogenannten Digital-Omnibus-Gesetz gearbeitet: Viele kleinere Änderungen an Rechtsakten sollen die Regulierung etwas aufräumen und die Wirtschaft von unnötigen Pflichten entlasten. Was die Bundesregierung im Rahmen dieses Prozesses von der EU-Kommission beim Datenschutz will, hat das Bundesinnenministerium als Wünsche der Bundesregierung nach Brüssel übermittelt. Vor allem zwei Änderungsideen könnten große Auswirkungen haben.

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So schlägt die Bundesregierung unter anderem vor, dass der „Erwägungsgrund 40“ noch einmal deutlicher formuliert wird: Alle Rechtsgrundlagen für eine zulässige Datenverarbeitung sollen demnach noch einmal ausdrücklich gleichrangig nebeneinander stehen. Das gilt für die Einwilligung des Betroffenen ebenso wie – und das ist der in der Praxis relevanteste Teil – das sogenannte „berechtigte Interesse“, das zahlreiche Anbieter sehr gerne nutzen, um Daten zu erfassen. Im Papier aus dem Bundesinnenministerium heißt es dazu, dass das in der DSGVO eigentlich bereits so angelegt sei — aber Aufsichtsbehörden und Gerichte hätten der Einwilligung in der Realität Vorrang vor den anderen Begründungen in Artikel 6 der Datenschutzgrundverordnung eingeräumt. Dass diese klein wirkende Änderungsidee in der Praxis durchaus massive Folgen haben könnte, dessen ist sich das Innenministerium bewusst — und will genau das erreichen.

Etwas überraschend ist, dass das Bundesinnenministerium, das neben dem Datenschutz auch für die Cybersicherheit verantwortlich zeichnet, die Meldepflichten bei entfleuchten Daten, sogenannten Data Breaches, ändern möchte: Insbesondere an Wochenenden sei die harte 72-Stunden-Frist „problematisch“, heißt es im BMI-Papier. Daher will Berlin lieber „3 Arbeitstage“ in der Datenschutzgrundverordnung hinterlegen, was nach deutschem Recht nur den Sonntag ausnimmt, da der Samstag ein regulärer Werktag ist.

Außerdem sollen die Aufsichtsbehörden zu einem technischen Meldeweg für die „Data Breach Notifications“ verpflichtet werden. Dies – und auch, dass die teils überlappenden Meldepflichten zwischen DSGVO und NIS2-Richtlinie harmonisiert werden sollten – dürfte auf allgemeine Zustimmung und wenig Widerstand stoßen.

Der zweite potenziell sehr weitreichende Änderungsvorschlag verbirgt sich in den weiteren Ideen, die das BMI nach Brüssel geschickt hat. Diese sollen wohl nicht mehr in das wie erwähnt Digital-Omnibus genannte Artikelgesetz, aber doch in dieser Legislaturperiode angegangen werden. In einem Vorschlag zur Änderung von Artikel 4 der DSGVO geht es ans Eingemachte: Um die Frage, inwieweit Pseudonymisierung und Anonymisierung genauer ausspezifiziert werden sollen.

Hier schlägt die Bundesregierung zwei Wege vor, klarzustellen, dass anonyme Daten als von der Datenschutzgrundverordnung ausgenommen gelten und keine personenbezogenen Daten darstellen. Was tautologisch klingt, hat dabei große Relevanz: Immer wieder ist umstritten, was Anonymisierung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung überhaupt meint. Auch der Europäische Gerichtshof hatte in seiner verbindlichen Auslegung der DSGVO bereits eine „relative Anonymisierung“ ins Spiel gebracht, bei der eine Deanonymisierung unter Zuhilfenahme weiterer, dem Verarbeiter aber nicht zur Verfügung stehenden Daten zumindest theoretisch möglich wäre.

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Weitere Wünsche aus der Bundesregierung betreffen vor allem – aus Regierungssicht – potenziell missbräuchliche Auskunftsersuchen, allgemeine Erwägungen zur Frage eines weiter abgestuften Risikomodells für Datenverarbeitungen und eine neue Verpflichtung für Hersteller und Lieferanten, dass sie beim Datenschutz europäisches Recht einhalten.

Hier will das BMI also eine neue Verpflichtung einführen, analog zur KI-Verordnung und dem Cyber Resilience Act. Zur KI-Verordnung hatte die Regierung in einem zweiten Papier bereits umfangreich ihre Wünsche kundgetan.


(nen)



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