Datenschutz & Sicherheit
Bundespolizei soll Staatstrojaner nutzen dürfen
Im Innenausschuss des Bundestags wurde gestern in einer Sachverständigen-Anhörung die Reform des Bundespolizeigesetzes (BPolG) diskutiert. Die Bundesregierung hatte dazu im Dezember einen umfangreichen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Befugnisse der Bundespolizei ausbauen soll.
Künftig soll nun auch die Bundespolizei hacken dürfen. Dafür könnten Polizeibeamte Computer oder Smartphones mit Schadsoftware infiltrieren, um laufende Kommunikation und einige weitere Daten auszuleiten.
Neu sind im Gesetzentwurf auch die verdachtsunabhängigen Kontrollen in sogenannten „Waffenverbotszonen“, die von der Ampel-Vorgängerregierung für die Bundespolizei bereits beschlossen worden waren, aber im Bundesrat scheiterten. Diese Kontrollen stehen in der Kritik, weil die Diskriminierung von bestimmten Personengruppen befürchtet wird. Die früher geplanten Kontrollquittungen, die von Polizeibeamten nach solchen Kontrollen ausgehändigt werden sollten, fehlen im Gesetzentwurf.
Weggefallen im Vergleich zum Entwurf der Ampel ist auch die Kennzeichnungspflicht für Polizisten. Uli Grötsch, SPD-Politiker und der Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag, nannte den Streit darum eine „rein ideologische Debatte“. Es gäbe keine schlechten Erfahrungen damit auf Polizeiseite. Er bedauerte die fehlende Kennzeichnungspflicht, die polizeiliches Handeln nachvollziehbarer und transparenter gemacht hätte.
Kritische Anmerkungen von einigen geladenen Sachverständigen betrafen auch die neuen Regelungen zu V-Personen. Das sind polizeiliche Informationszuträger, die aber keine Polizeibeamten sind. Zwar sei der Kernbereichsschutz der Überwachten – also der Schutz ihrer Intimsphäre – im Gesetzentwurf enthalten, damit die V-Personen nicht etwa enge Beziehungen zu Ausgehorchten aufnehmen. Was aber darin fehle, seien zeitliche Vorgaben und ein Katalog, der vorgibt, welche Personen ungeeignet sind. Der war im Vorgängerentwurf der Ampel-Regierung noch enthalten. Er sollte dafür sorgen, dass keine Menschen als V-Personen in Frage kommen, die beispielsweise geschäftsunfähig oder minderjährig sind oder ihr Einkommen wesentlich über Polizeizahlungen beziehen.
Staatstrojaner gegen WhatsApp
Das Bundespolizeigesetz ist ein umfängliches Regelwerk mit zahlreichen Neuerungen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte schon in seiner ersten Stellungnahme zum Referentenentwurf die „äußerst kurze Stellungnahmefrist“ bemängelt, die der umfassenden Reform nicht gerecht werden könne. Der DAV konzentrierte sich daher auf besonders Kritikwürdiges. Dazu gehört die neue Regelung zu einer Version des Staatstrojaners, die im Amtsdeutsch „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ heißt. Diese Form des Staatstrojaners wird durch den Gesetzentwurf erstmals für die Bundespolizei zur Abwehr von Gefahren eingeführt.
Die „Quellen-TKÜ“ lehnt zwar ihren Namen an die Überwachung laufender Telekommunikation an, ist aber praktisch ein Hacking-Werkzeug. Die dafür notwendige Schadsoftware wird unter Ausnutzung von Sicherheitslücken heimlich auf einem Endgerät aufgebracht und zeichnet die gewünschten Inhalte unbemerkt vom Nutzer auf.
Im Gesetzentwurf heißt es, dass die Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation „ohne Wissen der betroffenen Person auch in der Weise erfolgen [darf], dass mit technischen Mitteln in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird“, um an verschlüsselte Gespräche oder Messenger-Nachrichten zu kommen. Die Gesetzesbegründung erwähnt beispielsweise konkret den Messenger WhatsApp, der sich allerdings auch ohne Staatstrojaner als abhörbar erwies.
„Nicht zu Ende gedacht“
Neben der laufenden Telekommunikation sollen mit dem Staatstrojaner auch weitere Kommunikationsinhalte überwacht werden dürfen, „deren Übertragung zum Zeitpunkt der Überwachung bereits abgeschlossen ist“. Praktisch wären das beim Beispiel WhatsApp etwa gespeicherte Chat-Verläufe, die ebenfalls heimlich von der Schadsoftware aufgezeichnet werden dürften. Der Zeitpunkt der Anordnung des Staatstrojaners soll maßgeblich dafür sein, wie weit in die Vergangenheit die Schadsoftware gespeicherte Kommunikationsinhalte überwachen darf.
Die Sachverständige Lea Voigt, Juristin und Vorsitzende des Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit im DAV, sieht die Hacking-Befugnisse in ihrer Stellungnahme kritisch. Sie seien auch „nicht zu Ende gedacht“, sagte sie im Ausschuss. Denn laut der Begründung des Gesetzes sind sie für sofortige Interventionen vorgesehen, um Gefahren schnell abzuwehren. Staatstrojaner seien jedoch gar nicht sofort einsetzbar, sondern bräuchten eine gewisse Vorlaufzeit, um die Schadsoftware an Hard- und Software anzupassen, die sie heimlich ausspionieren soll. Die Begründung überzeuge also nicht.
Heiko Teggatz, stellvertretender Bundesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft, wurde in der Anhörung nach einem Beispiel für den Staatstrojanereinsatz gefragt. Er betonte, dass nur die Gefahrenabwehr im Vordergrund stünde, etwa bei Schleusungen. Es „komme nicht selten vor“, dass Polizisten beispielsweise „Handynummern bei geschleusten Personen“ fänden. Keiner wisse, ob es sich dabei um Nummern von Kontaktpersonen, Schleusern oder Angehörigen handele. Dann könne es um die abzuwendende Gefahr gehen, dass an unbekanntem Ort „irgendwo in Europa“ ein LKW führe, in dem Menschen zu ersticken drohten. Ein Staatstrojaner müsse dann „schnell zur Gefahrenabwehr“ genutzt werden.
Es herrscht offenkundig nicht nur bei Teggatz die Vorstellung, dass eine Spionagesoftware ein geeignetes Werkzeug sei, um in kürzester Zeit eine laufende Kommunikation abhören zu können. Denn auch in der Gesetzesbegründung ist der Staatstrojaner als „gefahrenabwehrende Sofortintervention“ charakterisiert.
Die Sachverständige Voigt weist in ihrer Stellungnahme diese Vorstellung ins Reich der Phantasie und zitiert den Generalbundesanwalt. Der hatte aus praktischen Erfahrungen berichtet, dass die Umsetzung der „Quellen-Telekommunikationsüberwachung“ einige Zeit brauche: „In der Regel“ würden „zwischen Anordnung und Umsetzung jedenfalls einige Tage vergehen“.
Staatstrojaner sind Sicherheitsrisiken
Eine „Quellen-TKÜ“ birgt unvermeidlich verschiedene Risiken. Denn ein Staatstrojaner lässt sich nur heimlich einschleusen, wenn IT-Sicherheitslücken bei den gehackten Geräten offenstehen. Und dass sie offengelassen und eben nicht geschlossen werden, ist eine aktive Entscheidung und ein Sicherheitsrisiko für alle Computernutzer.
Zudem hat sich in den letzten Jahren ein wachsender Markt an kommerziellen Staatstrojaner-Anbietern etabliert, der eine zunehmende Bedrohung für die IT-Sicherheit, aber auch für die Achtung der Grund- und Menschenrechte ist. Wird eine Polizeibehörde Kunde eines solchen Anbieters, finanziert sie diesen gefährlichen Markt.
Der Sachverständige Kai Dittmann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) kritisierte, dass die „Quellen-TKÜ“ der Bundespolizei erlaubt werden soll, obgleich noch immer Vorschriften zum Schwachstellenmanagement fehlen. Denn in Deutschland gibt es bisher keine Regelungen, die IT-Sicherheitslücken hinsichtlich ihrer Risiken bewerten und vorschreiben, wie diese Schwachstellen jeweils zu behandeln sind. Dittmann verwies auf Millionenschäden für die Wirtschaft in Deutschland, die durch offene IT-Sicherheitslücken und Schadsoftware entstünden. Er forderte, ein staatliches Schwachstellenmanagement gesetzlich vorzuschreiben. Die „Quellen-TKÜ“ dürfe erst danach eingeführt werden.
Der Sachverständige erntete damit bei der grünen Innenexpertin und Polizeibeamtin Irene Mihalic Zustimmung. Sie nannt eine Staatstrojanerbefugnis für die Bundespolizei ohne ein vorgeschriebenes Schwachstellenmanagement „unverantwortlich“.
Staatshacker
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Auch Amnesty International hatte die Staatstrojaner-Befugnis kritisiert und die Besorgnis geäußert, dass die „Quellen-TKÜ“ auch gegen Personen zum Einsatz kommen könnte, die friedliche Proteste planen: Denn der Staatstrojaner „soll bezüglich Straftaten erlaubt werden, die etwa die Störung von öffentlichen Betrieben oder bestimmte Eingriffe in den Straßenverkehr erfassen, und zum Schutz von Einrichtungen des Bahn- und Luftverkehrs – Orten, an denen oft Proteste etwa für mehr Klimaschutz oder gegen Abschiebungen stattfinden“, wie Amnesty International schrieb. In einem Klima zunehmender Repression von friedlichem Protest forderte die Menschenrechtsorganisation „entsprechende Klarstellungen, die einen solchen Missbrauch ausschließen“.
Der Sachverständige Marc Wagner von der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung verwies hingegen darauf, dass die „Quellen-TKÜ“ beim Bundeskriminalamt und in einigen Landespolizeigesetzen doch „längst Standard“ wäre. Das sei „nicht anderes als ein Update“. Doch selbst Wagner sieht wie die Sachverständigen Voigt und Dittmann die Eingriffsschwellen für den Staatstrojanereinsatz als zu niedrig.
Dittmann von der GFF bescheinigte dem Gesetzentwurf bei der Staatstrojanerbefugnis zudem „handwerkliche Fehler“. Insgesamt seien die Regelungen bei dieser sehr eingriffsintensiven Maßnahme nicht überzeugend.
Auch gute Nachrichten
Es gibt aus bürgerrechtlicher Sicht auch gute Nachrichten: Sowohl der Ausbau der Gesichtserkennung als auch Regelungen, die eine automatisierte Big-Data-Analyse nach Art von Palantir ermöglichen, sind nicht unter den neuen Befugnissen. Auch findet sich keine „KI“ im ganzen Gesetzentwurf.
Vielleicht ist das auch aus Kostengründen eine gute Nachricht, denn technisierte Überwachung ist ein teures Unterfangen. Der Polizeibeauftragte Grötsch wies in der Anhörung darauf hin, dass Bundespolizisten auch mit lange verschleppten Baumaßnahmen und schlechten Bedingungen an ihren Arbeitsplätzen zu kämpfen hätten, die er „teilweise desolat“ nannte. Die hohen Geldsummen für ohnehin fragwürdige Staatstrojaner-Anbieter könnten vielleicht woanders in der Bundespolizei sinnvoller investiert werden.
Datenschutz & Sicherheit
AWS European Sovereign Cloud erhält erste Compliance-Zertifizierungen
Die seit Januar 2026 verfügbare AWS European Sovereign Cloud hat einen ersten Compliance-Meilenstein erreicht. Amazon Web Services (AWS) hat für die von regulären AWS-Regionen physisch und logisch getrennte Cloud-Plattform SOC-2- und C5-Type-1-Testat sowie sieben ISO-Zertifizierungen erlangt. Die Nachweise decken insgesamt 69 Services ab.
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Wie AWS in einem Beitrag im AWS-Security-Blog erläutert, umfasst der SOC-2-Type-1-Bericht die Kriterien Sicherheit, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit. Die Prüfer haben die Kontrollen zudem auf das hauseigene Sovereign Reference Framework (ESC-SRF) abgebildet, das Governance, Betrieb, Datenresidenz und Isolation abdeckt. Der C5-Type-1-Bericht attestiert die Konformität mit dem Cloud Computing Compliance Controls Catalogue des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – geprüft wurden Basis- und Zusatzkriterien.
Sieben ISO-Zertifizierungen auf einen Schlag
Neben den Attestierungsberichten hat AWS für die European Sovereign Cloud gleichzeitig sieben ISO-Zertifizierungen erlangt: ISO 27001:2022 (Informationssicherheit), ISO 27017:2015 (Cloud-Sicherheit), ISO 27018:2019 (Datenschutz in der Cloud), ISO 27701:2019 (Privacy-Management), ISO 22301:2019 (Business Continuity), ISO 20000-1:2018 (IT-Service-Management) sowie ISO 9001:2015 (Qualitätsmanagement). Sämtliche Berichte und Zertifikate stehen Kunden über AWS Artifact zur Verfügung.
Die Zertifizierungen sind vor allem für Behörden und regulierte Branchen in Europa relevant, die Cloud-Dienste unter strikten Auflagen zu Datenresidenz und Sicherheit nutzen müssen. Der C5-Katalog des BSI gilt in Deutschland als maßgeblicher Standard für die Bewertung von Cloud-Anbietern.
Separate Infrastruktur mit EU-Personal
Die European Sovereign Cloud ist als eigene Partition (aws-eusc) mit der Region eusc-de-east-1 in Brandenburg aufgesetzt. Sie verfügt über separate IAM-Konten, eigene Abrechnungssysteme in Euro und ein dediziertes Security Operations Center, das ausschließlich mit EU-Residenten besetzt ist. Es gibt keinen regionsübergreifenden Datenverkehr zu anderen AWS-Partitionen; auch Metadaten verbleiben innerhalb der EU-Infrastruktur.
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Ob die vollständige Abkopplung der Sovereign Cloud in der Praxis den Anforderungen des BSI standhält, ist allerdings noch nicht unabhängig geprüft. Bei den jetzt vorgelegten Zertifizierungen handelt es sich um Type-1-Berichte, die das Design und die Implementierung der Kontrollen zu einem bestimmten Zeitpunkt bewerten. Die aufwendigeren Type-2-Audits, bei denen die operative Wirksamkeit über einen längeren Zeitraum nachgewiesen wird, stehen noch aus.
AWS bezeichnete die Zertifizierungen als Beleg dafür, dass sich die Firma um das Vertrauen der Kunden bemühe. Das Unternehmen hat angekündigt, das Compliance-Portfolio für die European Sovereign Cloud kontinuierlich auszubauen.
(fo)
Datenschutz & Sicherheit
Größte Übernahme in Googles Geschichte – 32 Milliarden US-Dollar für Wiz
Google hat die Übernahme von Wiz für 32 Milliarden US-Dollar (Fast 28 Milliarden Euro) abgeschlossen. Es ist der größte Kauf in der Konzerngeschichte. Den Vollzug des Erwerbs der US-israelischen Cloud-Sicherheitsfirma gab der Konzern diese Woche bekannt.
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Die Alphabet-Tocherfirma Google erklärt die Übernahme als eine „Investition von Google Cloud zur Verbesserung der Cloud-Sicherheit“. Die Produkte von Wiz würden auch weiterhin funktionieren und auch für alle wichtigen Coud-Plattformen, etwa Microsoft Azure oder Amazon Web Services verfügbar bleiben, erläutert der Konzern zudem.
Bereits vor einem Jahr hat Google die Übernahme von Wiz angekündigt. Die Unternehmen hatten sich im März des vergangenen Jahres geeinigt und eine Übernahmevereinbarung unterzeichnet. Google hatte Wiz zuvor 30 Milliarden US-Dollar geboten.
Es ist nicht der erste Versuch des Konzerns, Wiz zu übernehmen. Schon 2024 haben die Unternehmen über einen möglichen Kauf verhandelt. Wiz hatte das Angebot über 23 Milliarden US-Dollar damals abgelehnt. 2022 hat Google zudem die IT-Sicherheitsfirma Mandiant für 5,4 Milliarden US-Dollar erworben.
(mho)
Datenschutz & Sicherheit
„Operation Lightning“: Schlag gegen Proxy-Botnet aus über 369.000 Geräten
Europol berichtet von einem Schlag gegen den bösartigen Proxy-Dienst „SocksEscort“, den internationale Strafermittler am Mittwoch dieser Woche den kriminellen Drahtziehern und der Infrastruktur versetzt haben. Das Botnet bestand demnach aus mehr als 369.000 Drohnen aus kompromittierten Routern und IoT-Geräten, die in 163 Ländern standen.
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Die europäische Polizeibehörde erklärt weiter, dass „SocksEscort“ Kunden in den vergangenen Jahren mehr als 35.000 Proxies angeboten hat. Am Mittwoch haben die Strafverfolger insgesamt 34 Domains vom Netz genommen, außerdem 23 Server aus sieben Ländern. Die USA haben zudem Kryptowährungen im Wert von 3,5 Millionen US-Dollar eingefroren. Die infizierten Modems des Botnets haben die Beamten aus dem „SocksEscort“-Dienst ausgeklinkt. Nun wollen die Strafverfolgungsbehörden die betroffenen Länder informieren und so den Weg für weitere Ermittlungen ebnen.
Untersuchungen starteten Mitte 2025
Im Juni 2025 haben die Ermittlungen begonnen, schreibt Europol. Dort wurde das Botnet aus infizierten Geräten entdeckt. In großer Masse sind das Heimrouter, die für diverse kriminelle Aktivitäten missbraucht wurden, etwa zur Verteilung von Ransomware, für Distributed-Denial-of-Service-Angriffe (DDoS) oder sogar für die Verbreitung von sexuellen Kindesmissbrauchsmaterialien (Child Sexual Abuse Material, CSAM). Die Heimrouter wurden durch eine Schwachstelle einer bestimmten Marke infiziert. Welche genau, sagt Europol jedoch nicht.
Kunden dieses kriminellen Angebots zahlten für die Nutzung und den Missbrauch der unterwanderten Geräte. Sie haben damit ihre eigene IP-Adresse verschleiert, während sie diverse kriminelle Aktivitäten ausgeführt haben. Die Webseite zu „SocksEscort“ bot bezahlte Proxy-Dienste an, mit denen Kunden Zugang zu den kompromittierten IP-Adressen zum Verschleiern ihrer eigenen erlangen. Die Router-Besitzer haben keine Kenntnis, dass nach einer Infektion ihre IP-Adressen für kriminelle Zwecke missbraucht wurden. Zur Zahlung mussten die Täter eine Plattform nutzen, die anonyme Käufe mittels Kryptowährungen ermöglicht. Europol schätzt, dass die Zahlungsplattform mehr als 5 Millionen Euro von den Proxy-Dienst-Kunden erhalten hat.
Internationale Strafverfolger aus Bulgarien, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Rumänien, Ungarn, Österreich und den Vereinigten Staaten zusammen mit Eurojust und Europol waren an der „Operation Lightning“ beteiligt. Es ist bei weitem nicht die erste Aktion mit internationaler Kooperation der Strafverfolgungsbehörden gegen Botnets und die Hinterleute. Auch in der „Operation Endgame“ aus dem Jahr 2024 oder „Operation Endgame 2.0“ aus 2025 gingen sie gegen die Cyberkriminellen und gegen Malware-Autoren sowie Botnetze vor. Residential-Proxy-Netze sind zunehmend Ziel von Maßnahmen gegen Online-Kriminalität. Google hat etwa Ende Januar dem IPIDEA-Residential-Proxy-Netz einen empfindlichen Schlag versetzt und Millionen Geräte dort herausgezogen.
(dmk)
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