Künstliche Intelligenz
Chef-Medienwächter: Plattformen sollen für Inhalte stärker haften
Soziale Netzwerke sollten nach Ansicht des Medienregulierers Thorsten Schmiege stärker verpflichtet werden, verlässliche Inhalte sichtbar zu machen. Diskutiert werde eine gesetzlich verankerte „Vielfaltsverpflichtung“, die sicherstellen solle, dass journalistische Angebote in algorithmisch gesteuerten Feeds besser auffindbar seien, sagte der Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) dem „Münchner Merkur“.
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Schmiege ist Vorsitzender der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM). Die Medienanstalten kontrollieren und fördern in den Ländern private Radio- und Fernsehanbieter sowie Online-Plattformen. Im geplanten Digitalen Medien-Staatsvertrag geht es laut Schmiege unter anderem darum, wie Inhalte mit gesellschaftlichem Mehrwert technisch und rechtlich bevorzugt werden könnten.
„Ich bin zuversichtlich, dass es möglich ist, so eine Vielfaltsverpflichtung für Plattformen auch nationalstaatlich einzurichten“, sagte Schmiege. Zugleich plädierte er dafür, Plattformen stärker in die Verantwortung zu nehmen. Wer Inhalte kuratiere und damit Geld verdiene, müsse auch Verantwortung übernehmen, wenn dabei Gesetze verletzt würden. Es reiche, die bestehende Haftungsprivilegierung abzuschaffen. Technisch sei eine Kontrolle möglich, argumentierte Schmiege und verwies auf Filtersysteme wie das Content-ID-Verfahren bei YouTube.
(nie)
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Spuren einer Millionen Jahre alten kosmischen Explosion im Meeresgrund entdeckt
Vor mehr als 100 Millionen Jahren kam es in der Nähe unseres Sonnensystems zu einem sehr seltenen und dramatischen Ereignis, einem sogenannten r-Prozess. Die Spuren davon hat ein deutsch-australisches Team auf dem Grund des Zentralpazifiks gefunden.
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Das Team des Helmholtz-Zentrum Dresden – Rossendorf (HZDR) und der Universitäten von Canberra und Sydney hat Eisen-Mangan-Krusten untersucht, mineralische Ablagerungen aus der Tiefsee. Darin fanden sie neben Spuren der radioaktiven Isotope Eisen-60 und Curium-247 auch das sehr seltene und langlebige Plutonium-244.
Letzteres entsteht in einem r-Prozess, eine Abkürzung für Rapid Neutron-Capture Process. Das ist ein Neutroneneinfangprozess, der bei hohen Neutronen-Dichten und Temperaturen abläuft und bei dem ein Atomkern in sehr kurzer Zeit extrem viele Neutronen einfängt. „Unsere Ergebnisse deuten darauf hin, dass das Plutonium aus sehr seltenen kosmischen Explosionen stammt, wie sie etwa beim Verschmelzen zweier Neutronensterne oder sehr energiereichen Supernovae auftreten würden“, sagt Anton Wallner, Leiter der Abteilung Beschleuniger-Massenspektrometrie und Isotopenforschung am HZDR.
Danach habe sich das im interstellaren Medium verteilt und sei über Millionen Jahre hinweg kontinuierlich auf die Erde herabgeregnet, sagte Wallner weiter. Daraus schloss das Team, dass das Isotop bei einem Prozess entstand, der vergleichsweise lang her ist, denn nur so hatte das Isotop genügend Zeit gehabt, sich wie ein gleichmäßiger Schleier im interstellaren Medium zu verteilen. Aus der Halbwertszeit von Plutonium-244, die bei 80 Millionen Jahren liegt, ermittelten die Forscher, dass das r-Prozess-Ereignis – das letzte in unserer kosmischen Nachbarschaft -– vor mehr als 100 Millionen Jahren stattfand.
Zwei erdnahe Supernovae
Das Eisen-60, das die Forscher ebenfalls in der Kruste nachwiesen, stammt hingegen von deutlich jüngeren Ereignissen: Das Isotop war in zwei Zonen konzentriert, anders als das gleichmäßig verteilte Plutonium. Der Eisen 60-Verlauf zeige zwei eindeutige Signaturen erdnaher Supernova-Explosionen, teilte das Team mit. Diese müssen aber jüngeren Datums sein, da die Halbwertszeit von Eisen-60 nur 2,62 Millionen Jahre beträgt.
Eisen-Mangan-Krusten sind Ablagerungen der Metalle aus dem Meerwasser. Sie wachsen millimeterweise über Millionen Jahre. Dabei nehmen sie auch Stoffe aus ihrer Umgebung auf und lagern sie ein, darunter auch Isotope aus dem Weltall.
Deren Konzentration ist dabei äußerst gering: ein Plutonium-Atom zwischen rund zehn Trilliarden anderer Atome. Erst seit kurzem steht die Technik zur Verfügung, um solche geringen Mengen zu detektieren. „Wir brauchen nur 100 Plutonium-Atome in der Endprobe, um eines davon im Detektor einzufangen. Diese Sensitivität ist weltweit einzigartig“, sagt Michael Hotchkis, leitender Wissenschaftler am VEGA. Das Instrument der Australian Nuclear Science and Technology Organisation in Sydney ist die derzeit einzige Maschine, die empfindlich genug ist, derartige kosmische Spuren nachzuweisen.
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Die Verschmelzung von Neutronensternen ist sehr selten. Zwei Ereignisse dieser Art wurden in den vergangenen letzten Jahren anhand von Gravitationswellen erfasst. Sie fanden aber beide in anderen Galaxien statt.
(wpl)
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App to date: Updatest für den Mac im Test
Wer unter macOS Programme von außerhalb des App Stores bezieht, muss deren Updates selbst im Blick behalten. Zwar weisen viele Programme schon beim Start auf Aktualisierungen hin, häufig passt der Zeitpunkt aber nicht. Wer sein System auf dem neuesten Stand halten will, muss zudem alle Apps einzeln starten.
Updatest durchsucht den Mac nach verfügbaren Aktualisierungen und kann sie größtenteils auch in einem Rutsch installieren. Es füllt damit die Lücke, die MacUpdater nach dem Ende der Weiterentwicklung Anfang 2026 hinterlassen hat. Das recht junge Tool zeigt sich mit einer moderneren, dreigeteilten Oberfläche und nistet sich auf Wunsch in der Menüleiste ein.
Im Hauptfenster listet Updatest nicht nur verfügbare Updates auf, sondern auch alle installierten Programme. Diese ordnet das Tool der jeweiligen Update-Quelle zu. So nutzen viele Entwickler das Sparkle-Framework, um beim Start nach Aktualisierungen zu suchen und die Installation anzustoßen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „App to date: Updatest für den Mac im Test“.
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EuGH zu Datenschutz vor Gericht: Auch illegale Beweise dürfen verwertet werden
Wer im Zivilprozess betrügt oder heimlich Firmeneigentum verscherbelt, kann sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht pauschal hinter der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstecken. Die Luxemburger Richter haben im Fall eines Ehestreits und mutmaßlichen eBay-Betrugs klargestellt, dass nationale Gerichte auch solche Beweismittel verwerten dürfen, die von einer Prozesspartei rechtswidrig und unter Verletzung des Datenschutzes beschafft wurden.
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Das Recht auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz wiege im Gerichtssaal schwerer als der absolute Schutz der Privatsphäre, erklärt der EuGH in dem am Donnerstag verkündeten Urteil in der Rechtssache C#484/24. Allerdings zieht er bei der anschließenden Offenlegung der Daten eine Grenze.
Der Entscheidung liegt ein Fall des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zugrunde. Ein Heizungs- und Klimatechnikbetrieb forderte von einer ehemaligen Angestellten, die zudem die Ehefrau des Geschäftsführers war, rund 46.500 Euro Schadensersatz. Der gemeinsame Sohn hatte über das private eBay-Konto seiner Mutter ermittelt, dass sie unbefugt Firmeneigentum im Wert von über 13.000 Euro verkauft haben dürfte.
Pikant war dabei vor allem die Methode der Informationssammlung: Der Arbeitgeber verschaffte sich über den Browserverlauf, einen Familienordner auf dem Server und eine manipulierte SIM-Karte Zugriff auf das persönliche Passwort der Frau. Da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Datenerhebung illegal war, legte das Landesarbeitsgericht dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vor.
Gerichte und die Herkunft von Beweisen
Die Luxemburger Richter stellen fest, dass die DSGVO grundsätzlich auch für die Arbeit von Gerichten gilt, sobald personenbezogene Daten in Akten digital verarbeitet oder strukturiert abgelegt werden. Das bedeute aber nicht, dass Richter im Zivilprozess Detektiv spielen und jede eingereichte Information auf ihre datenschutzrechtliche Herkunft prüfen müssten. Die DSGVO stehe der Verwertung unrechtmäßig erlangter Beweise nicht grundsätzlich entgegen.
Wenn ein Arbeitgeber Daten vorlegt, die er unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens beschafft hat, darf das Gericht diese laut dem Beschluss zur Aufklärung des Sachverhalts nutzen. Ein schlichtes Interesse am Nachweis der Tatsachen reiche dafür aus. Auch ein Verstoß gegen die vorangehenden Informationspflichten des Arbeitgebers führe nicht zu einem automatischen Beweisverwertungsverbot.
Gleichzeitig erteilte der EuGH der Annahme eine Absage, dass Richter bei jeder einzelnen Beweiswürdigung eine umfassende, eigenständige Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Güterabwägung vornehmen müssten. Der europäische Grundsatz der Datenminimierung verlange das nicht, solange die Informationen für den konkreten Zweck angemessen und erheblich seien. Die Abwägung zwischen dem Datenschutz und dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Justiz hätten der Gesetzgeber oder die gefestigte nationale Rechtsprechung bereits im Vorfeld abstrakt vorgenommen.
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Riegel gegen Datentransfer an Dritte
Einen Riegel schiebt der EuGH dagegen der Weitergabe einschlägiger Daten vor. Bevor ein Gericht sensible Informationen gegenüber den Parteien oder der Öffentlichkeit offenlegt, muss es streng prüfen, ob das Ausmaß der Daten auf das absolut notwendige Maß beschränkt ist. Hier fordern die Luxemburger Richter aktive Maßnahmen zur Schadensbegrenzung wie etwa die Schwärzung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Dokumenten.
Dies gilt dem Urteil zufolge umso mehr für unbeteiligte Dritte: Gerichte müssen zwar von Amts wegen den Schutz der Daten unbeteiligter Käufer oder Zeugen garantieren. Die Prozessparteien selbst können sich im Streit aber nicht auf die Verletzung von Rechten solcher Drittparteien berufen. Insgesamt stellt der EuGH darauf ab, dass der Datenschutz im Zivil- und Arbeitsrecht nicht systematisch zur Blockade von Schadensersatzansprüchen missbraucht werden darf.
(wpl)
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