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Künstliche Intelligenz

Chip-Weltmarkt wuchs 2025 um über 20 Prozent – dank KI-Hype


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Laut den Marktbeobachtern von Gartner wuchs der weltweite Umsatz mit Halbleiterbauelementen 2025 um 21 Prozent auf rund 793 Milliarden US-Dollar. Rund ein Viertel davon entfiel auf Chips, die für künstliche Intelligenz genutzt werden, also vor allem KI-Beschleuniger und RAM. Mehr als 200 Milliarden US-Dollar erzielten Chipfirmen mit derartigen Bauteilen.

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Mit dem superschnellen und sehr teuren High Bandwidth Memory (HBM) für KI-Beschleuniger erzielten die drei großen DRAM-Hersteller Samsung Electronics, SK Hynix und Micron demnach rund 23 Prozent ihrer gesamten RAM-Einnahmen.

Mit einem phänomenalen Umsatzwachstum um fast 64 Prozent auf 125,7 Milliarden US-Dollar hängt Nvidia alle anderen Chipfirmen noch weiter ab. Nvidia setzte fast 74 Prozent mehr um als Samsung Electronics auf Rang zwei. Bei den Koreanern betrug das Wachstum lediglich etwa 10 Prozent. Daher rückte SK Hynix mit 37 Prozent Wachstum dichter an Samsung heran und verdrängte Intel von Rang drei.

Weil Intel mangels geeigneter Chips vom KI-Boom bisher nicht stark genug profitieren kann, fällt das Unternehmen weiter zurück.

Die zehn umsatzstärksten Chipfirmen weltweit im Jahr 2026
Rang Firma Chip-Umsatz 2025 Marktanteil 2025 Wachstum
2025 2024 [Mrd. US-$] [%] Jahresvergleich
1 1 Nvidia 125,70 15,8 % 63,9 %
2 2 Samsung Electronics 72,54 9,1 % 10,4 %
3 4 SK Hynix 60,64 7,6 % 37,2 %
4 3 Intel 47,88 6,0 % -3,9 %
5 7 Micron Technology 41,49 5,2 % 50,2 %
6 6 Qualcomm 37,05 4,7 % 12,3 %
7 6 Broadcom 34,28 4,3 % 23,3 %
8 8 AMD 32,48 4,1 % 34,6 %
9 9 Apple 24,60 3,1 % 19,9 %
10 10 MediaTek 18,47 2,3 % 15,9 %
    sonstige 298,32 37,6 % 10,3 %
    Gesamt 793,45 21,0 %
Quelle: Gartner, Januar 2026

Das US-Unternehmen Micron hingegen konnte auch dank HBM-Speicher seinen Umsatz im Jahresvergleich sogar um 50 Prozent steigern.

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Der Umsatz von Qualcomm auf Rang fünf wuchs solide um 12 Prozent. Das war aber deutlich weniger Wachstum als bei jenen Chipfirmen, die stärker von KI profitieren. Im Geschäftsjahr 2025, das bei Qualcomm im September 2025 endete, entfielen mehr als 75 Prozent der gesamten Umsätze auf Chips für Smartphones und Lizenzeinnahmen. Die Geschäfte mit Chips für Autos und IoT wachsen zwar deutlich stärker, machen aber nur den kleineren Teil der Qualcomm-Umsätze aus.

Broadcom und AMD auf den Plätzen sechs und sieben wuchsen um 23 respektive 35 Prozent – auch dank KI. Broadcom hilft anderen Firmen als Dienstleister bei der Entwicklung von KI-Beschleunigern, offiziell bekannt ist das bei OpenAI. Aber Broadcom entwickelt etwa auch für Google (TPU) und ByteDance sowie bald wohl auch für Anthropic.

Bei AMD wuchs der Umsatzanteil der KI-Beschleuniger deutlich, das Unternehmen machte aber auch sehr gute Geschäfte mit x86-Prozessoren.

Auf Rang neun steht Apple, wo der Umsatz des Jahres 2025 um rund 20 Prozent höher lag als 2024.

MediaTek liegt mit knapp 18,5 Milliarden US-Dollar Umsatz auf Rang zehn und verkauft vor allem ARM-Chips für Smartphones, TV-Geräte und auch Autos. Aber MediaTek betätigt sich wohl ebenfalls als KI-Entwicklungsdienstleister.

Der größte europäische Chiphersteller Infineon erzielte in seinem Geschäftsjahr 2025 einen Umsatz von 14,66 Milliarden Euro, was derzeit rund 17,1 Milliarden US-Dollar entspricht; das dürfte ungefähr Rang 11 oder 12 entsprechen und in diesem Bereich liegt auch Texas Instruments (TI).

Wesentlich kleiner ist der NAND-Flash-Spezialist Sandisk, dessen Umsätze aber vor allem im Bereich Rechenzentren zuletzt stark wuchsen. In Erwartung stark steigender NAND-Flash-Preise vervielfachte sich der Preis der Sandisk-Aktie seit dem Herbst 2025.

Der reine Chip-Auftragsfertiger TSMC befindet sich nicht auf der Gartner-Liste, weil er keine eigenen Chips verkauft, sondern beispielsweise an Nvidia, Intel und AMD zuliefert. Der Umsatz von TSMC stieg 2025 um 31,6 % auf 3,81 Billionen neue Taiwan-Dollar (NTD), das entspricht derzeit rund 120 Milliarden US-Dollar.


(ciw)



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Künstliche Intelligenz

Burger King: KI-Assistent hört mit und bewertet „Freundlichkeit“ von Filialen


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Burger King testet derzeit in rund 500 US-Filialen einen KI-Assistenten namens „Patty“ für Angestellte mit Headset. Das System unterstützt bei verschiedenen Aufgaben, ist aber auch darauf trainiert, Formulierungen wie „Willkommen bei Burger King“, „Bitte“ und „Danke“ zu erkennen, sagt Digitalchef Thibault Roux dem US-Techmagazin The Verge. Diese Daten fließen in eine Metrik, die Filialleitern Aufschluss darüber geben soll, wie ihr Standort in puncto „Freundlichkeit“ abschneidet.

In einem weiteren Interview beschwichtigt Roux: Die Daten würden anonymisiert und nicht zur Bewertung einzelner Mitarbeiter eingesetzt. Zudem werde „Patty“ den Beschäftigten nicht vorgeben, was oder wie sie etwas sagen sollen. Stattdessen erhielten Filialleiter aggregierte Werte, die sie für persönliche Coachinggespräche mit ihren Teams nutzen könnten, sagt Roux dem US-Wirtschaftsmagazin Fast Company.

Wie „Freundlichkeit“ genau berechnet wird, bleibt offen. Roux deutet jedoch an, dass das Unternehmen daran arbeitet, künftig nicht nur bestimmte Worte, sondern auch den Tonfall von Gesprächen zu erfassen.

Derzeit basiert „Patty“ auf einem angepassten KI-Modell von OpenAI. Laut Roux ist die Technologie jedoch so ausgelegt, dass sie künftig auch mit anderen Partnern wie Anthropic oder Google integriert werden könnte.

Neben der Freundlichkeitsanalyse erfüllt „Patty“ eine Reihe weiterer Funktionen. Mitarbeiter können per Headset Arbeitsanweisungen zu Rezepturen und Reinigungsprozessen abrufen, ohne Handbücher konsultieren zu müssen. Das System informiert Manager zudem automatisch über ausgefallene Geräte oder fehlende Zutaten und aktualisiert digitale Menüs, Kioske und Apps entsprechend. Erkennt die KI wiederkehrende Muster, kann sie proaktiv Hinweise an Verantwortliche senden.

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Nach aktuellen Plänen soll das System bis Ende 2026 flächendeckend eingeführt werden. „Patty“ ist eine Kurzform von Patricia oder Patrick, bezeichnet im Englischen aber zugleich die Fleischscheibe im Burger.

In Deutschland wäre ein System, das den Wortlaut von Angestellten erfasst und auswertet, nur mit erheblichen Hürden umsetzbar. Als technische Einrichtung zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle dürfte ein solches System ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht eingeführt werden. Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz ist zudem die Hinzuziehung eines Sachverständigen gesetzlich vorgesehen. Zusätzlich wären die Vorgaben der DSGVO zu beachten, da Sprachaufzeichnungen personenbezogene Daten darstellen können.


(tobe)



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Nvidia-Konkurrenz: Google will sein TPU-Geschäft angeblich groß aufziehen


Google hat mit Meta offenbar einen großen Fisch an Land gezogen, der die eigenen Tensor Processing Units (TPUs) kaufen und in Rechenzentren einsetzen will. TPU nennt Google seine KI-Beschleuniger, die als Alternative unter anderem zu Nvidias und AMDs GPUs dienen. Aktuell ist die Version TPU v7.

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Laut The Information ist das Abkommen zwischen Google und Meta auf mehrere Jahre ausgelegt. Im Vergleich zu den Millionen von Beschleunigern, die Meta von AMD und Nvidia für Dutzende Milliarden US-Dollar kauft, geht es beim Google-Deal um deutlich kleinere Summen. Von mehreren Milliarden US-Dollar ist die Rede. Insbesondere der Preis pro Beschleuniger dürfte niedriger sein als bei der Konkurrenz.

Google bekommt so als Hardware-Zulieferer einen Fuß in die Tür. Angeblich will der Konzern künftig zehn Prozent von Nvidias Marktanteil abhaben. Das wären voriges Jahr rund 16 Milliarden US-Dollar gewesen, rein auf KI-Beschleuniger bezogen: Mit solchen machte Nvidia 162,4 Milliarden US-Dollar Jahresumsatz, mit Netzwerk-Hardware weitere 31,4 Milliarden, Tendenz weiter steigend.

Um die Verbreitung von TPUs voranzutreiben, will Google mit einem nicht genannten, großen Investor angeblich ein Joint-Venture gründen. Darüber könnte der Konzern die KI-Beschleuniger an weitere Betreiber von Rechenzentren leasen. Weitere Joint-Ventures mit anderen Investoren könnten folgen. Alternativ zum Leasing könnten diese Tochterunternehmen auch ganze Rechenzentren für Kunden betreiben.

Google muss derweil die Vermarktung der eigenen TPUs und den Einsatz von Nvidia-Hardware ausbalancieren. Mindestens für die Vermietung innerhalb der eigenen Cloud ist Google weiter auf Nvidias KI-Beschleuniger angewiesen, weil viele Kunden mit Nvidias Software arbeiten.

Nvidia-Chef Jensen Huang schließt laut The Information gezielt Abkommen ab, um vielversprechende Firmen an sich zu binden, darunter zuletzt Anthropic. Solche Tendenzen zeigten sich schon früher, etwa bei Nvidias Einstieg bei Groq, womit die Firma einem Deal zwischen OpenAI und Groq zuvorkam. Huang sei nur allzu bewusst, dass mit Gemini und Claude manche der besten KI-Modelle mit Google-Hardware trainiert wurden.

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Googles TPU v7 ist auf dem Papier mit 4,6 FP8-Petaflops langsamer als Nvidias Blackwell Ultra (B300) mit 5 Pflops beziehungsweise 10 mit Sparsity (Wegfall von Nullen in den Matrizen). Auch die Speicherkapazität ist mit 192 statt 288 GByte HBM3e geringer.

Allerdings ist die TPU v7 mit geschätzt 1000 statt 1400 Watt sparsamer. Dafür setzt Google auf den modernen 3-Nanometer-Fertigungsprozess N3P vom Chipauftragsfertiger TSMC, während Nvidia auf den verbesserten 5-nm-Prozess 4NP zurückgreift. Effizienz entwickelt sich zur wichtigsten Metrik, da alle Hyperscaler bei der Stromzufuhr zu ihren Rechenzentren limitiert sind. Zudem wollen sich Hyperscaler offensichtlich nicht von Nvidia als alleinigen Zulieferer abhängig machen.


(mma)



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Streaming-Streit: Oberlandesgericht Köln verbietet Übernahme der ARD-Mediathek


Ein seit Monaten andauerndes Tauziehen um Grenzen des digitalen Rundfunkrechts ist entschieden. In einem Urteil vom Freitag hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln eine weitreichende Entscheidung gegen den privaten Streaming-Anbieter Joyn gefällt. Der 6. Zivilsenat bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts Köln vom April 2025 und verschärfte die Auflagen gegen die Tochtergesellschaft von ProSiebenSat.1, die Inhalte der ARD-Mediathek ohne Erlaubnis in das eigene Angebot integriert hatte.

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Mit dem Beschluss unterstreichen die Richter, dass schon das bloße Verlinken sowie das Einbetten („Embedding“) fremder Mediathek-Inhalte zum Zwecke der eigenen Reichweitensteigerung unzulässig ist (Az.: 6 U 75/25). Ausnahme: eine explizite Zustimmung des Rechteinhabers liegt vor.

Der Konflikt schwelt bereits seit Anfang 2025. Joyn begann damals völlig unerwartet, Inhalte der ARD großflächig als integrierten Link anzubieten. Dabei waren vorangegangene Kooperationsverhandlungen gescheitert. Der Betreiber des Streaming-Portals vertrat die Auffassung, öffentlich-rechtlich finanzierte Inhalte dürften ohne Zustimmung genutzt werden. Die ARD sah darin jedoch eine massive Rechtsverletzung.

ProSiebenSat.1 rechtfertigte das Vorgehen ursprünglich als rechtlich zulässiges „Beta-Testing“. Die Gruppe berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie auf ein eigenes Gutachten. Die ARD erwirkte jedoch eine einstweilige Verfügung, da ihre Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei.

Besonders deutlich ist die Begründung des OLG unter dem Vorsitz von Martin Hohlweck, da sie über das reine Urheberrecht hinausgeht: Die Kammer wertete das Verhalten von Joyn als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts und als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag. Sie stellte klar, dass auch eine gebührenfinanzierte Anstalt in einem Wettbewerbsverhältnis zu privaten Anbietern stehe und ihre Investitionen in die digitale Infrastruktur schützen dürfe, selbst wenn sie die Inhalte kostenlos anbietet. Das Recht zur Verlinkung decke es keinesfalls ab, eine gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene kommerzielle Angebot zu verbreitern.

Zudem sah das Gericht eine Täuschung der Nutzer über die Herkunft des Angebots, da Joyn das Aussehen und den Inhalt der ARD-Mediathek weitgehend nachahmte. Die Verwendung der ARD-Marken stufte die zweite Instanz ebenfalls als unzulässig ein, weil eine Verwechslungsgefahr bestehe. Da die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen ist, sind weitere Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in diesem Strang des Rechtsstreits nicht mehr möglich.

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Das Urteil festigt die juristische Position der öffentlich-rechtlichen Sender, die an mehreren Fronten gegen die Einbindung ihrer Inhalte kämpfen. Bereits Ende Mai 2025 unterlag Joyn vor dem Landgericht München I in ähnlichen Verfahren gegen das ZDF und Arte. Auch dort erkannten die Richter eine Verletzung des Medienstaatsvertrags. Zwar hatte Joyn die umstrittene Praxis bereits Anfang März 2025 vorläufig eingestellt. Doch die grundsätzliche Klärung der Rechtslage durch das OLG Köln sorgt nun für ein deutliches Signal an die Branche.

Während die Eilverfahren damit weitgehend abgeschlossen sind, werden die juristischen Auseinandersetzungen in der ersten Instanz in der Hauptsache fortgeführt. Für die ARD und die weiteren betroffenen Sender bedeutet der Kölner Beschluss jedoch einen Etappensieg zur Sicherung ihrer digitalen Souveränität. Die Kölner Richter unterstrichen, dass private Portale nicht einfach „Trittbrettfahren“ dürfen, um ihr eigenes Angebot auf Kosten der öffentlich-rechtlichen Beitragszahler aufzuwerten.


(mho)



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