Datenschutz & Sicherheit
Datenschutzvorfall in München: 120.000 sensible Schuldaten im Darknet?
In München sorgt ein Zeitungsbericht für Aufregung, der nahelegt, dass personenbezogene Daten von mehr als 120.000 Schülerinnen und Schülern aus der Stadt im Darknet kursieren . Das IT-Unternehmen, bei dem die Daten vorgehalten werden, hat nach eigenen Angaben erst aus der Zeitung von dem Vorfall erfahren. Dabei bezieht sich die Firma namens LHM-Services auf einen Bericht der Abendzeitung, in dem es heißt, dass die sensiblen Daten „dort gelandet sind, wo sie nie sein dürften“. LHM-S kritisiert, dass die angeblich betroffenen Datensätze auch nach Aufforderung nicht zur Prüfung weitergegeben wurden. Eine auf Darknet-Recherchen spezialisierte Firma habe keinen Hinweis darauf finden können, „dass diesbezügliche Datensätze im Darknet auffindbar und/oder allgemein verfügbar sind“.
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Viele Vorwürfe, wenig bekannt
Auslöser der Aufregung ist der Exklusivbericht der Abendzeitung, der aber an wichtigen Stellen undeutlich wird. Im Kern geht es darum, dass zehntausende Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten und Schulen für Unbefugte einsehbar gewesen sein sollen, wo genau ist aber unklar. Die Zeitung hat die Daten demnach stichprobenartig überprüft und deren Echtheit damit bestätigt. LHM-S verwaltet die Daten als Tochtergesellschaft der Stadt München und in deren Auftrag für die Bildungseinrichtungen in Bayerns Landeshauptstadt. Die Firma versichert, man könne zu dem „Verdacht eines angeblichen Datenlecks aktuell nicht bestätigen und keine Angaben zu Umfang, Art und Inhalt der angeblich öffentlich zugänglichen Daten machen“.
LHM-S weist jetzt darauf hin, dass auch in dem Zeitungsbericht explizit offen gelassen werde, „ob und wie weit diese Daten überhaupt zirkulieren“. Wörtlich heißt es in dem Artikel, „teils über das Darknet transferiert, gelangten die Bestände schließlich an die AZ – was die Frage aufwirft, ob und wie weit sie zirkulieren“. LHM-S ergänzt, dass in diesem Zusammenhang auch das „potenziell auffällige Downloadverhalten eines gekündigten Ex-Mitarbeiters“ untersucht würde, der Zugriff auf solche Daten gehabt habe. Das Unternehmen schreibt weiter, dass man unverzüglich Bayerns Landesdatenschutzbeauftragten informiert und Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet habe. Man arbeite mit Hochdruck an der Aufklärung.
Die Abendzeitung setzt den aktuellen Vorfall in dem Artikel auch noch in einen Zusammenhang zu früheren Sachverhalten. Laut dem Artikel geht es um angeblich nicht ausreichend abgesicherte SharePoint-Server . Ein Hinweisgeber habe geschildert, der Speicher sei so eingestellt gewesen, „dass praktisch jeder (intern und extern) im Haus die Daten habe einsehen können“. Was genau damit gemeint ist, ist unklar. LHM-S weist die „Vorhaltungen zu abgeschlossenen Sachverhalten aus den Jahren 2023 und 2024 mit Nachdruck zurück“. Das sei intern und extern geprüft worden, eine Zugriffsmöglichkeit für unbefugte Personen außerhalb der Firma habe zu keiner Zeit bestanden. Deshalb habe auch keine Meldepflicht bestanden.
Die Politik reagiert
LHM-S ergänzt in der Stellungnahme noch, dass vieles dafür spreche, dass auch jetzt Daten nicht frei verfügbar seien, „sondern mutmaßlich gezielt Dritten für eine presseöffentliche Verwertung zugespielt wurden“. Die AZ schreibt auch an keiner Stelle, dass die Daten im Darknet verfügbar waren. Münchens Oberbürgermeister Dominik Krause (Grüne) hat die eingeleiteten Ermittlungen begrüßt und versichert, dass er großen Wert auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben lege, zitiert der BR. Mögliche Verstöße müssten vollumfänglich aufgeklärt werden. Im Stadtrat wurde demnach ein Dringlichkeitsantrag gestellt, das Thema im IT-Ausschuss zu besprechen.
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(mho)
Datenschutz & Sicherheit
EuGH-Urteil: Frankreich darf Pornoseiten zu Alterskontrollen zwingen
Frankreich darf Anbieter von Pornoseiten unter bestimmten Umständen dazu verpflichten, das Alter ihrer Nutzer*innen zu überprüfen – auch wenn diese ihren Sitz in einem anderen EU-Staat haben. So urteilte heute der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Frankreich verpflichtet alle Anbieter von pornografischen Inhalten im Netz seit Juni 2025 zu harten Alterskontrollen. Ein einfacher Klick, dass man über 18 ist, reicht seitdem nicht aus. Plattformen müssen das Alter ihrer Nutzer*innen über einen Drittanbieter verlässlich prüfen lassen. Das betrifft auch die weltweit populärsten Seiten PornHub, XHamster und XVideos.
Zwei der Unternehmen zogen dagegen vor Gericht: Die tschechischen Firmen WebGroup Czech Republic und NKL Associates betreiben die Seiten XVideos und XNXX. Sie gehören seit Jahren zu den meistbesuchten Pornoseiten weltweit.
Sie argumentierten, Frankreichs Regeln verstießen gegen das „Herkunftslandprinzip“, festgehalten in der E‑Commerce-Richtlinie. Diese sieht vor, dass Anbieter in der EU in dem Staat reguliert werden, in dem sie ihren Firmensitz haben – im Falle der beiden Unternehmen sollte also tschechisches Recht gelten, nicht französisches.
Der Europäische Gerichtshof wies das in seinem heutigen Urteil zurück. Demnach gelte zwar das Prinzip, dass Anbieter in der EU in dem Land reguliert werden, in dem sie ihren Firmensitz haben. Allerdings seien unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen davon möglich, etwa wenn es um den Jugendschutz geht.
Damit das erlaubt sei, müsse Frankreich allerdings zunächst das Herkunftsland bitten, selbst aktiv zu werden und anschließend sowohl dieses Land als auch die EU-Kommission über seine Pläne verständigen.
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Auswirkungen auf nationales Social-Media-Verbot
Der Gerichtshof hat dabei nicht geprüft, ob diese Voraussetzungen im Fall von Frankreich gegeben waren oder ob harte Alterskontrollen tatsächlich die einzige wirksame Methode darstellen, um Kinder vor Pornografie zu schützen. Das muss jetzt der französische Staatsrat tun, der den Fall vor den EuGH gebracht hat.
Die Entscheidung könnte jedoch indirekte Auswirkungen auf die Debatte um ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche haben, die derzeit vehement in der EU geführt wird. Frankreich ist eines der Länder in der EU, die ein solches Verbot vorbereiten.
„Das Urteil macht deutlich, dass Altersbeschränkungen für soziale Medien ebenfalls gegen den Grundsatz des Herkunftslandes verstoßen würden“, sagt Simeon de Brouwer vom europäischen Dachverband European Digital Rights. Migliedstaaten, die solche nationalen Verbote einführen wollten, müssten demnach ebenfalls nachweisen, dass das Verbot notwendig sei und dass die Maßnahmen im Herkunftsland einer Plattform nicht ausreichten.
Das dürfte im Fall eines Social-Media-Verbots schwerer sein als bei nationalen Altersbeschränkungen für Pornoplattformen, weil es im Fall von Social-Media-Plattformen durchaus Alternativen gibt, etwa die Plattformen für alle Nutzer*innen sicherer zu machen.
Unabhängig von dem Fall stehen die beiden klagenden Porno-Plattformen auch auf dem Prüfstand in der EU. Die EU-Kommission hat vor einem Jahr Verfahren gegen XNXX und XVideos eingeleitet, ebenso gegen Konkurrenten Pornhub und Stripchat. Auch hier geht es um Jugendschutz und Alterskontrollen: Sie sollen Minderjährige unzureichend vor schädlichen Inhalten schützen – ein Verstoß gegen das Gesetz für digitale Dienste (DSA). Das bestätigte die Kommission im März in einer vorläufigen Feststellung.
Das DSA sieht keine Pflicht für Alterskontrollen vor. Er verpflichtet Anbieter aber zu Maßnahmen, um Minderjährige vor Inhalten wie Pornografie zu schützen. Die Plattformen können sich nun zu der Feststellung äußern. Stellt die Kommission abschließend einen Verstoß fest, droht ihnen eine Strafe in Höhe von bis zu 6 Prozent des Jahresumsatzes.
Datenschutz & Sicherheit
BSI-Affäre: Urteil gegen Böhmermanns ZDF Magazin Royale bestätigt
In der vom „ZDF Magazin Royale“ losgetretenen Affäre um den ehemaligen BSI-Präsidenten Arne Schönbohm hat das Oberlandesgericht München dem ZDF und Moderator Jan Böhmermann die Verbreitung von vier Behauptungen untersagt. Einen Anspruch auf Schadenersatz wies das OLG mit seinem Urteil vom Dienstag zurück und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz (Az. 18 U 217/26).
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In einer Sendung des Satiremagazins „ZDF Magazin Royale“ hatte Böhmermann im Oktober 2022 dem BSI-Präsidenten über seine Verbindung mit dem Verein „Cyber-Sicherheitsrat Deutschland“ (CSRD) Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen unterstellt. Das hatte eine Politik-Affäre ausgelöst, die Schönbohm den Job kostete.
„Unwahre Äußerung“
Nach Überzeugung des OLG sind die in der Sendung getätigten Äußerungen so zu verstehen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Dies stelle eine unwahre Äußerung dar, die ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze, teilte das Gericht mit. Auch eine satirische Äußerung müsse sich an den Maßstäben der Meinungsfreiheit messen lassen.
Gegen einen Anspruch auf Entschädigung spricht aus Sicht des OLG unter anderem, dass Schönbohm „seine Unterlassungsansprüche hätte frühzeitiger nach Ausstrahlung der Sendung geltend machen und damit möglicherweise seine Absetzung als Präsident des BSI verhindern können“.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof ließ das OLG nicht zu. Dagegen können die Parteien grundsätzlich eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Über konkrete Pläne ist zur Stunde noch nichts bekannt. Schönbohm will weitere Schritte prüfen.
„Die Frage nach der Verantwortung“
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„Das OLG München hat heute bestätigt: Vier zentrale Behauptungen über mich sind unwahr. Die Wahrheit hat sich durchgesetzt“, erklärte Schönbohm auf X. „Die Feststellung der Unwahrheit ist das eine. Die Frage nach der Verantwortung für den entstandenen Schaden das andere. Diese Frage ist noch nicht beantwortet. Wir werden weitere Schritte prüfen.“
Schönbohm hatte gegen das ZDF auf Unterlassung geklagt und einen Schadenersatz von 100.000 Euro geltend gemacht. In der Vorinstanz hatte das Landgericht München Schönbohm in vier von fünf Punkten Recht gegeben, seine Schadenersatzforderung aber zurückgewiesen. Gegen das Urteil vom Dezember 2024 waren beide Parteien in Berufung gegangen (LG München I, Az. 26 O 12612/23).
Klage gegen Innenministerin
Nach Böhmermanns Äußerungen hatte Schönbohms damalige Dienstherrin, Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD), den BSI-Chef freigestellt und schließlich versetzt. Ein von Schönbohm zur Aufklärung gewünschtes Disziplinarverfahren wollte das Ministerium nicht einleiten, weil sich die Vorwürfe nicht erhärten ließen.
Faeser begründete die Versetzung Schönbohms schließlich mit einem gestörten Vertrauensverhältnis. Beobachter vermuteten, dass Faeser den streitbaren BSI-Chef abservieren wollte und die Affäre dafür eine Gelegenheit bot. Auch Schönbohm ist der Ansicht, das Bundesinnenministerium (BMI) hätte sich stärker für ihn einsetzen müssen.
Schönbohms Klage gegen das Ministerium hat das Verwaltungsgericht Köln jedoch abgewiesen. Zwar erkannten die Richter, dass das BMI seiner „Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen ist“, doch sei es auch nicht zu einer „schwerwiegenden Verletzung“ von Schönbohms Persönlichkeitsrechten gekommen, mit der er einen Anspruch hätte begründen können.
(vbr)
Datenschutz & Sicherheit
EU-Parlament stimmt zu: Verbot für sexualisierte Deepfake-KI
Das Europaparlament hat einem Verbot von KI-Anwendungen, mit denen sexualisierte Deepfakes erstellt werden können, zugestimmt. Eine große Mehrheit von 423 Abgeordneten stimmte in Straßburg für eine entsprechende Änderung des europäischen KI-Gesetzes. 57 lehnten sie ab, 174 Parlamentarier enthielten sich. Nun fehlt noch die formelle Zustimmung der EU-Staaten. Das Verbot würde dann ab 2. Dezember 2026 federführend vom KI-Amt der EU durchgesetzt werden, das vor zwei Jahren geschaffen wurde.
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Bei Deepfakes werden mit Hilfe Künstlicher Intelligenz täuschend echt wirkende Bild-, Video- oder Tonaufnahmen manipuliert oder erzeugt. Das neue Verbot soll die bisherigen Regeln ergänzen, indem es neben den Nutzenden auch die Anbieter der entsprechenden digitalen Werkzeuge ins Visier nimmt. Die an den Verhandlungen beteiligten Abgeordneten hatten betont, dass das Verbot nicht dazu führen solle, die Erstellung oder Manipulation von Bildern übermäßig stark einzuschränken.
Was genau verboten sein soll
Dafür soll in dem neuen Gesetz genau definiert sein, was sexualisierte Inhalte sind und was nicht. Das Verbot zielt demnach auf KI-Anwendungen ab, die etwa die Erstellung von realistischen Bildern oder Videos vom Intimbereich erlauben – insbesondere von Genitalien, dem Anus, Po oder entblößten weiblichen Brüsten sowie von sexuell eindeutigen Handlungen.
Satirische Karikaturen sollen also ausgenommen bleiben. Auch nicht-einvernehmliche Bikini-Bilder, wie sie von Grok erstellt und auf X verbreitet wurden, könnten demnach erlaubt bleiben. Das neue Verbot soll aber explizit auch auf das Erstellen von Inhalten abzielen, die sexuellen Kindesmissbrauch darstellen.
Verpflichtende Wasserzeichen für KI kommen später
Weitere Änderungen am KI-Gesetz sollen der KI-Branche zunächst zusätzliche Pflichten ersparen und auch die Anwendung von Künstlicher Intelligenz in der Wirtschaft mit Regelvereinfachungen erleichtern. An Teile des Gesetzes, die das Europäische KI-Amt ursprünglich bereits ab August durchsetzen sollte, müssen sich die Firmen hinter ChatGPT, Claude und Co. jetzt erst ab Dezember 2026 halten. Spätestens dann sollen die Anbieter KI-Inhalte etwa deutlich als solche kennzeichnen – generierte Bilder und Videos müssten sie also mit Wasserzeichen markieren.
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(mho)
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