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ESA-Abteilung für astronautische und robotische Exploration kommt nach Köln


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Robotische und bemannte europäische Raumfahrtmissionen werden künftig von Köln aus geleitet: Das Direktorat Human and Robotic Exploration (HRE) der Europäischen Raumfahrtagentur (European Space Agency, ESA) wird in einigen Jahren an den Rhein ziehen. Das haben das Land Nordrhein-Westfalen und das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) bekannt gegeben.

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„Die astronautische Raumfahrt und Exploration bekommt mit der vollständigen Verlagerung des entsprechenden ESA-Direktorats nach Köln eine neue gemeinsame Heimat in Deutschland“ sagte DLR-Vorstand Walther Pelzer. „So wird die europäische Kompetenz in der astronautischen und robotischen Exploration weiter gestärkt und die Voraussetzungen für künftige ESA-Missionen, Trainingsprogramme und die internationale Zusammenarbeit verbessert – ein wichtiges Zeichen kurz vor der ESA-Ministerratskonferenz, die nächste Woche in Bremen stattfindet.“

Auf dem Gelände des DLR im Kölner Stadtteil Porz/Wahn wird für das ESA-Direktorat ein neues Gebäude gebaut. Dort befinden sich bereits das Europäische Astronautenzentrum (EAC) und die von DLR und ESA betriebene Mondsimulationshalle Luna, die heise online im Frühjahr besuchte. Zudem betreibt das DLR in Porz/Wahn Forschungseinrichtungen in Raumfahrtmedizin und -physiologie. Durch den Neubau wird laut DLR ein Zentrum entstehen, das astronautische und robotische Forschung unter einem Dach vereint.

Die Finanzierung des Neubaus übernehmen die ESA und das Land Nordrhein-Westfalen. Die Planungs- und Bauphase beginnt Anfang 2026. In drei bis dreieinhalb Jahren soll das Gebäude sein. Dann wird das HRE-Direktorat vollständig aus Noordwijk in den Niederlanden nach Köln umziehen.

Nach Angaben des Landes Nordrhein-Westfalen werden dadurch in Köln 250 neue Arbeitsplätze entstehen. Damit werde die ESA ihre Mitarbeiterzahl in Köln fast verdreifachen, sagte Daniel Neuenschwander, ESA-Direktor für astronautische und robotische Exploration. „Das Europäische Astronautenzentrum wird zu unserem neuen Hauptstandort für die Explorationsaktivitäten der ESA werden.“

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(wpl)



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Leistungsschutzrecht boykottiert: französische Geldstrafe für X


Wegen Nichtbefolgung eines Gerichtsurteils muss der Mikroblogging X in Frankreich 170.000 Euro an die Presseagentur Agence France-Press (AFP) zahlen. Denn entgegen früherer Gerichtsentscheidungen hat X Daten über die Nutzung von AFP-Inhalten nicht offengelegt. Hinzu kommen laut Entscheidung des Tribunal de Paris vom Donnerstag 60.000 Euro Verfahrenskosten.

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Dies berichtet die Tageszeitung Le Monde. Hintergrund ist, dass die Betreiberfirma xAI versucht, das europäische Leistungsschutzrecht zu boykottieren. Nicht nur weigert sie sich, mit Verlagen zu verhandeln, sie ignoriert auch Gerichtsurteile. In einem zweiten Verfahren greift das Gericht schon strenger ein: Sollten Nutzungsdaten nicht spätestes am 10. Februar übergeben werden, drohen 60.000 Euro Strafe. Pro Tag.

Das Leistungsschutzrecht hält große digitale Plattformen, die fremde Presseinhalte zum eigenen Vorteil verwerten, dazu an, die Verlage für ihre Inhalte zu bezahlen. Grundsätzlich sollen die Beteiligten entsprechende Verträge aushandeln. xAI verweigert jedoch schon die Aufnahme der Verhandlungen.

Daher bestreitet AFP den Gerichtsweg. Zunächst geht es darum, herauszufinden, in welchem Umfang AFP-Inhalte auf X genutzt werden und wie viel Umsatz X damit macht. Davon hängt die Remuneration ab. Im Mai 2024 entschied das Gericht, dass X bestimmte Daten binnen zweier Monate offenlegen muss, darunter die Zahl der Einblendungen sowie Klicks auf Tweets mit AFP-Inhalten, die Zahl anderer Interaktionen (Retweets, Zitierungen, Antworten und „likes”) sowie die in Zusammenhang mit diesen Tweets in Frankreich generierten Werbeumsätze.

Dagegen ging der Online-Dienst in Berufung, verlor aber. Das Berufungsgericht hat die Auflagen im September bestätigt. Dennoch hat X nicht geliefert. Daher hat das Tribunal de Paris nun die Strafe verhängt. Durch seine „Einstellung (…) gefährdet X das demokratische Ziel der Erhaltung freier und vielfältiger Presse”, zitiert Le Monde das Gericht.

Wie viel Geld AFP für das Leistungsschutzrecht selbst zusteht, ist eine zweite Frage. Die Strafe wird darauf nicht angerechnet.

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Die Groupe Le Monde, Eigentümer der Tageszeitung, sowie Mitbewerber Le Figaro gehen ebenfalls gerichtlich gegen xAIs Boykott des Leistungsschutzrechts vor. Das gleiche Pariser Gericht hat xAI jetzt auferlegt, die Nutzungsdaten bis spätestens 10. Februar zu liefern.

Sollte xAI die Daten nicht fristgerecht offenlegen, drohen 30.000 Euro Geldstrafe pro Verlag und Tag. Die Groupe Le Monde führt das Verfahren nicht nur für die namensgebende Zeitung, sondern auch für die weiteren Presseerzeugnisse des Verlages; er hält unter anderem 51 Prozent an der französischen Version der Huffington Post. Die Konkurrenzzeitungen Les Echos und Le Parisien haben ihre juristischen Anstrengungen zur Durchsetzung ihres Leistungsschutzsrechtes gegen X hingegen letzten Frühling fallenlassen.


(ds)



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Auf den Spuren Leonardo da Vincis: Erbgut entdeckt


Auf der Suche nach dem Erbgut des Renaissance-Wissenschaftlers und -Künstlers Leonardo da Vinci meldet eine Forschergruppe einen möglichen Durchbruch: Auf einer da Vinci zugeschriebenen Kreidezeichnung (nicht im Bild) haben sie männliches Erbgut gefunden. Gewissheit gibt es keine, aber schon die angewandten Methoden sind ein Meilenstein.

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Am Dienstag hat eine Forschergruppe ihre Methoden und Erkenntnisse veröffentlicht. Der noch nicht unabhängig begutachtete Bericht heißt „Biological signatures of history: Examination of composite biomes and Y chromosome analysis from da Vinci-associated cultural artifacts”. Demnach haben sie der Kreidezeichnung, die als „Heiliges Kind” bekannt ist und den Kopf eins Kleinkindes zeigt, mit forensischen Methoden Erbgut-Proben entnommen. Das hatten sie an weniger wertvollen Kunstwerken geübt.

Auf dem „Heiligen Kind” haben die Forscher Erbgut von Bakterien, Pflanzen, Pilzen, Viren und auch einem Mann gefunden, besonders auf der Rückseite. Das Bild dürfe um 1474 entstanden sein, was schon ein bisschen her ist. Inzwischen dürften mehrere Männer mit dem Kunstwerk hantiert haben, weshalb der Fund nicht unmittelbar dem Zeichner zuordenbar ist. Das ist auch der Grund, warum prominentere Werke da Vincis nicht im Fokus stehen: Sie sind durch noch viel mehr Männerhände gegangen und wiederholt gereinigt worden.

Das gefundene männliche Erbgut ist allerdings nicht das Ende der Geschichte, sondern vielleicht ihr Ausgangspunkt. Zunächst konnte jener Mann, der das Bild vor zirka 25 Jahren erstanden hat, als Quelle ausgeschlossen werden.

Allerdings gibt es Briefe und andere Dokumente von Verwandten da Vincis. Auch diese wurden natürlich über die Jahrhunderte beeinflusst. In einem per Daumenabdruck aufgebrachten Wachssiegel haben die Forscher viele männliche Chromosomen gefunden. Der Abgleich von ungefähr 90.000 Basenpaaren hat ergeben, dass beide Proben, jene von der Kreidezeichnung und jene des Verwandten, aus derselben Haplogruppe E1b1b stammen, die in der Toskana verbreitet ist.

Das nicht-menschliche Erbgut ist bei der Spurensuche ebenfalls hilfreich: Es vermittelt ein Profil der in der Umgebung vorhandenen Pflanzen, Bakterien, Pilze und Viren, von Orangenbäumen bis zu Krankheitskeimen. Kein Beweis, aber ein Indiz, das völlig andere Herkunft der Zeichnung ausschließt und das Gesamtbild stützt.

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Als Nächstes wollen die Forscher versuchen, mit Telomer-zu-Telemor-Seuquenzierung die DNS-Daten höher „aufzulösen”, um statt 90.000 vielleicht hunderttausende Basenpaare abgleichen zu können. Parallel laufen Arbeiten an Knochen, bei denen es sich um da Vincis Verwandte handeln könnte. Zudem wurden vor einigen Jahren 14 lebende Verwandte des Renaissance-Stars ausgemacht.

Das überrascht nicht: Zwar hatte der Florentiner, soweit bekannt, keine Kinder, aber väterlicherseits mindestens 22 Halbgeschwister, und mütterlicherseits wohl deren fünf. Leider ist der Verbleib der sterblichen Überreste der Mutter unbekannt, sonst hätten es die Erbgutjäger wesentlich leichter: Mitochondriale Spuren sind vielfach häufiger und damit einfacher zu finden und zu verarbeiten, gehen aber ausschließlich auf die Mutter zurück.

Obwohl es wohl nie gelingen wird, da Vincis Erbgut mit völliger Sicherheit zuzuordnen, hat die Forschergruppe ein Fundament gelegt für die Analyse der Bio-Signaturen jahrhundertealter Kunstwerke. Wie differenziert diese sind, veranschaulichen die Bildtafeln am Ende des Preprint-Papers. Auch für Nicht-Experten.

Beteiligt waren Forscher aus den USA, der Schweiz, Österreich, Italien und Spanien. Federführend waren Harinder Singh, Seesandra V. Rajagopala, Rebecca Hart, Pille Hallast und Mark Loftus.


(ds)



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Gericht streicht Honorar: KI-Einsatz führt zu Unverwertbarkeit eines Gutachtens


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In der juristischen Welt galt die Beauftragung eines Sachverständigen bisher in der Regel als Garant für fachliche Tiefe und menschliche Expertise. Doch der zunehmende Einzug der Künstlichen Intelligenz (KI) in die Justiz sorgt nun auch für unerwünschte Folgen im Gerichtssaal. Das Landgericht Darmstadt hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 10. November ein Signal gegen die intransparente Nutzung von KI-Systemen in gerichtlichen Gutachten gesetzt (Az.: 19 O 527/16). In dem Fall strich es die Vergütung eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf genau null Euro zusammen.

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Der Sachverständige hatte dem Gericht laut der Entscheidung eine Rechnung über 2374,50 Euro präsentiert. Die zuständige Zivilkammer verweigerte die Zahlung aber komplett, da sie das eingereichte, überaus übersichtliche Werk als rechtlich unverwertbar einstufte.

Die Begründung des Gerichts liest sich wie eine Analyse der Besonderheiten aktueller großer Sprachmodelle wie GPT, Claude oder Gemini. Die Richter sind überzeugt, dass das von ihnen nur in Anführungsstrichen gesetzte „Gutachten“ in wesentlichen Teilen unter Einsatz einer KI zustande gekommen sei. Dies habe der beauftragte Professor ihnen gegenüber aber nicht angezeigt.

Den Ausschlag gaben mehrere Faktoren, die für KI-generierte Texte typisch sind. So fielen den Juristen bizarre Formulierungen auf, in denen der Sachverständige sich selbst inklusive vollständiger Anschrift als Adressaten des Beweisbeschlusses benannte. Auch die monotone Struktur des Textes, die „insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen“ mit identischen Satzanfängen bestanden hat, sowie untypische Wiederholungen von Aktenzeichen und Datumsangaben werteten die Richter als Indizien für ein maschinelles Muster.

Pikant an dem Fall ist die offensichtliche Nachlässigkeit des Sachverständigen bei der Überprüfung der KI-Ergebnisse. Das Gericht verweist auf Fragmente im Text, die sich am ehesten durch eine unzureichende Korrektur der Prompts erklären ließen. So habe sich in der „Abfassung“ ein verräterischer Halbsatz gefunden. Darin werde im Sinne des ursprünglichen Auftrags bestätigt, dass eine Vorarbeit eines bestimmten Diplom-Ingenieurs berücksichtigt werde. Die Kammer sieht darin einen Hinweis auf ein „Nachschärfen“ der Eingabebefehle an den Chatbot.

Die Ausführungen wirkten insgesamt wie eine generische Zusammenfassung der Akten, heißt es weiter. Diese hätten zudem gravierende inhaltliche Mängel aufgewiesen. So habe der Sachverständige die Klägerin offenbar nicht einmal selbst untersucht und sich nur auf ein Unfallgeschehen bezogen, das so gar nicht stattgefunden habe.

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Rechtlich stützte das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere Paragrafen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung. Ein Kernpunkt war der Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserfüllung. Wenn ein Gutachten in erheblichem Umfang von einer Maschine oder Dritten erstellt wird, ohne dass der beauftragte Experte dies offenlegt und die Verantwortung übernimmt, geht demnach der Anspruch auf Honorar verloren.

Der Sachverständige hatte laut dem Beschluss auf Nachfrage nur vage angegeben, die Gesamtverantwortung verbleibe bei ihm. Er habe aber die Zweifel an seiner Urheberschaft nicht ausräumen können.

Zusätzlich zur KI-Problematik kritisiert die Kammer das Missverhältnis zwischen dem abgerechneten Zeitaufwand und dem tatsächlichen Ertrag. Selbst wenn der vermutete KI-Einsatz unberücksichtigt bliebe, wären für die lediglich anderthalb Seiten an inhaltlichen Ausführungen allenfalls vier Arbeitsstunden angemessen gewesen. Die Vergütung dafür hätte deutlich unter der in Rechnung gestellten Summe bleiben müssen.

Die Kammer unterstreicht so, dass Sachverständige in der Justiz zwar prinzipiell digitale Hilfsmittel nutzen dürfen. Sie müssen diese aber zumindest zwingend deklarieren und ihrem Auftrag gerecht werden. Eine Verschleierung von KI-generierten Inhalten führt dem Beschluss zufolge nicht nur zur Unbrauchbarkeit des angeforderten Beweismittels für den Prozess, sondern lässt den Experten am Ende auch ohne Bezahlung zurück.


(wpl)



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