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Falschparkerfotograf als Datensünder: Ein Grundsatzurteil, das keines ist


Dürfen Bürger Falschparker fotografieren und das Bild anschließend per Apps wie „weg.li“ nicht nur an die Behörden weiterleiten, sondern auch veröffentlichen? Das Oberlandesgericht Dresden hat dabei in einem nun vorliegenden Endurteil (4 U 464/25) im September Datenschutzverstöße identifiziert, für die der Nutzer verantwortlich ist. Doch die Umstände des Falles sind sehr speziell – und die Begründung ebenfalls.

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Geklagt hatte der Beifahrer eines Fahrzeuges, das bei einem angeblichen Parkverstoß im Bereich einer Bushaltestelle fotografiert wurde. Das Foto war unverpixelt, das Kennzeichen des Leipziger Fahrzeuges war klar sichtbar und auch der Beifahrer erkennbar. In Verbindung mit den Metadaten wie Uhrzeit, Ort und Automobil sei damit nicht nur der Personenbezug gegeben, sondern auch der Bereich der schützenswerten Privatsphäre eröffnet.

Das Gericht sah in der Speicherung und Veröffentlichung durch weg.li zudem eine Auftragsdatenverarbeitung – die habe im Auftrag des Falschparkfotografen gehandelt. Weil er als Privatperson gehandelt habe, könne er sich nicht auf die Ausnahme für Strafverfolgungszwecke berufen, auch die Haushaltsausnahme greife nicht. Diese sei laut der Richter nicht einschlägig, „da die Anfertigung eines Fotos im öffentlichen Raum und deren Übermittlung an staatliche Stellen zur Verfolgung von Parkverstößen keine ausschließlich persönlich-familiäre Tätigkeit darstellt.“ Auch ein berechtigtes Interesse des Fotografierenden sei nicht erkennbar und auch das Argument, dass es in öffentlichem Interesse oder zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt worden sei, überzeugte den vierten Zivilsenat in Dresden nicht.

Für die Richter ist klar: „Einer Verarbeitung des Beweisfotos durch den Beklagten steht entscheidend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen.“ Sach- und Zweckdienlichkeit würden den Verstoß gegenüber einem Dritten nicht rechtfertigen können. Im Dresdner Verfahren ging es stets um den Beifahrer und nicht um den Fahrer des Automobils.

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Und auch für den Beifahrer hat sich der Aufwand wenig gelohnt. Denn neben dem Löschungsanspruch wollte er auch Schadenersatz zugesprochen bekommen – was die Richter bejahten. 100 Euro Schadenersatz seien unter den Umständen des Falles und angesichts des vorgetragenen Kontrollverlustes „angemessen, aber auch ausreichend“, so die Dresdner Richter.

Mit der Summe kann der Kläger wenig anfangen: 9 Prozent der Verfahrenskosten vor Gericht muss er selbst tragen – was angesichts von zwei Instanzen und umfangreichen Schriftwechseln den Betrag überschreiten dürfte. Deutlich teurer sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die übrigen 91 Prozent der weiteren Prozesskosten, die er nun tragen muss. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Was der Fall bei allen Spezifika zeigt: Auch wer sich im Recht sieht, muss spätestens dann, wenn ein Foto weitergegeben oder gar im Internet veröffentlicht werden soll, auch die Rechte anderer respektieren und Vorkehrungen treffen. Dass damit allerdings die Nutzung von Falschparkerapps oder spezialisierter Plattformen aus Datenschutzgründen generell verboten wäre, lässt sich aus dem Urteil 4 U 464/25 hingegen nicht ableiten.


(mack)



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3D-Druck: Tipps und Tricks zum Slicen


Die Interessen innerhalb der Make-Redaktion sind unterschiedlich verteilt: Während ein Redakteur vorwiegend Elektronikprojekte macht, sind für den nächsten die handwerklichen Projekte spannend. Ein anderer legt großen Wert auf gutes Design und ein „fertiges Produkt“, für andere ist ein funktionierender Prototyp genug, um ein Projekt als abgeschlossen anzusehen. Was uns Make-Redakteure aber vereint, ist der 3D-Druck.

Da wir nicht alle den gleichen Drucker haben und unterschiedliche Slicer für unsere jeweiligen Projekte nutzen, tauschen wir uns recht viel über 3D-Druck aus. Immer wieder stolpern wir in einem Slicer über eine neue oder bisher unbeachtete Funktion, die das Maker-Leben leichter, die 3D-Drucke schneller, schöner oder stabiler macht. Dieser Artikel vereint daher Tipps und Tricks zu 3D-Druck-Slicern, die wir für besonders erwähnenswert halten.

  • Wissenswerte Funktionen
  • Tipps für schöne und haltbare Teile
  • Welche Slicer verwenden unsere Redakteure

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Viele Teile, die ein Maker drucken muss, sind nicht dekorativer Natur, sondern müssen etwas (aus)halten. Auch wenn man in modernen CAD-Tools analysieren kann, wie stabil ein Bauteil theoretisch ist, spielen doch im Maker-Alltag eher andere Parameter wie Einbauplatz, Aussehen oder schlicht die Zeit, die man zur Konstruktion benötigt, die größte Rolle. Ist dann das Teil zu schwach, ist guter Rat teuer. Man kann ein anderes Druckmaterial benutzen, aber wirkliche Quantensprünge an Haltbarkeit erzielt man so oft auch nicht. Eine sehr schnelle Methode ist es, das Bauteil so im Druckraum zu platzieren, dass die Druckschichten möglichst parallel zu den wirkenden Kräften laufen (siehe auch „Ausrichtung im Slicer“).


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „3D-Druck: Tipps und Tricks zum Slicen“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Chipträger-Knappheit: Mangel bei Prozessoren und Grafikkarten droht


Materialien für Chipträger, auch Packages genannt, könnten im Jahr 2026 knapp werden. Im Fokus aktueller Berichte steht der japanische Zulieferer Nitto Boseki alias Nittobo, der sogenanntes T-Glas herstellt: Glasgewebe, das so dünn ist, dass es sich wie eine Folie aufwickeln lässt. Aber auch das organische Material von Ajinomoto stellt einen potenziellen Flaschenhals dar.

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Analysten bestätigen gemäß dem Wall Street Journal das Offensichtliche: PC-Hardware steht am Ende der Nahrungskette und dürfte damit am ehesten von Engpässen betroffen sein. Branchenriesen wie Nvidia haben das meiste Geld, um verfügbare Träger aufzukaufen. Ihr Fokus liegt auf KI-Beschleunigern mit hohen Margen. Auch Serverprozessoren benötigen immer größere Träger.

Die generelle Verfügbarkeit wäre potenziell auch das größere Problem als etwaige Preissteigerungen. Es stehen zwar Erhöhungen um 25 Prozent im Raum, was allerdings auch nur Cent-Beträge oder wenige Euro ausmachen würde.

Chiphersteller und -verarbeiter verwenden Nittobos sogenanntes T-Glas zur Stabilisierung des Trägers. Es hat einen niedrigen thermischen Ausdehnungskoeffizienten und verhindert so, dass sich die Träger unter Chips verbiegen oder reißen. Die Anforderungen sind hoch, da sich zum Beispiel eine GPU innerhalb kurzer Zeit von Raumtemperatur auf 100 °C erhitzen kann.


Rolle mit Glasfolie auf grauem Boden

Rolle mit Glasfolie auf grauem Boden

Nittobo Glasgewebe alias T-Glas.

(Bild: Nittobo)

Der zweite große Zulieferer ist die ebenfalls japanische Firma Ajinomoto. Eigentlich handelt es sich um ein Lebensmittelunternehmen, das als Nebenprodukt seiner Gewürzsoßen jedoch den sogenannten Ajinomoto Build-up-Film (ABF) herstellt. Trägerhersteller laminieren den ABF und häufig T-Glas auf, um daraus stabile Platten mit integrierten Kupferleitungen herzustellen. Bei modernen Desktop-Prozessoren laufen an die 2000 Leitungen durch einen Träger, bei Serverchips ein Vielfaches mehr.

Alle Prozessoren, Grafikchips, programmierbaren Logikchips (FPGAs) und Spezialschaltungen (ASICs) benötigen einen Träger als Brücke zwischen Halbleiterchip und Platine. Dazu zählen auch sämtliche KI-Beschleuniger.

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Nahaufnahme eines Prozessorträgers von der Seite

Nahaufnahme eines Prozessorträgers von der Seite

Nahaufnahme eines Prozessorträgers von der Seite: Die grüne Platine besteht aus zahlreichen auflaminierten Schichten.

(Bild: heise medien)

Zahlreiche Medien berichten, dass Nittobo mit seinem Glasgewebe einen Marktanteil von etwa 90 Prozent haben soll. Ajinomoto soll mit seinem ABF noch höher liegen.

Das Wall Street Journal zitiert Nittobo-Aussagen, wonach neue Produktionslinien die Lücke zwischen Angebot und „rapide steigender Nachfrage“ nicht schließen können. Apple-Mitarbeiter sind laut der Nachrichtenagentur Nikkei Asia schon im Herbst 2025 nach Japan gereist, um sich Kontingente bei Nittobo zu sichern. Qualcomm soll das Gleiche beim kleinen Konkurrenten Unitika versucht haben.

Digitimes aus Taiwan berichtete Anfang Februar 2026, dass der mit Asus verbandelte Trägerhersteller Kinsus zunehmend mehr Geld investiert, um sich ABF zu sichern. Das Material war zur Corona-Chipkrise im Jahr 2021 schon knapp. Damals wurden Probleme bis mindestens 2026 prognostiziert, sollte die Nachfrage hoch bleiben oder erneut hochschießen.

Die japanischen Firmen haben vor allem weitgehende Monopole, weil es sich traditionell um Billigprodukte mit niedriger Marge handelt. Nittobo etwa hatte zuletzt einen Quartalsumsatz von umgerechnet knapp 165 Millionen Euro und einen Betriebsgewinn von 30 Millionen Euro.

Das erforderliche Spezialwissen macht es anderen Herstellern schwer, die Materialien zu imitieren. Unter anderem Intel forscht schon seit vielen Jahren an Trägern komplett aus Glas, die aber noch nicht marktreif sind. Anlegern ist die Abhängigkeit offenbar schon länger bekannt: Nittobos Börsenwert hat sich seit dem Sommer 2025 verdreifacht.


(mma)



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Smart Glasses: Kreuzfahrtunternehmen schränkt Nutzung an Bord ein


Die Kreuzfahrtgesellschaft Royal Caribbean hat im Q&A-Bereich seiner US-amerikanischen Website die Liste der Gegenstände, die man nicht an Bord seiner Schiffe bringen darf, ohne Ankündigung um einen Punkt erweitert. Neben etwa Drogen, Waffen, Feuerwerk und Alkohol sind dort nun auch Smart Glasses aufgeführt. Zwar verbietet das Unternehmen deren Einsatz an dieser Stelle nicht komplett, schränkt die Benutzung aber ein. So heißt es in dem betreffenden Abschnitt wörtlich (Übersetzung von heise online):

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„Smart“-Brillen verschiedener Hersteller, die Video- und Audioaufnahmen machen können, dürfen in bestimmten Bereichen an Bord des Schiffes nicht verwendet werden, darunter (aber nicht nur) öffentliche Toiletten, Bereiche für Jugendprogramme, medizinische Bereiche sowie das Casino.

Diese Formulierung schließt demnach die populäre Ray-Ban Meta ebenso ein wie etwa die Rokid Glasses, da sich mit beiden Video- und Audioaufnahmen anfertigen lassen.

Royal Caribbean weist auf der Website auch ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Unterschied macht, ob die smarte Brille als Sonnenbrille eingesetzt wird oder ob sie Korrekturgläser enthält. Für letzteren Fall empfiehlt das Unternehmen, eine zusätzliche „dumme“ Fassung mit passenden Korrekturgläsern mitzubringen.



Auf seiner US-Website listet Royal Caribbean nun smarte Brillen als Gegenstände auf, die man an Bord seiner Schiffe nur eingeschränkt benutzen darf. Wer Korrekturgläser benötigt, soll eine „dumme“ Zweitbrille mitbringen.

Interessant dürfte werden, wenn Passagiere mit Smart Glasses an Bord kommen, die nur Audioaufnahmen, aber keine Videoaufnahmen erlauben und deshalb eventuell nicht auf Anhieb als smarte Modelle zu identifizieren sind. Am leichtesten lassen sich die Brillen über die eingebauten Kameras erkennen.



Laut eines Reddit-Users handelt es sich hierbei um den Screenshot der Royal-Caribbean-App, die darauf hinweisen soll, dass Smart Glasses an Bord komplett verboten sind.

(Bild: Reddit / catlovingcryptofella)

Einige kleinere Hersteller wollen zudem smarte Brillen anbieten, bei denen die integrierte Kamera nur für eine Objekterkennung genutzt werden soll, ohne Aufnahmen zu speichern. Solche Modelle dürften weitere Diskussionen auslösen.

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Ein Nutzer hat darüber hinaus auf Reddit einen Screenshot der Royal-Caribbean-App gepostet, wonach diese darauf aufmerksam macht, dass Smart Glasses generell nicht an Bord gebracht werden dürften.

Auf der Q&A-Seite von Royal Caribbean, die sich an Kunden aus Deutschland richtet, sind Smart Glasses noch nicht unter den verbotenen Gegenständen aufgeführt. Eine Antwort auf eine Anfrage von heise online, ob Royal Caribbean die Angaben hier noch entsprechend erweitert oder etwa Kreuzfahrten in Europa von der Regelung ausnimmt, steht bislang noch aus.


(nij)



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