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Falschparkerfotograf als Datensünder: Ein Grundsatzurteil, das keines ist


Dürfen Bürger Falschparker fotografieren und das Bild anschließend per Apps wie „weg.li“ nicht nur an die Behörden weiterleiten, sondern auch veröffentlichen? Das Oberlandesgericht Dresden hat dabei in einem nun vorliegenden Endurteil (4 U 464/25) im September Datenschutzverstöße identifiziert, für die der Nutzer verantwortlich ist. Doch die Umstände des Falles sind sehr speziell – und die Begründung ebenfalls.

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Geklagt hatte der Beifahrer eines Fahrzeuges, das bei einem angeblichen Parkverstoß im Bereich einer Bushaltestelle fotografiert wurde. Das Foto war unverpixelt, das Kennzeichen des Leipziger Fahrzeuges war klar sichtbar und auch der Beifahrer erkennbar. In Verbindung mit den Metadaten wie Uhrzeit, Ort und Automobil sei damit nicht nur der Personenbezug gegeben, sondern auch der Bereich der schützenswerten Privatsphäre eröffnet.

Das Gericht sah in der Speicherung und Veröffentlichung durch weg.li zudem eine Auftragsdatenverarbeitung – die habe im Auftrag des Falschparkfotografen gehandelt. Weil er als Privatperson gehandelt habe, könne er sich nicht auf die Ausnahme für Strafverfolgungszwecke berufen, auch die Haushaltsausnahme greife nicht. Diese sei laut der Richter nicht einschlägig, „da die Anfertigung eines Fotos im öffentlichen Raum und deren Übermittlung an staatliche Stellen zur Verfolgung von Parkverstößen keine ausschließlich persönlich-familiäre Tätigkeit darstellt.“ Auch ein berechtigtes Interesse des Fotografierenden sei nicht erkennbar und auch das Argument, dass es in öffentlichem Interesse oder zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt worden sei, überzeugte den vierten Zivilsenat in Dresden nicht.

Für die Richter ist klar: „Einer Verarbeitung des Beweisfotos durch den Beklagten steht entscheidend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen.“ Sach- und Zweckdienlichkeit würden den Verstoß gegenüber einem Dritten nicht rechtfertigen können. Im Dresdner Verfahren ging es stets um den Beifahrer und nicht um den Fahrer des Automobils.

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Und auch für den Beifahrer hat sich der Aufwand wenig gelohnt. Denn neben dem Löschungsanspruch wollte er auch Schadenersatz zugesprochen bekommen – was die Richter bejahten. 100 Euro Schadenersatz seien unter den Umständen des Falles und angesichts des vorgetragenen Kontrollverlustes „angemessen, aber auch ausreichend“, so die Dresdner Richter.

Mit der Summe kann der Kläger wenig anfangen: 9 Prozent der Verfahrenskosten vor Gericht muss er selbst tragen – was angesichts von zwei Instanzen und umfangreichen Schriftwechseln den Betrag überschreiten dürfte. Deutlich teurer sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die übrigen 91 Prozent der weiteren Prozesskosten, die er nun tragen muss. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Was der Fall bei allen Spezifika zeigt: Auch wer sich im Recht sieht, muss spätestens dann, wenn ein Foto weitergegeben oder gar im Internet veröffentlicht werden soll, auch die Rechte anderer respektieren und Vorkehrungen treffen. Dass damit allerdings die Nutzung von Falschparkerapps oder spezialisierter Plattformen aus Datenschutzgründen generell verboten wäre, lässt sich aus dem Urteil 4 U 464/25 hingegen nicht ableiten.


(mack)



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Smart Glasses: Kreuzfahrtunternehmen schränkt Nutzung an Bord ein


Die Kreuzfahrtgesellschaft Royal Caribbean hat im Q&A-Bereich seiner US-amerikanischen Website die Liste der Gegenstände, die man nicht an Bord seiner Schiffe bringen darf, ohne Ankündigung um einen Punkt erweitert. Neben etwa Drogen, Waffen, Feuerwerk und Alkohol sind dort nun auch Smart Glasses aufgeführt. Zwar verbietet das Unternehmen deren Einsatz an dieser Stelle nicht komplett, schränkt die Benutzung aber ein. So heißt es in dem betreffenden Abschnitt wörtlich (Übersetzung von heise online):

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„Smart“-Brillen verschiedener Hersteller, die Video- und Audioaufnahmen machen können, dürfen in bestimmten Bereichen an Bord des Schiffes nicht verwendet werden, darunter (aber nicht nur) öffentliche Toiletten, Bereiche für Jugendprogramme, medizinische Bereiche sowie das Casino.

Diese Formulierung schließt demnach die populäre Ray-Ban Meta ebenso ein wie etwa die Rokid Glasses, da sich mit beiden Video- und Audioaufnahmen anfertigen lassen.

Royal Caribbean weist auf der Website auch ausdrücklich darauf hin, dass es keinen Unterschied macht, ob die smarte Brille als Sonnenbrille eingesetzt wird oder ob sie Korrekturgläser enthält. Für letzteren Fall empfiehlt das Unternehmen, eine zusätzliche „dumme“ Fassung mit passenden Korrekturgläsern mitzubringen.



Auf seiner US-Website listet Royal Caribbean nun smarte Brillen als Gegenstände auf, die man an Bord seiner Schiffe nur eingeschränkt benutzen darf. Wer Korrekturgläser benötigt, soll eine „dumme“ Zweitbrille mitbringen.

Interessant dürfte werden, wenn Passagiere mit Smart Glasses an Bord kommen, die nur Audioaufnahmen, aber keine Videoaufnahmen erlauben und deshalb eventuell nicht auf Anhieb als smarte Modelle zu identifizieren sind. Am leichtesten lassen sich die Brillen über die eingebauten Kameras erkennen.



Laut eines Reddit-Users handelt es sich hierbei um den Screenshot der Royal-Caribbean-App, die darauf hinweisen soll, dass Smart Glasses an Bord komplett verboten sind.

(Bild: Reddit / catlovingcryptofella)

Einige kleinere Hersteller wollen zudem smarte Brillen anbieten, bei denen die integrierte Kamera nur für eine Objekterkennung genutzt werden soll, ohne Aufnahmen zu speichern. Solche Modelle dürften weitere Diskussionen auslösen.

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Ein Nutzer hat darüber hinaus auf Reddit einen Screenshot der Royal-Caribbean-App gepostet, wonach diese darauf aufmerksam macht, dass Smart Glasses generell nicht an Bord gebracht werden dürften.

Auf der Q&A-Seite von Royal Caribbean, die sich an Kunden aus Deutschland richtet, sind Smart Glasses noch nicht unter den verbotenen Gegenständen aufgeführt. Eine Antwort auf eine Anfrage von heise online, ob Royal Caribbean die Angaben hier noch entsprechend erweitert oder etwa Kreuzfahrten in Europa von der Regelung ausnimmt, steht bislang noch aus.


(nij)



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Open Compute: Neue Hardware-Konzepte für KI-Rechenzentren


Um dieser Entwicklung Rechnung zu tragen, muss sich die Art und Weise, wie Rechenzentrums-Hardware entwickelt und produziert wird, grundlegend ändern. Dabei konzentriert sich das OCP auf folgende vier Bereiche:

– Stromversorgung: Bei der Entwicklung und Nutzung von KI-Modellen kommen in der Regel spezialisierte KI-Beschleuniger wie AMD Instinct GPUs zum Einsatz. Sie benötigen deutlich mehr Strom als Serverprozessoren. Während Server-CPUs wie die AMD EPYC 9005-Serie eine elektrische Leistungsaufnahme von 125 W bis 500 W aufweisen, sind es bei GPUs bis zu 1.400 W. Die Anschlussleistung pro Rack im Rechenzentrum steigt dadurch von 10 bis 20 kW auf über 100 kW. Künftig könnte sie sogar bis zu einem MW betragen.

– Kühlung: Aufgrund der erhöhten Leistungsdichte müssen KI-Racks in der Regel flüssigkeitsgekühlt werden. Das OCP-Teilprojekt „Coolant Distribution Unit“ (CDU) befasst sich mit der Integration von Flüssigkeitskühlsystemen in bestehende und neue Rechenzentren. Die Teilnehmer entwickeln Lösungen, Leitfäden und Referenzdesigns, die die Integration von CDUs erleichtern und verbessern sollen.

– Statik und Platzbedarf: Hochleistungsfähige KI-Systeme sind deutlich größer und schwerer als traditionelle Rechen- oder Speicher-Racks. Sie sind daher oft nicht mehr zum herkömmlichen Rechenzentrumsdesign kompatibel. Das OCP will deshalb wichtige Parameter wie Gangbreiten, Rack-Abmessungen und Bodentragfähigkeit standardisieren, um kostspielige Nachrüstungen in neuen Rechenzentren zu vermeiden. Langfristig sollen so vollständig kompatible Racks entstehen, die beliebig austauschbar sind.

– Überwachung und Steuerung: KI-Rechenzentren bestehen aus hochgradig vernetzten Hochleistungskomponenten. Schon kleine Störungen, unbemerkte Sicherheitslücken oder Konfigurationsfehler können zu gravierenden Systemausfällen führen. Die Überwachung und Steuerung der komplexen Infrastrukturen stellt IT-Verantwortliche daher vor große Herausforderungen. Das OCP will deshalb Standardprotokolle für die Übermittlung und Auswertung von Telemetriedaten entwickeln, die das Management von KI-Rechenzentren erleichtern und verbessern. Langfristig sollen autonome Steuerungssysteme zum Einsatz kommen, die eigenständig alle Systeme verwalten, deren Leistung optimieren und Probleme selbständig beheben können.



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300 Terabyte an Spotify-Dateien: Anna’s Archive beginnt mit Veröffentlichung


Die Schattenbibliothek Anna’s Archive hat damit begonnen, einen Teil der im vergangenen Jahr gesicherten Spotify-Datenbank als Torrent zu veröffentlichen. Das berichtet die Webseite TorrentFreak. Insgesamt wurden demnach 2,8 Millionen Dateien veröffentlicht, darunter 6 Terabyte Musik. Zudem habe Anna’s Archive weitere Metadaten veröffentlicht.

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Spotify hat am 20. Januar gemeinsam mit mehreren Musiklabels eine einstweilige Verfügung vor einem US-Gericht gegen Anna’s Archive erwirkt, die eine Veröffentlichung der Dateien untersagt. Dennoch hat sich Anna’s Archive nun offenbar dafür entschieden, mit der Veröffentlichung zu beginnen. Bei den aktuell verfügbaren Dateien handelt es sich nur um einen Teil des von Anna’s Archive heruntergeladenen Datensatzes. Der Rest soll schrittweise folgen, wurde bei einer früheren Ankündigung in Aussicht gestellt.

Laut Torrentfreak liegen die Musikdateien nicht mit Klarnamen, sondern als IDs vor. Um zu entschlüsseln, welche Tracks hinter den IDs stecken, müssen die Namen mithilfe einer 29 GByte Metadatei abgeglichen werden. Die Dateien können in insgesamt 47 Torrents heruntergeladen werden, die Nutzer laut TorrentFreak in der Datei torrents.json gefunden haben, die auf Anna’s Archive gehostet wird. Dort wurden bereits am 8. Februar neue Links eingetragen.

Anna’s Archive wird üblicherweise als Meta-Suchmaschine vor allem für Dokumente und Bücher genutzt. Im Dezember hatte das Archiv-Projekt bekannt gegeben, insgesamt 86 Millionen Musikstücke von Spotify heruntergeladen zu haben. Dabei handele es sich um 37 Prozent der gehosteten Aufnahmen, die zusammen aber 99,6 Prozent aller tatsächlichen Streams ausmachten. Kopiert wurden also auch und vor allem populäre Stücke. Zusätzlich hat Anna’s Archive eigenen Angaben zufolge Metadaten von 256 Millionen Aufnahmen gesichert.

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Ende Januar reichte Spotify mit den Musiklabels Universal, Sony und Warner Klage gegen Anna’s Archive ein. Darin sprechen die Kläger von „dreistem Diebstahl von Millionen Dateien“ und fordern Schadensersatz in Höhe von bis zu 150.000 US-Dollar pro kopiertem Werk – in den USA der gesetzliche Höchstbetrag für Urheberrechtsverletzungen. Bei insgesamt 86 Millionen Musikstücken könnte das rechnerisch eine Billionensumme bedeuten. Anna’s Archive reagierte auf die Klage nicht.

Am 20. Januar erließ Richter Jed Rakoff vom Southern District Court in New York eine einstweilige Verfügung (PDF bereitgestellt von Music Business Worldwide), nach der Anna’s Archive die gesicherten Dateien nicht veröffentlichen darf. Zudem müssen Provider den Zugang zu der Webseite sperren, die über verschiedene Domains aber weiterhin erreichbar ist.

Weder Spotify noch Verantwortliche von Anna’s Archive haben sich bislang zu der Veröffentlichung der Daten geäußert.


(dahe)



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