Künstliche Intelligenz
Gericht: Nutzer sind für DSA-Meldungen nicht an offizielle Formulare gebunden
Das Kammergericht Berlin hat am 25. August einen wichtigen Beschluss zum Digital Services Acts (DSA) und der Art und Weise gefasst, wie Nutzer Rechtsverletzungen bei Online-Plattformen melden können. Der 10. Zivilsenat, der für Streitigkeiten über Ansprüche aus medialen Veröffentlichungen zuständig ist, stellt damit klar: User müssen nicht ein elektronisches Meldeformular nutzen, das ein unter den DSA fallender Anbieter eingerichtet hat. Sie können auch andere Kommunikationswege verwenden, um den Betreiber über eine potenzielle Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen (Az.: 10 W 70/25).
In dem Fall sah sich eine Frau durch Inhalte auf einer Online-Plattform in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt. Sie forderte die Entfernung der Inhalte. Dafür nutzte sie aber nicht das Meldeverfahren des Portals, sondern schickte ein anwaltliches Schreiben. Das Landgericht Berlin II wies ihren Antrag zunächst ab. Es vertrat die Ansicht, die Plattform könne nur durch die Nutzung des offiziellen Formulars in zumutbarer Weise Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangen.
Das Kammergericht widersprach nun der niederen Instanz und hob deren Beschluss auf. Es arbeitete heraus, dass der DSA keine Pflicht für Nutzer vorsieht, einen vorgegebenen Meldepfad zu verwenden. Entscheidend sei der Inhalt einer Eingabe, nicht der Übermittlungsweg. Artikel 16 DSA verpflichte Plattformbetreiber zwar, ein Meldeverfahren einzurichten. Daraus folge aber kein Ausschluss anderer Kommunikationsmöglichkeiten. Eine Meldung sei auch außerhalb des eingerichteten Formulars wirksam, solange sie präzise und hinreichend begründet werde. Erforderlich seien etwa die Angabe von Kontaktdaten, der Fundstelle und eine gute Begründung.
Vorgegebenes Formular ist Nummer sicher
Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke sieht mit der Ansage den Rechtsschutz von Betroffenen gestärkt. Nutzer könnten weiterhin auch per E-Mail oder über einen rechtlichen Vertreter auf potenziell rechtswidrige Inhalte hinweisen, solange die Grundanforderungen von Artikel 16 DSA erfüllt seien. Plattformbetreiber müssten auch auf außerhalb des offiziellen Formulars eingehende Meldungen reagieren, sofern diese die notwendigen Informationen enthalten. Das elektronische Verfahren bleibe dennoch wichtig, da nur dort die gesetzliche Vermutung der Kenntnis nach der einschlägigen Rechtsnorm greife. Wer auf Nummer sicher gehen wolle, sollte daher das Formular nutzen.
Das Verfahren hat der Senat an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun inhaltlich prüfen, ob die angegriffenen Inhalte tatsächlich rechtswidrig waren. Erst unlängst hatte das Landgericht II auch in einem anderen Fall einer Gastronomin über eine schlechte Online-Bewertung und einer daraus eventuell hervorgehenden Persönlichkeitsrechtsverletzung moniert, dass die Klägerin den Meldeweg nach dem DSA nicht eingehalten habe. Hier urteilten die Richter aber zudem in der Sache, dass das Einstufen von Restaurants online mittlerweile ein „Alltagsphänomen“ sei und die meisten „Kritiken“ dieser Art auf dem persönlichen Geschmack basierten. Das erfolgte Abservieren müsse die Klägerin daher dulden.
(mack)