Künstliche Intelligenz
Samsung Galaxy S24 und S25: April-Update sorgt für Akku-Probleme
Samsungs Anfang April veröffentlichter Sicherheitspatch bereitet Nutzern offenbar noch mehr Probleme als nur mit Microsoft-Apps. In Foren beschweren sich vor allem Besitzerinnen und Besitzer der Galaxy-S24- und -S25-Serien über heißlaufende Geräte und eine stark verkürzte Akkulaufzeit. Einige Nutzer meinen, die Ursache gefunden zu haben.
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Akkusauger
„Ich habe es vor 35 Minuten vollständig aufgeladen, jetzt liegt der Ladezustand bei 65 Prozent. Ich habe alle Anwendungen geschlossen, den Energiesparmodus aktiviert, das Gerät neu gestartet, einen Virenscan durchgeführt und eine Diagnose laufen lassen. Nichts scheint es abkühlen zu können“, schreibt ein frustrierter Nutzer eines Galaxy S24 im Samsung-Community-Forum. Zahlreiche Nutzer bestätigen seine Erfahrung (via Android Authority).
Das Gleiche berichten S25-Nutzer sowohl in der Samsung-Community als auch auf Reddit: „Als Nutzer eines S25 Ultra ist mein Akku schon seit gut zwei bis drei Wochen völlig hinüber“, beschwert sich ein Redditor in einem Thread im Android-Subreddit. Ein Besitzer eines Galaxy S24 gibt an, dass sein Akku weniger als drei Stunden hält und fünf Stunden benötigt, um auf 100 % aufgeladen zu werden. Ein Besitzer eines Galaxy S25 berichtet hingegen, dass sein Handy bereits nach zwei Stunden leer ist.
Ein Moderator der Samsung-Community rät Nutzern dazu, das Gerät im Safe-Mode zu laden. Doch das bringt zahlreichen Nutzerberichten zufolge keine Änderung.
Knox Matrix möglicher Übeltäter
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Einige Nutzer scheinen den Übeltäter ausfindig gemacht zu haben und teilen Screenshots des Batterieverbrauchs ihrer Geräte. Dabei sticht die Samsung-Sicherheitsfunktion für das verbundene Geräte-Ökosystem Knox Matrix deutlich heraus. Auf mehreren Screenshots ist zu sehen, dass Knox Matrix einen außergewöhnlich hohen Anteil der Akkuleistung verbraucht. Die App scheint ständig im Hintergrund zu laufen und die CPU zu überlasten.
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Eine Übergangslösung scheint es nicht zu geben. Man kann die App zwar beenden und das Gerät auf die Werkseinstellungen zurücksetzen. Ein Nutzer hat eigenen Angaben zufolge beides gemacht und immer noch das gleiche Problem.
Samsung scheint den Fehler noch nicht bestätigt zu haben, zudem tritt er auch nicht bei allen Nutzern auf; ein Galaxy S24 aus der Redaktion läuft nach Einspielen der Sicherheitspatches von Anfang April komplett unauffällig. Samsung kommt aber wohl nicht umhin, möglichst zeitnah ein weiteres Update nachzuliefern, mit dem die bekannten Probleme behoben werden.
(afl)
Künstliche Intelligenz
Trump-Regierung verpasst ziviler KI-Prüfstelle angeblich einen Maulkorb
Das Weiße Haus verschärft offenbar die Kontrolle über besonders leistungsfähige KI-Modelle. Das für Modelltests und Sicherheitsbewertungen zuständige „Center for AI Standards and Innovation“ (CAISI) soll auf Anweisung von Regierungsvertretern vorerst keine Modellbewertungen mehr veröffentlichen, berichtet das Wall Street Journal. Die Maßnahme soll so lange gelten, bis die Regierung das neue KI-Sicherheitsdekret des Präsidenten umgesetzt hat.
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Dieses sieht unter anderem vor, dass US-Behörden im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen bis zu 30 Tage Vorabzugriff auf besonders leistungsfähige KI-Modelle erhalten. Zugleich soll ein klassifiziertes Benchmarking-Verfahren entstehen, in dem sicherheitsnahe Behörden eine zentrale Rolle spielen. Genau diese Verschiebung könnte CAISI an Einfluss kosten.
Die Anweisung soll unter anderem vom National Cyber Director Sean Cairncross ausgegangen sein, sagen mit der Angelegenheit vertraute Personen. Nach Einschätzung dieser Personen deutet der Schritt darauf hin, dass Cairncross und seine Verbündeten größeren Einfluss auf die Bewertung von KI-Modellen gewinnen wollen.
Die Trump-Administration weist den Eindruck interner Spannungen zurück. „Die Umsetzung von Präsident Trumps KI-Agenda ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, zu deren Erfolg zahlreiche Behörden beitragen“, sagte die Sprecherin des Weißen Hauses, Liz Huston, dem Wall Street Journal.
Sicherheitsbehörden übernehmen das Ruder
Das CAISI ist beim US-Standardisierungsinstitut NIST angesiedelt und untersteht dem Handelsministerium der Vereinigten Staaten. Die Stelle arbeitet an Methoden und Standards für die Bewertung von KI-Systemen und kooperiert mit Unternehmen bei Tests besonders leistungsfähiger KI-Modelle. Hervorgegangen ist CAISI aus dem U.S. AI Safety Institute, das 2023 unter Präsident Joe Biden eingerichtet wurde.
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Unter Präsident Donald Trump wurde die Einrichtung umbenannt und neu ausgerichtet. Intern soll CAISI zwar weiterhin Modelle bewerten und sich mit anderen Regierungsstellen abstimmen, doch der Stopp der öffentlichen Arbeit wirft laut den Quellen des Wall Street Journal Fragen über die Zukunft der Einrichtung auf.
In jüngster Zeit häuften sich Hinweise darauf, dass CAISI unter Trump an Einfluss verliert. In einem nationalen Sicherheitsmemo des Weißen Hauses von vergangener Woche wird die Stelle in einem Abschnitt zu KI-Risiken nicht erwähnt, stattdessen nennt das Memo Sicherheitsbehörden. Zudem sollen Regierungsvertreter CAISI laut Bericht im vergangenen Monat angewiesen haben, eine Ankündigung über eine geplante Zusammenarbeit mit Microsoft, Google und xAI zurückzuziehen. Im April musste außerdem ein ehemaliger Anthropic-Forscher wenige Tage nach seinem Amtsantritt als CAISI-Leiter auf Druck der Regierung zurücktreten.
Führende KI-Entwickler wie OpenAI und Anthropic unterhalten bereits seit der Biden-Regierung Beziehungen zu CAISI und setzen sich für den Erhalt der Prüfstelle ein.
(tobe)
Künstliche Intelligenz
Nebenkostenprivileg: Kabelnetzbetreiber fordern Schadenersatz | heise online
Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs und seine Folgen beschäftigen das Bundesverfassungsgericht. Das hat sich in der Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe mit der Frage befasst, ob der Gesetzgeber mit dem entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht aus § 230 Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu weit in die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht der Kabelnetzbetreiber eingegriffen hat.
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Umlagefähigkeit und Sonderkündigungsrecht
Beschwerdeführer sind die Kabelnetzbetreiber willy.tel, Rehnig BAK und Ziegelmeier. Bis Sommer 2024 konnten sie mit der Wohnungswirtschaft Mehrnutzerverträge abschließen, in denen ihre Betriebskosten für Kabelnetze in Gebäuden über die Mietnebenkosten auf die Mieter umgelegt wurden. Diese Umlagefähigkeit wurde im Zuge der TKG-Novelle von 2021 gestrichen. Sie entfiel am 1. Juli 2024.
Darüber hinaus besteht seit dem 1. Dezember 2021 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für die Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern, die auf der Umlagefähigkeit basieren. Heißt konkret: Diese Verträge konnten unabhängig von ihrer Laufzeit mit Wirkung zum 1. Juli 2024 gekündigt werden.
Umsatzrückgang und Kundenverluste
Sowohl das Sonderkündigungsrecht als auch der Wegfall der Umlagefähigkeit hätten zu erheblichen Einbußen geführt, argumentieren die drei Kabelnetzbetreiber in Karlsruhe. Vor dem Ersten Senat führten sie aus, dass zwischen 60 und 70 Prozent ihrer Verträge von dem Wegfall betroffen seien. Bei Rehnig seien die Umsätze um 27 Prozent und die Zahl der versorgten Haushalte um 30 Prozent zurückgegangen. Bei willy.tel schrumpften die Umsätze um 55 und die Zahl der Haushalte um 63 Prozent.
Ziegelmeier setzte nahezu ausschließlich auf Verträge mit Betriebskostenumlage. Der Umsatzrückgang betrage beim Augsburger Kabelnetzbetreiber 65 Prozent. „Der finanzielle Schaden ist existenzgefährdend“, erklärte Rechtsanwalt Thomas Jansen vor dem Verfassungsgericht. Er sprach von einem Gesamtschaden in Höhe von mehr als 8 Millionen Euro für das Unternehmen.
Schaden von über 400 Millionen Euro
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Wie vor dem Ersten Senat vorgetragen wurde, soll auch Vodafone die Hälfte der 8,5 Millionen Haushalte verloren haben, die der Kabelnetzbetreiber über die Betriebskostenumlage mit TV und Radio versorgte. Die Umsatzverluste beliefen sich auf 400 Millionen Euro.
Für die Mitglieder des Breitbandverbands ANGA bezifferte Rechtsanwältin Franziska Löw den Schaden durch das Sonderkündigungsrecht auf 450 Millionen Euro, wobei hier auch die Umsatzeinbußen von Vodafone enthalten sein dürften, da der Kabelnetzbetreiber Mitglieder der ANGA ist.
Mehr Wahlfreiheit für die Mieter
Die Vertreter des Gesetzgebers argumentierten hingegen, dass sie die im EU-Recht verankerte Wahlfreiheit für den Verbraucher umsetzen mussten und deshalb die Umlagefähigkeit der Kabelnetzbetriebskosten abgeschafft wurde. Für den Mieter war es unattraktiv, einen anderen TV-Empfangsweg zu wählen, solange er über die Mietnebenkostenabrechnung automatisch auch den Kabelanschluss anteilig bezahlte.
Trotz Wegfall der Umlagefähigkeit seien die oft langfristigen Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern weitergelaufen. Deshalb war aus Sicht der Wohnungswirtschaft das Sonderkündigungsrecht notwendig. Die Kabelnetzbetreiber hätten ansonsten keinerlei Anreiz gehabt, mit den Vermietern über die laufenden Verträge zu verhandeln.
Vorwurf: Keine Amortisation der Investitionen
Allerdings betonten die Vertreter der Wohnungswirtschaft ebenso wie die Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber die Übergangsfrist für den Wechsel von Mehr- zu Einzelnutzerverträgen mit drei Jahren zu kurz gewählt habe, weil dadurch Verträge beendet werden konnten, die noch jahrelang gelaufen wären.
Wird für ein Gebäude ein Kabelnetz errichtet, fallen vor allem in der Anfangszeit hohe Investitionen an, die über den Vertrag zwischen Kabelnetzbetreiber und Vermieter gestundet werden. Der Vermieter zahlt die Kosten über eine Laufzeit von üblicherweise 8 bis 15 Jahren ab.
Durch das Sonderkündigungsrecht kann ein Netzbetreiber aus dieser Vereinbarung aussteigen oder zumindest bessere Konditionen aushandeln. Die Investitionen des Kabelnetzbetreibers lassen sich nicht mehr amortisieren.
Lange Laufzeiten bedrohen Wahlfreiheit
„Der Netzbetreiber hat seine Leistung vollständig erbracht, aber die Stundung wird aufgehoben“, kritisierte Rechtsanwalt Jansen. Das sei eine einseitige Belastung zu Ungunsten der Kabelnetzbetreiber, die der Gesetzgeber zu verantworten habe. Dessen Vertreter entgegneten, dass dies nur, wenn überhaupt, für Verträge zur Errichtung eines Kabelnetzes gelten könne. Aus Verträgen über den Netzbetrieb gehe kein hinreichender Hinweis zu etwaigen Investitionsverlusten hervor.
Vor allem argumentierte die Gesetzgeberseite, dass die langen Laufzeiten der Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern die Wahlfreiheit der Mieter unterliefen, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU hätte drohen können. Die Übergangsfrist richte sich zudem nicht nach der Höhe der potenziellen Investitionen, sondern nach der Fähigkeit der Unternehmen, ihre Geschäftsmodelle neu auszurichten.
Umlagefähigkeit seit über 20 Jahren in der Kritik
Außerdem hätten die Kabelnetzbetreiber damit rechnen müssen, dass die Umlagefähigkeit abgeschafft würde. Die Monopolkommission, ein unabhängiges Gremium, das die Bundesregierung sowie den Bundestag und -rat in Fragen der Wettbewerbspolitik und Regulierung berät, betont bereits seit 2002, dass die Umlagefähigkeit die Wahlfreiheit der Mieter beeinträchtige.
Auf die Frage der Richter, ob die Kabelnetzbetreiber entsprechende vertragliche Vorkehrungen hätten treffen müssen, um ihre Geschäftsmodelle für eine Zukunft ohne Umlagefähigkeit fit zu machen, hieß die Antwort, dass dies zu komplex gewesen sei und man nicht hätte wissen können, was der Gesetzgeber hierzu entscheidet. Außerdem wurde die Betriebskostenverordnung im Jahr 2012 technologieneutral ausgestaltet, was die Beschwerdeführer als Signal dafür werten, dass die Umlagefähigkeit durchaus eine Zukunft habe.
Sonderkündigungsrecht ohne Entschädigung
Eine Entschädigung ist aus Sicht der Gesetzgeberseite nicht notwendig, da die Kabelnetzbetreiber im Geschäft bleiben könnten, indem sie anstelle der Mehrnutzer- Einzelnutzerverträge abschlössen. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Gesetzgeber wegen absehbarer langwieriger Rechtsstreitigkeiten nicht gewählt. Auch hier drohte Ungemach aus Brüssel, wenn wegen solcher Verfahren die EU-Vorgaben nicht rechtzeitig hätten umgesetzt werden können.
Das Problem für die Kabelnetzbetreiber: Die neuen Einzelnutzerverträge fangen ihre Umsatzverluste nicht auf. Mehr noch: Die Mehrnutzerverträge seien für kreditgebende Banken eine Sicherheit gewesen, die nun wegfalle, wie willy-tel-Geschäftsführer Bernd Thielk ausführte. Das wirke sich negativ auf die Investitionsbereitschaft für den Glasfaserausbau in Gebäuden aus, zumal das Glasfaserbereitstellungsentgelt keine echte Alternative und schon gar kein Anreiz sei, die Kabelnetze durch Glasfaser zu ersetzen.
Auch für den Mieter sehen die Beschwerdeführer keine Vorteile durch den Wegfall der Umlagefähigkeit. Im Gegenteil: Einzelverträge seien teurer als der Bezug von TV- und Radioprogrammen über Mehrnutzerverträge. Die Kosten betrugen durch die Umlage, die auch Mieter bezahlten, die den Kabelanschluss gar nicht nutzten, zwischen 2,50 Euro und 10 Euro.
Beschwerdeführer nach Verhandlung positiv
Nach der rund 3,5 Stunden dauernden mündlichen Verhandlung zeigten sich die Beschwerdeführer positiv gestimmt, auch wenn der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht durchblicken ließ, in welche Richtung er sich entscheiden wird.
Selbst wenn das Gericht der Argumentation der drei Kabelnetzbetreiber folgte, hieße das nicht unbedingt, dass die vom entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht betroffenen Unternehmen mit Schadenersatz rechnen können. Der Termin für eine Urteilsverkündigung steht noch nicht fest.
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Trick 17: Günstigen Balkonkraftwerksakku mit großer Solaranlage kombinieren
Die meisten Hausakkukäufer optimieren auf Autarkieraten. Hohe Autarkieraten aus dem Akku führen allerdings zu niedrigerer Rentabilität. Wenn wir stattdessen auf Gesamtkosten optimieren, werden die idealen Akkugrößen wesentlich kleiner, als sie vom Solarteur empfohlen werden. Bei unserer 7-kW-Anlage mit viel Tagesverbrauch liegt das wirtschaftliche Optimum beispielsweise bei rund 2 kWh Speicher. Das sind Größen, wie sie bei Balkonkraftwerktechnik üblich sind. Daher die Idee: Warum nicht gleich so ein Gerät nehmen?
Der Hintergrund im Testhaus: Der Huawei-Hybridwechselrichter hängt in der Garage. Dort wird es im Winter so kalt, dass die Akkuheizung über relevante Zeiträume Strom verschwenden müsste. Dazu kommt, dass Huaweis Mindestakkugröße bei 5 kWh liegt. Der wichtigste Grund für den kleinen Balkonkraftwerkakku ist jedoch sein unschlagbarer Preis aus den hohen Stückzahlen: Manche dieser Geräte kosten pro kWh nur ein Drittel des Huawei-Akkus, obwohl die AC-gekoppelten Akkus ja noch einen Wechselrichter mitbringen müssen.
- Die meisten großen Hausakkus sind auf Autarkie optimiert statt auf Wirtschaftlichkeit.
- Deshalb sind sie zu groß und zu teuer für minimale Stromkosten.
- Eine mögliche Lösung lautet: AC-gekoppelter Balkonkraftwerkakku.
- Sie ist konkurrenzlos günstig und Baby-einfach zu installieren.
Der Artikel beleuchtet die minimale, sinnvolle Lösung eines AC-gekoppelten Akkus in Form eines günstigen Balkonkraftwerkakkus. Er beleuchtet die einfachstmögliche Regelung, die zum Einsatz kommen kann. Dazu ordnet der Artikel die zu erwartenden Verluste ein und zeigt ein Setup mit einem Ecoflow Stream AC mit 1,92 kWh, der anhand eines Everhome Ecotracker am Stromzähler regelt. Für diese Lösung braucht es keinen Elektriker und insgesamt nur minimale Aufwände an Geld, Wissen und Arbeit. Tüftler können sich noch die Bastleralternative von Kollege Dirk Knop anschauen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Trick 17: Günstigen Balkonkraftwerksakku mit großer Solaranlage kombinieren“.
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