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Top 10: Bestes kleines Smartphone bis 6,3 Zoll – Xiaomi schlägt Apple
Xiaomi 17
Kleiner als das Ultra, aber kaum schwächer: Das Xiaomi 17 überzeugt mit starker Kamera, viel Leistung und kompakten 6,3 Zoll. Mehr im Test.
- sehr lange Akkulaufzeit
- starke Performance
- exzellente Kamera
- tolles Display
- teuer
- etwas Bloatware
- Benchmark-Ergebnisse etwas niedriger
Xiaomi 17 im Test: Das beste kleine Android-Smartphone
Kleiner als das Ultra, aber kaum schwächer: Das Xiaomi 17 überzeugt mit starker Kamera, viel Leistung und kompakten 6,3 Zoll. Mehr im Test.
Im Schatten des großen Bruders: Während das Xiaomi 17 Ultra meist im Rampenlicht steht, spielt das Basismodell überraschend groß auf. Auf den ersten Blick verwirrend, aber strategisch clever: Xiaomi überspringt die Version 16 bewusst, um sich namentlich auf Augenhöhe mit Apples iPhone-17-Reihe zu positionieren – ein klarer Marketing-Schachzug.
Für alle, die ein kompaktes Smartphone bis 6,3 Zoll suchen, bietet das Xiaomi 17 trotzdem ein starkes Gesamtpaket: viel Rechenleistung, eine hochwertige Ausstattung, eine überzeugende Kamera und einen 6300-mAh-Akku, der im Alltag zuverlässig durchhält. Wie sich das kompakte Flaggschiff im Vergleich zum wuchtigen 17 Ultra mit 6,9 Zoll schlägt und für wen es die praktischere Wahl ist, klärt dieser Test.
Design
Das Design hat sich gegenüber dem Vorgänger Xiaomi 15 deutlich verändert. Statt eines quadratischen Kamerablocks kommen nun vier einzelne Metallringe zum Einsatz, die drei Objektive und den LED-Blitz einfassen. Sie sitzen auf einem abgerundeten, quadratischen Element und ragen aus dem Gehäuse hervor. Das wirkt organischer, weniger wuchtig – und gibt der Rückseite eine weichere Note.
Die Ecken des Gehäuses sind ebenfalls stark abgerundet – Xiaomi nennt diese Form „Squircles“. Dahinter stecken mathematisch berechnete Kurven, die fließende Übergänge zwischen geraden Kanten und Rundungen schaffen. Das Gehäuse bleibt trotzdem flach. In der Hand funktioniert das erstaunlich gut: Die Rundungen schmiegen sich an die Handfläche, die flachen Seiten sorgen für sicheren Halt. Einhändiges Bedienen ist problemlos möglich.
Hinter dem Design steckt das „Alive“-Konzept des japanischen Designers Kenya Hara: Technologie soll sich lebendig anfühlen, nicht wie ein kalter Technikblock. Der „Goldene Schnitt“ bestimmt dabei die Proportionen – vom Display-Rahmen-Verhältnis bis zur Platzierung des Kameramoduls. Klingt nach Marketing-Poesie, fühlt sich in der Praxis aber tatsächlich stimmig an. Dank IP68-Zertifizierung ist es zudem staub- und wasserdicht.
Das Gehäuse besteht aus einem Metallrahmen mit flachem Glas vorn und hinten. Die Verarbeitung ist erstklassig – hier knarzt nichts, hier wackelt nichts. Mit 151,1 × 71,8 × 8,1 mm fällt das Xiaomi 17 nur minimal größer und etwas dicker aus als das Samsung Galaxy S26. Wer ein kompaktes Smartphone sucht, das in jede Hosen- oder Handtasche passt, wird hier fündig. Auf der Waage zeigt sich allerdings ein Unterschied zum Galaxy: Mit 190 g bringt das Xiaomi 17 rund 12 Prozent mehr auf die Waage.
Display
Das 6,3 Zoll große AMOLED-Display nutzt die Fläche dank sehr schmaler Ränder effizient aus – für ein kompaktes Smartphone bekommt man hier erfreulich viel Bildschirmfläche. Die Auflösung von 2656 × 1220 Pixeln ergibt scharfe 464 PPI – einzelne Pixel sucht man vergeblich.
Dank LTPO-Technologie regelt der Bildschirm die Bildwiederholrate in einzelnen Hertz-Schritten zwischen 1 und 120 Hz. Das sorgt für geschmeidige Animationen und schont gleichzeitig den Akku, wenn sich auf dem Display gerade nichts bewegt.
Im Freien ist die Anzeige auch bei direktem Sonnenschein leicht ablesbar – bis zu 3500 Nits sollen kurzzeitig im HDR-Modus möglich sein. Farben sind kräftig, Kontraste ausgeprägt und Schwarztöne so tief, wie man es von einem AMOLED erwartet. Dazu kommen stabile Blickwinkel.
Kamera
Das Kamera-Set-up des 17er-Basismodells fällt im Vergleich zum Ultra erwartungsgemäß abgespeckter aus. Es umfasst eine Hauptkamera mit 50 Megapixel und f/1,67 samt optischer Bildstabilisierung (OIS), ein Weitwinkelobjektiv mit 50 Megapixel und f/2,4 (ohne OIS) sowie eine Telelinse mit 50 Megapixel bei f/2,0 und OIS. Der optische Zoom liegt hier bei 2,6-fach. Eine deutliche Aufwertung erfährt hingegen die Selfiekamera, die nun ebenfalls 50 Megapixel bietet.
Mit der Hauptkamera gelingen exzellente Aufnahmen: Bilddetails sind sehr ausgeprägt, der Dynamikumfang breit gefächert, Schärfe und Kontraste gut abgestimmt. Wie üblich steuert Leica zwei Standard-Farbmodi bei: „Leica Vibrant“ für kräftige Farben und „Leica Authentic“ für einen gedämpften Look. Weitere Filter von Leica sind ebenfalls wählbar.
Selbst bei Dunkelheit hellt die Hauptkamera gekonnt auf – scharfe Aufnahmen ohne nennenswertes Bildrauschen sind das Ergebnis, sofern genug Restlicht vorhanden ist. Die Weitwinkellinse liefert ebenfalls detailreiche Aufnahmen und weicht farblich nicht von den übrigen Linsen ab – schwächelt allerdings bei Dunkelheit mangels OIS spürbar.
Die Telelinse bietet 2,6-fachen optischen Zoom und liefert bei Tageslicht exzellente Ergebnisse, die auch beim hybriden 5-fach-Zoom faktisch keine Einbußen zeigen. Selbst 10-fach sieht noch gut aus, mit Abstrichen sogar 30-fach – maximal sind 60-fach möglich. Bei Dunkelheit nimmt das Bildrauschen zu, mit 2,6-fach gelingen aber noch ordentliche, wenn auch leicht grobkörnige Aufnahmen.
Für den Supermakromodus kommt ebenfalls die Telelinse zum Einsatz, statt der Weitwinkellinse wie bei anderen Herstellern – man hält das Smartphone also etwas weiter weg, bekommt dafür aber gute Ergebnisse.
Selfies sind scharf, das Bokeh im Porträtmodus sauber erzeugt. Videos sehen ebenfalls klasse aus. Möglich sind 4K mit 60 FPS oder 8K mit 30 FPS. Das Xiaomi 17 kann zwar nicht ganz mit dem Ultra mithalten, liefert aber eine der besten Kameras in kompakten Smartphones ab.
Xiaomi 17 – Originalaufnahmen
Ausstattung
Als Antrieb kommt das Beste zum Einsatz, das Qualcomm derzeit zu bieten hat: der Snapdragon 8 Elite Gen 5. Über Jahre dürfte das Xiaomi 17 damit genügend Leistungsreserven haben – und ja, es ist auch voll spieletauglich. Das System läuft stets schnell und flüssig.
In den Benchmarks zeigt sich das deutlich: 6500 Punkte bei 3DMark Wild Life Extreme zeugen von ordentlicher Grafikleistung. Minimal stärker war hier das Xiaomi 17 Ultra. Im Vergleich mit dem Samsung Galaxy S26 Ultra und seinen rund 8000 Punkten fallen die Werte allerdings spürbar niedriger aus. Der Grund dafür ist einfach: Qualcomm beliefert Samsung mit übertakteten Snapdragons. Dafür arbeitet die Variante im Xiaomi 17 etwas effizienter: Im Stresstest hält das Gerät solide 65 Prozent und wird dabei nur warm, aber nicht heiß. Bei Solar Bay von 3DMark kommt es auf starke 12.000 Punkte.
Als Speicher kommen 256 oder 512 GB zum Einsatz – von der schnellen Sorte UFS 4.1. Einen microSD-Slot gibt es nicht, was bei Premium-Smartphones mittlerweile kaum noch üblich ist. Der Arbeitsspeicher fällt mit 12 GB RAM üppig aus.
Für mobiles Surfen steht 5G zur Verfügung, das Gerät unterstützt sowohl zwei E-SIMs als auch zwei Nano-SIMs. Ins heimische Netzwerk geht es per Wi-Fi 7. Auch bei den übrigen Schnittstellen ist alles auf Top-Niveau: USB-C 3.2, Bluetooth 6.0, NFC sowie ein Infrarot-Port. Die Ortung per GPS, Glonass, Beidou, Galileo, QZSS und Navic fällt laut GPS-Test mit rund drei Metern sehr genau aus.
Eine Besonderheit ist Xiaomis Astral Communication: Damit können zwei kompatible Xiaomi-Geräte Sprachanrufe direkt untereinander führen – ganz ohne Mobilfunknetz oder WLAN, per Punkt-zu-Punkt-Verbindung über bis zu 1,5 Kilometer in freier Umgebung. Praktisch beim Wandern oder in Funklöchern. Neben der Xiaomi-17-Serie beherrschen auch die Xiaomi-15-Serie sowie das Poco F8 Pro und Ultra diese Technologie.
Der Klang des Lautsprechers ist für das kompakte Gehäuse erstaunlich gut. Dazu kommt ein flott arbeitender Fingerabdruckscanner unter dem Display.
Software
Als Software läuft Hyper OS 3 auf Basis von Android 16 – der Sicherheits-Patch war zum Testzeitpunkt nur einen Monat alt, was absolut in Ordnung geht. Bei der Oberfläche orientiert sich Xiaomi stilistisch stark an Apples iOS – vom typischen Android-Flair ist wenig zu sehen. Auf Wunsch lässt sich aber der App-Drawer aktivieren.
Bei der Update-Politik gibt sich Xiaomi solide, aber nicht überragend: Fünf Jahre Android-Updates und sechs Jahre Sicherheitspatches sind gut – die Konkurrenz von Samsung, Honor und Google liefert bei ihren Flaggschiffen mit jeweils sieben Jahren aber längere Zyklen.
Positiv: Xiaomi hat beim Xiaomi 17 die Bloatware-Flut im Vergleich zu günstigeren Modellen eingedämmt. Ganz ohne kommt es aber auch nicht aus – vorinstallierte Shopping-Apps und Spiele sind noch zuhauf zu finden. Der Mi Store nervt zudem mit aufdringlichen App-Empfehlungen. In dieser Preisklasse muss das nicht sein.
Akku
Erstaunlich groß ist der Akku für ein so kompaktes Smartphone: Dank Silizium-Kohlenstoff-Technologie presst Xiaomi satte 6300 mAh in das Gehäuse. Zum Vergleich: Das Samsung Galaxy S26 kommt auf nur rund 4300 mAh.
Das sorgt für große Ausdauer beim kleinen Xiaomi 17 – was das Handy zum Ausdauerkönig macht. Beim PCMark Battery Test erreichen wir einen Top-Wert von 20 Stunden. Auf solch eine große Ausdauer kommen bei unseren Tests bislang primär Outdoor-Handys. Mit nur einer Ladung sollte das Gerät problemlos zwei Tage durchhalten – zumindest wenn man es nicht exzessiv nutzt.
Dank Xiaomi Hypercharge ist der Akku kabelgebunden mit 100 W sehr flott wieder aufgeladen. Eine volle Ladung benötigt etwa 40 Minuten, in einer Viertelstunde ist er bereits halb aufgeladen. Kabellos ist das Laden mit üppigen 50 W möglich. Und auch als Powerbank eignet sich das Xiaomi 17: Umgekehrtes Laden funktioniert mit 22,5 W – mit und ohne Kabel.
Preis
Im Vergleich zum Vorgänger ist die UVP unverändert: Das Xiaomi 17 gibt es mit 256 GB ab 999 Euro. Für 512 GB wird nur ein Aufpreis von 100 Euro fällig – angesichts der drastisch steigenden Speicherpreise eine erfreuliche Sache.
Die Preise purzeln trotzdem: Mittlerweile ist das Xiaomi 17 mit 256 GB schon ab 838 Euro bei Alza zu haben, mit 512 GB dort ab 931 Euro. Als Farben stehen Schwarz, Hellblau, Grün und Pink zur Wahl – allerdings derzeit nur mit 512 GB.
Fazit
Das Xiaomi 17 gehört zu den Smartphone-Highlights des Jahres – und steht zu Unrecht im Schatten des großen Bruders. Denn in diesem kompakten Formfaktor gibt es kaum Geräte mit vergleichbarer Ausstattung.
Die Leistung ist hervorragend und voll gamingtauglich, das Display exzellent, die Kamera stark. Sie reicht zwar nicht ganz an das Ultra heran – aber das Samsung Galaxy S26 kann bei den Fotos nicht mithalten. Beeindruckend ist zudem die Akkulaufzeit. Die UVP liegt auf Niveau des Vorgängers und der Konkurrenz, die Preise fallen bereits.
Schwächen gibt es wenige: Die Software neigt leicht zur Bloatware und wirkt optisch sehr iOS-lastig. Betriebssystem-Updates gibt es für fünf Jahre, Sicherheitspatches für sechs – Mitbewerber bieten bis zu sieben. Wer ein leistungsstarkes, kompaktes Smartphone mit fantastischer Kamera sucht, bekommt mit dem Xiaomi 17 eine valide Option.
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US-Urteil erschüttert das Fundament des transatlantischen Datentransfers
Einem politischen und rechtlichen Kartenhaus droht der Einsturz. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA in der Rechtssache Trump v Slaughter (Az. 25–332) hat die konservative Mehrheit der Richter die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission (FTC) für verfassungswidrig erklärt. Was nach einer rein innenpolitischen Debatte über die Machtfülle des US-Präsidenten aussieht, entpuppt sich bei genauem Hinsehen als Sprengsatz für die europäische Digitalwirtschaft. Denn die vermeintliche Unabhängigkeit der FTC war lange Zeit das rechtliche Fundament, auf dem der Datenverkehr zwischen der EU und den USA ruhte.
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Hintergrund des aktuellen Konflikts ist die sogenannte „Unitary Executive Theory“. Dieser radikalen Verfassungsauslegung folgend muss der US-Präsident die uneingeschränkte Kontrolle über alle Bundesbehörden verfügen. Der Supreme Court erklärte nun alle gesetzlichen Regelungen, die Behörden vor dem direkten Durchgriff des Weißen Hauses schützen, für unzulässig.
Für den transatlantischen Datenschutzrahmen könnte das gravierende Folgen haben. Seit dem Jahr 2000 stützt sich die EU-Kommission bei ihren Abkommen zum Datenexport mit den USA maßgeblich auf die FTC als kontrollierendes Organ. Das Problem dabei ist struktureller Natur: Das EU-Vertragsrecht und die Grundrechtecharta schreiben vor, dass die Überwachung des Datenschutzes durch unabhängige Behörden erfolgen muss. Da Drittstaaten ein „im Wesentlichen gleichwertiges“ Datenschutzniveau zu garantieren haben, galt diese Pflicht zur Unabhängigkeit auch für die US-Aufsicht.
Desaster mit Ansage für den EU-Datenschutz?
Im aktuellen Angemessenheitsbeschluss der EU, dem heftig umstrittenen EU-US Data Privacy Framework von 2023, beruft sich die EU-Kommission sage und schreibe 259 Mal auf die Kontrollfunktion der FTC. Mit dem neuen Urteil untersteht diese Behörde jetzt jedoch prinzipiell direkt den politischen Weisungen des US-Präsidenten. Die mühsam konstruierte Argumentation, die USA böten unabhängige Aufsicht, dürfte damit über Nacht hinfällig geworden sein.
Max Schrems, Gründer der Datenschutzorganisation Noyb, sieht die Brüsseler Regierungsinstitution damit in der Pflicht. Da es in den USA schlicht keine unabhängigen Behörden mehr gebe, hat Noyb die Kommission formell aufgefordert, die Angemessenheitsentscheidung für die USA in einem geordneten Prozess aufzuheben. Sie habe unter dem Druck der Wirtschaft ein rechtliches Luftschloss gebaut, das nun in sich zusammenfalle. Es sei an der Zeit, Verantwortung zu übernehmen und einen koordinierten Ausstieg der europäischen Wirtschaft aus der US-Cloud-Infrastruktur einzuleiten. Schrems hat bereits zweimal vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Übereinkünfte zum EU-US-Datentransfer zu Fall gebracht.
Grenzen der unmittelbaren Auswirkungen
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Die juristische Tragweite des Urteils ist noch nicht ganz absehbar. Seine praktischen Auswirkungen gelten aber nicht als unbegrenzt. Zwar hat sich die faktische Basis des EU-Beschlusses offenbar aufgelöst. Formal bleibt das Abkommen aber so lange in Kraft, bis die EU-Kommission es selbst widerruft oder der schon mit dem Rahmenwerk beschäftigte EuGH es für nichtig erklärt. Firmen, die sich auf die Übereinkunft stützen, drohen also keine sofortigen Strafen.
Ferner betrifft die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausschließlich personenbezogene Daten. Rein geschäftliche oder nicht-personenbezogene Informationen dürfen weiter ungehindert fließen. Auch absolut notwendige Datenübermittlungen – etwa für eine Hotelbuchung im Ausland – bleiben über die Ausnahmeregelungen des Artikels 49 der DSGVO legal. Verboten ist indes das systematische und strukturelle Auslagern europäischer Datenbestände an US-Anbieter ohne zwingenden Grund.
Allerdings hängen auch Firmen in der Luft, die das Rahmenabkommen umgehen und auf alternative Instrumente wie Standardvertragsklauseln (SCCs) oder verbindliche Unternehmensregeln (BCRs) setzen. Diese Instrumente verlangen von Unternehmen eine interne Risikoanalyse. In diesen Folgenabschätzungen wird regelmäßig auf US-Prüfinstanzen wie den „Data Protection Review Court“ verwiesen. Doch dieses von der Biden-Regierung ins Leben gerufene Gremium ist kein echtes Gericht, sondern eine Behörde innerhalb des US-Justizministeriums. Ihre Unabhängigkeit beruht nur auf einer präsidialen Exekutivverordnung. Nach der Logik des Supreme Court könnte auch diese von Trump jederzeit kassiert werden.
Firmen, die mit Vertragsklauseln arbeiten, sollten ihre Risikoanalysen deshalb aktualisieren. Rein rechtlich dürften sie dabei kaum noch zu positiven Ergebnissen gelangen.
Kehrtwende beim Supreme Court
Anlass für das US-Verfahren war die Entlassung der beiden demokratischen FTC-Kommissare Rebecca Slaughter und Alvaro Bedoya durch Trump zu Beginn seiner zweiten Amtszeit 2025. Der Republikaner feuerte beide ohne Angabe gesetzlich vorgeschriebener Gründen wie Dienstvergehen oder Pflichtverletzung, weil ihre Arbeit nicht den Prioritäten seiner Regierung entsprach. Während die Vorinstanzen diese Entlassungen noch als rechtswidrig einstuften, vollzog der Supreme Court eine Kehrtwende und verwarf seine eigene, fast ein Jahrhundert alte Rechtsprechung zum Schutz unabhängiger Aufsichtsbehörden.
Die Fronten für den nächsten datenschutzrechtlichen Großkonflikt sind damit abgesteckt. Da ein geordneter Rückzug der EU-Kommission aus dem Abkommen unwahrscheinlich erscheint, bereitet Noyb bereits den Klageweg vor. Bis der EuGH in zwei bis drei Jahren endgültig entscheidet, droht der europäischen Digitalwirtschaft eine Phase der Rechtsunsicherheit.
(mki)
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Supreme Court zu Epic v Apple: Hat Apple das Gericht missachtet?
Apple hat in seinem Spiel auf Zeit einen neuerlichen Etappensieg erzielt: Das US-Höchstgericht (Supreme Court of the United States, SCOTUS) nimmt einen Teilaspekt des Komplexes Epic v Apple zu Überprüfung an. Grundsätzlich geht es in dem seit fast sechs Jahren laufenden Rechtsstreit um wettbewerbsfeindliche Praktiken in Apples App Store für iOS und iPadOS. Der vom SCOTUS angenommene Teil dreht sich darum, dass Apple eine Entscheidung eines Bundesbezirksgerichts dem Geiste nach umgangen hat, indem es App-Anbietern prohibitive Gebühren verrechnet und andere nachteilige Auflagen macht.
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Das hat das Bundesbezirksgericht für den Norden Kaliforniens als Missachtung des Gerichts eingestuft, was vom zuständigen Bundesberufungsgericht auch bestätigt worden ist. Doch Apple argumentiert, Missachtung sei nur bei Umgehung sehr konkreter Gerichtsbefehle möglich, nicht bei Umgehung des grundsätzlichen Tenors einer Gerichtsentscheidung. Mit diesem Vorbringen hat der Konzern das Interesse von mindestens vier der neun SCOTUS-Richter geweckt. Sie haben beschlossen, die Sache zu prüfen.
Delay, Deny, Defend
Damit gewinnt Apple weiter Zeit und kann seine Geschäftspraktiken fortführen. Frühester Termin für die mündliche Verhandlung wäre Oktober; bis zur Entscheidung könnte ein ganzes Jahr vergehen. Und dann geht die Sache womöglich zurück an ein untergeordnetes Gericht.
Apple hat in seinem App Store für iOS und iPadOS seit jeher hohe Gebühren verrechnet, typischerweise 30 Prozent aller Kundenzahlungen. Gleichzeitig untersagte Apple Umsätze außerhalb des App Store, direkte Kommunikation mit Kunden über andere Kanäle, und den Betrieb alternativer Appstores für die mobilen Apple-Betriebssysteme. Als Epic Games in seinem Spiel Fortnite Apples teures Bezahlsystem zu umgehen suchte, sperrte Apple Fortnite aus.
Daraufhin zog Epic im August 2020 vor das US-Bundesbezirksgericht für den Norden Kaliforniens. Dieses entschied im September 2021, dass Apples Bestimmungen zwar nicht gegen Monopolrecht des Bundes, wohl aber gegen ein kalifornisches Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb verstoßen. Das Gericht trug Apple auf, Hyperlinks aus Apps auf externe Webseiten mit unabhängigen Bezahlsystemen zu erlauben.
Apple berief erfolglos, und konnte auch den Supreme Court nicht zu einer weiteren Überprüfung gewinnen. Schließlich gelobte der Konzern, sich an die rechtskräftigen Auflagen zuhalten.
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Extreme Gebühren und andere Fallen
Tatsächlich legte Apple sein neues System jedoch so an, dass niemand es nutzen würde: Erlaubt ist darin nur ein einzelner Hyperlink, der nicht als solcher erkennbar sein darf. Die aufgerufene Seite darf keine Informationen über den Kunden oder sein Konto übernehmen, sondern muss das neu abfragen. Dazu kommen abschreckende Einblendungen und eine Gebühr von 27 Prozent aller Umsätze. Weil der Betrieb eines externen Bezahlsystems auch etwas kostet, und Finanzdienstleister Gebühren erheben, wäre der Umsatz außerhalb des App Store noch teurer als die 30 Prozent direkt im App Store.
Die Sache war also prohibitiv, was, wie sich später vor Gericht herausgestellt hat, Absicht war. Nebenbei schloss Apple alle Teilnehmer seines Video Partner Program und seines News Partner Program generell von externen Umsätzen aus. Eine sachliche Grundlage dafür ist nicht erkennbar.
Epic musste wieder das Bundesbezirksgericht anrufen. Dieses prüfte Apples Vorgehen ausführlich und hörte mehrfach Zeugen, bis es schließlich auf Missachtung des Gerichts entschied. Apples Argument, die ursprüngliche Gerichtsentscheidung hätte die gesetzten Maßnahmen nicht konkret verboten, zog nicht.
Missachtung des Gerichts
Das Bezirksgericht erließ diesmal detailliertere Auflagen, darunter ein absolutes Verbot von Gebühren für außerhalb des App Store anfallende Umsätze – nicht nur gegenüber Epic, sondern gegenüber allen App-Anbietern im US App Store. Apple berief erneut. Bundesberufungsgericht befand Ende 2025 (Az. 25-2935), dass Teile der neuen Auflagen zu streng seien: Beispielsweise dürfe Apple sehr wohl Gebühren für externe Umsätze berechnen, bloß nicht in prohibitiver Höhe.
Grundsätzlich habe das Bezirksgericht jedoch zulässig festgestellt, dass Apple durch sein Vorgehen das Gericht missachtet habe. Zwei Gerichtsauflagen habe Apple dem Buchstaben nach verletzt, zwei weitere dem Geiste nach.
Von 2 Themen wird 1 verhandelt
Gegen diese Entscheidung des Bundesberufungsgerichts hat Apple den Supreme Court angerufen und ihm zwei Fragen zur Erörterung vorgeschlagen: Erstens, ob Missachtung des Gerichts überhaupt gegeben sein könne, wenn eine Entscheidung nur ihrem Geiste nach umgangen werden, nicht aber ihren Buchstaben nach. Diese Frage hat das Höchstgericht am Dienstag angenommen.
Zweitens wollte Apple diskutieren, ob das Bundesbezirksgericht überhaupt landesweite Verbote, gestützt auf das Recht eines US-Staates, aussprechen darf, die auch Personen betreffen, die am Verfahren gar nicht beteiligt sind (hier: alle Anbieter von Apps im App Store). Diese Frage hat das Höchstgericht nicht angenommen. Es begründet seine Entscheidungen über Annahme oder Nichtannahme generell nicht.
Das Verfahren vor dem Supreme Court heißt Apple v Epic Games und trägt das Az. 25-1311. Das US-Bundesbezirksgericht für den neunten US-Gerichtskreis führt Epic Games v Apple unter den Az. 21-16506 und 21-16695, während das Bundesbezirksgericht Epic Games v Apple unter 4:20-cv05640 veraktet.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Interview zur Deutschland-App: Wie KI komplizierte Anträge entwirren soll
Im April wurde bekannt, dass das Bundesdigitalministerium (BMDS) die Telekom und SAP beauftragt hat, einen Prototyp einer Bürger-App für ganz Deutschland zu entwickeln. Im Interview mit c’t erläutert der zuständige Staatssekretär Markus Richter nun die Pläne im Detail: Wie die „Deutschland-App“ Bürger durch Anträge leiten soll und welche Rolle generative KI dabei spielt. Außerdem gibt Richter einen Ausblick auf die nächsten Schritte hin zur digitalen Brieftasche EUDI-Wallet und zum Deutschland-Stack, der Zukunfts-IT der öffentlichen Verwaltungen.
c’t: Herr Richter, ab 2027 wollen Sie mit der Deutschland-App den Staat schlanker, bürgernäher und verständlicher machen. Laut Ihrem Chef, Digitalminister Karsten Wildberger, wird die App „krass“. Aber wie soll sie konkret funktionieren?
Markus Richter: Ziel ist, dass die App mithilfe von künstlicher Intelligenz, einer Crawler-Technik und einem Assistenzsystem den Zugang zur Verwaltung erleichtert. Die App greift auf die bestehenden Dienste der Behörden zu. Die Bürger interagieren also nur mit der App und können leichter Verwaltungsleistungen beantragen. Wir sind gerade dabei, einen Prototyp zu erstellen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Interview zur Deutschland-App: Wie KI komplizierte Anträge entwirren soll“.
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