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Grundsatzurteil: Bei Flugausfällen müssen Airlines auch Provisionen erstatten


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Fluggästen gegenüber Airlines bei Annullierungen deutlich gestärkt. Die Luxemburger Richter entschieden am Donnerstag, dass der Anspruch auf Erstattung des Flugticketpreises grundsätzlich auch Provisionen umfasst, die von Vermittlern wie Online-Reisebüros beim Kauf erhoben wurden. Damit erteilt das Gericht der Praxis vieler Fluggesellschaften eine Absage, bei Rückzahlungen lediglich den Nettopreis des Tickets zu erstatten. Kunden mussten sich in solchen Fällen bislang oft selbst an die Vermittler wenden, um auch Buchungsgebühren zurückzuverlangen.

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Auslöser des Verfahrens war ein Rechtsstreit in Österreich. Mehrere Reisende hatten über das Portal Opodo Flüge der Fluggesellschaft KLM von Wien nach Lima gebucht. Nachdem die Verbindung annulliert wurde, erstattete KLM zwar den Ticketpreis, behielt jedoch rund 95 Euro ein. Diesen Betrag hatte das Reisebüro den Kunden als Vermittlungsprovision in Rechnung gestellt. Die betroffenen Passagiere traten ihre Ansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab, der die vollständige Summe vor den nationalen Gerichten einklagte.

KLM argumentierte im Verfahren, dass man nicht zur Erstattung der Provision verpflichtet sei. Die Airline gab an, dass ihr weder die Existenz noch die exakte Höhe dieser Zusatzgebühr bekannt gewesen sei. Der österreichische Oberste Gerichtshof legte den Fall schließlich dem EuGH vor, um die Auslegung der Fluggastrechteverordnung von 2004 zu klären.

In seinem Urteil in der Rechtssache C−45/24 räumt der Gerichtshof nun zwar ein, dass Provisionen in früheren Urteilen nur dann als erstattungsfähig galten, wenn sie mit Wissen der Fluggesellschaft festgelegt wurden. Doch diese Vorgabe interpretieren die Richter eng: Akzeptiere eine Fluggesellschaft, dass ein autorisierter Vermittler in ihrem Namen Tickets ausstellt, kenne sie zwangsläufig auch dessen Geschäftspraxis, Gebühren zu erheben. Da das Ansetzen einer solchen Provision einen unvermeidbaren Bestandteil des Gesamtpreises darstelle, gelte sie rechtlich als von der Airline genehmigt.

Besonders relevant für die Praxis ist die Klarstellung, dass die Airline die genaue Höhe der Provision nicht kennen muss. Der EuGH betont, dass der vom EU-Recht angestrebte hohe Schutz für Fluggäste sonst massiv geschwächt würde. Müssten Reisende ihren Erstattungen bei verschiedenen Stellen hinterherlaufen, würde zudem die Attraktivität von Buchungsportalen sinken. Das Urteil bindet nicht nur die österreichische Justiz, sondern dient als Präzedenzfall für ähnliche Konstellationen in der gesamten EU.

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(vbr)



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Einfach nur einen Webbrowser, bitte


Die führenden Webbrowser verzetteln sich. Jetzt gibt es Abhilfe: Das neue Projekt „Just the Browser” erleichtert Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox um Ballast. Deaktiviert werden, binnen Sekunden, nach Kräften die meisten KI-Dienste, Autostart, Einkaufsfunktionen, aufgedrängte Inhalte Dritter wie bezahlte Icons oder täglich frischem Klickbait, die Belästigung mit „Mach mich zum Default”-Popups, die Übertragung von Nutzungsdaten sowie das Einführungssemester nach der Erstinstallation.

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Der Witz: Das geht alles weg mit Bordmitteln. Weder kommen Plug-ins hinzu, noch wird der Sourcecode der Browser angetastet. Damit erhalten sie auch weiterhin automatische Updates, wenn verfügbar. Und Updates reaktivieren in aller Regel die unerwünschten Zusätze auch nicht.

Just the Browser macht einfach die für große Organisationen gedachten Gruppenrichtlinien einzelnen Anwendern zugänglich. Ein in die Shell kopierter Befehl reicht, Browser auswählen, bestätigen, und im Handumdrehen sind die Richtlinien installiert. Der gleiche Shell-Befehl ermöglicht dann auch die Rückgängigmachung, also die Entfernung der installierten Browserrichtlinien.

Edge und Firefox blenden in den Einstellungen den Hinweis ein, dass der Browser durch eine „Organisation” gemanagt werde. Diese Organisation sind dann aber die Nutzer von Just the Browser selbst.

Hinter dem Projekt steckt der US-Journalist und Programmierer Corbin Davenport. „Nennen sie mich altmodisch, aber ich möchte, dass mein Webbrowser bloß ein Webbrowser ist”, erläutert er den Beweggrund für Just the Browser. „Ich möchte keine Shopping-Integration, oder KI-Agenten, die meinen Cursor okkupieren, noch lokale KI-Modelle, die andauern im Hintergrund laufen, um meine Browsertabs umzuschichten. Ich sollte dafür nicht auf Safari oder halbgare Firefox-Forks zurückgreifen müssen.”

Daher hat Davenport entsprechende Gruppenrichtlinien für die drei großen Browsermarken veröffentlicht, zusammen mit Dokumentation, die Installation und gegebenenfalls Anpassung der Richtlinien an eigene Vorstellungen erläutert. Dazu gibt es Installationsskripte für Windows (x86 32 und 64 bit, ARM 64 bit), MacOS und Linux (vorerst nur Firefox; Debian/Ubuntu x86 und Fedora/openSUSE x86,). Alles ist Open Source (MIT License) und darf auch weiterverbreitet und kommerziell genutzt werden.

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Wichtigste Ausnahme bei der Entfernung der Large Language Models (LLM) ist die Übersetzungsfunktion in Firefox. Unterstützung für Google Chrome unter Linux ist in Arbeit. Auch die Unterstützung per Flatpak installierter Browser unter Linux steht noch aus. Eine fertige Lösung gegen den Mission Creep bei Browsern für Android gibt es bislang nicht. iOS steht im Github-Repositorium, auf der Liste möglicher Ausweitung.

In einem ersten Versuch mit Just the Browser unter Linux gelang die Entschlackung des Firefox-Browsers in wenigen Sekunden. Am Längsten dauerte dabei die Eingabe des Passworts. Allerdings wurden sowohl die „normale” Firefox-Instanz als auch der parallel installierte Firefox ESR (Extended Support Release) erfasst, obwohl im Script nur von „Firefox” die Rede war. Die installierten Richtlinien ließen sich ebenso flott rückgängig machen, wieder für beide Firefox’, doch waren dann einige ursprünglich manuell vorgenommene Einstellungen zurückgesetzt.

Normale Browserupdates sollten die Richtlinien nicht tangieren. Es kann aber vorkommen, dass Browser-Herausgeber bestimmte Einstellungsmöglichkeiten entfernen oder andere grundlegende Änderungen vornehmen, die bestehende Organisationsrichtlinien kaputt machen. Dann werden Anwender unter Umständen das Script von Just the Browser neu ausführen müssen, um die dann neueste Version einzuspielen.


(ds)



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Anne-Frank-Tagebuch: EuGH-Generalanwalt stärkt Geoblocking trotz VPN-Umgehung


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English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der internationale urheberrechtliche Status des weltberühmten Tagebuchs Anne Franks ist seit Jahren heftig umstritten und hat auch schon den Wikipedia-Betreibern Probleme bereitet. In Staaten wie Deutschland, Belgien oder Österreich gilt das Werk seit 2016 als gemeinfrei. Doch der in der Schweiz ansässige Anne-Frank-Fonds pocht darauf, dass die Urheberrechte in den Niederlanden aufgrund spezieller Übergangsregelungen noch bis 2037 fortbestehen. Dieser territoriale Konflikt ist im digitalen Zeitalter eskaliert und beschäftigt mittlerweile den Europäischen Gerichtshof (EuGH).

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Stein des Anstoßes: Die niederländische Anne-Frank-Stiftung, die die Original-Schriften als Dauerleihgabe des niederländischen Staates hält, hat zusammen mit wissenschaftlichen Akademien eine Online-Edition der Frank-Manuskripte herausgegeben. Die Organisation sperrte diese technisch per Geoblocking für den niederländischen Markt, um den Ansprüchen des schweizerischen Anne-Frank-Fonds gerecht zu werden. Der Fonds sieht dennoch seine Rechte verletzt, weil die Sperren mittels Virtual Private Networks (VPN) überwunden werden könnten.

EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos hat nun in seinen Schlussanträgen vom Donnerstag in der Rechtssache C-788/24 herausgearbeitet, dass das bloße Vorhandensein technischer Umgehungsmöglichkeiten nicht ausreiche, um illegale „öffentliche Wiedergabe“ durch den Hostern in einem gesperrten Land zu konstruieren. Nach Auffassung des Gutachters ist eine Veröffentlichung im Internet nicht automatisch an das Publikum jedes einzelnen Mitgliedstaates gerichtet.

Wenn ein Anbieter wirksame technische Maßnahmen wie Geoblocking ergreift und diese durch zusätzliche Hinweise oder Bestätigungsabfragen ergänzt, zeige er damit für Rantos deutlich: Er will das entsprechende Territorium eben nicht bedienen. Solche Maßnahmen entfalteten abschreckende Wirkung, die rechtlich ins Gewicht fielen, selbst wenn sie von versierten Nutzern umgangen werden könnten.

Rantos ist zudem der Ansicht, dass VPN-Diensteanbieter nicht für das Verhalten seiner Nutzer haftbar gemacht werden können, wenn diese aktiv technische Hürden überspringen, um auf geschützte Inhalte zuzugreifen. Eine Mitverantwortung käme nur dann in Betracht, wenn der VPN-Anbieter die Umgehung explizit fördere oder dazu anstifte. Damit erweist der Generalanwalt Versuchen eine Absage, die Verantwortung für urheberrechtliche Grenzgänge einseitig auf Infrastrukturbetreiber oder Verleger im Ausland abzuwälzen. Es müsse vielmehr eine faire Balance zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und der Informationsfreiheit gewahrt bleiben, ohne den Betreibern unzumutbare Prüfpflichten aufzuerlegen.

Für die Digitalwirtschaft in Europa ist dieses Signal wichtig. Experten wie Rechtsanwalt Patric Mau von der Kölner Kanzlei Oppenhoft weisen darauf hin, dass eine gegenteilige Auslegung die Grundpfeiler grenzüberschreitender Lizenzen erschüttert hätte. Große Streaming-Plattformen und Sportrechteverwerter, deren Geschäftsmodell auf territorial begrenzten Exklusivrechten fußt, dürften die Ausführungen aus Luxemburg mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Würde die bloße Umgehbarkeit einer Sperre bereits als Rechtsbruch des Anbieters gewertet, stünde die rechtliche Planbarkeit für nahezu alle internationalen Online-Dienste auf dem Spiel.

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Schlussanträge von Generalanwälten sind für den EuGH nicht bindend. In der Mehrzahl der Fälle folgen ihnen die Richter aber. Mit ihrem Urteil im Frank-Fall ist ein einigen Monaten zu rechnen. Sollten sich die Richter Rantos’ Linie anschließen, würde dies die Wirksamkeit des Geoblockings als Instrument der territorialen Rechteverwaltung im digitalen Binnenmarkt festigen. Das Verfahren um das Erbe von Anne Frank ist ein Präzedenzfall. Im Kern geht es um die Frage, wie dicht die digitalen Zäune in Europa sein müssen, damit Urheberrecht aber auch Lizenzen nicht ins Leere laufen.


(mho)



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Stromversorgung: Deutschland greift Habecks Gaskraft-Plan wieder auf


Deutschland hält in weiten Teilen an früheren Plänen für seine Stromversorgung fest – das zeigt die Einigung zwischen EU-Kommission und Wirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Nach monatelangen Verhandlungen steht jetzt fest, dass die Bundesregierung nur wenig von dem abweichen wird, was die Vorgängerregierung geplant hat.

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Es ist ein großes Ziel: Deutschland soll dekarbonisiert werden. Trotz Ausbau von Sonnen- und Windkraft reichen Erneuerbare Energien zumindest in Zeiten längerer Dunkelflauten auf absehbare Zeit nicht. Vor allem dann, wenn sowohl Autofahrer als auch Industrie auf Strom umstellen. Davon geht – vereinfacht – das Bundeswirtschaftsministerium aus, das für die Energiepolitik zuständig ist. Bis 2035 braucht Deutschland, auch wegen des Kohleausstieges, mehr Stromerzeugungskapazität. Über die Art der gut regelbaren und nur bei Bedarf zugeschalteten Stromquellen wurde in den vergangenen Monaten intensiv diskutiert.

Weil es dabei um staatliche Garantien geht, muss die EU-Kommission dem deutschen Plan zustimmen. Und die erteilte den ursprünglichen Plänen der Bundeswirtschaftsministerin, Gaskraftwerke mit einer Leistung von 20 Gigawatt zu errichten, eine deutliche Absage. Nach monatelangen Verhandlungen gibt es nun eine Einigung zur sogenannten Kraftwerksstrategie. Reiche gibt es kleiner: „Mit den kurzfristigen Ausschreibungen über zwölf Gigawatt neuer, zusätzlicher steuerbarer Leistung schaffen wir auch für die Zukunft die Grundlage für gesicherte Stromversorgung in Deutschland“, sagt die Ministerin.

Noch 2026 sollen Kraftwerkskapazitäten in dieser Größenordnung ausgeschrieben werden. Die Verträge des Bundes mit potenziellen Betreibern werden 15 Jahre laufen.

Zehn Gigawatt davon müssen bis 2031 nicht nur zur Verfügung stehen, sondern auch in der Lage sein, über längere Zeiträume durchgehend Strom zu liefern. Kleinere Speicher scheiden somit von vornherein aus. Allerdings soll, heißt es aus dem Wirtschaftsministerium, die Aggregation von Kapazitäten zulässig sein: Mehrere kleinere Anlagen könnten gemeinsam mitbieten. Vieles spricht dafür, dass die zehn Gigawatt Leistung vor allem aus neuen Gaskraftwerke kommen werden.

Die neuen Gaskraftwerke sollen alle „H2-ready“, also in der Lage sein, auch mit Wasserstoff betrieben zu werden. Spätestens ab 2040 soll stückweise der Umstieg beginnen, 2045 will auch Reiche kein Erdgas mehr verfeuern lassen. Das ist deutlich später als in der früheren und von Reiche verworfenen Kraftwerkstrategie des Ampel-Wirtschaftsministers Robert Habeck geplant war: Der hat 2024 ebenfalls zwölf Gigawatt zusätzliche Kapazität geplant, die acht Jahre nach Errichtung schrittweise auf Wasserstoff hätten umgerüstet werden sollen – also ab etwa 2035. Habecks Pläne wurden mit dem vorzeitigen Regierungsende jedoch ad acta gelegt.

Bislang mangelt es an Erzeugungskapazitäten für Wasserstoff, der für die Umrüstung genutzt werden könnte. Auch der Aufbau des sogenannten Wasserstoffkernnetzes, das den Energieträger sicher durch Deutschland transportieren und die bisherige Erdgasinfrastruktur zumindest teilweise ablösen soll, steckt noch in den Kinderschuhen. Mit der jetzt getroffenen Einigung verpflichtet sich aber auch die neue Bundesregierung zu Wasserstoff.

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Zwei weitere Gigawatt wird Deutschland technikoffen ausschreiben. Speicherverbünde könnten dafür ebenso infrage kommen wie virtuelle Kraftwerke mit Mindesterzeugungskapazitäten. Details dazu will das Wirtschaftsministerium noch veröffentlichen, nicht förderfähig sollen allerdings Kapazitätsgarantien durch Lastabwurf („Demand Side Response“) sein.

Die Ministerin sieht in ihrer Kraftwerksstrategie einen „Startpunkt für umfassende, technologieoffene Kapazitätsmärkte“. Am Ausstieg aus der Kohleverstromung 2038 und dem Ausstieg aus der fossilen Stromerzeugung 2045 hält die Einigung mit der EU-Kommission fest. Deutschland muss die Pläne noch formell bei der EU-Kommission einreichen.


(ds)



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