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Künstliche Intelligenz

OLG Dresden: Metas Datensammlung illegal, keine Revision zum BGH


Meta Platforms muss vier sächsischen Instagram- oder Facebook-Nutzern je 1.500 Euro Schadenersatz zahlen, weil der Datenkonzern über zahllose Webseiten und Apps Dritter rechtswidrig personenbezogene Daten sammelt. Das hat das Oberlandesgericht Dresden am Dienstag in vier parallelen Verfahren entschieden (u.a. Az 4 U 292/25, der Redaktion vorliegend). Es sind die ersten rechtskräftigen Entscheidung dieser Art in Deutschland. In Österreich gibt es bereits ein einschlägiges Erkenntnis des dortigen Obersten Gerichtshofs (OGH) gegen Metas personalisierte Werbung und Datensammlung auf Drittseiten.

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Dafür setzt Meta weltweit seine sogenannten Meta Business Tools ein. Doch das OLG untersagt Meta ab sofort, auf Drittseiten und -apps Daten über die Kläger zu sammeln. Die vier Urteile beruft sich auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU und einschlägige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Besonders übel für Metas Position ist, dass das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ausschließt, weil die rechtliche Lage so deutlich sei. Zwar haben deutsche Landgerichte unterschiedlich geurteilt – nicht zuletzt musste das OLG das im Sinne Metas ergangene Urteil des Landgerichts Dresden, Az 3 O 2035/23, umkehren –, aber unter deutschen Obergerichten (!) gibt es keine zwei Rechtsmeinungen zu der Sache. Unterschiede gäbe es allenfalls bei Sachverhalten, mit denen sich der BGH aber nicht zu befassen hat.

Juristisch hält der 4. Senat des OLG Dresden die Sache für ausjudiziert. Dazu verweist es sowohl auf EuGH-Entscheidungen als auch auf ein konkretes Urteil des OLG München (Az 14 U 1068/25e – nicht veröffentlicht, aber der Redaktion vorliegend). Der 14. Senat des OLG München hat im Dezember einer Bayerin aufgrund der Datenernte der Meta Business Tools lediglich 750 Euro zugesprochen und die Revision zum BGH zugelassen, wovon Meta auch Gebrauch gemacht hat.

Die Dresdner gehen mit ihrem Urteil (Az 4 U 292/25) also einen Schritt weiter. Dem typischen Internetnutzer mit Meta-Konto stehen demnach 1.500 Euro zu, und Meta darf nicht zum BGH. Letzteres kann Meta beim BGH anfechten. Solche Nichtzulassungsbeschwerden machen den Löwenanteil aller BGH-Verfahren aus, sind aber selten erfolgreich. Allerdings wird sich der BGH mit Metas Revisionen gegen das erwähnte (und einige weitere, parallele) Münchner Urteile befassen.

Inzwischen dürften um die zehntausend Klagen deutscher Internetnutzer wegen Datenschutzverstößen gegen Meta Platforms anhängig sein. Federführend ist die Berliner Kanzlei BK Baumeister & Kollegen, die mehr als 7.000 rechtsschutzversicherte Kläger vertritt, vor allen 120 Landgerichten. Weniger als die Hälfte dieser Fälle ist in erster Instanz entschieden, davon sind etwa 60 Prozent gegen Meta ergangen, etwa 40 Prozent für Meta.

Nicht so in Sachsen und Sachsen-Anhalt: Dort haben die Landgerichte bislang für Meta geurteilt, mit der berühmt gewordenen Ausnahme des LG Leipzig. Es hat im Juli eine „Mindestentschädigung von 5.000 Euro (für) die allgemeine Betroffenheit (eines) aufmerksamen und verständigen ‚Durchschnitts‘-Betroffenen” Facebook-Nutzers verhängt (nicht rechtskräftig).

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Rechtsanwalt Max Baumeister geht davon aus, dass sächsische Landgerichte ihre Spruchpraxis nun ändern werden. In Leipzig gibt es fortan vielleicht geringeren Schadenersatz, aber Metas Karten vor den Landgerichten des Freistaats sind schlecht geworden. Die Wende habe sich schon in der mündlichen Verhandlung Anfang Dezember gezeigt: „Die Richter haben Metas Anwälte wirklich in die Zange genommen”, sagte Baumeister zu heise online. In naher Zukunft dürften das OLG Naumburg in Sachsen-Anhalt sowie ein anderer Münchner OLG-Senat urteilen.

Folgen sie den Dresdner Kollegen, dürfte das eine Lawine neuer Klagen und Urteile gegen Meta auslösen. Nicht zuletzt gehen dann jenen Rechtsschutzversicherungen, die die Kostendeckung für Klagen gegen Meta bislang ablehnen, die Argumente aus.

heise online hat Meta gefragt, wie es nach dem österreichischen OGH-Erkenntnis seine Geschäftspraxis dort geändert hat, und ob Meta angesichts des Dresdner Urteils die Business Tools im Europäischen Wirtschaftsraum oder auch nur in Deutschland anpassen wird. Eine Antwort steht noch aus.


(ds)



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Künstliche Intelligenz

Nach OpenAI und Microsoft: Perplexity stellt Gesundheits-KI vor


Der KI-Anbieter Perplexity AI hat mit „Perplexity Health“ einen neuen Dienst vorgestellt, der persönliche Gesundheitsdaten aus Wearables, Apps und Patientenakten zusammenführt. Der Dienst soll auf der Basis Fragen zum Wohlbefinden beantworten – etwa zu Herzfrequenz-Trends oder Trainingsplänen. Zunächst steht Perplexity Health für Abonnenten in den USA bereit.

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Perplexity Health soll sich direkt mit Angeboten wie Apple Health, Fitbit und Withings verbinden können, um deren Daten einzubeziehen. Als weitere Datenquellen dienen Perplexity zufolge elektronische Patientenakten von mehr als 1,7 Millionen Gesundheitsdienstleistern. Ein personalisiertes Dashboard soll persönliche Gesundheitsentwicklungen visualisieren.

In Kombination mit der Ende Februar vorgestellten KI-Agenten-Plattform „Perplexity Computer“ sei der Dienst in der Lage, maßgeschneiderte Pläne, zum Beispiel für das Marathon-Training oder Ernährungsempfehlungen zu erstellen, die unter anderem auf Fitnessdaten und Laborwerten basieren. Pro- und Max-Abonnenten in den USA erhalten als erste Zugriff, weitere Regionen und Nutzergruppen sollen folgen. Wer möchte, kann sich auf eine Warteliste setzen lassen.

Der Dienst sei „nicht dazu bestimmt, Krankheiten oder andere Beschwerden zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu verhindern, und ist kein Ersatz für professionelle medizinische Beratung“. Vor der Nutzung des Dienstes rät Perplexity, mit dem Arzt oder der Ärztin zu sprechen. Ähnliche Dienste haben kürzlich auch Microsoft und OpenAI angekündigt. OpenAIs Dienst ChatGPT Health hat einer Studie zufolge bisher jedoch nicht gut abgeschnitten und sogar gefährliche Ratschläge erteilt. Studienergebnisse für Copilot Health sollen laut Microsoft bald veröffentlicht werden.


(mack)



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c’t-Videoreihe: Das haben wir aus unserem Wetterballon-Flug gelernt (Teil 4)


Mit relativ einfacher Consumer-Technik kann man eindrucksvoll die Interaktion zwischen Weltraum und Erdatmosphäre erforschen. In einer vierteiligen Videoreihe führt Physikerin und Wissenschaftsjournalistin Anne-Dorette Ziems durch die rechtssichere Planung des Wetterballons, das Basteln eigener Messgeräte, einen nervenaufreibenden Starttag und die Auswertung der Messdaten.

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Zum Abschluss geht es an die Daten: Hat die Technik durchgehalten? Wie verändern sich Temperatur, Druck und Strahlung mit der Höhe? Und was kann man aus den Messungen lernen – auch aus den Dingen, die nicht funktioniert haben?

Im ersten Teil haben wir uns durch den Behördendschungel gekämpft. Denn prinzipiell kann in Deutschland jeder einen Wetterballon starten. Es gibt aber natürlich einige Auflagen und Regeln zu beachten.

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Teil 1: Wir schicken unseren Wetterballon in die Stratosphäre!

Der zweite Teil spielte sich vor allem am Lötkolben und am Computer ab. Wir basteln unsere Messgeräte. Erst die Hardware, dann die Software. Mit an Bord: Kameras für spektakuläre Aufnahmen, Sensoren für Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit – und als Highlight ein selbst gebauter Myonendetektor zur Messung der Höhenstrahlung.

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aspberry Pi, Arduino & LoRa: Das kommt in unsere Wetterballon-Sonde! (Teil 2)

Doch was passiert, wenn der Ballon außer Sicht gerät? Im dritten Teil starteten wir den Wetterballon und jagten ihm hinterher. Es ging quer durchs Land – immer den empfangenen Funksignalen hinterher. Bis wir irgendwann plötzlich keine Funksignale mehr empfingen.


(mond)



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Altersgrenze für Social-Media: EU-Staaten wollen Regulierungen vorantreiben


Die Staats- und Regierungschefs der EU wollen eine Altersgrenze für Online-Plattformen wie Tiktok, Instagram und Co. weiter vorantreiben. Für den Jugendschutz sei ein digitales Mindestalter beim Zugang zu sozialen Medien entscheidend, heißt es in den Abschlusserklärungen nach dem EU-Gipfel in Brüssel.

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Dabei müssten allerdings die Privatsphäre und die nationalen Zuständigkeiten geachtet werden. Die Mitgliedsländer fordern die EU-Kommission auf, das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, kurz DSA) und die dazugehörigen Leitlinien für den Schutz Minderjähriger durchzusetzen. In Brüssel gelten besonders Letztere als wahrscheinlichster Weg, eine effektive Altersgrenze für Plattformen einzuführen.

Denn wer digitale Altersgrenzen auch technisch durchsetzen will, kommt um die Online-Plattformen kaum herum. Diesen Regeln vorzuschreiben und diese durchzusetzen, ist aber die alleinige Zuständigkeit der EU-Kommission. Entgegen mancher Vorschläge, die derzeit in der Bundesrepublik diskutiert werden, dürften Deutschland und andere Mitgliedsländer den großen Plattformen allein also gar keine zusätzlichen Pflichten, etwa zur Alterskontrolle, auferlegen. Das müsste auf EU-Ebene entschieden werden.

Ob und bis zu welchem Alter soziale Medien für Minderjährige dann wiederum verboten sein sollten, könnte nationalstaatliche Kompetenz bleiben.

Zudem bekräftigen die EU-Staaten, dass zum Jugendschutz KI-Systemen explizit verboten sein soll, intime Bilder ohne Zustimmung der Betroffenen oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu erstellen.

Elon Musks Online-Plattform X war Ende 2025 in die Kritik geraten, weil zunächst alle Nutzerinnen und Nutzer den KI-Chatbot Grok dort auffordern konnten, gepostete Bilder zu sexualisieren. Immer wieder befahlen Menschen der KI etwa, Fotos zu manipulieren und Frauen in Bikinis zu kleiden.

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(mho)



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