Connect with us

Künstliche Intelligenz

Digitale Identitäten: Zwischen PIN-Chaos und Hoffnung auf EUDI-Wallet


Digitale Identitäten werden im Gesundheitswesen immer wichtiger – etwa für die elektronische Patientenakte (ePA) und das E-Rezept oder den Eintrag im Organspenderegister. Doch bei der praktischen Umsetzung hakt es noch deutlich, wie eine von Pascal Jeschke, vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, moderierte Gesprächsrunde auf der DMEA zeigte.

Weiterlesen nach der Anzeige

„Es blickt ja schon fast keiner mehr durch“, sagte Carlo Ulbrich, Mitgründer und CSO der Nect GmbH, die das erweiterte Video-Identverfahren für die meisten Krankenkassen anbietet. Gemeint ist die Vielzahl unterschiedlicher Identifizierungsverfahren, Apps und Vertrauensniveaus. Je nach Anwendungsfall kommen andere Verfahren zum Einsatz. Nutzer müssen sich in der Regel mehrfach registrieren, verschiedene PINs verwalten und unterschiedliche Prozesse verstehen.

Die Fragmentierung beginne bereits beim Zugang: Unterschiedliche Identitätsniveaus und Verfahren sorgen dafür, dass Versicherte oft gar nicht wissen, wann sie bereits eine digitale Identität nutzen. Dr. Matthias Berger, Co-Founder von azuma healthtech, sagte, dass viele Anwender ihre GesundheitsID verwenden, ohne zu wissen, dass sie die noch woanders nutzen können. Diese ist unter anderem für den Zugriff auf die elektronische Patientenakte und das E-Rezept notwendig. Der Zugang zu Produkten wie der ePA sei jedoch nicht ausreichend, betonte Isabel Höftmann-Toebe: „Ich habe Zugriff und muss das auch nutzen können – mit einer hohen Transparenz.“

Gleichzeitig erschwert die Vielfalt der Verfahren die Verbreitung: „Wenn die Use Cases nicht da sind, […] dann kann ich ja auch nicht erwarten, dass sich die Leute die GesundheitsID holen. Also es ist ja immer dieses Henne-Ei-Problem, […] du musst ja irgendwie gucken, wie kriege ich die Leute dazu überhaupt zu sagen, ich nehme mir den Aufwand vor, mir die Gesundheits-ID für mich zu erstellen“, so Berger.

Dr. Karsten Klohs von achelos verwies darauf, dass die GesundheitsID erstmals auch Teilnehmer anbinde, die nicht über klassische Kartenlösungen identifiziert werden können, womit beispielsweise auch Privatversicherte gemeint sein könnten. Er warnte vor einer zunehmenden Zersplitterung von Identitätslösungen – mit zahlreichen Verfahren und Zugangsdaten. „27 Pins, die man sich merken muss“, beschrieb er zugespitzt die Situation. Zugleich machte er deutlich, dass moderne Identitätssysteme deutlich über eine einmalige Anmeldung hinausgehen müssten: Sie sollten kontinuierlich überwacht werden, auf ungewöhnliche Aktivitäten reagieren können und auch dann funktionsfähig bleiben, wenn einzelne Komponenten ausfallen oder Vertrauensniveaus sinken.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die Bedeutung von Resilienz und Ausfallsicherheit zog sich als zentrales Thema durch die Diskussion. Mehrere Panelisten verwiesen darauf, dass digitale Identitäten auch bei Cyberangriffen oder Systemausfällen funktionieren müssen – nicht zuletzt mit Blick auf regulatorische Anforderungen wie die DORA-Richtlinie für Banken.

Ebenso wurde von mehreren Diskussionsteilnehmern auf den Zielkonflikt zwischen Sicherheit und Nutzerfreundlichkeit hingewiesen. Höhere Vertrauensniveaus und damit sicherere Verfahren gingen oft mit mehr Aufwand für Nutzer einher, während niedrigschwellige Lösungen nicht in allen Fällen den nötigen Schutz bieten – ein besonders sensibles Thema im Gesundheitswesen. Ulbrich hob zudem die besondere Sensibilität von Gesundheitsdaten hervor: „Wenn Gesundheitsdaten geleakt sind, dann sind die geleakt.“ Anders als etwa bei Finanzdaten ließen sich Schäden hier kaum nachträglich begrenzen.

Als möglicher Ausweg wurde die geplante EUDI-Wallet genannt. Sie soll perspektivisch eine einheitliche Infrastruktur für digitale Identitäten schaffen und die Nutzung über verschiedene Sektoren hinweg vereinfachen. Experten üben jedoch Kritik am Modell mit privaten Anbietern und sehen die EUDI-Wallet eher als vollständig staatlich betriebene Infrastruktur – ähnlich dem Personalausweis. Gleichzeitig werfen aktuelle Sicherheitsdebatten die Frage auf, ob solche Systeme ausreichend robust und die Privatsphäre bewahrend umgesetzt werden können. Sicherheitsexperten weisen darauf hin, dass selbst bei starker kryptografischer Absicherung zusätzliche Metadaten anfallen können, die Rückschlüsse auf Nutzer zulassen.

Neben regulatorischen Anpassungen wird auch Bedarf bei der Nutzerführung und Anreizen gesehen. Klohs brachte etwa finanzielle Anreize ins Spiel, um die Verbreitung digitaler Identitäten zu beschleunigen. Zudem verwies er auf eigene, komfortable Erfahrungen, als es noch möglich war, den PIN-Brief über ein Online-Portal anzufordern. Die Möglichkeit war aus Kostengründen abgeschaltet worden, und eine weitere Entscheidung steht noch aus. Verbraucherschützer fordern seit Längerem, den PIN-Rücksetzbrief wieder verfügbar zu machen.

Einigkeit herrschte darin, dass technische Lösungen allein nicht ausreichen. Entscheidend sei, digitale Identitäten so in den Alltag zu integrieren, dass sie möglichst ohne zusätzliche Hürden für Nutzer sind. Deutschland verfüge über leistungsfähige Technologien für digitale Identitäten, so der Tenor. Doch bei Verbreitung, Nutzererlebnis und praktischer Anwendung bestehe weiterhin Nachholbedarf.


(mack)



Source link

Künstliche Intelligenz

Nebenkostenprivileg: Kabelnetzbetreiber fordern Schadenersatz | heise online


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs und seine Folgen beschäftigen das Bundesverfassungsgericht. Das hat sich in der Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe mit der Frage befasst, ob der Gesetzgeber mit dem entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht aus § 230 Absatz 5 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu weit in die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht der Kabelnetzbetreiber eingegriffen hat.

Weiterlesen nach der Anzeige

Beschwerdeführer sind die Kabelnetzbetreiber willy.tel, Rehnig BAK und Ziegelmeier. Bis Sommer 2024 konnten sie mit der Wohnungswirtschaft Mehrnutzerverträge abschließen, in denen ihre Betriebskosten für Kabelnetze in Gebäuden über die Mietnebenkosten auf die Mieter umgelegt wurden. Diese Umlagefähigkeit wurde im Zuge der TKG-Novelle von 2021 gestrichen. Sie entfiel am 1. Juli 2024.

Darüber hinaus besteht seit dem 1. Dezember 2021 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht für die Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern, die auf der Umlagefähigkeit basieren. Heißt konkret: Diese Verträge konnten unabhängig von ihrer Laufzeit mit Wirkung zum 1. Juli 2024 gekündigt werden.

Sowohl das Sonderkündigungsrecht als auch der Wegfall der Umlagefähigkeit hätten zu erheblichen Einbußen geführt, argumentieren die drei Kabelnetzbetreiber in Karlsruhe. Vor dem Ersten Senat führten sie aus, dass zwischen 60 und 70 Prozent ihrer Verträge von dem Wegfall betroffen seien. Bei Rehnig seien die Umsätze um 27 Prozent und die Zahl der versorgten Haushalte um 30 Prozent zurückgegangen. Bei willy.tel schrumpften die Umsätze um 55 und die Zahl der Haushalte um 63 Prozent.

Ziegelmeier setzte nahezu ausschließlich auf Verträge mit Betriebskostenumlage. Der Umsatzrückgang betrage beim Augsburger Kabelnetzbetreiber 65 Prozent. „Der finanzielle Schaden ist existenzgefährdend“, erklärte Rechtsanwalt Thomas Jansen vor dem Verfassungsgericht. Er sprach von einem Gesamtschaden in Höhe von mehr als 8 Millionen Euro für das Unternehmen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Wie vor dem Ersten Senat vorgetragen wurde, soll auch Vodafone die Hälfte der 8,5 Millionen Haushalte verloren haben, die der Kabelnetzbetreiber über die Betriebskostenumlage mit TV und Radio versorgte. Die Umsatzverluste beliefen sich auf 400 Millionen Euro.

Für die Mitglieder des Breitbandverbands ANGA bezifferte Rechtsanwältin Franziska Löw den Schaden durch das Sonderkündigungsrecht auf 450 Millionen Euro, wobei hier auch die Umsatzeinbußen von Vodafone enthalten sein dürften, da der Kabelnetzbetreiber Mitglieder der ANGA ist.

Die Vertreter des Gesetzgebers argumentierten hingegen, dass sie die im EU-Recht verankerte Wahlfreiheit für den Verbraucher umsetzen mussten und deshalb die Umlagefähigkeit der Kabelnetzbetriebskosten abgeschafft wurde. Für den Mieter war es unattraktiv, einen anderen TV-Empfangsweg zu wählen, solange er über die Mietnebenkostenabrechnung automatisch auch den Kabelanschluss anteilig bezahlte.

Trotz Wegfall der Umlagefähigkeit seien die oft langfristigen Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern weitergelaufen. Deshalb war aus Sicht der Wohnungswirtschaft das Sonderkündigungsrecht notwendig. Die Kabelnetzbetreiber hätten ansonsten keinerlei Anreiz gehabt, mit den Vermietern über die laufenden Verträge zu verhandeln.

Allerdings betonten die Vertreter der Wohnungswirtschaft ebenso wie die Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber die Übergangsfrist für den Wechsel von Mehr- zu Einzelnutzerverträgen mit drei Jahren zu kurz gewählt habe, weil dadurch Verträge beendet werden konnten, die noch jahrelang gelaufen wären.

Wird für ein Gebäude ein Kabelnetz errichtet, fallen vor allem in der Anfangszeit hohe Investitionen an, die über den Vertrag zwischen Kabelnetzbetreiber und Vermieter gestundet werden. Der Vermieter zahlt die Kosten über eine Laufzeit von üblicherweise 8 bis 15 Jahren ab.

Durch das Sonderkündigungsrecht kann ein Netzbetreiber aus dieser Vereinbarung aussteigen oder zumindest bessere Konditionen aushandeln. Die Investitionen des Kabelnetzbetreibers lassen sich nicht mehr amortisieren.

„Der Netzbetreiber hat seine Leistung vollständig erbracht, aber die Stundung wird aufgehoben“, kritisierte Rechtsanwalt Jansen. Das sei eine einseitige Belastung zu Ungunsten der Kabelnetzbetreiber, die der Gesetzgeber zu verantworten habe. Dessen Vertreter entgegneten, dass dies nur, wenn überhaupt, für Verträge zur Errichtung eines Kabelnetzes gelten könne. Aus Verträgen über den Netzbetrieb gehe kein hinreichender Hinweis zu etwaigen Investitionsverlusten hervor.

Vor allem argumentierte die Gesetzgeberseite, dass die langen Laufzeiten der Verträge zwischen Kabelnetzbetreibern und Vermietern die Wahlfreiheit der Mieter unterliefen, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren durch die EU hätte drohen können. Die Übergangsfrist richte sich zudem nicht nach der Höhe der potenziellen Investitionen, sondern nach der Fähigkeit der Unternehmen, ihre Geschäftsmodelle neu auszurichten.

Außerdem hätten die Kabelnetzbetreiber damit rechnen müssen, dass die Umlagefähigkeit abgeschafft würde. Die Monopolkommission, ein unabhängiges Gremium, das die Bundesregierung sowie den Bundestag und -rat in Fragen der Wettbewerbspolitik und Regulierung berät, betont bereits seit 2002, dass die Umlagefähigkeit die Wahlfreiheit der Mieter beeinträchtige.

Auf die Frage der Richter, ob die Kabelnetzbetreiber entsprechende vertragliche Vorkehrungen hätten treffen müssen, um ihre Geschäftsmodelle für eine Zukunft ohne Umlagefähigkeit fit zu machen, hieß die Antwort, dass dies zu komplex gewesen sei und man nicht hätte wissen können, was der Gesetzgeber hierzu entscheidet. Außerdem wurde die Betriebskostenverordnung im Jahr 2012 technologieneutral ausgestaltet, was die Beschwerdeführer als Signal dafür werten, dass die Umlagefähigkeit durchaus eine Zukunft habe.

Eine Entschädigung ist aus Sicht der Gesetzgeberseite nicht notwendig, da die Kabelnetzbetreiber im Geschäft bleiben könnten, indem sie anstelle der Mehrnutzer- Einzelnutzerverträge abschlössen. Ein ordentliches Kündigungsrecht habe der Gesetzgeber wegen absehbarer langwieriger Rechtsstreitigkeiten nicht gewählt. Auch hier drohte Ungemach aus Brüssel, wenn wegen solcher Verfahren die EU-Vorgaben nicht rechtzeitig hätten umgesetzt werden können.

Das Problem für die Kabelnetzbetreiber: Die neuen Einzelnutzerverträge fangen ihre Umsatzverluste nicht auf. Mehr noch: Die Mehrnutzerverträge seien für kreditgebende Banken eine Sicherheit gewesen, die nun wegfalle, wie willy-tel-Geschäftsführer Bernd Thielk ausführte. Das wirke sich negativ auf die Investitionsbereitschaft für den Glasfaserausbau in Gebäuden aus, zumal das Glasfaserbereitstellungsentgelt keine echte Alternative und schon gar kein Anreiz sei, die Kabelnetze durch Glasfaser zu ersetzen.

Auch für den Mieter sehen die Beschwerdeführer keine Vorteile durch den Wegfall der Umlagefähigkeit. Im Gegenteil: Einzelverträge seien teurer als der Bezug von TV- und Radioprogrammen über Mehrnutzerverträge. Die Kosten betrugen durch die Umlage, die auch Mieter bezahlten, die den Kabelanschluss gar nicht nutzten, zwischen 2,50 Euro und 10 Euro.

Nach der rund 3,5 Stunden dauernden mündlichen Verhandlung zeigten sich die Beschwerdeführer positiv gestimmt, auch wenn der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht durchblicken ließ, in welche Richtung er sich entscheiden wird.

Selbst wenn das Gericht der Argumentation der drei Kabelnetzbetreiber folgte, hieße das nicht unbedingt, dass die vom entschädigungslosen Sonderkündigungsrecht betroffenen Unternehmen mit Schadenersatz rechnen können. Der Termin für eine Urteilsverkündigung steht noch nicht fest.


(vbr)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Trick 17: Günstigen Balkonkraftwerksakku mit großer Solaranlage kombinieren


Die meisten Hausakkukäufer optimieren auf Autarkieraten. Hohe Autarkieraten aus dem Akku führen allerdings zu niedrigerer Rentabilität. Wenn wir stattdessen auf Gesamtkosten optimieren, werden die idealen Akkugrößen wesentlich kleiner, als sie vom Solarteur empfohlen werden. Bei unserer 7-kW-Anlage mit viel Tagesverbrauch liegt das wirtschaftliche Optimum beispielsweise bei rund 2 kWh Speicher. Das sind Größen, wie sie bei Balkonkraftwerktechnik üblich sind. Daher die Idee: Warum nicht gleich so ein Gerät nehmen?

Der Hintergrund im Testhaus: Der Huawei-Hybridwechselrichter hängt in der Garage. Dort wird es im Winter so kalt, dass die Akkuheizung über relevante Zeiträume Strom verschwenden müsste. Dazu kommt, dass Huaweis Mindestakkugröße bei 5 kWh liegt. Der wichtigste Grund für den kleinen Balkonkraftwerkakku ist jedoch sein unschlagbarer Preis aus den hohen Stückzahlen: Manche dieser Geräte kosten pro kWh nur ein Drittel des Huawei-Akkus, obwohl die AC-gekoppelten Akkus ja noch einen Wechselrichter mitbringen müssen.

  • Die meisten großen Hausakkus sind auf Autarkie optimiert statt auf Wirtschaftlichkeit.
  • Deshalb sind sie zu groß und zu teuer für minimale Stromkosten.
  • Eine mögliche Lösung lautet: AC-gekoppelter Balkonkraftwerkakku.
  • Sie ist konkurrenzlos günstig und Baby-einfach zu installieren.

Der Artikel beleuchtet die minimale, sinnvolle Lösung eines AC-gekoppelten Akkus in Form eines günstigen Balkonkraftwerkakkus. Er beleuchtet die einfachstmögliche Regelung, die zum Einsatz kommen kann. Dazu ordnet der Artikel die zu erwartenden Verluste ein und zeigt ein Setup mit einem Ecoflow Stream AC mit 1,92 kWh, der anhand eines Everhome Ecotracker am Stromzähler regelt. Für diese Lösung braucht es keinen Elektriker und insgesamt nur minimale Aufwände an Geld, Wissen und Arbeit. Tüftler können sich noch die Bastleralternative von Kollege Dirk Knop anschauen.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Trick 17: Günstigen Balkonkraftwerksakku mit großer Solaranlage kombinieren“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

EU-Kommission legt Verhaltenskodex zur Kennzeichnung von KI-Inhalten vor


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die EU-Kommission hat am Mittwoch den endgültigen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung und Identifizierung von KI-generierten Inhalten vorgelegt. Das umfassende Regelwerk, das von sechs unabhängigen Experten unter Beteiligung von über 180 Interessenvertretern aus Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft erarbeitet wurde, soll den Akteuren der KI-Branche als praktischer Leitfaden dienen.

Weiterlesen nach der Anzeige

Die Handreichung konkretisiert die Transparenzvorgaben der KI-Verordnung, die ab dem 2. August greifen. Ab dann verlangt die EU eine klare Kennzeichnung in entscheidenden Bereichen: Deepfakes sowie KI-generierte oder manipulierte Texte, die im öffentlichen Interesse verbreitet werden, müssen klar als solche ausgewiesen werden. Auch Interaktionen mit dialogorientierten Systemen wie Chatbots sollen für Nutzer sofort als maschinell erkennbar sein, um Täuschungen und großflächige Manipulationen im digitalen Raum zu verhindern.

Der Kodex selbst basiert auf Freiwilligkeit, bietet den Unterzeichnern aber einen entscheidenden rechtlichen Vorteil. Sobald die Kommission und das zuständige Brüsseler KI-Büro das Papier als angemessen anerkannt haben, können teilnehmende Unternehmen durch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen offiziell nachweisen, dass sie die gesetzlichen Pflichten des AI Acts erfüllen.

Inhaltlich gliedert sich das Papier in zwei Kernbereiche, die jeweils unterschiedliche Akteure der Wertschöpfungskette in die Pflicht nehmen. Der erste Abschnitt richtet sich an Entwickler und Anbieter generativer KI-Systeme. Sie müssen technisch sicherstellen, dass künstlich erzeugte oder veränderte Audio-Dateien, Bilder, Videos sowie Texte in einem maschinenlesbaren Format markiert werden und dadurch zuverlässig als künstlich erkennbar sind.

Da nach derzeitigem Stand der Technik kein einzelnes Verfahren ausreicht, um die gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Interoperabilität, Robustheit und Verlässlichkeit vollständig zu erfüllen, schreibt der Kodex für die meisten Online-Inhalte einen mehrschichtigen Ansatz vor.

Die Anbieter verpflichten sich zur Kombination von mindestens zwei maschinenlesbaren Ebenen: Zum einen müssen digitale Metadaten manipulationssicher mit einer digitalen Signatur und einem Zeitstempel versehen werden. Ferner ist die Einbettung unsichtbarer Wasserzeichen vorgesehen, die sich nur schwer vom Inhalt trennen lassen. Für frei fließende Texte, die länger als 200 Zeichen sind und keine konventionellen Metadaten transportieren können, wird die Anwendung von Wasserzeichen ebenfalls verlangt. Hier dürfen Anbieter aber aufgrund geringerer Zuverlässigkeit den Zugriff auf Erkennungswerkzeuge vorerst auf verifizierte Experten beschränken.

Weiterlesen nach der Anzeige

Zusätzlich sind optionale Protokollierungslösungen oder Fingerprints denkbar, solange der Datenschutz dabei gewahrt wird. Der Kodex verbietet den Anbietern zudem, Werkzeuge zu vertreiben oder zu bewerben, die der Umgehung dieser Schutzmechanismen dienen. Gleichzeitig sieht das Papier vor, dass die entwickelten Erkennungswerkzeuge für Aufsichtsbehörden, Medien, Faktenprüfer und Forscher dauerhaft und uneingeschränkt kostenfrei zugänglich sein müssen.

Der zweite Abschnitt nimmt die Anwender und Betreiber in die Pflicht, die KI-Systeme in der Praxis einsetzen. Sie müssen Deepfakes und nicht redaktionell geprüfte, im öffentlichen Interesse publizierte KI-Texte unzweideutig für das menschliche Auge oder Ohr kennzeichnen.

Um eine einheitliche und barrierefreie Erkennbarkeit zu gewährleisten, hat das europäische KI-Büro ein standardisiertes, visuelles EU-Label entwickelt. Dieses Symbol trägt je nach Modifikationsgrad die Aufschrift „AI + GENERATED“ für vollständig künstliche Inhalte oder „AI + MODIFIED“ für nachträglich manipulierte Werke.

Das Kennzeichen muss ab der ersten Begegnung des Nutzers mit dem Inhalt durchgehend gut sichtbar platziert werden. Die Icons können etwa in der oberen rechten Ecke von Videos oder nahe der Überschrift eines Textes angebracht werden. Bei Videos muss das Label zudem in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um auch nachträgliche Ausschnitte oder Screenshots abzusichern. Ist eine visuelle Darstellung nicht möglich, wie etwa bei reinen Audio-Deepfakes, greift die Pflicht zu akustischen Warnhinweisen zu Beginn des Beitrags sowie zu regelmäßigen Ton-Erinnerungen bei längeren Sequenzen.

Für kreative, künstlerische oder satirische Werke gelten flexiblere Regeln: Hier darf die Kennzeichnung den Kunstgenuss nicht unangemessen beeinträchtigen und kann etwa im Abspann oder in den Begleitnotizen untergebracht werden. Eine Ausnahme gilt für klassische Mediendienste: Sie können künftig auf ihre bewährten, eigenen redaktionellen Kontrollprozesse verweisen, um die journalistische Sorgfaltspflicht zu wahren.

Die neuen Transparenzregeln fungieren als Ergänzung zu den umfassenden Vorschriften des AI Act für universell einsetzbare KI-Modelle und Hochrisiko-Systeme. Sie flankieren die bereits veröffentlichten Leitlinien der Kommission, die die rechtlichen Vorgaben weiter präzisieren und verbleibende Lücken schließen.

Eine eigens eingerichtete Taskforce soll den Kodex kontinuierlich an den technologischen Fortschritt anpassen und eine interaktive, zweite Ebene für das EU-Label entwickeln, die Nutzern künftig per Klick detaillierte Herkunftsdaten und Informationen über die genaue Art der KI-Manipulation liefert.


(wpl)



Source link

Weiterlesen

Beliebt