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Nexperia: Gericht prüft Vorwürfe gegen Chip-Hersteller
Der Konflikt zwischen China und den Niederlanden um den Chip-Hersteller Nexperia erschütterte die Autoindustrie. Die Anwälte von Nexperia haben den eines Missmanagements zurückgewiesen. Er habe nie versucht, das Unternehmen auszuhöhlen und die Produktion nach China zu verlagern, erklärten die Rechtsvertreter vom Unternehmen Wingtech vor dem Wirtschaftsgericht in Amsterdam. Das Gericht prüft nun, ob Kontrollmaßnahmen gegen die chinesische Führung von Nexperia aufrechterhalten bleiben. Die Richter wollen in etwa vier Wochen entscheiden.
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Nexperia hat seinen europäischen Sitz im niederländischen Nimwegen und produziert Halbleiter, die vor allem für die Autoindustrie wichtig sind. Nach Berichten, dass der chinesische Eigentümer technologisches Wissen und Produktionskapazitäten nach China verlagern könnte, hatte das niederländische Wirtschaftsministerium im Herbst 2025 in die Führung des Unternehmens eingegriffen. Kurz darauf hatte das Wirtschaftsgericht auf Initiative von Vorstandsmitgliedern den chinesischen Vorstandsvorsitzenden suspendiert und einen Interims-Vorstand ernannt.
War der staatliche Eingriff zulässig?
Die Maßnahmen lösten einen heftigen Konflikt mit China aus. Peking hatte den Export von Nexperia-Chips gestoppt und damit auch europäische Autohersteller getroffen. Das Export-Verbot wurde zwar gelockert, doch China fordert weiter, dass die Kontrolle über das Unternehmen aufgehoben wird. Die Verteidiger von Wingtech wiesen nun die Vorhaltungen zurück. Bei den Eingriffen der chinesischen Führung handele es sich lediglich um Vorsichtsmaßnahmen vor drohenden amerikanischen Handelseinschränkungen. Dagegen bekräftigten die Rechtsvertreter von Nexperia die Vorwürfe gegen den Eigentümer und forderten eine eingehende Untersuchung des Gerichts.
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(mfz)
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Recht auf Reparatur kommt – Ersatzteile für Jahre gesichert
Für Smartphones, Waschmaschinen und eine Reihe anderer Geräte soll ab diesem Sommer ein Recht auf Reparatur gelten – auch über die Gewährleistungsfrist hinaus. Eine dazu geplante gesetzliche Regelung macht den Herstellern konkrete Vorgaben. Sie soll sich positiv auf die Umwelt und die Geldbeutel der Verbraucher auswirken.
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Das auch für den Verbraucherschutz verantwortliche Bundesjustizministerium geht davon aus, dass die 2024 beschlossene EU-Richtlinie in Deutschland pünktlich zum 31. Juli in Kraft treten wird. Wie das Ministerium mitteilt, ist ein Entwurf für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht jetzt an Länder und Verbände versendet worden. Diese können bis zum 13. Februar dazu Vorschläge und mögliche Bedenken formulieren. Später befasst sich damit auch noch der Bundestag.
Was bedeutet das konkret?
Während der üblichen Lebensdauer eines Produkts soll der Hersteller zur Reparatur verpflichtet werden. Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen, kann er dafür ein „angemessenes Entgelt“ verlangen. Was hier als angemessen angesehen wird, ist in dem Entwurf allerdings nicht genau ausbuchstabiert. Erfolgt die Reparatur entgeltlich, ist der Verbraucher zudem verpflichtet, die reparierte Ware abzunehmen.
Hersteller brauchen die Reparaturleistung nicht unbedingt selbst zu erbringen. Sie können ihrer Verpflichtung auch nachkommen, indem sie damit andere beauftragen, etwa dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur dafür verfügen oder ein geeignetes Unternehmen näher beim Verbraucher angesiedelt ist.
Gerät muss komplett zerlegt werden können
Manche Geräte werden aktuell deshalb nicht repariert, sondern durch ein Neugerät ersetzt, weil Komponenten so verbaut sind, dass eine Reparatur schlicht unmöglich ist. Das soll in Zukunft in Bezug auf die in der Richtlinie genannten Geräte – vom Server bis zum Staubsauger – ebenso verboten sein wie eingebaute Fehler, die dafür sorgen, dass das Produkt nach einer gewissen Zeit nicht mehr funktioniert.
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Ersatzteile länger verfügbar
Damit eine Reparatur auch nach vielen Jahren überhaupt noch möglich ist, sollen die Hersteller verpflichtet werden, Ersatzteile für bestimmte Modelle entsprechend der erwarteten Lebensdauer vorzuhalten. Für Smartphones bedeutet das etwa, dass die Teile, aus denen das Mobiltelefon besteht, nach der Einstellung der Produktion des betreffenden Modells noch mindestens sieben Jahre lang verfügbar sein müssen. Für die Hersteller von Waschmaschinen und Trocknern gilt diese Verpflichtung für eine Dauer von zehn Jahren nach Ende der Produktion.
(afl)
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Rechtliche Tipps zum Selfhosting von LLMs
Der Eigenbetrieb großer Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs) ist längst kein Hexenwerk mehr. Leistungsfähige Open-Source- und Open-Weight-Modelle wie Llama, Mistral und Qwen stehen kostenlos zur Verfügung, und brauchbare Hardware kann man zu erschwinglichen Preisen kaufen. Zudem unterstützen komfortable Anwendungsumgebungen wie LM Studio oder Ollama auch technisch weniger erfahrene Anwender bei der Installation und Integration.
Der Eigenbetrieb verspricht einige Vorteile. Insbesondere hat man die volle Kontrolle über das genutzte Modell und verarbeitet sowohl Nutz- als auch Trainingsdaten selbst. Gerade der letzte Punkt macht Selfhosting für viele Unternehmen attraktiv, die sensible Informationen nicht an US-amerikanische oder gar chinesische Dienste übermitteln möchten. Zudem entfällt die Abhängigkeit von kommerziellen LLM-Anbietern.
- Wer ein Sprachmodell im geschäftlichen Umfeld lokal installiert und einsetzt, muss sich mit organisatorischen und rechtlichen Fragen beschäftigen.
- Gemäß DSGVO steht man für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Verantwortung.
- Daraus resultieren Pflichten, etwa zur Dokumentation, Folgenabschätzung und Haftung.
Zwar entledigt man sich mit dem Hosting von LLMs auf der eigenen Infrastruktur so mancher kniffliger Rechtsfragen. Dennoch gilt es, einige Punkte zu beachten. Insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Haftungsrecht können Probleme machen, wenn man allzu sorglos mit selbst betriebenen LLMs umgeht.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Rechtliche Tipps zum Selfhosting von LLMs“.
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Ricoh GR IV Monochrome: Kompaktkamera mit Sensor für die Schwarz-Weiß-Fotografie
Ricoh stellt mit der GR IV Monochrome das dritte Modell der GR-IV-Reihe vor. Die Kompaktkamera richtet sich an Fotografinnen und Fotografen, die sich auf Schwarz-Weiß-Fotografie konzentrieren. Im Unterschied zur GR IV und GR IV HDF verzichtet der APS-C-Sensor auf einen Farbfilter. Dadurch erfasst jedes Pixel direkt die Helligkeitsinformationen des Motivs, es findet keine Interpolation von Farbinformationen über mehrere Pixel statt. Ricoh verspricht scharfe Aufnahmen mit feinen Tonwertabstufungen.
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Monochrom-Sensor mit hoher Empfindlichkeit
Der rückwärtig belichtete CMOS-Sensor liefert eine Auflösung von 25,7 Megapixeln. Der ISO-Bereich erstreckt sich von 160 bis 409.600. Damit liegt die maximale Empfindlichkeit doppelt so hoch wie beim Basismodell GR IV, das ISO 204.800 erreicht. Laut Ricoh eignet sich die hohe Empfindlichkeit für Aufnahmen mit betontem Korn-Effekt.
Das Objektiv bietet eine Brennweite von 18,3 Millimetern (28 Millimeter im Kleinbildäquivalent) bei einer Lichtstärke von f/2.8. Es besteht aus sieben Elementen in fünf Gruppen, darunter drei asphärische Linsen.
Rotfilter per Tastendruck aktivierbar
In die Objektiveinheit hat Ricoh einen physikalischen Rotfilter eingebaut. Über die Fn-Taste lässt sich dieser ein- und ausschalten. Der Filter soll blaue Himmelstöne abdunkeln und den Kontrast zu weißen Wolken verstärken. Rote Motivbereiche erscheinen dagegen heller.

Ein Druck auf die Fn-Taste schiebt den Rotfilter in den Strahlengang.
(Bild: Ricoh)
Der Rotfilter ersetzt den ND-Filter des Grundmodells GR IV beziehungsweise den HDF-Filter der GR IV HDF. Zusätzlich verfügt die Monochrome-Variante über einen elektronischen Verschluss mit Zeiten bis zu 1/16.000 Sekunde. Dieser erlaubt Aufnahmen mit offener Blende auch bei starkem Licht. Ricoh plant, diese Funktion später per Firmware-Update auch in die GR IV zu integrieren.
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Bildsteuerung für verschiedene Schwarzweiß-Looks
Die Kamera bietet mehrere voreingestellte Modi zur Bildsteuerung. Der Modus Solid erzeugt harte Kontraste und klare Kanten. Mit Grainy entstehen Bilder mit starker Körnung, die an analoge Silberhalogenid-Abzüge erinnern sollen. Fotografen können Parameter wie Kontrast, Schärfe, Tonung und Körnungseffekt anpassen. Drei benutzerdefinierte Speicherplätze stehen für eigene Einstellungen zur Verfügung.
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Gehäuse in einheitlichem Schwarz
Ricoh hat das Gehäuse komplett in mattem Schwarz gehalten, um die Ausrichtung der Kamera auf die Schwarz-Weiß-Fotografie zu betonen. Das betrifft das Magnesiumgehäuse, den Auslöser und die Ringkappe. Das GR-Logo auf der Vorderseite zeigt einen seidenmatten Glanz. Der Ein- und Ausschalter soll nun weiß statt grün leuchten.
Technische Ausstattung der GR IV
Die weiteren Spezifikationen entsprechen dem Basismodell. Ein 5-Achsen-Bildstabilisator soll Verwacklungen um bis zu sechs Blendenstufen kompensieren. Der Hybrid-Autofokus kombiniert Kontrast- und Phasenerkennung. Die Startzeit liegt nach Herstellerangaben bei 0,6 Sekunden.
Das 3-Zoll-Touch-Display umfasst 1.037.000 Bildpunkte. Der interne Speicher mit einer Größe von 53 Gigabyte soll etwa 937 Raw-Aufnahmen aufnehmen können. Videos zeichnet die Kamera weiterhin nur in Full-HD mit bis zu 60 Bildern pro Sekunde auf.
Der Akku mit 1.800 mAh soll laut Ricoh für rund 250 Aufnahmen ausreichen. Das kompakte Gehäuse passt mit einer Größe von 10,4 × 6,1 × 3,3 Zentimetern in jede Jackentasche und wiegt dabei nur rund 265 Gramm.
Drei Modelle für unterschiedliche Vorlieben
Mit der Monochrome-Version umfasst die GR-IV-Serie jetzt drei Kameras. Die Basisversion der GR IV für Farbaufnahmen bietet einen ND-Filter, der zwei Blendenstufen abdunkelt und so entweder Langzeitbelichtungen oder das Fotografieren bei sehr hellen Lichtverhältnissen vereinfacht. In die GR IV HDF hat Ricoh einen Highlight-Diffusion-Filter eingebaut, der für weiche Bilder mit diffusen Lichtern sorgen soll. Die GR-Serie feiert 2026 zudem ihr 30-jähriges Bestehen – die erste GR1 erschien 1996 als analoge Filmkamera.
Die Ricoh GR IV Monochrom soll ab Februar 2026 für 1.800 Euro erhältlich sein.
(cbr)
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