Connect with us

Künstliche Intelligenz

Staatliches Bedrohungsmanagement: Psychisch kranke Personen mit Risikopotential


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Wer ist gefährlich – und wer ist krank? Im Koalitionsvertrag der aktuellen Regierung von CDU, CSU und SPD wurde im Frühjahr 2025 festgelegt, dass zur Verhinderung von Gewalttaten eine gemeinsame Risikobewertung und ein integriertes behördenübergreifendes Risikomanagement für „die frühzeitige Erkennung entsprechender Risikopotenziale bei Personen mit psychischen Auffälligkeiten“ eingeführt werden soll.

Weiterlesen nach der Anzeige

Da Gefahrenabwehr Ländersache ist, erhielt die Bund-Länder-Arbeitsgruppe Früherkennung und Bedrohungsmanagement (BLAG FEBM) den Auftrag, bundesweit Standards zur Verhinderung von Gewalttaten psychisch Kranker zu entwickeln. Dafür befasste sie sich auch mit Fragen der ressortübergreifenden Netzwerkarbeit und des Datenaustausches. Erkenntnisse von Gesundheits-, Sicherheits-, Justiz- und Ausländerbehörden sollen zusammengeführt werden, um eine belastbare Risikobewertung zu ermöglichen.

Bei identifizierten Gefährdern soll ein gemeinsames Fallmanagement alle präventiven Möglichkeiten – gesundheitlich, polizeilich, aufenthaltsrechtlich – ausschöpfen. Laut Beschluss der Innenministerkonferenz vom 27. Januar 2025 soll die BLAG FEBM auch prüfen, wie die bestehenden rechtlichen Möglichkeiten „insbesondere nach den Psychisch-Kranken-Gesetzen (PsychKGen) der Länder angepasst bzw. erweitert werden können“.

Am 30. Januar forderte der Bundesrat in der Entschließung „Menschen mit psychischen Erkrankungen schützen, Gefahrenpotenziale erkennen“ zügige Anpassungen: Bei erkennbarem Fremdgefährdungspotenzial müsse „schnell und zum Wohle sowohl der Bevölkerung als auch des betroffenen Menschen“ gehandelt werden. Dafür solle der Austausch von Gesundheitsdaten mit Erkenntnissen der Gefahrenabwehrbehörden unter datenschutzrechtlichen Vorgaben geprüft und eine bessere bundesweite Vernetzung zwischen Sicherheits-, Gesundheits-, Waffen- und anderen relevanten Behörden erreicht werden.

Ein BMI-Sprecher teilte heise online mit, dass man die ressortübergreifende Zusammenarbeit im Bereich der Früherkennung und des Bedrohungsmanagements auf Bundes- und Länderebene aktiv vorantreiben wolle. Der Erörterungsprozess zur Bewertung und Entwicklung geeigneter Maßnahmen sei vom BMI und vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit den Ländern gemäß den Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) und der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) begonnen worden. In den Austausch seien „auch Vertreter der Justiz eingebunden“.

Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte den Bund in ihrem Beschluss aus der 98. Sitzung ihrerseits aufgefordert, zur Prävention von Gewaltdelikten durch Menschen mit psychischen Erkrankungen ausreichende Forschungsmittel für Frühdiagnostik und die Entwicklung von Prädiktoren bereitzustellen, auch unter Einsatz von KI.

Der Bericht der BLAG FEBM liegt inzwischen vor, befindet sich aber noch in der kriminalpolizeilichen Gremienberatung. Über eine Veröffentlichung werde dort entschieden; weitergehende Auskünfte erteilte das BMI derzeit nicht.

Weiterlesen nach der Anzeige

Einige Bundesländer haben aber bereits angefangen, Ergebnisse aus der BLAG FEBM in ihre Prozesse zum Gefährdungsmanagement zu integrieren, wo nötig werden auch das jeweilige PsychKGen insbesondere im Bereich der Datenweitergabe geändert. Ziel ist die Früherkennung von Warnzeichen, um rechtzeitig präventiv tätig zu werden und schwere Gewalttaten zu verhindern.




Was fehlt: In der rapiden Technikwelt häufig die Zeit, die vielen News und Hintergründe neu zu sortieren. Am Wochenende wollen wir sie uns nehmen, die Seitenwege abseits des Aktuellen verfolgen, andere Blickwinkel probieren und Zwischentöne hörbar machen.

Die Ergebnisse der BLAG FEBM betreffen „Personen mit Risikopotential mit psychischer Auffälligkeit“. Eine psychische Erkrankung allein macht niemanden zum Ziel polizeilicher Maßnahmen – es muss konkretes Verhalten vorliegen, das auf eine Gefährlichkeit im Sinne einer Bedrohung hindeutet. Solche Personen sollen frühzeitig erkannt und im Rahmen eines Fallmanagements einer Risikobeurteilung unterzogen werden: Anhand von Risiko- und Verhaltensfaktoren wird eine Risikostufe bestimmt, die entsprechende Gefahrenabwehrmaßnahmen auslöst.

Konzepte zur Früherkennung von potenziellen Gewalttätern gibt es in Bezug auf verschiedene Personengruppen schon länger. Sei es die Suche nach „potentiellen Amokläufern“ mit dem Konzept zur Früherkennung von und zum Umgang mit Personen mit Risikopotenzial, das als Projekt „PeRiskoP“ in Nordrhein-Westfalen seit 2022 zur Anwendung kommt. Oder das seit 2017 bundesweit bei der Polizei eingeführte Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE (Regelbasierte Analyse potenziell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) mit dem „Personen des islamistischen Spektrums, die polizeilich bekannt sind, hinsichtlich ihres Risikos für die Begehung einer politisch motivierten schweren Gewalttat in Deutschland bewertet werden“.

Einige Länder setzen im Umgang mit Stalking-Fällen oder häuslicher Gewalt ebenfalls auf standardisierte Prozesse, um Gefährdungspotentiale besser abschätzen zu können. Und unabhängig von Projekten und Konzepten geht die Polizei grundsätzlich Hinweisen nach, wenn es zur Gefahrenabwehr im Einzelfall nötig ist. So erklärt die bayrische Regierung im März in ihrer Antwort auf eine schriftliche Anfrage (PDF), dass „in einer akuten Gefahrensituation (…) eine erste Einschätzung zum Vorliegen einer psychischen Störung sowie eine Gefährdungsbewertung regelmäßig auch durch die eingesetzten Polizeikräfte“ erfolgt, die dann abhängig vom Einzelfall den (psychiatrischen) Krisendienst hinzuzieht, der bei der Einschätzung von Gefährdungen hilft. Derzeit beschäftige sich eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Federführung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) mit der Frage, wie Gewalttaten durch psychisch kranke Menschen besser verhindert werden können – einschließlich möglicher Änderungen am BayPsychKHG.

In mehreren Bundesländern soll es Änderungen der Landes-PsychKG geben, um den Datenaustausch zu verbessern. Ein zentraler Punkt ist die Information der Sicherheitsbehörden über die Rückkehr potenziell gefährlicher Personen in den öffentlichen Raum. Dafür werden die Gefahrenkategorien ausgeweitet. Neben der gegenwärtigen Gefahr ermöglicht so auch die Prognose einer Dauergefahr das Treffen entsprechender Maßnahmen.

Gehen die Entwürfe in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen durch, liegt eine Gefahr auch dann vor, wenn ein schadenstiftendes Ereignis zwar unvorhersehbar ist, aber aufgrund mangelnder Einsichtsfähigkeit oder besonderer Umstände ein gefährdendes Verhalten der psychisch kranken Person „jederzeit zu erwarten ist“.

Die bereits erfolgte Änderung am Psychisch-Kranke-Gesetz von Hessen schreibt vor, dass psychiatrische Krankenhäuser die Polizei und Ordnungsbehörden unverzüglich über eine bevorstehende Entlassung einer aufgrund einer Fremdgefährdung untergebrachten Person informieren müssen, wenn „von der untergebrachten Person in absehbarer Zeit ohne ärztliche Weiterbehandlung eine erhebliche Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer ausgehen könnte“. In Niedersachsen sieht der Gesetzesentwurf eine abgestufte Meldeverpflichtung vor. Wenn absehbar eine erhebliche Fremdgefährdung besteht und eine Behandlung voraussichtlich nicht erfolgt, können Einrichtungen und Sozialpsychiatrische Dienste relevante Daten an die Polizei übermitteln – bei wiederholter Unterbringung aufgrund von Fremdgefährdung in den letzten 12 Monaten sollen sie die Daten übermitteln. War es im zurückliegenden Jahr bereits zu einer Schädigung Dritter gekommen, müssen die Daten übermittelt werden. Nordrhein-Westfalen will in seinem Gesetzentwurf darüber hinaus vorschreiben, dass Behörden auch über Beurlaubungen oder Belastungserprobungen informiert werden, sofern die ursprüngliche Unterbringung aufgrund von Fremdgefährdung erfolgte.

Im Hamburger Netzwerk für personenbezogenes Risikomanagement arbeiten bereits seit August 2025 die Innen-, Sozial- und Justizbehörden enger zusammen, um potenziell gefährliche Entwicklungen bei psychisch erkrankten Personen früher zu erkennen. Kern ist ein strukturierter Informationsaustausch sowie anlassbezogene Fallkonferenzen, die bereits bei erstem Risiko ein gemeinsames Vorgehen aller Beteiligten auslösen sollen. Maßnahmen reichen von Therapie- und Hilfsangeboten über sozialpsychiatrische Betreuung bis hin zu Gefahrenabwehr wie Gefährderansprachen, längerfristiger Observation oder gerichtlicher Unterbringung.

Zu den Daten, die zur Risikobewertung einer Person im Netzwerk gesammelt und verarbeitet werden, gehören nicht nur Daten aus Vorgängen bei der Polizei und Justiz (Straf- und Gefahrenabwehrverfahren, Verurteilungen, Gerichtliche Beschlüsse zur Unterbringung), sondern auch Daten zu politischen Meinungen, religiösen/weltanschaulichen Überzeugungen und umfangreiche Gesundheitsdaten: „insbesondere Diagnosen, Auszüge aus Arztberichten und Gutachten, Krankheits- und Behandlungsverlauf, Verhalten im Vollzugsverlauf bezogen auf alle Bereiche: Konflikte, Arbeit, Freizeit etc.“ – das geht aus der Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten (PDF) des Netzwerkes hervor.

In Berlin führt die Polizei als Ergebnis aus der BLAG in einem Pilotprojekt ein Drei-Stufen-Modell ein, um psychisch erkrankte Menschen mit Gefährdungspotenzial früher zu erkennen und schwere Gewalttaten zu verhindern. Zunächst erhalten Einsatzkräfte klare Kriterien zur Einschätzung vor Ort, anschließend erfolgt eine zentrale Risikoanalyse in der Polizeidirektion. Verdichtet sich der Verdacht, übernimmt das LKA mit einer vertieften Bewertung unter Einbeziehung psychotherapeutischer Expertise. Je nach Ergebnis können Fallkonferenzen, sozialpsychiatrische Maßnahmen oder auch Unterbringungen angestoßen werden. Die Polizeipräsidentin von Berlin, Slowik Meisel betonte gegenüber der dpa: „Es bleibt in erster Linie ein kranker Mensch“ und ergänzte, dass die Polizei versuchen könne „diese Menschen zu identifizieren und der Allgemeinheit durch polizeiliche Maßnahmen einen ersten Schutzmantel vor schwerer Gewalt umlegen“.

Die CDU erklärte in ihrem Anfang 2025 gefassten Beschluss „Für einen Politikwechsel bei der Inneren Sicherheit“ das NRW-Projekt PeRiskoP zu einem Vorbild, das sie „bundesweit ausdehnen“ will. Mit der Forderung nach der Einführung einer Gefährderkategorie „Gefährder mit gemischter und instabiler Motivation (GIM)“ für psychisch kranke Gewalttäter scheiterte sie aber.

Der Sprecher des BMI teilte gegenüber heise online mit, dass derzeit keine Planungen für ein Register für psychisch auffällige Personen oder eine gemeinsame Datenbank der Länder mit dem Bund bestehen und es keine geplanten Änderungen in der Praxis zur Speicherung von Personen mit psychischen Erkrankungen in INPOL gibt. In der Polizeidatenbank INPOL gibt es bereits die Kategorie „Psychische und Verhaltensstörungen“. Ein solcher personenbezogener Hinweis (PHW) wird bei Abfragen deutlich hervorgehoben angezeigt.

Solange keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt, lösen psychische Erkrankungen oder Störungen grundsätzlich keine polizeilichen Maßnahmen aus und führen auch nicht zu einer Speicherung in INPOL. Dafür braucht es immer einen relevanten Anlass. Ein PHW kann auch nur vergeben werden, wenn zu einer Person bereits Daten im Verbundsystem eingestellt sind und der PHW zum Schutz dieser Person und/oder zur Eigensicherung von Polizeibediensteten erforderlich ist, wie aus einer Antwort der Bundesregierung (PDF) zur Erfassung von Menschen mit psychischen Erkrankungen durch Sicherheitsbehörden letztes Jahr hervorging.

Die Person ist also entweder mit einer Straftat bereits in Erscheinung getreten und/oder es handelt sich um eine gefährdete oder gefährliche Person. Eine gefährdete Person kann zum Beispiel jemand sein, von dem bekannt ist, dass er oder sie Suizid begehen will. Eine hilflose Person könnte eine vermisste Person in einem psychischen Ausnahmezustand sein. Polizisten sind weder Psychologen noch Psychiater, die Polizei kann daher nicht einfach aus ihrer eigenen Einschätzung heraus eine Person als psychisch Krank (bundesweit) in INPOL deklarieren.

Der Leitfaden zur Vergabe personengebundener Hinweise (PHW) im INPOL-Verbund gibt vor, dass der PHW psychische Störungen und Verhaltensstörung (PSYV) „nur vergeben werden (darf), wenn ärztlich festgestellt ist, dass die betroffene Person an einer psychischen Erkrankung leidet und daraus Gefahren für ihn selbst oder andere, insbesondere für Polizeibedienstete, resultieren können“. Wie die Polizei an diese ärztlichen Stellungnahmen kommt, ist Sache der Länder, erklärt das BMI auf Anfrage von heise online; „hinsichtlich eines etwaigen Datenzugriffs der Polizei auf die elektronische Patientenakte oder entsprechender Auskunftsansprüche und Beschlagnahmeregelungen liegen dem BMI keine Erkenntnisse zu entsprechenden Planungen vor“.

Mit Stand 15. Juli 2025 waren 16.043 Personendatensätze in INPOL mit dem PHW PSYV gespeichert. Laut Auskunft des Sprechers des BMI waren im März 2026 noch ca. 15.000 Personen mit diesem Hinweis gespeichert. Personen, die mit dem PHW PSYV gespeichert wurden, werden darüber nicht durch die Polizei informiert. Betroffene können dies jedoch im Fall von INPOL (Bund) beim BKA durch die Stellung eines Antrags auf Auskunftserteilung in Erfahrung bringen.

Ein gesondertes bundesweites Register für psychisch Kranke existiert also nicht. Stattdessen führen die Länder in eigener Regie Bedrohungsmanagements für Hochrisikofälle ein; Speicherung und Weitergabe der Daten richten sich nach Landesrecht. Der Datenaustausch zwischen Polizei und Ordnungsbehörden zur Gefahrenabwehr ist dabei gelebte Praxis: Hinweise auf psychische Erkrankungen können im Waffen- und Fahrerlaubnisrecht relevant sein, wenn Zweifel an Zuverlässigkeit oder Eignung bestehen – entscheidend sind dabei nicht Diagnosen, sondern konkrete Gefahrenmomente. Gibt es Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Gefährdung, erhält grundsätzlich das Gesundheitsamt beziehungsweise der Sozialpsychiatrische Dienst Kenntnis.

Lesen Sie auch


(mack)



Source link

Künstliche Intelligenz

Compliance-Management: Cloud-Apps absichern – mit oder ohne Agenten


Die IT-Sicherheit befindet sich in einem permanenten Spannungsfeld zwischen der Notwendigkeit granularer Kontrolle und dem Drang nach operativer Geschwindigkeit. Während Containerorchestrierung per Kubernetes und Serverless-Architekturen die Deployment-Frequenz in den Minutenbereich drücken, hinken klassische Sicherheitskonzepte oft Monate hinterher. Der Markt antwortet mit der Fusion ehemals getrennter Disziplinen – Cloud Security Posture Management (CSPM) und Cloud Workload Protection Platform (CWPP) – zur Cloud-native Application Protection Platform (CNAPP).

Allerdings eine schlechte Nachricht für Firmen, die souverän bei EU-Anbietern hosten: Keine CNAPP-Lösung analysiert die mittelständischen Anbieter wie Scaleway, OHV, STACKIT et cetera. Für selbst oder bei mittelständischen Anbietern betriebene Kubernetes-Cluster sieht es besser aus, hier helfen die auf CWPP spezialisierten Werkzeuge.

  • Zur Absicherung von Cloud-native-Infrastrukturen hat man die Wahl zwischen agentenlosen Scannern und agentenbasierten Wächtern und somit zwischen reiner Sichtbarkeit und aktiver Gefahrenabwehr zur Laufzeit.
  • Compliance ist Pflicht: Alle Maßnahmen sollten auf den BSI-Grundschutz abgestimmt sein.
  • Die finanzielle Stabilität und die R&D-Quote der Anbieter sind kritische Indikatoren für die Zukunftsfähigkeit; die Implosion der Bewertung von Lacework dient als Warnsignal gegen einen vorschnellen Vendor Lock-in.

Fragte die erste CSPM-Tool-Generation noch systematisch Cloud-APIs ab, um den Ist- gegen den Sollzustand zu prüfen, hat sich die Bedrohungslage fundamental verschoben. Angreifer nutzen nicht mehr nur simple Fehlkonfigurationen, sondern komplexe Identitätsketten und Schwachstellen innerhalb der Laufzeitumgebung aus. Die bloße API-Abfrage, die einen offenen Port meldet, ist wertlos geworden ohne den Kontext, welcher Prozess dort lauscht, welche Bibliotheken geladen sind und welche Rechte die damit verknüpfte Serviceidentität besitzt.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Compliance-Management: Cloud-Apps absichern – mit oder ohne Agenten“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Disney Channel kommt zu Disney+


Nutzer von Disney+ können künftig auch den Disney Channel im Streaming-Dienst aufrufen. Das teilte Disney unter anderem dem Medienmagazin DWDL mit. Ab Mai ist das lineare Programm des Disney Channels demnach auch über Disney+ aufrufbar. Voraussetzung ist ein aktives Abonnement, ein Aufpreis fällt nicht an.

Weiterlesen nach der Anzeige

Der Disney Channel ist ein vorwiegend an Kinder ausgerichteter, linearer Fernsehsender. In Deutschland ist der im FreeTV zu sehen und ist unter anderem bereits in waipu.tv und MagentaTV integriert. Auch in verschiedenen Satelliten- und Kabelpaketen ist der Disney Channel bereits integriert. Mit dem Einbau in Disney+ gibt es bald einen weiteren Empfangsweg.

„Die Integration des Disney Channel auf Disney+ ist der nächste logische Schritt“, zitiert DWDL die Disney-Managerin Eun-Ky Park. „Wir verbinden Orientierung und gemeinsames Fernseherlebnis mit der Flexibilität von Streaming und bieten unserem Publikum ohne zusätzliche Kosten noch mehr Auswahl.“ Das Programm des Disney Channels ist auf der offiziellen Webseite einsehbar.

Neben dem Disney Channel bringt Disney auch ESPN zu seinem deutschen Streaming-Dienst: Das Angebot des Sportsenders soll in Deutschland stark ausgebaut werden. Unter dem ESPN-Banner wird schon jetzt Frauenfußball und US-amerikanischer College-Sport gebündelt.

Im Verlauf des kommenden Jahres soll über ESPN ein „abwechslungsreiches Portfolio“ aus US-Sportligen wie NBA (Basketball) und NHL (Eishockey) in Deutschland zu sehen sein, kündigte Disney an. Beide Sportligen sollen zur kommenden Saison 2026 bis 2027 international abrufbar sein – auch im Rahmen von Live-Übertragungen, die in Europa teilweise mitten in der Nacht stattfinden. Zusätzlich sollen Abonnenten von Disney+ Zugang zu ESPN-Dokus wie der „30 for 30“-Reihe bekommen und Newsprogramme aus der Sportwelt sehen können.



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Nur mit Zertifikat: Long-Term-Support für OpenSearch


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Im Rahmen seiner europäischen Hauskonferenz hat die OpenSearch Foundation eine Version mit Langzeitunterstützung (LTS) von OpenSearch angekündigt. Den LTS-Status erhalten zu Beginn die aktuelle Version 3.6 sowie OpenSearch 2.19 als finales Release der vorherigen Hauptversion. Künftig soll es pro Hauptversion eine LTS-Variante geben, die mindestens 18 Monate Support erhält.

Weiterlesen nach der Anzeige

Um einem Vendor-Lock-in vorzubeugen, können Anwender selbst festlegen, welcher Anbieter die LTS-Leistung erbringen soll. Zwar gibt es Dienstleister, die OpenSearch anbieten, für die Bereitstellung des langfristigen Supports ist jedoch eine Zertifizierung durch die OpenSearch Foundation erforderlich. So müssen die Unternehmen belastbare Fristen zum Bereitstellen von Patches, Upgrade-Möglichkeiten und Basisarbeit in der Community nachweisen.

Konkret verspricht die OpenSearch Foundation, dass Sicherheitspatches und Bugfixes nach maximal 60 Tagen bereitstehen und sich Upgrades im laufenden Betrieb einspielen lassen, ohne OpenSearch-Dienste herunterfahren zu müssen. Derzeit gibt es mit Bigdata Boutique, Eliatra und Resolve drei zertifizierte Anbieter.

Die zentralen Neuerungen in OpenSearch 3.6 liegen im Bereich der agentenbasierten KI. Mit dem neuen OpenSearch Launchpad sollen Anwender innerhalb von Minuten eigene Suchanwendungen erstellen können, ohne technische OpenSearch-Kenntnisse zu benötigen. Stattdessen können Anwender ihre Vorgaben in Dokumenten oder per Chat an die Plattform übergeben, die dann eigenständig eine lokale Anwendung mit grafischer Oberfläche einrichtet.

Launchpad ist die erste Fähigkeit der neuen OpenSearch Agent Skills. Sie enthalten und verknüpfen das technische Wissen für den Bau von Suchanwendungen. Alle darin enthaltenen Werkzeuge sollen sich über das Model Context Protocol (MCP) mit verschiedenen Entwicklungsumgebungen integrieren lassen, darunter Claude Code, Cursor und Kiro.

Weiterlesen nach der Anzeige

Eine weitere Neuerung ist der OpenSearch Agent Server. Er gehört zur KI-Agenten-Infrastruktur von OpenSearch. Der Agent Server leitet Anfragen weiter, spricht über MCP mit OpenSearch und kann mit LLM-Anbietern wie AWS Bedrock oder Ollama kommunizieren. Die technischen Voraussetzungen sind Python 3.12 oder neuer, OpenSearch 2.x oder neuer und eine Anbindung an das bevorzugte Sprachmodell.

Zum Agent Server gehört der ebenfalls neue, noch experimentelle OpenSearch Relevance Agent. Mit ihm können Anwender über Anweisungen in natürlicher Sprache das Nutzungsverhalten einer Suche auswerten, datengetriebene Hypothesen generieren und Verbesserungsvorschläge evaluieren lassen. Dazu orchestriert der Relevance Agent die Kommunikation mit spezialisierten KI-Agenten und ist auch über die Chat-Schnittstelle in das Cockpit von OpenSearch integriert. Neben der Weiterleitung von Nachrichten wertet er die erhaltenen Antworten aus und gibt eine Zusammenfassung im Cockpit aus.

Die neuen Funktionen von OpenSearch 3.6 finden sich im Entwicklerblog des Projekts. Nach einem Lizenzstreit spaltete sich OpenSearch im Jahr 2021 als quelloffener Fork von ElasticSearch ab. AWS betrieb das Projekt bis zur Übergabe an die Linux Foundation im Jahr 2024.


(sfe)



Source link

Weiterlesen

Beliebt