Datenschutz & Sicherheit
Krise der Meinungsfreiheit: Die Beleidigten
Schon wieder geht die Polizei auf einer Demonstration wegen einer angeblichen Beleidigung des Bundeskanzlers gegen einen jungen Menschen vor. Solche Maßnahmen beschränken die Versammlungs- und Meinungsfreiheit. Eine Analyse.

8. Mai 2026, in München demonstrieren junge Menschen gegen die Wehrpflicht. Eine 20-jährige Schülerin trägt ein Plakat mit der Aufschrift „Friedrich stirb doch selber an der Ostfront!“. Unter Einsatz von Gewalt und sogar Schlagstöcken bahnen sich Polizist:innen einen Weg zu der Schülerin, um ihre Personalien aufzunehmen. Das Plakat stellt angeblich eine Beleidigung des Bundeskanzlers dar, die Polizei verkündet später, ein Ermittlungsverfahren gegen die Schülerin einzuleiten.
Man muss kein Jurist sein, um zu sehen, dass es sich hier wohl kaum um eine Straftat handelt. Es ist weder eine Beleidigung noch eine gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung noch eine Bedrohung des Kanzlers. Es ist der patzige Spruch: „Geh doch selber an die Front“ – um die Konsequenz ergänzt, was Wehrpflicht und Militärdienst nämlich ultimativ bedeuten können: im Krieg zu sterben.
Wir sehen hier eine zugespitzte, klare und harte Kritik daran, dass die Regierung über das Leben, Schicksal und im Zweifelsfall den Tod von jungen Menschen entscheidet. Es ist eben nicht der mächtigste Mann des Landes, der bei einem Militäreinsatz sterben wird, sondern es sind die jungen Menschen, die er dorthin schickt.
Keine Straftat
Ronen Steinke hat in der Süddeutschen Zeitung (€) den Fall eingehend analysiert. Er schreibt:
Der Kontext ist wichtig. Wie immer bei Äußerungen. Und eine Debatte, die von Krieg und Frieden handelt, also letztlich von Leben und Tod, wird unweigerlich immer einen anderen sprachlichen Klang haben als eine Debatte, die von Kultur- oder Steuerpolitik handelt. Das darf sich – darauf weist das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen immer wieder hin – natürlich nicht nur in der Sprache der Regierenden spiegeln, die etwa von „Kriegstüchtigkeit“ sprechen. Sondern auch in der Sprache der Kritiker dieser Regierung. Auch sie müssen nicht zartere Worte wählen. Man darf die Dinge, die einen umtreiben und besorgt stimmen, schon beim Namen nennen.
Es ist nicht das erste Mal, dass die Polizei gegen Wehrpflicht-Proteste mit Härte vorgeht. Die Berliner Polizei hat im März bei einer Schüler-Demo bei einem 18-jährigen das Plakat „Merz leck Eier“ konfisziert, die Personalien des Jungen aufgenommen und Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der „Gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung“ eingeleitet.
Chilling Effect
Auch wenn die repressive Aktion nach hinten losging und zahlreiche Memes, Wiederholungen, Remixe und Songs auslöste, die millionenfach verbreitet wurden, ist die Message an Protestierende klar: Wir prüfen jedes eurer Plakate und gehen gegen euch öffentlichkeitswirksam und notfalls auch mit Gewalt vor. Passt auf, was ihr tut.
Aus Perspektive von Meinungs- und Versammlungsfreiheit passiert dabei das, was man im englischen „Chilling Effect“ nennt. Solche repressiven Maßnahmen führen in der Regel dazu, dass Menschen davor scheuen, zu sagen, was sie sagen wollen, weil sie Konsequenzen fürchten. Die Maßnahmen haben also beschränkende Auswirkungen auf die Freiheit aller. Im deutschen Sprachgebrauch spricht man auch von Abschreckungseffekten und Einschüchterung.
Moderne Majestätsbeleidigung
Die Fälle der Einschränkung der Meinungsfreiheit auf Demonstrationen reihen sich eine in eine generelle Tendenz zur Verschärfung im Umgang mit Meinungsäußerungen. Sie geschehen vor dem Hintergrund einer Verschlechterung des Debattenklimas und einer Zunahme von Hass, Hetze und Desinformation, die mit dem Erstarken der rechtsradikalen AfD zusammenhängt.
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So wurde der Paragraf 188 des Strafgesetzbuches im Zuge dieser Entwicklung und unter dem Eindruck der Ermordung des CDU-Politikers Walter Lübcke durch einen AfD-Anhänger im Jahr 2020 verschärft und um den Straftatbestand der Beleidigung erweitert. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, die sich gegen Personen des politischen Lebens richtet kann damit härter bestraft werden als die Beleidigung oder Verleumdung normaler Bürger:innen.
Gesetze, die bestimmte Personengruppen höherstellen als andere, gibt es auch im Zusammenhang mit tätlichen Angriffen auf Vertreter:innen der Polizei und neuerdings auch von Rettungsdiensten. Derartige Regelungen stehen im Konflikt mit der Idee eines Rechtsstaates, der die Gleichbehandlung aller Menschen ja als einen elementaren Grundsatz hat.
Zurück zu den Beleidigungen: So richtig und wichtig die Absicht gewesen sein mag, beispielsweise Kommunalpolitiker:innen vor den zunehmenden rechtsradikalen Angriffen in Schutz zu nehmen, so falsch hat sich die Sache in der Realität entwickelt. Das Gesetz wird seit der Einführung rege genutzt. Schon im Jahr 2021 waren es 748 Fälle, im Jahr 2023 dann schon 2.598 und im letzten Jahr 4.792 Ermittlungsverfahren.
Das liegt laut Ronen Steinke auch daran, dass die Schwelle, was als Beleidigung gilt, bei den Betroffenen, aber auch Polizei und Justiz in den letzten Jahren offenbar deutlich niedriger geworden ist. Die Fälle harmloser Plakate auf den Demonstrationen, aber ebenso die Verfolgung von „Beleidigungen“ wie „Lügenfritz“ oder „Lackaffe“ zeigen diese Tendenz. Die Sensibilität ist nicht nur auf Friedrich Merz beschränkt: Der Grünen-Politiker Robert Habeck ließ die Bezeichnungen „Vollpfosten“ und „Schwachkopf“ verfolgen, auf „Du bist so 1 Pimmel“ gegen den Hamburger SPD-Innensenator Andy Grote löste eine Hausdurchsuchung aus und auch die rechtsradikale Alice Weidel nutzt den Paragrafen munter.
Merz widerspricht Ermittlungen nicht
Die Einschränkungen der Meinungsfreiheit geschehen nicht nur auf Demonstrationen, sondern, wie Ronen Steinke in seinem Buch und einem Gastartikel bei netzpolitik.org beschrieben hat, auch im Internet. Generell scheint es mittlerweile ein Schieflage zu geben, welche die Meinungsfreiheit über das Mittel der Beleidigung und hier speziell den §188 einschränkt und einschüchernde Effekte hat.
Durch Recherchen verschiedener Medien kam schon im vergangenen Jahr heraus, dass Merz seit 2021 – noch als Oppositionsführer der Union – zahlreiche Strafanträge wegen mutmaßlicher Beleidigungen gegen ihn gestellt hat. In mindestens zwei Fällen führten diese zu Hausdurchsuchungen.
Die Strafanträge sind laut der Recherchen anfangs auf Initiative von Merz entstanden. Seit Merz Kanzler ist, lässt er quasi von Amts wegen ermitteln, indem er den Ermittlungen nicht widerspricht. Die „Welt“ geht davon aus, dass Merz vor seiner Amtszeit als Unions-Chef Hunderte Strafanträge gestellt hat.
Ein netzpolitik.org vorliegendes Dokument der Kanzlei Brockmeier, Faulhaber, Rudolph, die Merz in seiner Zeit als Bundestagsabgeordneter vertreten hat, untermauert diese Schätzungen mit fortlaufenden Fallnummern. Zwischen Mai und Dezember des Jahres 2025 sind laut Informationen des nd etwa 170 Strafanzeigen wegen Beleidigung des Bundeskanzlers gestellt worden.
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Machtgefälle ignoriert
Hier läuft ein Instrument, das Politiker:innen vor Hass und Hetze schützen soll, mittlerweile vollkommen aus dem Ruder. Natürlich müssen sich auch Politiker:innen nicht alles gefallen lassen und bei Bedrohungen hört jeder Spaß auf. Dennoch sollte man bei Beleidigungen auch das Machtgefälle, die Privilegien und die Reichweite der Beteiligten berücksichtigen.
Was sind ein einsamer pensionierter Wüterich im stillen Kämmerlein oder ein 18-jähriger Schüler im Vergleich zum Bundeskanzler? Wer hat hier welche Handlungsoptionen? Und kann es nicht sein, dass viele der heutigen Nutzer:innen gar nicht mehr den Unterschied zwischen dem privaten Raum, der Kneipe, dem Gespräch mit Kollegen – und dem Post auf Bluesky oder Facebook an 128 Follower:innen sehen? Ist diese Öffentlichkeit wirklich gleichwertig, mit der, die ein Spitzenpolitiker herstellen kann?
Das alles sind Fragen, die sich diejenigen stellen sollten, die strafrechtlich gegen Beleidigungen vorgehen.
Der Eifer, den Merz bei der Verfolgung von Beleidigungen zeigt, passt jedenfalls gut in eine Zeit der autoritären Verschiebung, in der sich die Bundesregierung von Rechtsradikalen vor sich hertreiben lässt und selbst die Axt an der demokratischen Zivilgesellschaft ansetzt.
Die verlogenen Freunde der Meinungsfreiheit
Ausgerechnet die rechtsradikale AfD versucht sich nun auf das Thema draufzusetzen und sich als Kämpferin für die Meinungsfreiheit zu inszenieren. Sie fordert die Abschaffung des Paragrafen 188 StGB. Dabei ist klar, dass die Partei selbst immer wieder gegen die Meinungs- und Pressefreiheit vorgeht, indem sie beispielsweise mit Hass und Häme gegen Journalist:innen agiert.
Kritische Berichterstattung zur AfD führt bei verschiedenen Medien regelmäßig dazu, auch in E‑Mails und Leserkommentaren hier bei netzpolitik.org, dass Autor:innen beleidigt, eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht werden. Ein Eintreten für die Meinungsfreiheit sieht anders aus und wer rechtsradikale Regierungen im Amt sieht, ob nun in den USA, Polen oder Ungarn, der weiß, dass die Meinungs- und Pressefreiheit von diesen als Erstes attackiert wird.
Die AfD-Position ist dabei heuchlerisch. Die AfD-Vorsitzende Alice Weidel hat selbst hunderte Anzeigen nach dem Paragrafen 188 gestellt, den sie jetzt wieder abschaffen will. Und auch der AfD-Mann Stephan Brandner, der in der gestrigen Bundestagssitzung den Paragrafen heftig kritisierte, ließ mit eben jenem zuletzt einen Rentner verfolgen, der ihn „Schrumpfpimmel“ genannt hatte.
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Betrügerischer Ransomware-Verhandler muss 70 Monate ins Gefängnis
Die Anklage gegen einen Ransomware-Verhandler vom November vergangenen Jahres endet in einer längeren Haftstrafe für den Täter. Er war als Ransomware-Verhandler bei der Firma DigitalMint angestellt, hat jedoch selbst Ransomware-Angriffe ausgeführt und dabei offenbar mehr als eine Million US-Dollar erbeutet.
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Die Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit des US-amerikanischen Justizministeriums hat das Urteil nun öffentlich gemacht. Am Donnerstag vergangener Woche wurde der angeklagte 41-Jährige aus Florida zu 70 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe ergeht für die Konspiration mit der Cybergang BlackCat/ALPHV zur Erpressung mehrerer Opfer sowie für die Verschwörung mit weiteren ehemaligen IT-Sicherheitsprofis zu weiteren Angriffen auf zusätzliche Opfer im Jahr 2023.
Vom Berater zum Täter
Eigentlich war der Verurteilte angestellt, um Opfern in Krisenzeiten beizustehen. Jedoch habe er sie betrogen und ihre vertraulichen Verhandlungspositionen an Cyberkriminelle weitergegeben und denen damit geholfen, mehr Geld aus den Opfern auszuquetschen, erklärte der US-Staatsanwalt für den Südbezirk von Florida, Jason A. Reding Quiñones.
Den Verfahrensakten zufolge habe der Täter seit April 2023 seine Rolle bei dem IT-Incident-Response-Unternehmen missbraucht, um sich mit den Betreibern der BlackCat-Ransomware zu verschwören, um fünf unterschiedliche Ransomware-Opfer um Lösegeld zu erpressen. Der Verurteilte habe Geld von BlackCat für die Preisgabe vertraulicher Informationen wie der Verhandlungsposition und -strategie der Opfer angenommen. Außerdem soll sich der Verurteilte mit einem 36-jährigen Texaner und einem 41-Jährigen aus Georgia verbündet haben, um die BlackCat-Ransomware im Zeitraum vom April bis November 2023 bei weiteren Opfern zu verteilen. Nach der erfolgreichen Erpressung eines Opfers um rund 1,2 Millionen US-Dollar in Bitcoin haben die drei sich das Lösegeld geteilt und auf diverse Arten gewaschen.
Mitte April plädierte der nun Verurteilte auf „schuldig“. Bereits im Mai wurden die beiden anderen Täter zu 48 Monaten Haft verurteilt. Die Strafverfolger konnten Gegenstände einschließlich digitaler Währungen im Wert von 10 Millionen US-Dollar sicherstellen. Dazu gehören außerdem Autos, ein Foodtruck und ein Luxus-Angelboot. Eine Anhörung zur Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes ist für den 17. September angesetzt.
Im vergangenen November kam es zunächst zur Anklage gegen zwei Männer. Dabei wurde bekannt, dass der Täter sich nicht nur Anteile vom Lösegeld zugeschustert haben soll, sondern selbst hinter den Ransomware-Angriffen steckte.
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(dmk)
Datenschutz & Sicherheit
Telegram-Messenger: Kurzdomain t.me womöglich wegen US-Sanktionen gesperrt
Die Kurzdomain t.me ist derzeit nicht erreichbar. Die Adresse gehört zum Telegram-Messenger, der sie für Kurzlinks zu Kanälen oder Mitgliederprofilen verwendet. Die Ursache der Sperrung ist nicht vollends geklärt, könnte aber mit Sanktionen der USA gegen einen VPN-Anbieter zusammenhängen.
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Die Domain ist derzeit von der Vergabestelle, dem NIC (Network Information Center) des Landes Montenegro, auf den Status „registryHold“ gesetzt. Dieser kann – so die Erklärung bei ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers), auf ein Problem mit der Domain hinweisen, das durch den Inhaber gemeinsam mit der Vergabestelle geklärt werden muss.
Der Messengerdienst verwendet t.me, um das Teilen von Links zu Kanälen zu erleichtern – diese Funktion ist daher bei vielen Telegram-Clients derzeit nicht nutzbar. Zumindest in der aktuellen Version des Telegram-Messengers unter IOS und macOS verwendet die App noch die defekte Domain. Wer einen Telegram-Kanal per Link mit Freunden teilen möchte, kann hilfsweise t.me durch telegram.me ersetzen – diese Domain funktioniert noch.
War die OFAC schuld?
Wie Jonah Aragon, Mitarbeiter der NGO Privacy Guides, vermutet, könnte eine US-Sanktion schuld an der Sperrung sein. Die Kontrollbehörde des US-Finanzministeriums OFAC, zuständig für internationale Sanktionen, hat am 13. Juli den ukrainischen VPN-Anbieter FirstVPN auf die Sanktionsliste SDN (Specially Designated Nationals) gesetzt – und dieser Dienst verwendet neben Domains aus den Namensräumen .com, .net und .org auch den Direktlink zu seinem Telegram-Kanal als Kontaktadresse.

Wie Sie sehen, seh’n Sie nichts: t.me ist dank einer Intervention des Domainregistrars derzeit außer Funktion.
Bei der Umsetzung der Sanktionen durch das montenegrinische NIC kann es sich also um „Overblocking“ handeln. Ob es sich hierbei um den tatsächlichen Grund handelt, ist unklar, doch die Erklärung scheint plausibel. Auch die .org-Domain ist vom Domainregistrar Key-Systems auf „serverHold“ gesetzt worden, die .com-Domain des VPN-Anbieters wurde offenbar von Cloudflare durch Löschen der DNS-Einträge deaktiviert.
Telegram ist immer wieder von Sperren betroffen, zuletzt in Indien während der Prüfungsphase.
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(cku)
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SAP-Patchday: Teils kritische Sicherheitslücken in mehreren Produkten gefixt
Die Entwickler von SAP haben zum Patchday im Juli 16 neue Sicherheitsnotizen veröffentlicht. Davon behandeln drei als kritisches Risiko eingestufte Schwachstellen in mehreren Produkten.
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In der Patchday-Übersicht listet SAP die einzelnen Meldungen säuberlich auf. Kurz vor Höchstwertung landet ein möglicher Speicherzugriffsfehler aufgrund von Logikfehlern in der Speicherverwaltung von SAP NetWeaver Application Server ABAP, durch den angemeldete Angreifer unbefugt auf Daten zugreifen und diese etwa verändern oder gar einen Denial-of-Service provozieren können (CVE-2026-44747, CVSS 9.9, Risiko „kritisch“). In SAP Approuter können hingegen bösartige Akteure HTTP-Anfragen einschleusen, durch die nicht authentifizierte Angreifer die Synchronisation von Anfragen und Antworten aus dem Tritt bringen können. Das führt zur Offenlegung von User-Antworten oder zum Lahmlegen des Systems (CVE-2026-27690, CVSS 9.1, Risiko „kritisch“). Ein voreingestelltes und öffentlich dokumentiertes Beispiel-Konto für den OAuth2-Client gefährdet zudem die Sicherheit der SAP Commerce Cloud. Angreifer können sich damit anmelden und Daten lesen und manipulieren, erklärt SAP (CVE-2026-44761, CVSS 9.1, Risiko „kritisch“).
Weitere verwundbare SAP-Produkte
Die Apache-Camel-Komponente der SAP Integration Suite reißt mehrere Sicherheitslücken auf (CVE-2026-40453, CVE-2026-33454; bis CVSS 8.8, Risiko „hoch“). Außerdem hat der SAProuter unter Windows eine DLL-Hijacking-Schwachstelle (CVE-2026-0487, CVSS 8.4, Risiko „hoch“). In SAP NetWeaver Application Server Java(Configuration Wizard) klafft eine Cross-Site-Scripting-Lücke (CVE-2026-44752, CVSS 8.2, Risiko „hoch“), zudem agiert der SAP Approuter unter Umständen als Open Redirect (CVE-2026-44745, CVSS 8.1, Risiko „hoch“). Der Apache-Tomcat-Server der SAP Commerce Cloud reißt ebenfalls mehrere Lücken auf (CVE-2026-43512, CVE-2026-41293, CVE-2026-43515; bis CVSS 8.1, Risiko „hoch“). Das SAP Change and Transport System Attach Tool (ctsattach) enthält zudem eine Codeschmuggel-Lücke (CVE-2026-58233, CVSS 7.6, Risiko „hoch“).
Sicherheitslücken mit mittlerem Bedrohungsgrad betreffen SAP NetWeaver Enterprise Portal, ui5/webcomponents-base, SAP S/4HANA Project Management (PPM-PRO), SAP NetWeaver Application Server ABAP (applications based on Business Server Pages), SAP S/4HANA (Draft operation), S/4 HANA (Create Single Payment) sowie SAP CRM (WebClient UI). In SAP HANA Extended Application Services classic model (User Self Service) haben die Programmierer zudem eine als „niedriges“ Risiko eingestufte Lücke geschlossen.
IT-Verantwortliche sollten die bereitstehenden Updates zügig anwenden, um die Angriffsfläche in ihren Netzen zu minimieren. Der SAP-Patchday im Juni hatte einen ähnlichen Umfang. Dort hatten die Programmierer 15 Sicherheitslücken ausgebessert, wovon ebenfalls drei als kritisch eingestuft wurden.
(dmk)
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