Künstliche Intelligenz
Medizinregistergesetz: Viele offene Fragen bei Forschungskennziffer und Co.
Mehrere Gesetzgebungsvorhaben sollen die Art und Weise, wie medizinische Daten gesammelt, genutzt und verknüpft werden, grundlegend verändern: unter anderem das Forschungsdatengesetz aus dem Bundesforschungsministerium sowie das Gesetz für Daten und Digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG) und das Medizinregistergesetz (MRG) aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Ziel ist eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für die Forschung, die Versorgung und die Politik. Eine Forschungskennziffer soll dafür sorgen, dass Daten aus verschiedenen Quellen verknüpfbar gemacht werden. Kürzlich gab es dazu auch eine Anhörung im Gesundheitsausschuss.
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Wofür es eine Kennziffer benötigt
„In Deutschland haben wir mehr als in anderen Ländern verteilte Datenbestände. Nicht nur aus Krankenhäusern und Praxen, sondern auch Daten aus Rehakliniken bei den Rentenversicherungsträgern oder von der Unfallversicherung. Mangels durchgängiger standardisierter medizinischer Dokumentation, gerade im ambulanten Bereich, erhalten wir bestimmte Informationen eben zum Beispiel nur aus den Daten der Krankenkassen. Wer forschen will, kämpft gegen eine strukturelle Zersplitterung, die historisch gewachsen und politisch kaum aufzubrechen ist“, so Sebastian C. Semler, Arzt und seit 2004 Geschäftsführer der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung e. V. (TMF).
Daher ist eine seit Jahren diskutierte Lösung eine eindeutige Kennziffer, die Datensätze verschiedener Herkunft einem gemeinsamen Fall zuordnet. Nicht um den Menschen dahinter zu identifizieren, sondern um zu wissen, dass dieser Datensatz aus dem Krankenhaus und jener aus der Rehaklinik zur selben Person gehören, betont Semler: „Es ist gar nicht wichtig, dass ich den Bürger dahinter erkenne. Es ist wichtig, dass ich weiß: Der Datensatz von Bürger X beim Niedergelassenen gehört zum gleichen Bürger wie der entsprechende Datensatz im Krankenhaus oder eben in der Rehaklinik. Dabei ist im Kern völlig unerheblich, ob das jetzt der Bürger Müller, Meier oder Schulze ist – es ist dabei entscheidend, dass ich die richtigen Daten zusammenführe.“
Uneinigkeit bei KVNR
Mittels Record-Linkage werden Datensätze über Kombinationen von Wohnort, Alter, Geschlecht und ähnlichen Merkmalen verknüpft, was bis zu einem gewissen Grad gut funktioniert. Auf Basis anonymisierter Daten lassen sich durchaus Daten zusammenführen. Laut Semler sei Record-Linkage mit manuellen Prüfungen sehr aufwendig und skaliere nicht. Massendaten ließen sich in dieser Form nicht analysieren. Mit 30 Patienten ginge das noch, aber bei 300.000 Datensätzen nicht.
Nur relativ wenige Identifikatoren sind Semler zufolge in der Fläche verfügbar und geeignet. Dazu gehören die Krankenversichertennummer (KVNR), die Steuer-ID und die Sozialversicherungsnummer. Zwar sei die KVNR in vielen Bereichen des Gesundheitswesens geeignet, aber nicht überall. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung begrüßt in ihrer Stellungnahme den Einsatz der KVNR. Anders sieht es jedoch der IT-Sicherheitsrechtler Prof. Dennis-Kenji Kipker, der die Einführung einer Forschungskennziffer grundsätzlich begrüßenswert findet: Das greife aus seiner Sicht allerdings zu kurz, „solange sie nicht wirklich sektorübergreifend angelegt ist und Datenverknüpfungen etwa für Präventions- oder Pandemieforschung ermöglicht“. Zukünftig wird es immer relevanter, wie sich die Arbeitsfähigkeit der Bevölkerung entwickelt, ob Reha-Maßnahmen und Präventionsmaßnahmen wirken. „Dann sind Sie ganz schnell bei Datenbeständen, die Sie dringend brauchen, die aber keine KVNR halten“, so Semler.
Technische Umsetzung
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Wie eine Forschungskennziffer technisch umgesetzt werden könnte, ist nicht trivial zu beantworten. Im Medizinregistergesetz (§ 20 Abs. 1 MRG) dürfen qualifizierte Register „den unveränderbaren Teil der Krankenversicherungsnummer nach § 290 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Erzeugung eines Pseudonyms für die Verknüpfung mit anderen Datenquellen verarbeiten“. Das GeDIG regelt in § 3 GDNG die Forschungskennziffer ebenfalls auf Basis der KVNR. Das Forschungsdatengesetz des BMFTR hingegen setzt auf die Steuer-ID.
Alle datenführenden Stellen erhalten einen Algorithmus, der aus einem vorhandenen „Primäridentifikator“, etwa der KV-Nummer, ein Pseudonym generiert. Semler beschreibt das Modell als technisch grundsätzlich gangbar – mit Schwächen vor allem bei Skalierbarkeit und Updatefähigkeit. „Es ist durchaus denkbar, das so zu machen, wie es im GeDIG steht: Dass ich einen Identifikator habe, aus dem heraus ich eine solche ID generiere.“ Dann werde die ID an alle datenhaltenden Stellen verteilt. Dabei sei jedoch problematisch, dass das Verfahren überholt werden könne und dann nicht mehr sicher sei und dann in Abstimmung aller datenhaltenden Stellen ein neues Verfahren eingeführt werden müsse.
Bei einer weiteren Möglichkeit empfange eine Einrichtung auf Anfrage verschiedene Identifikatoren, generiere daraus ein anlassbezogenes Pseudonym und gebe dieses an den Forscher heraus, ohne dauerhaft personenbezogene Daten zu speichern: „Vielleicht muss ich gar nicht alle IDs irgendwo einführen“, erklärt Semler, „sondern ich schaffe eine Zentralstelle, die zum Bürger gehörige Identifikatoren zusammenführen kann, selbst auf Anfrage ein Pseudonym generiert und herausgibt, und die vor jeder Datenanfrage eine solche ID an den Forscher herausgibt, mit der er eben unterschiedliche Datenbestände abfragen kann. Wie auch immer man es macht: wichtig ist, einmal ein durchgängiges Fachkonzept zu entwickeln – gemeinsam mit Datennutzenden, die Daten zu Auswertungszwecken verknüpfen wollen, und mit Datenhaltenden, die die entsprechenden IDs in ihren Datenbeständen einführen müssen.“
Welcher Unique Identifier?
Die Koordinierungsgruppe Gesundheitsforschungsdateninfrastrukturen (GFDI), ein breites Bündnis wissenschaftlicher Organisationen unter Koordination von TMF, Medizininformatik-Initiative, dem Netzwerk Universitätsmedizin und weiteren, hat dazu in einer gemeinsamen Stellungnahme zum GeDIG unmissverständlich Stellung bezogen: „Zu vermeiden wäre ein Zustand, in dem unterschiedliche Gesetze die Einführung unterschiedlicher Unique Identifier (hier KVNR, dort Steuer-ID, sowie digitale Identität der gematik und EU-ID für die Versorgung) und mehrere Pseudonymisierungsverfahren erfordern, was allen Akteuren unnötige Doppelaufwände abverlangen würde.“ Erfahrungen aus der Verwaltungsdigitalisierung würden bereits zeigen, dass „die Einführung einer Forschungskennziffer in Datenbestände für die datenhaltenden Stellen ohnehin mit einem erheblichen Aufwand verbunden […]“. Dieser müsse in „Zeit- und Ressourcenplänen der Umsetzung berücksichtigt werden“.
KVNR für Obduktionsregister ohne Bezug zu Lebenden
Die GFDI benennt weitere konkrete Grenzen der KVNR: So sei die Verpflichtung, die KVNR aufzunehmen, für manche Register schlicht nicht sinnvoll. Ein Obduktionsregister etwa hat keinen Bezug zu lebenden Versicherten. Ein Lebendspenderegister hält die KVNR des Empfängers, nicht des Spenders. Und schließlich widerspreche sich die Pflicht zur KVNR-Aufnahme mit der im Gesetz vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeit gegen eben diese Verarbeitung. Außerdem fehle der Bezug zu einem Unique Identifier, der nach der KVNR kommt – also eine langfristig tragfähige Lösung, die auch über den GKV-Bereich hinaus funktioniert.
Ebenso kritisiert die GFDI, dass die bisherigen Regelungen zur Datenverknüpfung – basierend auf der KVNR und dem staatlichen Pseudonymisierungs- und Vertrauensstellenverfahren beim RKI – „für die Bedarfe der medizinischen Forschung in toto […] viel zu kurz“ greifen. Was es stattdessen brauche, sei ein einheitlicher Identifikator, „der es möglich macht, Datenverknüpfungen über unterschiedliche Datenbestände und über unterschiedliche Geltungsbereiche gesetzlicher Grundlagen (FDG, GDNG, SGB) und deren staatlich-behördlicher Instanzen (FDZ, RKI, DZM etc.) und Verfahren hinweg für die medizinische Forschung datenschutzkonform herbeizuführen.
Thilo Weichert, ehemaliger Landesdatenschutzbeauftragter Schleswig-Holsteins und heute Co-Vorsitzender von Digitalcourage, stellt in seiner Stellungnahme fest, dass das MRG nicht mit dem Forschungsdatengesetz des BMFTR abgestimmt sei, das ebenfalls die Nutzung von Medizinregistern regeln solle. „Diese Diskrepanz führt zwangsläufig zu Rechtsunsicherheit“, schreibt er. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass der Gesetzentwurf Weichert zufolge vollständig ignoriere, dass es sich bei Medizinregistern weitgehend um Datenvermittlungsdienste im Sinne des europäischen Data Governance Acts (DGA) handele. Der DGA mache verbindliche Vorgaben zur Transparenz, Unabhängigkeit und zum Schutz der Betroffenen, die der Entwurf schlicht nicht berücksichtigt würden.
Pseudonymisierung
Kritikern zufolge ist die Forschungskennziffer zwar aus Forschungssicht notwendig, aber bei falscher Umsetzung hochproblematisch. Die Gesetzentwürfe sehen vor, dass Daten nicht mit Klarnamen, sondern pseudonymisiert zusammengeführt werden – auf Basis des unveränderlichen Teils der Krankenversicherungsnummer. „Pseudonymisierung bedeutet nicht Anonymisierung. Auch pseudonymisierte Gesundheitsdaten sind de facto personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, weil sie grundsätzlich wieder einer Person zugeordnet werden können – insbesondere wenn große Datensätze miteinander verknüpft werden,“ kritisiert Stella Merendino von den Linken.
„Das Gesundheitsministerium plant, das Gesundheitsdatennutzungsgesetz umfassend zu überarbeiten und dabei eine Forschungskennziffer einzuführen, mit der Gesundheitsdaten aus verschiedenen Datenquellen für Sekundärzwecke und damit auch für die wissenschaftliche medizinische Forschung zusammengeführt werden können“, sagt Weichert. Dabei werde, um möglichst viele Daten zu nutzen, „allen Gesundheitsdateninhabern erlaubt, die dort vorhandenen Patientendaten mit dieser Forschungskennziffer zu verbinden. Zweck der Kennziffer ist die Pseudonymisierung im Rahmen der Sekundärnutzung, also das Ersetzen der Klarnamen der Patienten durch diese Kennziffer“.
Merendino kritisiert: „Auch wenn Name und Adresse entfernt werden, können Daten über diese Nummer oder daraus erzeugte Kennzeichen langfristig immer wieder derselben Person zugeordnet werden – besonders bei raren Krankheitsbildern. Wenn aus dieser oder daraus abgeleiteten Identifikatoren stabile Forschungspseudonyme erzeugt werden, entsteht eben kein wirklich flüchtiger Datensatz, sondern eine dauerhaft verknüpfbare Datenbiografie.“
Das Zusammenführen der Daten werde so gelingen, so Weichert, „der Schutz der Daten aber nicht: Die Forschungskennziffer wird bei vielen Gesundheitseinrichtungen verfügbar sein. Alle diese Einrichtungen können so fremde über die Datenzusammenführung erlangte Daten den Betroffenen namentlich zuordnen. Bei der Ziffer handelt es sich um eine ‚nationale Kennziffer‘ gemäß Art. 87 DSGVO. Eine solche Ziffer ist nur zulässig, wenn sie ‚unter Wahrung geeigneter Rechte und Freiheiten der betroffenen Person‘ verwendet wird“, erklärt Weichert. Allerdings enthalte der Entwurf diese Garantien nicht.
„Garantien für Rechte und Freiheiten der Betroffenen erforderlich“
Weichert benennt in seiner Stellungnahme zum MRG (PDF) das Re-Identifikationsrisiko explizit als „gewaltig“. Explizite Kritik äußert er auch an der vorgesehenen Speicherdauer von 100 Jahren, die mit Forschungsinteressen begründet werden: „Derartige Forschungsinteressen können aber nicht in Bezug auf sämtliche in Medizinregistern gespeicherten Daten für diese lange Zeit für angemessen angesehen werden. Angesichts der ungenügenden Schutzvorkehrungen hinsichtlich der zumeist mit Klarnamen arbeitenden Register wird mit der Speicherdauer ein lebenslanges unverhältnismäßiges Risiko für die Betroffenen begründet“.
„Damit entsteht faktisch die technische Grundlage für jahrzehntelang nachvollziehbare Gesundheitsdatenbiografien. Während weiter empfohlen wird, Daten möglichst nur begrenzt und zweckgebunden vorzuhalten, öffnet der Gesetzentwurf die Datenverarbeitung sehr breit auch für Training, Validierung und Testung von KI-Systemen“, gibt Merendino zu bedenken. „Geschichte und internationale Beispiele zeigen leider, dass einmal geschaffene Dateninfrastrukturen fast immer ausgeweitet werden,“ mahnt Merendino. Als konkretes Beispiel verweist sie auf Großbritannien. Dort erhielt Palantir 2023 den Zuschlag für die sogenannte „Federated Data Platform“ des NHS – ein riesiges Projekt zur Zusammenführung von Gesundheits- und Verwaltungsdaten. Es folgte massive Kritik, nachdem bekannt wurde, dass externe Vertragspartner teilweise Zugriff auf identifizierbare Patientendaten erhalten hatten. Laut Guardian prüft NHS England inzwischen, ob Ausstiegsmöglichkeiten aus dem 330-Millionen-Pfund-Vertrag genutzt werden können.
Merendino betont auf Anfrage ausdrücklich: Es geht ihr nicht darum, Forschung pauschal abzulehnen. Ihr Palantir-Vergleich beziehe sich „auf die grundsätzliche Infrastruktur-Logik großer verknüpfbarer Datenräume. Demokratische und datenschutzpolitische Fragen werden nicht beantwortet: Wer kontrolliert diese Systeme? Welche privaten Akteure erhalten künftig Zugriff? Wie wird verhindert, dass aus Forschungsinfrastrukturen später Steuerungs- oder Bewertungsinstrumente werden?“
Weitgehende Verarbeitungsbefugnis
Auch Weichert kritisiert in seiner Stellungnahme an den Bundestag, die erlaubten Zwecke gingen weit über Forschung hinaus und erstreckten sich, selbst mit identifizierenden Daten, auf operative Zwecke wie Qualitätssicherung, Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse und Entwicklung von KI-Systemen. „Eine derartig weitgehende Verarbeitungsbefugnis ist unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig“, schreibt er. Besonders problematisch: Der Einsatz von KI sei sogar bei identifizierenden Daten ausdrücklich erlaubt – ohne verpflichtende Pseudonymisierung.
Transparenz und Betroffenenrechte?
Es fehle an der nötigen Transparenz für die Betroffenen. „Während jeder Forschende die Patientendaten für sein Projekt erhalten kann, wird den Betroffenen die Auskunft über ihre Daten verweigert; selbst ein Überblick, bei wem die Daten landen, wird ihnen vorenthalten“, kritisiert Weichert gegenüber heise online. Das Risiko für Datenmissbrauch sei hoch, weshalb eine „umfassende Kontrolle“ und „wirksam vollziehbarer Sanktionsregelungen“ notwendig seien. Doch werde die Datenschutzkontrolle nicht verbessert, „sondern nur konzentriert. Und jede Strafverfolgung wird von einem Strafantrag abhängig gemacht. Da Betroffene von sie betreffenden Datenmissbräuchen keine Kenntnis erlangen werden, können sie auch keinen Strafantrag stellen“.
„Weitere Vorkehrungen, wie sie der europäische Gesundheitsdatenraum vorsieht, fehlen. Der Entwurf muss umfassend nachgebessert werden. Anderenfalls sind Verstöße gegen das Grundrecht auf Datenschutz und das Patientengeheimnis vorprogrammiert“, schlussfolgert Weichert.
Was das BMG sagt
Auf Anfrage sagt das BMG, die Forschungskennziffer stelle „ein einheitliches Konzept für eine sektorspezifische Kennziffer im Gesundheitsbereich dar, deren Einführung im MRG vorbereitet und im GeDIG-E vollendet werden soll.“ Die KVNR biete sich an, weil sie bei Gesundheitsdateninhabern weit verbreitet sei. „Auch die Rentenversicherung und die Unfallversicherung verfügen bereits über KVNR,“ heißt es von einer BMG-Sprecherin. Die Konzeptionierung sei zudem gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der GFDI in einer Workshop-Reihe zur EHDS-Durchführung erfolgt, an der auch das BMFTR beteiligt gewesen sei. Zudem betont das BMG, die Forschungskennziffer sei für die Durchführung des EHDS „zwingend erforderlich“, da „nur so nachgehalten werden kann, wer bestimmten Datennutzungszwecken widersprochen hat.“
„Die technische Ausgestaltung der Forschungskennziffer obliegt dabei der koordinierenden Zugangsstelle für Gesundheitsdaten. Diese Aufgabe soll gemäß GeDIG-Entwurf von der Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim BfArM (dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) übernommen werden“. Das technische Verfahren werde im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesdatenschutzbeauftragten festgelegt. „Damit ist eine spätere Anpassung des Algorithmus an den Stand der Technik möglich“, so das BMG auf Anfrage.
Uneinigkeit bei Widerspruchslösung
Uneinigkeit herrscht auch bei den Widerspruchsregelungen. Das GeDIG differenziert den Widerspruch nach Nutzungszwecken, beim Medizinregistergesetz ist etwa ein Widerspruch gegen die Datenerhebung und die Verarbeitung der KVNR möglich. Die GFDI empfiehlt in ihrer Stellungnahme zum GeDIG ausdrücklich, „zu prüfen, ob die gestufte Widerspruchsmöglichkeit wirklich erforderlich ist, zumal sie der EHDS nicht verbindlich vorsieht. Eine Widerspruchsmöglichkeit zu einzelnen Nutzungszwecken verkomplizieren das Widerspruchsverfahren für alle Beteiligten erheblich und werden einer notwendigen Automatisierung von Datennutzungsanfragen empfindlich im Wege stehen. Den Betroffenenrechten ist mit der Möglichkeit, grundsätzlich der Nutzung zu widersprechen, Genüge getan.“
Semler spricht sich für ein grundsätzliches Widerspruchsrecht aus. Wer nicht möchte, dass seine Daten für Forschung genutzt werden, soll das klar erklären können: „Wenn ich als Bürger grundsätzlich sagen kann, ich habe keine Lust, dass meine Daten für Forschung genutzt werden, dann ist meiner Autonomie als Bürger Genüge getan.“
Merendino zufolge müsse das Widerspruchsrecht nicht nur formal existieren, sondern technisch vollständig und maschinell umgesetzt werden. Ein erklärter Widerspruch muss zuverlässig umgesetzt werden, was aktuell nicht der Fall ist. Das Widerspruchsrecht ist in seiner jetzigen Form weder praktisch handhabbar noch datenschutzrechtlich belastbar. Aktuell gibt es immer mal wieder Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Widerspruchsrechts.
Weichert kritisiert, dass Betroffene mangels individueller Information gar nicht in der Lage sind, informierte Widersprüche zu erklären. Wer nicht weiß, wer seine Daten wie nutzt, kann nicht sinnvoll widersprechen. Die Widerspruchsmöglichkeit ist beispielsweise gegen die Nutzung des unveränderbaren Teils der KVNR formal vorhanden, praktisch aber entwertet. Es fehle unter anderem eine individuelle Information über das Widerspruchsrecht, die „lediglich öffentlich und allgemein“ vorgesehen ist. Da sich die Widerspruchsmöglichkeit auf die Abwehr einer „eher abstrakten Gefahr eines Datenmissbrauchs in äußerst komplexen Verarbeitungszusammenhängen“ beziehe, sei es für Betroffene kaum möglich, insofern eine rationale Entscheidung zu treffen.
Finanzierungsfrage
Was ebenfalls fehle, sei eine tragfähige Finanzierung. Der Gesetzentwurf schaffe erhebliche neue Anforderungen an Qualitätsentwicklung, Dokumentation, Interoperabilität und regulatorische Anpassung. Bei den Vorhaben mangelt es jedoch – wie so oft – an der Finanzierung, wie zahlreiche Verbände in ihren Stellungnahmen bemängeln. Dr. Anne Regierer, Sprecherin der TMF-Arbeitsgruppe Register, sagt dazu: „Nach heutigem Stand würde kaum ein Register eine Qualifizierung nach dem vorgesehenen Verfahren anstreben, weil der Aufwand hoch, der konkrete Nutzen gering und die Risiken schwer einzuschätzen sind.“
Das BMG sieht das anders: Das MRG schaffe „erhebliche Erleichterungen für die Betreiber qualifizierter Medizinregister“ – etwa durch erleichterte Datenverarbeitung per Opt-out und durch Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Registern. „Schon jetzt finanzieren sich Medizinregister u.a. durch nutzungsabhängige Bereitstellung ihrer Daten. Inwieweit sich für Medizinregister darüber hinaus andere Finanzierungsmodelle anbieten, geht mit der Frage einher, in welcher Form und durch welche Akteure qualifizierte Medizinregister zukünftig genutzt werden,“ so eine Sprecherin. Weitere Finanzierungsmodelle seien eine nachgelagerte Frage: „Das Medizinregistergesetz geht mit seinen Lösungen also nur einen ersten Schritt, an den sich weitere Fragestellungen anschließen.“
Ausreichende Schutzvorkehrungen notwendig
Weicherts Minimalforderungen für einen solchen Rahmen sind klar, es braucht ausreichende Schutzvorkehrungen: Die Information der Betroffenen muss konkret im Einzelfall erfolgen, nicht nur allgemein. In seiner Stellungnahme an den Bundestag fordert er zahlreiche weitere Regelungen. Dazu zählen beispielsweise eine zweckgebundene differenzierte Speicherfrist, keine pauschalen Freigaben und ein Beschlagnahmeverbot. Zudem müsse das Zentrum für Medizinregister unabhängig genug sein, um tatsächliche Kontrollfunktionen wahrzunehmen.
Zwar begrüßt Weichert eine Ordnung der unübersichtlichen Registerlandschaft, jedoch verstoße der Entwurf „in vieler Hinsicht gegen die DSGVO sowie, grundsätzlicher, gegen das europarechtlich und verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Datenschutz“.
Auch Merendino geht es nicht darum, die Forschung pauschal abzulehnen. „Gute Forschung kann Versorgung verbessern. Aber je zentraler, dauerhafter und verknüpfbarer Gesundheitsdaten organisiert werden, desto höher müssen Datenschutz, demokratische Kontrolle und Transparenz sein.“ Nun ist es Aufgabe der Politik, sich um die Regelungen zum Datenschutz, Konzepte und die Finanzierung zu kümmern. „Das schönste Gesetz nutzt nichts, wenn es hinterher keine Anbindung findet,“ so Semler.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Bild-KI in WhatsApp und Instagram ausprobiert: Das kann Muse Image
Metas neue Bilderstellungs-KI hat auf einen Schlag Milliarden an potenziellen Nutzern. Denn im Juli 2026 veröffentlichte der US-Konzern mit Muse Image sein neuestes Modell direkt in WhatsApp und Instagram. Wahrscheinlich ist Muse Image sogar auf Ihrem Smartphone nur eine Wischgeste entfernt.
Die neuen Funktionen sind gut versteckt. Wer einen Status in WhatsApp oder eine Story auf Instagram veröffentlicht, kann diese nun per KI bearbeiten. Vorgefertigte Effekte sollen Selfies mehr Stil verleihen, sofern Sie nicht selbst prompten wollen. Oder Sie generieren direkt ein ganz neues Bild, statt echte Urlaubserinnerungen zu posten.
- Muse Image ist das erste Bildmodell von Metas neuer KI-Abteilung Superintelligence Labs und wurde am 7. Juli 2026 veröffentlicht.
- Nutzer aus Deutschland greifen direkt über WhatsApp oder Instagram auf die neuen Funktionen zu, um Bilder zu verändern oder zu erstellen.
- Der Gratis-Spaß hat Grenzen: Ist das Tageslimit aufgebraucht, bringt Sie auch ein bezahltes Abo nicht weiter.
Wir haben die neuen generativen Funktionen in WhatsApp, Instagram und Metas AI-App angeschaut. Dieser Ratgeber erklärt, wo Sie die Funktionen finden, was damit möglich ist und an welchen Stellen Meta seinen Nutzern Grenzen setzt. Sie haben gar keine Lust auf KI? Dann folgen Sie unserer Anleitung, um der Verwendung Ihrer Fotos zum Training von Metas KI zu widersprechen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Bild-KI in WhatsApp und Instagram ausprobiert: Das kann Muse Image“.
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Kundendaten bei Dienstleister abgeflossen: Datenschutzvorfall beim Lidl-Shop
Beim Discounter Lidl gab es einen Datenschutzvorfall. Das teilte das Unternehmen betroffenen Kunden mit. Unbefugte konnten sich bei einem Shop-Dienstleister Zugang zu einer Datei mit Kundendaten verschaffen und haben diese abgezogen. Lidl hat die zuständige Datenschutzbehörde informiert. Wer hinter dem Angriff steckt, ist unklar.
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Die Angreifer entwendeten Anrede, Vor- und Nachname, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Kundennummer der betroffenen Kunden. Wie ein Sprecher uns auf Nachfrage mitteilte, sind weder Postanschriften noch Passwörter oder Zahlungsinformationen betroffen. Die Kundenkonten wurden nicht kompromittiert, stellt der Sprecher weiterhin fest.

Datenschutzvorfall bei Lidl
Behörden sind informiert
Der Angriff traf nicht die zentrale Datenbank des Shopsystems, sondern einen IT-Dienstleister des Handelskonzerns. Dieser habe sofort reagiert und „die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die IT-Systeme wieder vollständig abzusichern“, so die Sprecherin. Außerdem habe der Dienstleister Strafanzeige gestellt.
Hinweise auf einen Missbrauch der Daten gebe es keine, heißt es in der uns vorliegenden E-Mail. Dennoch sollen Betroffene wachsam gegenüber Phishing und Identitätsmissbrauch sein, empfiehlt Lidl.
Lidl gehört ebenso zur Schwarz-Gruppe wie der Cloud-Anbieter Schwarz Digits und das Sicherheitsunternehmen XM Cyber.
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(cku)
Künstliche Intelligenz
Top 10: Die beste Gaming-Maus im Test – Preis-Leistungs-Sieger für 30 €
Kabellose Gaming-Mäuse sollen leicht und präzise sein und gleichzeitig viele Zusatztasten bieten. Wir zeigen die besten unter ihnen.
Im Gaming-Bereich haben Spieler je nach Genre unterschiedliche Anforderungen an ihre Peripherie. Gaming-Mäuse für MMORPGs haben etwa eine Vielzahl zusätzlicher Tasten, um der Menge an Fähigkeiten und Routinen im Spiel gerecht zu werden. In der kompetitiven Shooter-Szene dreht sich währenddessen alles um Präzision und blitzschnelle Reaktionen.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, setzen Hersteller auf schlanke Designs, ein geringes Gewicht und hochpräzise Sensoren. High-End-Mäuse sind zudem mit einer hohen Abtastrate ausgestattet, wodurch Verzögerungen weitestgehend vermieden werden. Im Bereich kompetitiver Shooter übertrumpfen sich Mäusehersteller also regelmäßig mit neuer Technik.
Wir zeigen hier die besten kabellosen Gaming-Mäuse mit einem Fokus auf schlankem Design und geringem Gewicht und zeigen in unserem Ratgeber-Teil zudem auch Mäuse aus anderen Bereichen der Gaming-Welt. Wir erklären außerdem, was hinter Fachbegriffen wie DPI und Polling-Rate (Abtastrate) steckt und was die Griffe, mit denen man eine Maus hält, unterscheidet.
Wenn nicht anders angegeben, sind die Mäuse in dieser Bestenliste vorrangig für Rechtshänder ausgelegt. Mäuse mit symmetrischem Design kann man theoretisch mit beiden Händen verwenden, da sich die seitlichen Buttons allerdings auf der linken Seite befinden, kann dies für Linkshänder unbequem und störend sein.
Welche ist die beste Gaming-Maus?
Unser Testsieger ist die Wireless-Gaming-Maus Logitech G Pro X2 Superstrike für 180 Euro. Per Software kann man sowohl die Klick-Haptik als auch den Betätigungspunkt der Maustasten individuell einstellen. Obendrein kommt sie mit einer 8K-Polling-Rate und einer hervorragenden Verarbeitung.
Als Technologiesieger geht die Glorious Model O3 Wireless für 107 Euro hervor. Sie überrascht mit einem durchdachten Akkusystem, welches die Gaming-Maus dank mitgelieferter Ladestation, austauschbaren Akkus und integriertem Notstrom permanent im Einsatz hält und ein Ladekabel überflüssig macht.
Der Preis-Leistungs-Sieger ist die Cherry Xtrfy M68 Pro Wireless zum absoluten Killerpreis von derzeit 27 Euro (Ebay). Sie überzeugt mit einem griffigen und bequemen Design und liefert zudem präzise Klicks bei 8000 Hz.
Worauf muss man bei einer Gaming-Maus achten?
Wie auch bei einer Tastatur oder einem Headset muss die Maus in erster Linie bequem benutzbar sein. Abhängig von Sitzposition, Handgröße und Platz auf dem Schreibtisch kommen manche Mäuse aufgrund ihrer Form einfach nicht infrage. Wer mit gesundheitlichen Problemen wie dem Karpaltunnelsyndrom zu kämpfen hat, sollte sich eher nach einer ergonomischen Maus umsehen.
Nicht jede Gaming-Maus unterstützt die gleichen Verbindungsmodi. Während die Mäuse in unserer Bestenliste allesamt kabellos sind, gibt es weiterhin rein kabelgebundene Mäuse. Diese sind in den meisten Fällen günstiger, aber auch weniger flexibel einsetzbar. Das ist primär dann relevant, wenn man die Maus nicht nur zum Zocken am PC verwendet, sondern auch andere Endgeräte wie Tablets mit ihr bedienen möchte.
Die meisten kabellosen Gaming-Mäuse unterstützen eine Funkverbindung via 2,4-GHz-Funk-Receiver. Dieser wird per USB-A-Anschluss entweder direkt an den PC gesteckt oder – je nach Hersteller – mittels eines Verlängerungsadapters mit dem USB-C-Port des Ladekabels verbunden. Das soll vordergründig dafür sorgen, dass die Distanz zwischen dem Receiver und der Maus so kurz wie möglich gehalten wird.
Die Funktechnologie ist mittlerweile so stark, dass die Verzögerung durch die Übertragung des Signals beim Zocken kaum noch ins Gewicht fällt. In vielen Fällen unterstützen Gaming-Mäuse auch eine Bluetooth-Verbindung. Diese eignet sich zwar, um damit zu surfen oder im Büro zu arbeiten, unterliegt aber in puncto Latenz der Funkverbindung um einiges.
Je nachdem, welche Spiele man hauptsächlich spielen möchte, ist ein Griff zu einer High-End-Maus mit 8000-Hz-Abtastrate und State-of-the-art-Sensoren unnötig. Viele Funktionen aus dem High-End-Bereich richten sich an kompetitive Spieler oder Professionals aus dem E-Sport. Für gelegentliches Zocken reicht auch eine Mittelklasse-Maus, wie die Hyperx Pulsefire 2 Haste.
Während die Mäuse in dieser Bestenliste aufgrund ihrer Charakteristika hauptsächlich für kompetitive First-Person-Shooter (FPS) ausgelegt sind, gibt es auch welche, die andere Nischen und Bedürfnisse bedienen. Anstatt ultraleicht gibt es Exemplare, die deutlich mehr wiegen und teilweise sogar mit extra einsetzbaren Gewichten kommen. Auch die bereits erwähnten MMORPG-Mäuse, die mit 8 oder mehr zusätzlichen Buttons ausgestattet sind, um Makros oder Shortcuts auszuführen, gibt es.
Weniger wichtig für die tatsächliche Performance der Maus, aber für den einen oder anderen dennoch essenziell: die RGB-Beleuchtung. Diese reicht von Akzenten wie einem beleuchteten Mausrad oder dem Logo bis hin zur Festbeleuchtung an den Seiten. Ist einem die Akkulaufzeit wichtig, sollte man jedoch auf eine permanente Beleuchtung verzichten oder direkt eine Maus kaufen, die gar keine RGBs hat.
Die Software der Gaming-Maus kann ebenso ein wichtiges Entscheidungskriterium sein. Dazu zählt nicht nur der Funktionsumfang, den diese der Maus ermöglicht. Hersteller wie Logitech oder Asus ROG bieten mit ihren Software-Angeboten Schnittstellen zu anderen Produkten aus dem eigenen Sortiment. Wer also bereits Tastaturen oder Headsets eines bestimmten Herstellers besitzt, sollte sich überlegen, ob sich auch ein Kauf der Gaming-Maus aus dem gleichen Hause lohnt.
Was sind Claw-, Palm- und Fingertip-Grip?
Wie man die Maus hält, ist von Person zu Person unterschiedlich. Dennoch haben sich überwiegend drei differenzierte Handpositionen herauskristallisiert, die auch beim Design der Mäuse mitbedacht werden.
Verwendet man den Claw-Grip, um die Maus zu halten, bedeutet das, dass die Finger gekrümmt auf den Maustasten liegen und die Peripherie über Bewegungen mit dem Handgelenk manövriert wird. Beim Claw-Grip lohnt es sich, auf das Gewicht der Maus zu achten, da eine leichtere Maus weniger Kraftaufwand für das Handgelenk bedeutet und dementsprechend auch weniger anstrengt.
Beim Palm-Grip liegt die Hand vollständig auf der Maus, was bedeutet, dass man sie ausschließlich über den Arm bewegt. Feine Bewegungen mittels Handgelenk sind nur schwer möglich. Um den Griff zu unterstützen, ist es ratsam, eine längere und auch etwas breitere Maus zu wählen, die Platz für die gesamte Handfläche bietet.
Hält man die Maus ausschließlich mit den Fingerspitzen, spricht man hier vom Fingertip-Grip. Dabei berührt die Handfläche nicht die Maus, welche daher über das Handgelenk bewegt wird. Neben texturierten Flächen an den Seiten der Maus, die den Fingerspitzen besseren Halt geben, ist auch hier ein leichtes Gerät zu bevorzugen, um das Handgelenk zu entlasten. Da die Handfläche keinen Kontakt mit der Maus hat, ist es auch nicht verkehrt, auf eine flachere und kürzere Maus zurückzugreifen.
Was sind Abtastrate und DPI?
Die Abtastrate sagt aus, wie häufig die Maus ihre Position an den PC weitergibt, und spiegelt die damit verbundene Reaktionszeit wider. Sie wird dabei immer in Hz angegeben. Einfach gesagt: je höher der Hz-Wert, desto schneller die Reaktionszeit und desto geringer die Verzögerung. Allerdings bedeutet eine höhere Abtastrate auch mehr Auslastung für den PC und kann dementsprechend, vor allem bei älteren Computern, die Leistung beeinträchtigen.
Der Standard bei Gaming-Mäusen ist nach wie vor 1000 Hz. In den letzten Jahren haben sich Frequenzen von 4000 bis 8000 Hertz ebenfalls etabliert und werden vermehrt im hochpreisigen High-End-Segment genutzt.
DPI hingegen steht für Dots per Inch und beschreibt, wie viele Pixel der Mauszeiger auf dem Monitor zurücklegt, wenn man die Maus auf dem Schreibtisch einen Inch (2,54 cm) bewegt. Erhöht man die DPI-Einstellung, wird der Sensor sensibler. Schiebt man jetzt die Maus die gleiche Distanz auf dem Schreibtisch wie zuvor, bewegt sich der Zeiger deutlich weiter. Manche Hersteller verwenden die Abkürzung CPI (Counts per Inch) anstatt DPI, meinen damit aber das Gleiche.
Verringert man den DPI-Wert, wird der CMOS-Sensor (Complementary metal-oxide-semiconductor) weniger sensibel und das Gegenteil tritt ein: Der Zeiger bewegt sich weniger weit für die gleiche zurückgelegte Distanz auf dem Schreibtisch. Bei einer DPI-Einstellung von 600 muss man die Maus etwa rund 8 cm bewegen, um von der linken Seite eines Full-HD-Monitors (1920 × 1080 Pixel) ganz auf die rechte Seite zu gelangen. Hat man einen höheren DPI-Wert eingestellt, beispielsweise 2000, dann muss man die Maus für die gleiche Strecke nur einen halben Zoll oder 1,27 cm bewegen.
Grundsätzlich ist der DPI-Wert Geschmackssache, allerdings empfiehlt es sich je nach Programm, eine niedrigere DPI zu wählen. Bei kompetitiven FPS-Games etwa, bei denen es wichtig ist, pixelgenau mit der Maus zu zielen. Andersherum lohnt sich eine etwas höhere DPI, wenn man mit einem Multi-Monitor-Setup arbeitet und die Maus etwa über drei Bildschirme bewegen muss. Da viele Mäuse aber in der Lage sind, verschiedene DPI-Profile anzulegen und per Knopfdruck zwischen diesen zu wechseln, ist die Geschwindigkeit der Maus für jede Situation problemlos anpassbar.
Welche Sensoren stecken in einer Maus?
Im Vergleich zu den Mäusen von früher, die mit ihren Kugeln und Rollen sehr anfällig für die Ansammlung von Fusseln waren und deswegen regelmäßig gereinigt werden mussten, ist man bei modernen Mäusen auf eine digitale Sensorik umgestiegen: optische Sensoren und Laser-Sensoren.
Bei optischen Mäusen beleuchtet eine LED die Fläche unter ihr, wodurch der CMOS-Sensor im Inneren der Maus in der Lage ist, Fotos vom Untergrund aufzunehmen. Die Maus ist so imstande, die Oberflächenstruktur zu erfassen und durch die digitale Verarbeitung der geschossenen Bilder festzustellen, wie weit und wohin sie sich bewegt hat, um die Cursorbewegung und -position auf dem Monitor abzubilden.
Laser-Mäuse setzen ebenfalls auf die Aufnahme tausender Bilder, um Position und Oberfläche zu bestimmen. Der Unterschied ist jedoch, dass der verbaute Laser tiefer in die Oberfläche eindringen kann als die LED einer optischen Maus und so die Feinheiten und Veränderungen in der Struktur dieser besser für die Kamera erfassbar macht. Daraus resultiert primär, dass Laser-Mäuse noch präzisere Bewegungen ermöglichen, als es optische bereits tun – und solche Mäuse auf mehr Oberflächen ohne Probleme funktionieren.
Beide Sensoren eignen sich für die Arbeit im Büro oder beim Gaming. Man sollte allerdings bei optischen Mäusen darauf achten, auf einer matten und lichtundurchlässigen Oberfläche zu arbeiten. Bei Oberflächen wie Glastischen oder bei Tischen mit einem glänzenden, reflektierenden Finish hat es der Sensor schwer, zuverlässig zu arbeiten. Laser-Mäuse haben dieses Problem nicht und finden sich auf so ziemlich allen Oberflächen gut zurecht. Aufgrund ihrer deutlich präziseren Erfassung sind sie nicht jedermanns Geschmack und je nach Modell eventuell auch etwas Overkill für den regulären Einsatz im Büro.
Fazit
Leichte kabellose Gaming-Mäuse sind flexibel einsetzbar, auf Dauer schonender für das Handgelenk als schwere Mäuse und obendrein ideal, um in FPS wie Valorant oder CS2 zu dominieren. Um eine solche Maus zu genießen, muss man nicht unbedingt tief in die Tasche greifen – aber im High-End-Bereich gibt es phänomenal gute Hardware, die beim Zocken einen deutlichen Unterschied macht.
Ausschlaggebend hierfür ist in erster Linie die hohe Abtastrate, dank der die Mäuse extrem kurze Reaktionszeiten vorweisen können und im Spiel für verzögerungsfreie und präzise Klicks sorgen. Zusätzliche Funktionen, die dank der Software freigeschaltet werden, ermöglichen häufig eine zusätzliche Individualisierung im Umgang mit der Maus. Makros, Shortcuts oder gar auf den Spieler angepasste Beschleunigungskurven sind möglich.
Mit unserer Bestenliste haben wir die stärksten Gaming-Mäuse vorgestellt. Unser Testsieger ist die Logitech G Pro X2 Superstrike für 180 Euro. Als Technologiesieger geht die Glorious Model O3 Wireless für 111 Euro hervor. Ein unschlagbares Preis-Leistungs-Verhältnis bietet die Cherry Xtrfy M68 Pro Wireless für derzeit 27 Euro (Ebay).
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