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Start Skoda Enyaq RS Dauertest: Wie es ein E-SUV in den Fuhrpark geschafft hat
Eigentlich war das Rennen um die Nachfolge des Opel Corsa-e in meinem Fuhrpark praktisch schon entschieden, doch dem VW ID.3 kam der Testwagen Cupra Terramar in die Quere. In ihm entdeckte ich nicht etwa eine bis dato verborgene SUV-Leidenschaft. An einem späten Nachmittag fuhr ich in der Redaktion los, öffnete das Schiebedach und stellte an der ersten Ampel fest: Auf dieses Ausstattungsmerkmal möchte ich in meinem privaten Auto unter keinen Umständen mehr verzichten. Das kegelte nicht nur den ID.3 (Test) raus, sondern auch viele Konkurrenten. Warum es am Ende ausgerechnet ein Skoda Enyaq RS wurde, was die ersten paar Tausend Kilometer an Erkenntnis brachten und warum er intern „Erich“ heißt. Dabei hatte doch hier niemand die Absicht, ein SUV zu erwerben.

Rückblende: Warum überhaupt ein anderes Auto?
Wir wohnen derart auf dem Land, dass der ÖPNV nur gelegentlich den Ort streift. Ohne Auto geht hier praktisch nichts. Der vor vier Jahren angeschaffte Corsa-e verdrängte eine Mercedes C-Klasse und sollte so lange wie nur irgend möglich bei uns bleiben. Doch die Umstände haben sich verändert, statt „rund um den Kirchturm“ stehen nun öfter längere Strecken auf dem Plan. Dreimal waren wir mit dem Corsa zu viert im Sommerurlaub, doch eine Idealbesetzung ist er für die Langstrecke nun mal nicht. Das ist naheliegenderweise kein Vorwurf an ihn. Er ist nach heutigen Maßstäben ein Kleinwagen, und kein Familientransporter für weite Reisen.
Die Vorauswahl: Es ist kompliziert
So merkwürdig es bei einer vierköpfigen Familie klingen mag: Dramatisch mehr Platz stand nicht im Vordergrund. Meine Erfahrung besagt, dass letztlich nahezu jedes Auto für den Urlaub satt ausgefüllt wird, egal wie groß es ist. Gesetzt war der batterieelektrische Antrieb, für einen Verbrenner habe ich keine Verwendung mehr. Wichtig waren mir etwas mehr Reichweite als im Corsa-e und halbwegs zügiges Nachladen. Selbstverständlich war das Budget nicht unbegrenzt. Aus alter Verbundenheit zur Marke hätte ich einen BMW i4 großartig gefunden, aber sehr schnell war klar, dass er, mein finanzieller Rahmen und ich nicht zueinanderfinden würden. Der erstaunlich beliebte iX1 fiel raus, weil mir irgendwie nicht so recht einleuchtet, warum es ein BMW sein muss, wenn ich dann doch wieder nur einen primären Frontantrieb bekomme. Sie sehen schon: Es ist kompliziert.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Start Skoda Enyaq RS Dauertest: Wie es ein E-SUV in den Fuhrpark geschafft hat“.
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US-Firma übernimmt Solar-Technik von Meyer Burger
Rund ein halbes Jahr nach dem Aus des insolventen Solarmodulherstellers Meyer Burger hat ein US-Unternehmen Technik und Anlagen übernommen und so die Hoffnung auf eine Rückkehr der Solarzellenproduktion in Sachsen und Sachsen-Anhalt genährt. Wie das Unternehmen Swift Solar mit Sitz im kalifornischen Silicon Valley mitteilte, habe es Produktionsanlagen und „geistiges Eigentum“ übernommen. Dadurch werde die in den USA angesiedelte Forschung mit europäischer Expertise in der Herstellung hocheffizienter Silizium-Solarzellen zusammengeführt.
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Westliche Produktion und weniger Abhängigkeit von Asien als Ziel
Wie es konkret mit den früheren Produktions- und Entwicklungsstandorten in Bitterfeld und Hohenstein-Ernstthal weitergeht, teilte das Unternehmen zunächst nicht mit. Swift Solar erklärte nur, man wolle eine westliche Produktionsbasis für neue Solartechnologie aufbauen.
Die Herstellung von Solarzellen bleibe der zentrale Engpass in der globalen Lieferkette der Solarindustrie, teilte das Unternehmen mit. Die Produktion hocheffizienter Zellen beschränke sich bislang vor allem auf Asien. Mit der Übernahme verschaffe sich das Unternehmen Zugang zu entsprechender Fertigungstechnologie.
Meyer Burger war letzter großer europäischer Hersteller
Das Schweizer Solarunternehmen Meyer Burger mit seinen Standorten im sächsischen Hohenstein-Ernstthal und Bitterfeld in Sachsen-Anhalt galt als der letzte große europäische Solarhersteller. Im vergangenen Herbst wurde der Betrieb an den Standorten in Sachsen und Sachsen-Anhalt eingestellt. Das Inventar wurde versteigert. Rund 600 Mitarbeiter in Deutschland mussten gehen. In den USA verloren etwa 300 Beschäftigte ihre Jobs.
(mho)
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EuGH stellt klar: Sonderkündigungsrecht bei Anpassung von Nulltarif-Verträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein Urteil verkündet, das die Position von Internet- und Mobilfunkkunden in der EU stärkt. Es geht um die Frage, ob Nutzer ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn Anbieter ihre Verträge einseitig ändern müssen, um sie an die aktuelle Rechtsprechung zum „Nulltarif“ für Streamingdienste (Zero Rating) anzupassen. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass eine solche Vertragsänderung nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen fällt, die eine kostenlose Kündigung ausschließen würden.
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Damit müssen Provider ihren Kunden den Ausstieg ermöglichen, sobald sie die Bedingungen für die Datennutzung anpassen. Das gilt selbst dann, wenn sie dies auf Druck nationaler Regulierungsbehörden tun.
Hintergrund des Verfahrens ist ein langjähriger Streit über Zero-Rating-Optionen. Bei diesen Tarifen wird der Datenverkehr für bestimmte Anwendungen wie Musik-Streaming oder soziale Medien nicht auf das monatliche Inklusiv-Volumen angerechnet. Bereits 2020 und 2021 hatte der EuGH geurteilt, dass solche Praktiken gegen die Netzneutralität verstoßen und das EU-Recht dem entgegensteht. In der Folge forderten nationale Behörden wie die ungarische Medienaufsicht in der aktuell vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-514/24 rund um Magyar Telekom die Anbieter auf, bestehende Verträge zu korrigieren.
Ungarischer Fall auch für Deutschland relevant
Magyar vertrat die Auffassung, dass Kunden hier kein Recht zur kostenlosen Kündigung zustünde. Das Unternehmen argumentierte, dass die Vertragsanpassung unmittelbar durch das EU-Recht oder zumindest durch die darauf basierenden behördlichen Entscheidungen erforderlich sei. Im Einklang mit der EU-Gesetzgebung können Endnutzer bei einseitigen Vertragsänderungen normalerweise kostenfrei kündigen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anpassung „unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben“ ist.
Dieser Argumentation erteilte der EuGH eine Absage. Er hob hervor, dass Ausnahmen vom Verbraucherschutz eng auszulegen seien. Ein Urteil des Gerichtshofs ändere nicht das Recht selbst, sondern stelle lediglich deklaratorisch fest, wie eine bestehende Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen sei. Weder die Urteile des EuGH noch die darauf basierenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen (Gerek) oder die Bescheide nationaler Behörden stellen demnach eine unmittelbare normative Änderung dar, die das Kündigungsrecht der Nutzer aushebeln könnte.
Das Urteil ist auch für den deutschen Markt relevant. Hierzulande waren Tarife wie StreamOn der Telekom oder Vodafone Pass jahrelang Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Nach den vorangegangenen EuGH-Urteilen untersagte die Bundesnetzagentur die Vermarktung und später auch die Nutzung dieser Optionen, was Millionen Verträge betraf.
Klarheit für Verbraucher
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Da die Anbieter gezwungen waren, diese tariflichen Kernbestandteile zu streichen oder anzupassen, schafft das aktuelle Urteil aus Luxemburg nun mehr Klarheit für Verbraucher: Werden Leistungen, die für den Vertragsschluss entscheidend waren – wie die unbegrenzte Nutzung bestimmter Apps –, gestrichen, können sich Anbieter nicht hinter der behördlichen Anordnung verstecken, um Kunden in den Verträgen zu halten.
Das Urteil zementiert so den Grundsatz, dass das unternehmerische Risiko einer rechtswidrigen Tarifgestaltung nicht auf die Endkunden abgewälzt werden darf. Für die Branche heißt das: Bei künftigen Anpassungen an die Netzneutralität dürfte mit einer Kündigungswelle zu rechnen sein, sofern die Ersatzangebote für die Nutzer nicht attraktiv sind.
(mho)
Künstliche Intelligenz
Metas KI-Beschleuniger sollen 2027 Nvidia & Co. überholen
Der KI-Beschleuniger MTIA 300 läuft bereits produktiv in Meta-Rechenzentren; jetzt stellt Meta auch MTIA 400 vor, der die Labortests abgeschlossen hat und kurz vor dem Feldeinsatz steht. Das ist noch nicht alles: Bereits 2027 will Meta zwei weitere Generationen in seine Rechenzentren bringen und in manchen Anwendungsfällen KI-Beschleuniger etwa von AMD und Nvidia abhängen.
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MTIA steht zwar für „Meta Training and Inference Accelerator“, allerdings will sich Meta laut Ankündigung künftig auf Inferenz fokussieren. Dabei führen die Chips bereits trainierte KI-Modelle aus, etwa um Chatanfragen von Nutzern zu beantworten. Meta nennt Inferenz für generative KI als wichtigstes Einsatzgebiet seiner Chips. MTIA 400 soll der letzte „allgemeine“ Beschleuniger ohne diesen Fokus darstellen.
Chipletifizierung mit RISC-V
Der MTIA 400 besteht aus insgesamt fünf Chiplets plus vier Speicherstapeln vom Typ High-Bandwidth Memory (HBM; die Generation nennt Meta nicht konkret). In den zwei größten Chiplets sitzen die Rechenwerke. Ein sogenanntes Processing Element (PE) setzt auf zwei RISC-V-Kerne zur Verwaltung. Sie führen Code aus und lagern bestimmte Aufgaben über einen Command-Prozessor an spezialisierte Schaltkreise aus, können über ihre Vektoreinheiten aber auch selbst SIMD-artig (Single-Instruction-Multiple-Data) rechnen.

MTIA 300
Meta
)
Dazu gesellen sich Matrix-Einheiten (Dot Product Engines), Reduction Engines für die Akkumulationsrechnungen und Kommunikation mit anderen PEs, sowie DMA Engines (Direct Memory Access) für Datenbewegungen. Jede PE hat lokalen Cache, zudem teilen sich alle PEs einen gemeinsamen SRAM-Cache. In diesen Compute-Chiplets sitzen zudem die Speicher-Controller für das HBM.
In zwei weiteren Chiplets sitzen Netzwerk-Controller für insgesamt zwölf 800-Gbit/s-Verbindungen, über die Meta bis zu 72 KI-Beschleuniger aneinanderkoppelt. Ein System-on-Chip-Die enthält unter anderem PCI-Express-Controller und einen übergeordneten Control Core Processor (CCP) aus mehreren RISC-V-Kernen zur Ansteuerung des gesamten KI-Beschleunigers.
Ein MTIA 400 nimmt 1200 Watt auf, kommt mit 288 GByte HBM und schafft 12 Billiarden vierbittige Gleitkomma-Operationen pro Sekunde (12 FP4-Petaflops). Metas MX4-Angabe bezieht sich auf die sogenannten Microscaling Formats, die das Open Compute Project (OCP) aufbauend auf FP4 spezifiziert.
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Spezifikationen der Meta-KI-Beschleuniger.
(Bild: Meta)
MTIA 450 und 500 gehen auf die 2000 Watt zu
Der MTIA 450 verwendet überarbeitete Compute-Chiplets und schnelleres HBM. Die Verdoppelung der Übertragungsrate auf 18,4 TByte/s bei gleichbleibender Kapazität von 288 GByte spricht für eine neue Generation, womöglich HBM4.
Meta will hier vor allem die FP4-Geschwindigkeit steigern. Die Rede ist von 21 Petaflops, ein Plus von 75 Prozent. Die elektrische Leistungsaufnahme steigt um 17 Prozent auf 1400 Watt. Ab Anfang 2027 soll der MTIA 450 einsatzbereit sein.
Später im Jahr 2027 folgt der MTIA 500. Meta visiert ein Performance-Plus von über 40 Prozent an. Die Compute-Chiplets sind ab da vier- statt zweigeteilt. Zudem steigt die Speicherkapazität auf 384 bis 512 GByte; die Übertragungsrate auf 27,6 TByte/s. Meta visiert dafür ein Energiebudget von 1700 Watt an.

Ein kompletter Server mit 72 KI-Beschleunigern von Meta.
(Bild: Meta)
Kürzere Entwicklungszeiten
Mit dem Chiplet-Ansatz will Meta gezielt die Entwicklung neuer KI-Beschleuniger verkürzen. Auch die restliche Hardware drumherum ist auf schnelle Wechsel ausgelegt: Alle vier Generationen sollen in denselben Servern laufen. So möchte Meta den schnellen Fortschritten in der KI-Entwicklung entgegenkommen. KI-Beschleuniger anderer Firmen will der Konzern trotzdem weiterhin einsetzen.
Broadcom hilft Meta bei den Designs, wie auch vielen anderen Hyperscalern bei ihren KI-Beschleunigern. Zu den Strukturbreiten äußert sich Meta nicht; 2- oder 3-Nanometer-Fertigungstechnik von TSMC erscheint allerdings logisch.
(mma)
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