Datenschutz & Sicherheit
Undurchsichtige Gesundheitsdatenbank-Pläne nach Brandbrief vorerst gestoppt

Die rot-schwarze Koalition in Berlin wollte die Charité dazu befähigen, auf Basis eines reformierten Universitätsmedizingesetzes eine neue Gesundheitsdatenbank aufzubauen. Ziel ist es, den Standort Berlin als Zentrum für Wissenschaft, Forschung, Lehre und Innovation zwischen Hochschulen und Instituten zu fördern. Wie sensible personenbezogene Daten geschützt werden, bleibt in dem Vorhaben jedoch unklar, kritisiert die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp.
Als dringliche Beschlussempfehlung hatten CDU und SPD am 15. Januar eine Änderungsvorlage ins Abgeordnetenhaus eingebracht, bevor sich Kamp am 20. Januar einschaltete. Nach scharfer Kritik in einem Brandbrief, den wir veröffentlichen, teilte der Sprecher für Inneres der SPD-Fraktion, Martin Matz, nun die vorläufige Verfahrenseinstellung mit.
Matz zeigte sich Kamps Kritik gegenüber offen. Die Datenbank-Pläne erachte er aber weiterhin als wichtig und will das Vorhaben bis 2029 verwirklichen. Wie es mit dem Vorhaben weitergeht, ist derzeit allerdings offen: In der heutigen Plenarsitzung stand das Thema auf der Tagesordnung, wurde dann aber kurzfristig vertagt.
Senat verstößt gegen Berliner Datenschutzgesetz
Betreffen neue Gesetzesvorhaben den sensiblen Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitung – wie in diesem Fall von Gesundheitsdaten – schreibt das Berliner Datenschutzgesetz vor, die Datenschutzbeauftragte verpflichtend zu konsultieren.
Den Kontakt hatten in diesem Fall aber weder Senat noch Abgeordnetenhaus gesucht. Laut des Brandbriefs hatte die Koalition das vor dem parlamentarischen Beschluss auch nicht mehr vor. Schließlich hatten offenbar Teile der Opposition die Datenschutzbehörde auf den Änderungsentwurf hingewiesen.
Unklar ist bisher auch, warum die Charité als weitere betroffene Partei nicht in das Vorhaben einbezogen wurde. Schließlich wäre sie das ausführende Organ gewesen. Nach Angaben eines Sprechers der Charité war sie weder Initiator noch auf andere Weise in die Formulierung des Änderungsentwurfs eingebunden.
Zweck der Datenbank nicht ersichtlich
Kritisch beurteilte Kamp den Änderungsentwurf außerdem hinsichtlich unklarer und unverständlicher Inhalte. Die Datenbank soll mit nicht personenbezogenen Daten gefüttert werden, heißt es im ersten Absatz des neuen Paragraphen. Jedoch würden die folgenden Absätze dann nur Regelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten behandeln.
Es sei daher anzunehmen, dass an der Charité erhobene personenbezogene Daten in nicht personenbezogene Daten umgewandelt werden. Dafür wären dann Vorgaben für Anonymisierungsverfahren notwendig. Angaben, um welche Daten es konkret gehe, wer sie erheben soll und wie sie anonymisiert und in die Datenbank eingespeist werden sollen, fehlen jedoch.
Die jetzige Fassung sehe außerdem eine „staatenübergreifende Nutzung“ vor. Daten könnten somit auch an Dritte außerhalb der EU übermittelt werden. Handele es sich dann doch um personenbezogene Daten, greifen für diesen Fall bestehende Regelungen, unter anderem die Datenschutzgrundverordnung.
Die Notwendigkeit einer neuen Vorschrift bleibt unklar, urteilt Kamp. Erst einmal müsse der Zweck einer neuen Gesundheitsdatenbank verdeutlicht werden. Dann könne geprüft werden, ob dafür eine Erweiterung der bestehenden Gesetzeslage nötig wäre.
Datenschutz zuerst
Tobias Schulze, Fraktionsvorsitzender für die Linke im Berliner Abgeordnetenhaus, schließt sich der geäußerten Kritik an: „Solche Nachlässigkeiten können wir uns besonders in dem sensiblen Bereich von Gesundheitsdaten nicht leisten. Forschung mit Gesundheitsdaten kann sinnvolle Dienste leisten. Gerade damit dieser Mehrwert nicht delegitimiert wird, ist wirkungsvoller Datenschutz besonders wichtig.“
Anonymisierung und Pseudonymisierung sind entscheidende Schritte auf dem Weg dahin, da sie „wichtige Maßnahmen für eine datenschutzkonforme und datensparsame Datenverarbeitung“ darstellen, betont Simon Rebiger, Pressesprecher der Berliner Datenschutzbeauftragten gegenüber netzpolitik.org.
Anonymisierte Daten dürfen nicht mit verfügbaren Zusatzinformationen auf eine betroffene Person zurückzuführen sein, betont Rebiger. Bei vielen Methoden verbleiben jedoch Restrisiken. Schätzen Verantwortliche diese nach allgemeinem Ermessen als unbeachtlich ein, gelten Daten als anonym und unterliegen nicht mehr dem Datenschutzrecht.
Im Unterschied dazu müsse bei der Pseudonymisierung nur sichergestellt sein, dass eine bestimmte Personengruppe, der die Daten zugänglich gemacht wird, Betroffene in keinem Fall identifizieren kann, so Rebiger. In solchen Fällen können pseudonymisierte Daten unter bestimmten Umständen als anonym gelten. Ansonsten bleiben die Daten personenbezogen und sind datenschutzrechtlich beschränkt.
Derzeit erarbeitet die Datenschutzkonferenz praktische Hilfestellungen für auf Einzelfälle zugeschnittene Verfahren. Sensible Gesundheitsdaten werden zum Beispiel bei der Übermittlung von Daten aus dem Krebsregister erfasst oder wenn KI-Modelle mit radiometrischen Aufnahmen trainiert werden.
Hier das Dokument in Volltext:
Viertes Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes (Drucksache 19/2763)
Änderungsantrag der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD
Dringliche Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung vom 12. Januar 2026
Hier: § 38 Zentrale Gesundheitsdatenbank
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Vorsitzende der Ausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin,
ich nehme Bezug auf einen Änderungsantrag zum Vierten Gesetz zur Änderung des Berliner Universitätsmedizingesetzes der Fraktion der CDU und der Fraktion der SPD, der im Ausschuss für Wissenschaft und Forschung am 12. Januar 2026 angenommen und zur dringlichen Beschlussfassung in die 78. Plenarsitzung am 15. Januar 2026 eingebracht wurde.
Die dringliche Beschlussempfehlung sieht durch Einfügung eines neuen § 38 in das Berliner Universitätsmedizingesetz die Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank durch die Charité vor, die entsprechend mit Verarbeitungen von Gesundheitsdaten einhergeht. Ich bin entgegen der Vorgaben aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Berliner Datenschutzgesetz bisher nicht zu diesem Gesetzesentwurf beteiligt bzw. angehört worden, obwohl die mit der Vorschrift vorgesehenen Errichtung einer zentralen Gesundheitsdatenbank auch die Verarbeitung von personenbezogenen Gesundheitsdaten und damit besonders sensible Bereiche der personenbezogenen Datenverarbeitung betrifft. Irritierend ist insbesondere, dass – wie die Erörterung in der Sitzung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung zeigte – die Beteiligung meiner Behörde auch vor Beschlussfassung im Parlament bewusst nicht mehr vorgesehen ist.
Auch inhaltlich ist die vorgeschlagene Regelung zu kritisieren: Abgesehen davon, dass die Beschlussempfehlung und der Änderungsantrag keine Begründung enthalten, aus welchen Grün- den aus Sicht des Gesetzgebers die Errichtung einer Gesundheitsdatenbank notwendig erscheint, ist der Gesetzesentwurf in seiner derzeitigen Form unklar und unverständlich. Meinen für den Bereich Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitarbeiter:innen, die eine besondere Expertise in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten haben, erschließt sich der konkrete Regelungsgehalt des § 38 des Entwurfs nicht. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob den Rechtsanwender:innen, insbesondere in der Charité und unter den Forschenden, die Voraussetzungen der Norm in der derzeitigen Fassung verständlich werden wird.
Dies möchte ich im Einzelnen erläutern:
- Nach Abs. 1 soll eine zentrale Datenbank mit „nicht personenbezogenen Gesundheitsdaten“ errichtet werden. Aus der Vorschrift wird nicht klar, was hierunter zu verstehen ist und woher diese Daten stammen. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Gesundheitsdaten handelt, die die Charité im Rahmen der Behandlung und Versorgung ihrer Patient:innen erhoben hat. Damit diese personenbezogenen Daten nicht mehr personenbezogen sind, muss zunächst eine Anonymisierung durch die Charité erfolgen. Dies setzt eine Regelung voraus, die die Verarbeitung der Daten zum Zweck der Anonymisierung zum Gegenstand hat. Eine solche enthält die Vorschrift jedoch nicht.
- Abs. 3 legt fest, dass eine „staatenübergreifende Nutzung“ der Datenbank zulässig sein soll, sofern die „Vorgaben des Datenschutzes“ eingehalten werden. Fragen wirft an dieser Stelle bereits auf, dass in Absatz 1 der Vorschrift von einer Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten die Rede ist, hier jedoch auf die Vor- gaben des Datenschutzes hingewiesen wird. Zudem ist die Vorschrift unbestimmt und zeigt keinen klaren Regelungsinhalt auf. Eine „staatenübergreifende Nutzung“ ist nichts anderes als eine Übermittlung oder eine Offenlegung der entsprechenden Daten an Dritte außerhalb Deutschlands oder der EU. Entsprechende Regelungen finden sich bereits in § 25 LKG bzw. in § 6 Abs. 3 GDNG sowie bei möglicher Drittstaatenübermittlung in Kapitel V der DSGVO.
- Abs. 4 S. 1 regelt sodann, dass auch personenbezogene Daten „im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung“ zu erheben sind. Gänzlich unklar bleibt, was unter einer solchen Nutzungsvereinbarung verstanden und zwischen wem eine solche Nutzungsvereinbarung geschlossen werden soll. Ferner bleibt unklar, durch wen hier- bei welche Stellen personenbezogenen Daten erhoben werden sollen, und ob und inwieweit diese in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen sind
- Ferner sind nach Abs. 4 S. 2 „anderweitig erhobene und für Forschung und Lehre relevante Daten unter den Voraussetzungen des § 17 BlnDSG […] in die Gesundheitsdatenbank aufzunehmen“. Diese Vorschrift ist ebenfalls unbestimmt und erfüllt den verfassungsgemäßen Grundsatz der Bestimmtheit des Gesetzes nicht. Zunächst ist unklar, welche Daten in die Gesundheitsdatenbank aufgenommen werden sollen. Aus der Formulierung „anderweitig erhoben“ wird nicht deutlich, wer diese Daten erhoben haben soll (ggf. die Charité). Ferner ist unklar, in welchen Kontexten die Daten erhoben worden sein sollen. Darüber hinaus ist nicht klar, ob es sich um Gesundheitsdaten handeln soll, was ausdrücklich im Gesetzestext zu benennen wäre. Um dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot gerecht zu werden, müsste explizit beschrieben werden, in welchem Zusammenhang von wem welche personenbezogenen Daten erhoben worden sind.
- Die Formulierung, dass „für Forschung Lehre relevante Daten“ aufzunehmen sind, ist ebenfalls zu unbestimmt. Unklar bleibt, was unter „Relevanz“ zu verstehen ist und wer über diese Relevanz entscheidet.
- Auch der Verweis auf § 17 BlnDSG ist nicht verständlich. Zunächst ist anzumerken, dass das BlnDSG nach § 2 Abs. 1 BlnDSG für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Landes Berlin gilt. Sollte hiermit die Charité angesprochen werden, ist § 25 LKG eine speziellere Norm, die vorrangig anzuwenden wäre. Für Forschende, Studierende oder sonstige Nutzende kann § 17 BlnDSG keine Anwendung finden, weil es sich bei diesem Personenkreis um keine öffentlichen Stellen des Landes Berlin handelt, für die das BlnDSG ausschließlich Anwendung findet (§ 2 Abs. 1 BlnDSG).
- Ferner enthält Abs. 4 S. 2 eigene Voraussetzungen, die vor Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank zu beachten sind. Gänzlich unklar bleibt das Verhältnis dieser Voraussetzungen zu den in § 17 BlnDSG und § 25 LKG formulierten Voraussetzungen, die die Verarbeitung von (Gesundheits-)Daten zu wissenschaftlichen Forschungszwecken zum Gegenstand haben. Es wird nicht deutlich, welche Regelungen des § 17 BlnDSG und § 25 LKG entsprechend gelten sollen und in welchem Verhältnis diese Rechtsgrundlagen zur Verarbeitung der Daten in der Gesundheitsdatenbank stehen. Hierbei ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, wie diese Voraussetzungen erfüllt werden können oder welche Voraussetzungen konkret zu erfüllen sind.
- Abs. 4 S. 2 regelt ausdrücklich die Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank, nicht die erst nachgelagerte Nutzung durch Forschende oder Studierende. Abs. 4 S. 2 Nr. 2 regelt jedoch beispielsweise als Voraussetzung, dass „der Forschungszweck die Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die betroffene Person zu diesem Zweck eingewilligt hat“. Diese Voraussetzung kann jedoch erst dann geprüft werden und erfüllt sein, wenn eine Nutzung der Datenbank für ein Forschungsvorhaben erfolgen soll. Der Forschungszweck ergibt sich nämlich erst aus einem konkreten Forschungsvorhaben, für das eine Nutzung der in der Gesundheitsdatenbank aufgenommenen Daten beantragt wird. Für die vorgelagerte und hier ausschließlich geregelte Aufnahme der Daten in die Gesundheitsdatenbank kann die Voraussetzung des Nr. 2 daher nicht geprüft werden. Dasselbe gilt für die Voraussetzung Nr. 3, nach der das öffentliche Interesse an der Durchführung eines konkreten Forschungsvorhabens überwiegen muss und der konkrete Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
- Gänzlich unbeachtet bleibt bei Abs. 4 S. 2 auch, dass die Datenbank nach Abs. 2 nicht nur zu wissenschaftlichen und forschungsbezogenen, sondern auch zu lehrbezogenen und innovationsorientierten Zwecken genutzt werden soll, über die Nutzung zu (wissenschaftlichen) Forschungszwecken also hinausgeht.
- Ferner enthält Abs. 4 S. 3 die Regelung, dass personenbezogene Daten, soweit dies nach dem Forschungszweck erforderlich ist, zu anonymisieren sind. Auch hier stellt sich das Problem, dass auf einen konkreten Forschungszweck abgestellt wird, und nicht auf die grundsätzliche Aufnahme / Verarbeitung der personenbezogenen Daten in der Datenbank.
- Schließlich sei insgesamt anzumerken, dass zwar Abs. 1 ausdrücklich regelt, dass eine zentrale Datenbank mit nicht personenbezogenen Daten errichtet werden soll, die weiteren Absätze jedoch nur Regelungen zu personenbezogenen Daten enthalten. Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.
Ich empfehle daher dringend, die Vorschrift erheblich zu überarbeiten. Dabei wäre es zunächst erforderlich, die mit der Errichtung der Gesundheitsdatenbank verfolgten Zwecke klarzustellen, und dabei auch zu überprüfen, ob die Vorschrift vor dem Hintergrund bereits bestehender gesetzlicher Regelungen überhaupt notwendig ist.
Datenschutz & Sicherheit
Samsung-Computer: Probleme vermeintlich nach Windows-Updates
Die Installation der Windows-Updates zum Februar-Patchday von Microsoft oder neuere Fassungen führt auf einigen Samsung-Geräten zu gravierenden Nebenwirkungen, haben Nutzer und Nutzerinnen Microsoft berichtet. Die Rechner können dann nicht mehr auf ihr C:-Laufwerk zugreifen. Die Windows-Updates sind jedoch dieses Mal nicht daran schuld.
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In den Windows-Release-Health-Notizen führen Microsofts Entwickler das Problem genauer aus. Nutzer und Nutzerinnen könnten auf die Fehlermeldung „C:\ is not accessible – Access denied“ („C:\ ist nicht zugreifbar – Zugriff verweigert“) stoßen, was den Zugriff auf Dateien verhindert und den Start einiger Anwendungen wie Outlook, Office-Apps, Webbrowser, Systemwerkzeuge oder Quick Assist („Windows-Schnellhilfe“) betreffe.
Samsung-App verursacht Probleme
Bei der gemeinsamen Analyse haben Microsoft und Samsung den Übeltäter ausgemacht, es handelt sich um die „Samsung Galaxy Connect“-App. Diese dient zur nahtlosen Verbindung von Samsung-Geräten, etwa mittels „Quick Share“, „Link to Windows“, „Smart View“ (Screen-Mirroring) und Ähnlichem Der zeitliche Zusammenhang scheint zwar mit den März- oder Februar-Updates zusammenzufallen. Die Untersuchungen hätten jedoch ergeben, dass weder kürzliche noch aktuelle Windows-Updates dieses Problem verursachen.
Die Probleme ließen sich demnach auf dem Samsung Galaxy Book 4 und Samsung-Desktop-Rechnern mit Windows 11 24H2 und 25H2 beobachten. Die bislang bekannten Baureihen mit dem Problem umfassen NP750XGJ, NP750XGL, NP754XGJ, NP754XFG, NP754XGK, DM500SGA, DM500TDA, DM500TGA und DM501SGA von Samsung. „Das Problem tritt bei den betroffenen Geräten auf, wenn Benutzer übliche Aktionen ausführen, wie auf Dateien zuzugreifen, Anwendungen zu starten oder administrative Aufgaben zu erledigen“, erklärt Microsoft. Um das Fehlverhalten zu provozieren, seien keine anderen Aktionen nötig. In einigen Fällen können Nutzer aufgrund von fehlerhaften Berechtigungen ihre Rechte nicht erhöhen, keine Updates deinstallieren oder Logdateien einsammeln.
Schnelle Gegenmaßnahme: App aus Microsoft Store geworfen
Microsoft schreibt, dass das Unternehmen die verursachende Samsung-Galaxy-Connect-App temporär aus dem Microsoft Store entfernt habe, um weitere Installationen zu verhindern. Samsung hat zudem eine stabile Vorgängerversion veröffentlicht, um das Auftreten auf weiteren Geräten zu verhindern. Wiederherstellungsmöglichkeiten für bereits betroffene Geräte seien jedoch begrenzt. Samsung evaluiert derzeit Gegenmaßnahmen zusammen mit dem Microsoft-Support. Für konkrete Hilfestellung sollen sich Betroffene jedoch an Samsung wenden.
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Die Problemmeldung von Microsoft ist ungewöhnlich. In den vergangenen Monaten gab es viele Probleme nach der Installation der Windows-Updates zu den Patchdays, die auf mangelhafte Qualitätssicherung schließen ließen. Es ist daher eine unerwartete Wendung, dass das jetzt aufgetauchte Problem gar nicht von den Windows-Updates herrührt.
(dmk)
Datenschutz & Sicherheit
Vernetzte Fabriken im Visier: Cyberangriffe kosten Autobranche Milliarden
Die globale Automobilindustrie steht laut Experten vor einer digitalen Bedrohungslage, die in ihrer Intensität und ihren wirtschaftlichen Folgen neue Dimensionen erreicht hat. Während früher primär klassische IT-Systeme in Büros das Ziel von Hackern waren, rückt demnach nun das Herzstück der Branche in den Fokus: die Produktion.
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Ein aktuelles Weißbuch des in Bergisch Gladbach angesiedelten Center of Automotive Management (CAM), das dieses in Kooperation mit Cisco verfasst hat, verdeutlicht die Entwicklung. Die geschätzten Schadenskosten für den Sektor sind demnach auf über 20 Milliarden US-Dollar angestiegen – eine Verzwanzigfachung gegenüber dem Jahr 2022. Große Namen wie Toyota, Honda, Jaguar Land Rover, Bridgestone oder Thyssenkrupp Automotive mussten bereits schmerzhafte Erfahrungen mit Produktionsausfällen und unterbrochenen Lieferketten machen.
Die Analyse der Angriffsziele durch das CAM offenbart eine merkliche Verschiebung innerhalb des automobilen Ökosystems. Nicht die großen Hersteller, die sogenannten OEMs, stehen an vorderster Front der Cyberattacken, sondern die Zulieferbetriebe. Laut einer im Whitepaper zitierten VicOne-Studie entfallen fast 57 Prozent aller einschlägigen Angriffe auf die Zulieferer.
Händler folgen demnach mit rund 22 Prozent, während die Fahrzeughersteller selbst nur knapp 10 Prozent der direkten Angriffsziele ausmachen. Die Zahlen belegen, dass Cyberkriminelle gezielt das vermeintlich schwächste Glied in der hochgradig vernetzten Wertschöpfungskette suchen. Denn ein Stillstand bei einem spezialisierten Zulieferer kann innerhalb kürzester Zeit ganze Montagebänder bei den Herstellern zum Erliegen bringen.
IT und OT verschmelzen zum Einfallstor
Dass die Attacken mittlerweile so effektiv sind, liegt an der fortschreitenden Verschmelzung von Informationstechnik (IT) und Operation Technology (OT). Moderne Fabriken sind hochgradig digitalisiert: Cloud-Plattformen, KI-gestützte Steuerungen und vernetzte Robotik bilden ein engmaschiges Netz. Professionelle Ransomware-Gruppen und staatlich gestützte Akteure nutzen diese neuen Angriffspfade, um von der Bürokommunikation bis tief in die Steuerungslogik einzelner Maschinen vorzudringen.
CAM-Direktor Stefan Bratzel warnt davor, dass Produktionsstopps heute pro Tag Schäden im zweistelligen Millionenbereich verursachen könnten. Damit sei Cybersecurity von einem reinen IT-Thema zu einer existenziellen Frage der Betriebssicherheit geworden.
In einer begleitenden Umfrage unter Branchenvertretern identifizierten die Verfasser die größten Schmerzpunkte. Ganz oben auf der Liste stehen die Sicherheit in der Cloud sowie Risiken durch Remote-Arbeit, dicht gefolgt von klassischen Ransomware- und Malware-Attacken.
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Aber auch neuere Bedrohungsfelder wie KI-basierte Angriffe und Schwachstellen in den vernetzten Fahrzeugen selbst machen den Entscheidern zunehmend Sorgen. Erschwerend kommt dazu, dass viele Werke noch immer einen Mix aus modernster Technik und veralteten Bestandsanlagen nutzen. Diese heterogenen Landschaften sind oft schwer zu segmentieren und bieten zahlreiche Einfallstore.
Neue Standards als Managementaufgabe
Neben den technologischen Hürden bremsen der Analyse zufolge strukturelle Probleme die Abwehrbemühungen. Es mangele an Fachkräften im speziellen Bereich der OT-Security, ist dem Weißbuch zu entnehmen. Zudem fehlten oft klare Rollenmodelle für die Verantwortlichkeiten in der Produktion. Gleichzeitig wachse der Druck durch regulatorische Vorgaben auf nationaler und internationaler Ebene.
Cybersicherheit wird laut den Fachleuten damit endgültig zur Managementaufgabe, die technisches Know-how mit juristischer und strategischer Weitsicht vereinen muss. Thorsten Rosendahl von Ciscos Security-Einheit Talos unterstreicht, ein ganzheitlicher Ansatz sei überlebenswichtig. Dieser dürfe keine Trennung mehr zwischen Büro-IT und Werkshalle zulassen.
Um Unternehmen eine Orientierung in diesem Feld zu bieten, stellt das Whitepaper das sogenannte 4C-Modell vor. Dieser Bewertungsrahmen betrachtet Cybersecurity als strategisches Mittel und gliedert sich in die Bereiche Kompetenzen, Kooperationen, Kultur und Strategie. Es geht dabei nicht nur um den Einsatz der neuesten Firewall. Vielmehr steht die Frage im Zentrum, ob das Personal über die richtigen Fähigkeiten verfügt, wie sicher die Partner angebunden sind und ob eine echte Sicherheitskultur in der Organisation gelebt wird. Die Autoren heben hervor: Nur durch dieses Zusammenspiel lasse sich eine nachhaltige Cyber-Resilienz aufbauen, die den Wirtschaftsstandort und seine industrielle Wertschöpfung langfristig absichere.
(nie)
Datenschutz & Sicherheit
Windows 11 mit Hotpatch: Update außer der Reihe
Microsoft hat ein Update außer der Reihe für Windows-11-Clients insbesondere in Enterprise-Umgebungen herausgegeben. Es ist für Maschinen gedacht, die Hotpatching aktiviert haben.
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Im Message-Center der Windows-Release-Health-Notizen erklärt Microsoft, dass das Update Sicherheitslücken im Management-Tool des Routing-and-Remote-Access-Services (RRAS) korrigiert, das Angreifern bei Verbindungen verwundbarer Clients auf bösartige Server das Einschmuggeln und Ausführen von Schadcode ermöglicht. Es handelt sich um eine Sammlung aus drei Schwachstellen (CVE-2026-25172, CVE-2026-25173 und CVE-2026-26111). Der Hotpatch KB5084597 vom Freitag dieser Woche hievt die Windows-Builds auf die Nummern 26200.7982 respektive 26100.7982, es betrifft also Windows 11 25H2 und 24H2.
Die Aktualisierung außer der Reihe ist lediglich für Windows-11-Geräte nötig, die Hotpatching aktiviert haben und für die Fernverwaltung von Servern eingesetzt werden, führt Microsoft weiter aus. Übliche Desktop-Clients bedürfen daher keiner weiteren Aktion.
Ungeplanter Hotfix enthält Korrekturen aus dem März
Der Hotfix außer der Reihe ist kumulativ und umfasst auch die Fehlerkorrekturen, die Microsoft in den Windows-Updates zum März-Patchday in dieser Woche veröffentlicht hat. Microsoft betont, dass das Update automatisch auf Windows-11-Geräte der Versionen 25H2 und 24H2 verteilt wird, die Hotpatches aktiviert haben und mit Windows Autopatch verwaltet werden. Da Microsoft Hotpatches für Windows 11 mit Windows Autopatch seit Mitte vergangenen Jahres als Standardkonfiguration vorsieht, dürften einige Maschinen davon betroffen sein. Die Aktualisierungen werden durch das Hotpatching auch ohne Neustart wirksam. Wer weder Hotpatches einsetzt noch das RRAS-Verwaltungstool, muss nichts unternehmen, führen die Entwickler weiter aus.
In den drei CVE-Einträgen erklärt Microsoft, dass die Hotpatches erneut veröffentlicht wurden, um die vollständige Abdeckung aller betroffenen Szenarien sicherzustellen. Kunden rät Microsoft dort, die aktualisierten Updates anzuwenden, um den vollen Schutz sicherzustellen.
(dmk)
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