Künstliche Intelligenz
„Cloud-9“: Gescheiterte Zwerggalaxie aus Dunkler Materie und ohne Sterne
Eine internationale Forschungsgruppe hat mit dem Weltraumteleskop Hubble eine neue Art von kosmischem Objekt entdeckt, das der Forschungsleiter als ursprünglichen Baustein einer gescheiterten Galaxie bezeichnet. Dabei handelt es sich um eine Wolke aus Dunkler Materie und Wasserstoffgas, aber ohne Sterne, die den Spitznamen „Cloud-9“ bekommen hat. Sie hat einen Durchmesser von 4900 Lichtjahren und besteht aus einer Million Sonnenmassen an Gas, aber fünf Milliarden Sonnenmassen Dunkler Materie. Ihre Existenz lege nahe, dass es zahlreiche weitere vergleichsweise kleine Strukturen im Universum gibt, die von Dunkler Materie dominiert werden und die wir bislang nicht nachweisen konnten. Möglicherweise gebe es auch in unserer Nachbarschaft noch weitere davon.
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Bestätigung erst dank Hubble

Das Areal der „Cloud-9“ im sichtbaren Licht
(Bild: NASA, ESA. G. Anand (STScI), and A. Benitez-Llambay (Univ. of Milan-Bicocca); Image processing: J. DePasquale (STScI))
Der erste Nachweis des Objekts ist vor drei Jahren mit dem riesigen Radioteleskop FAST (Five-hundred-meter Aperture Spherical Telescope) in China gelungen, erklärt die Europäische Weltraumagentur ESA. Der Spitzname „Cloud-9“ („Wolke 9“) habe keine spezielle Bedeutung, es habe sich schlicht um die neunte Gaswolke gehandelt, die bei der Galaxie Messier 94 gefunden wurde. Bis zur Überprüfung mit Hubble habe man aber einfach davon ausgehen können, dass es sich um eine lichtschwache Zwerggalaxie handelt, deren Sterne mit bodenbasierten Teleskopen nicht auszumachen sind. Erst das Weltraumteleskop habe bestätigt, dass da tatsächlich keine sind.
Die Forscher und Forscherinnen um Alejandro Benitez-Llambay von der Universität Mailand-Bicocca erklären, dass es sich bei der Wolke um ein bislang nur theoretisch beschriebenes Objekt handeln dürfte, das „RELHIC“ getauft wurde. Solch eine „Reionisierungs-limitierte H-I-Wolke“ („Reionization-Limited H I Cloud“) besteht demnach aus Wasserstoffgas aus der Frühzeit des Kosmos, aber nicht genug, um die Sternentstehung einzuleiten. Die Entdeckung ermöglicht also nicht nur einen Einblick in die weiterhin rätselhafte Dunkle Materie, sondern auch in das frühe Universum und die Prozesse bei der Entstehung von Sternen und Galaxien. „In der Wissenschaft lernen wir normalerweise mehr aus den Misserfolgen als aus den Erfolgen“, meint Benitez-Llambay.
Die Dunkle Materie gehört gegenwärtig zu den wichtigsten Themen der Physik und Astronomie, angeblich gab es jetzt einen ersten experimentellen Nachweis. Dass es sie geben muss, wurde aber auf Basis astronomischer Beobachtungen postuliert, bei denen Sternenbewegungen gemessen wurden, die sich mit der bekannten Materie und deren Gravitation nicht ausreichend erklären lassen. Insgesamt sollte es demnach fünfmal mehr Dunkle Materie im Kosmos geben als klassische. Noch mehr entfällt auf die nicht weniger rätselhafte Dunkle Energie. Gegenwärtig wird auf ganz unterschiedlichen Wegen nach den Teilchen gefahndet, aus denen sie bestehen könnten. Die Forschungsarbeit zur „Cloud-9“ ist in The Astrophysical Journal Letters erschienen.
(mho)
Künstliche Intelligenz
Leistungsschutzrecht boykottiert: französische Geldstrafe für X
Wegen Nichtbefolgung eines Gerichtsurteils muss der Mikroblogging X in Frankreich 170.000 Euro an die Presseagentur Agence France-Press (AFP) zahlen. Denn entgegen früherer Gerichtsentscheidungen hat X Daten über die Nutzung von AFP-Inhalten nicht offengelegt. Hinzu kommen laut Entscheidung des Tribunal de Paris vom Donnerstag 60.000 Euro Verfahrenskosten.
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Dies berichtet die Tageszeitung Le Monde. Hintergrund ist, dass die Betreiberfirma xAI versucht, das europäische Leistungsschutzrecht zu boykottieren. Nicht nur weigert sie sich, mit Verlagen zu verhandeln, sie ignoriert auch Gerichtsurteile. In einem zweiten Verfahren greift das Gericht schon strenger ein: Sollten Nutzungsdaten nicht spätestes am 10. Februar übergeben werden, drohen 60.000 Euro Strafe. Pro Tag.
Das Leistungsschutzrecht hält große digitale Plattformen, die fremde Presseinhalte zum eigenen Vorteil verwerten, dazu an, die Verlage für ihre Inhalte zu bezahlen. Grundsätzlich sollen die Beteiligten entsprechende Verträge aushandeln. xAI verweigert jedoch schon die Aufnahme der Verhandlungen.
Urteil und Berufungsinstanz ignoriert
Daher bestreitet AFP den Gerichtsweg. Zunächst geht es darum, herauszufinden, in welchem Umfang AFP-Inhalte auf X genutzt werden und wie viel Umsatz X damit macht. Davon hängt die Remuneration ab. Im Mai 2024 entschied das Gericht, dass X bestimmte Daten binnen zweier Monate offenlegen muss, darunter die Zahl der Einblendungen sowie Klicks auf Tweets mit AFP-Inhalten, die Zahl anderer Interaktionen (Retweets, Zitierungen, Antworten und „likes”) sowie die in Zusammenhang mit diesen Tweets in Frankreich generierten Werbeumsätze.
Dagegen ging der Online-Dienst in Berufung, verlor aber. Das Berufungsgericht hat die Auflagen im September bestätigt. Dennoch hat X nicht geliefert. Daher hat das Tribunal de Paris nun die Strafe verhängt. Durch seine „Einstellung (…) gefährdet X das demokratische Ziel der Erhaltung freier und vielfältiger Presse”, zitiert Le Monde das Gericht.
Wie viel Geld AFP für das Leistungsschutzrecht selbst zusteht, ist eine zweite Frage. Die Strafe wird darauf nicht angerechnet.
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30.000 Euro pro Tag
Die Groupe Le Monde, Eigentümer der Tageszeitung, sowie Mitbewerber Le Figaro gehen ebenfalls gerichtlich gegen xAIs Boykott des Leistungsschutzrechts vor. Das gleiche Pariser Gericht hat xAI jetzt auferlegt, die Nutzungsdaten bis spätestens 10. Februar zu liefern.
Sollte xAI die Daten nicht fristgerecht offenlegen, drohen 30.000 Euro Geldstrafe pro Verlag und Tag. Die Groupe Le Monde führt das Verfahren nicht nur für die namensgebende Zeitung, sondern auch für die weiteren Presseerzeugnisse des Verlages; er hält unter anderem 51 Prozent an der französischen Version der Huffington Post. Die Konkurrenzzeitungen Les Echos und Le Parisien haben ihre juristischen Anstrengungen zur Durchsetzung ihres Leistungsschutzsrechtes gegen X hingegen letzten Frühling fallenlassen.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Auf den Spuren Leonardo da Vincis: Erbgut entdeckt
Auf der Suche nach dem Erbgut des Renaissance-Wissenschaftlers und -Künstlers Leonardo da Vinci meldet eine Forschergruppe einen möglichen Durchbruch: Auf einer da Vinci zugeschriebenen Kreidezeichnung (nicht im Bild) haben sie männliches Erbgut gefunden. Gewissheit gibt es keine, aber schon die angewandten Methoden sind ein Meilenstein.
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Am Dienstag hat eine Forschergruppe ihre Methoden und Erkenntnisse veröffentlicht. Der noch nicht unabhängig begutachtete Bericht heißt „Biological signatures of history: Examination of composite biomes and Y chromosome analysis from da Vinci-associated cultural artifacts”. Demnach haben sie der Kreidezeichnung, die als „Heiliges Kind” bekannt ist und den Kopf eins Kleinkindes zeigt, mit forensischen Methoden Erbgut-Proben entnommen. Das hatten sie an weniger wertvollen Kunstwerken geübt.
Auf dem „Heiligen Kind” haben die Forscher Erbgut von Bakterien, Pflanzen, Pilzen, Viren und auch einem Mann gefunden, besonders auf der Rückseite. Das Bild dürfe um 1474 entstanden sein, was schon ein bisschen her ist. Inzwischen dürften mehrere Männer mit dem Kunstwerk hantiert haben, weshalb der Fund nicht unmittelbar dem Zeichner zuordenbar ist. Das ist auch der Grund, warum prominentere Werke da Vincis nicht im Fokus stehen: Sie sind durch noch viel mehr Männerhände gegangen und wiederholt gereinigt worden.
Jetzt geht’s los
Das gefundene männliche Erbgut ist allerdings nicht das Ende der Geschichte, sondern vielleicht ihr Ausgangspunkt. Zunächst konnte jener Mann, der das Bild vor zirka 25 Jahren erstanden hat, als Quelle ausgeschlossen werden.
Allerdings gibt es Briefe und andere Dokumente von Verwandten da Vincis. Auch diese wurden natürlich über die Jahrhunderte beeinflusst. In einem per Daumenabdruck aufgebrachten Wachssiegel haben die Forscher viele männliche Chromosomen gefunden. Der Abgleich von ungefähr 90.000 Basenpaaren hat ergeben, dass beide Proben, jene von der Kreidezeichnung und jene des Verwandten, aus derselben Haplogruppe E1b1b stammen, die in der Toskana verbreitet ist.
Das nicht-menschliche Erbgut ist bei der Spurensuche ebenfalls hilfreich: Es vermittelt ein Profil der in der Umgebung vorhandenen Pflanzen, Bakterien, Pilze und Viren, von Orangenbäumen bis zu Krankheitskeimen. Kein Beweis, aber ein Indiz, das völlig andere Herkunft der Zeichnung ausschließt und das Gesamtbild stützt.
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Noch viel zu entdecken
Als Nächstes wollen die Forscher versuchen, mit Telomer-zu-Telemor-Seuquenzierung die DNS-Daten höher „aufzulösen”, um statt 90.000 vielleicht hunderttausende Basenpaare abgleichen zu können. Parallel laufen Arbeiten an Knochen, bei denen es sich um da Vincis Verwandte handeln könnte. Zudem wurden vor einigen Jahren 14 lebende Verwandte des Renaissance-Stars ausgemacht.
Das überrascht nicht: Zwar hatte der Florentiner, soweit bekannt, keine Kinder, aber väterlicherseits mindestens 22 Halbgeschwister, und mütterlicherseits wohl deren fünf. Leider ist der Verbleib der sterblichen Überreste der Mutter unbekannt, sonst hätten es die Erbgutjäger wesentlich leichter: Mitochondriale Spuren sind vielfach häufiger und damit einfacher zu finden und zu verarbeiten, gehen aber ausschließlich auf die Mutter zurück.
Obwohl es wohl nie gelingen wird, da Vincis Erbgut mit völliger Sicherheit zuzuordnen, hat die Forschergruppe ein Fundament gelegt für die Analyse der Bio-Signaturen jahrhundertealter Kunstwerke. Wie differenziert diese sind, veranschaulichen die Bildtafeln am Ende des Preprint-Papers. Auch für Nicht-Experten.
Beteiligt waren Forscher aus den USA, der Schweiz, Österreich, Italien und Spanien. Federführend waren Harinder Singh, Seesandra V. Rajagopala, Rebecca Hart, Pille Hallast und Mark Loftus.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Gericht streicht Honorar: KI-Einsatz führt zu Unverwertbarkeit eines Gutachtens
In der juristischen Welt galt die Beauftragung eines Sachverständigen bisher in der Regel als Garant für fachliche Tiefe und menschliche Expertise. Doch der zunehmende Einzug der Künstlichen Intelligenz (KI) in die Justiz sorgt nun auch für unerwünschte Folgen im Gerichtssaal. Das Landgericht Darmstadt hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 10. November ein Signal gegen die intransparente Nutzung von KI-Systemen in gerichtlichen Gutachten gesetzt (Az.: 19 O 527/16). In dem Fall strich es die Vergütung eines Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie auf genau null Euro zusammen.
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Der Sachverständige hatte dem Gericht laut der Entscheidung eine Rechnung über 2374,50 Euro präsentiert. Die zuständige Zivilkammer verweigerte die Zahlung aber komplett, da sie das eingereichte, überaus übersichtliche Werk als rechtlich unverwertbar einstufte.
Die Begründung des Gerichts liest sich wie eine Analyse der Besonderheiten aktueller großer Sprachmodelle wie GPT, Claude oder Gemini. Die Richter sind überzeugt, dass das von ihnen nur in Anführungsstrichen gesetzte „Gutachten“ in wesentlichen Teilen unter Einsatz einer KI zustande gekommen sei. Dies habe der beauftragte Professor ihnen gegenüber aber nicht angezeigt.
Die Maschine hinterlässt Spuren
Den Ausschlag gaben mehrere Faktoren, die für KI-generierte Texte typisch sind. So fielen den Juristen bizarre Formulierungen auf, in denen der Sachverständige sich selbst inklusive vollständiger Anschrift als Adressaten des Beweisbeschlusses benannte. Auch die monotone Struktur des Textes, die „insgesamt fast ausschließlich aus Hauptsätzen“ mit identischen Satzanfängen bestanden hat, sowie untypische Wiederholungen von Aktenzeichen und Datumsangaben werteten die Richter als Indizien für ein maschinelles Muster.
Pikant an dem Fall ist die offensichtliche Nachlässigkeit des Sachverständigen bei der Überprüfung der KI-Ergebnisse. Das Gericht verweist auf Fragmente im Text, die sich am ehesten durch eine unzureichende Korrektur der Prompts erklären ließen. So habe sich in der „Abfassung“ ein verräterischer Halbsatz gefunden. Darin werde im Sinne des ursprünglichen Auftrags bestätigt, dass eine Vorarbeit eines bestimmten Diplom-Ingenieurs berücksichtigt werde. Die Kammer sieht darin einen Hinweis auf ein „Nachschärfen“ der Eingabebefehle an den Chatbot.
Die Ausführungen wirkten insgesamt wie eine generische Zusammenfassung der Akten, heißt es weiter. Diese hätten zudem gravierende inhaltliche Mängel aufgewiesen. So habe der Sachverständige die Klägerin offenbar nicht einmal selbst untersucht und sich nur auf ein Unfallgeschehen bezogen, das so gar nicht stattgefunden habe.
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Honoraranspruch geht flöten
Rechtlich stützte das Landgericht seine Entscheidung auf mehrere Paragrafen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung. Ein Kernpunkt war der Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserfüllung. Wenn ein Gutachten in erheblichem Umfang von einer Maschine oder Dritten erstellt wird, ohne dass der beauftragte Experte dies offenlegt und die Verantwortung übernimmt, geht demnach der Anspruch auf Honorar verloren.
Der Sachverständige hatte laut dem Beschluss auf Nachfrage nur vage angegeben, die Gesamtverantwortung verbleibe bei ihm. Er habe aber die Zweifel an seiner Urheberschaft nicht ausräumen können.
Zusätzlich zur KI-Problematik kritisiert die Kammer das Missverhältnis zwischen dem abgerechneten Zeitaufwand und dem tatsächlichen Ertrag. Selbst wenn der vermutete KI-Einsatz unberücksichtigt bliebe, wären für die lediglich anderthalb Seiten an inhaltlichen Ausführungen allenfalls vier Arbeitsstunden angemessen gewesen. Die Vergütung dafür hätte deutlich unter der in Rechnung gestellten Summe bleiben müssen.
Die Kammer unterstreicht so, dass Sachverständige in der Justiz zwar prinzipiell digitale Hilfsmittel nutzen dürfen. Sie müssen diese aber zumindest zwingend deklarieren und ihrem Auftrag gerecht werden. Eine Verschleierung von KI-generierten Inhalten führt dem Beschluss zufolge nicht nur zur Unbrauchbarkeit des angeforderten Beweismittels für den Prozess, sondern lässt den Experten am Ende auch ohne Bezahlung zurück.
(wpl)
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