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Berliner Gericht: Altersprüfung bei TikTok reicht nicht aus
TikTok darf laut einem Gerichtsurteil bestimmte Daten sehr junger Nutzerinnen und Nutzer aus Deutschland nicht ohne Einwilligung ihrer Eltern für Marketing oder Werbezwecke verarbeiten. Das Berliner Landgericht II folgte mit seiner Entscheidung teilweise der Argumentation der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), die gegen das Unternehmen geklagt hatte. Die Verbraucherschützer hatten argumentiert, die einfache Abfrage des Geburtsdatums bei der Registrierung sei kein geeigneter Weg, um festzustellen, ob jemand schon 16 Jahre alt ist oder nicht. „Eine derart nachlässige Kontrolle ist verantwortungslos“, sagt vzbv-Vorständin Ramona Pop.
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Gericht sieht Anreiz für falsche Altersangabe
In dem Urteil vom 23. Dezember, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt, heißt es: „Für Nutzer zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres besteht zur Überzeugung der Kammer trotz des grundsätzlich erlaubten Zugangs zur Plattform ein nicht zu vernachlässigender Anreiz, bei der Altersabfrage im Registrierungsprozess ein Alter von 16 Jahren oder mehr anzugeben.“
Bestimmte Funktionen nicht verfügbar
Denn durch diese Eingabe werde es für den Nutzer möglich, die Plattform ohne die für jüngere Menschen geltenden Einschränkungen zu nutzen, führen die Richter weiter aus. Zudem werde die Altersabfrage durch TikTok bei der Registrierung den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht gerecht. In der Datenschutzrichtlinie von Tiktok heißt es: „Sie müssen mindestens 13 Jahre alt sein, um die Plattform nutzen zu dürfen.“ und „Um Nutzern unter 18 Jahren ein altersgerechtes Erlebnis zu bieten, sind bestimmte Funktionen nicht verfügbar.“
Eltern müssen Bescheid wissen
Die Zivilkammer verurteilte TikTok nun dazu, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Deutschland bei Nutzung der Videoplattform personenbezogene Daten von registrierten Nutzern im Alter zwischen 13 Jahren und der Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Einwilligung des Trägers elterlicher Verantwortung für die „Versendung von Marketingnachrichten und zur Anzeige personalisierter Werbung zu verarbeiten“, wenn die Feststellung des Alters ausschließlich auf Grundlage der Angaben aus dem Registrierungsprozess nach dem bisherigen Muster beruht. Für den Fall der Zuwiderhandlung setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250 Millionen Euro fest.
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Verbraucherschützer wollen am Ball bleiben
Nicht gefolgt ist die Kammer dagegen dem Antrag der Verbraucherzentrale, Teile der Datenschutzerklärung von Tiktok zu verbieten. Die vzbv störte sich etwa daran, dass der Erklärung zufolge unter anderem „Tastenanschlagmuster“ erhoben werden und „wie sie mit anderen Nutzern in Kontakt treten“. Nach Einschätzung der Richter handelt es sich hierbei jedoch um „einseitige tatsächliche Hinweise“ und nicht um „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ im Sinne eines Vertrags. Das Urteil ist bis jetzt nicht rechtskräftig. Gegen den Teil des Urteils zu den von ihr beanstandeten Klauseln der Datenschutzerklärung hat der Verband nach eigenen Angaben jetzt Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt.
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(afl)
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Umstrukturierung: Honda stellt die Produktion von drei Elektrofahrzeugen ein
Der japanische Automobilhersteller Honda wird die Entwicklung und Markteinführung von drei für Nordamerika geplanten Elektrofahrzeugmodellen einstellen. Das gab der Konzern am Donnerstag bekannt. Die Produktion der drei Modelle sollte im Laufe dieses Jahres in dem Werk im US-Bundesstaat Ohio anlaufen. Von der Entscheidung betroffen sind der Honda Zero SUV, die Honda Zero Limousine und der Acura RSX. Honda erklärte in einer Pressemitteilung, „dass die Aufnahme der Produktion und des Verkaufs dieser drei Modelle im aktuellen Marktumfeld mit deutlich rückläufiger Nachfrage nach Elektrofahrzeugen langfristig zu weiteren Verlusten führen würde.“ Zugleich kündigte das Unternehmen an, dass die vollständige Umstrukturierung seiner Elektrofahrzeugsparte den Konzern bis zu 2,5 Billionen Yen (13,6 Milliarden Euro) kosten könnte.
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Honda hatte die Modelle Anfang vergangenen Jahres auf der CES in Las Vegas vorgestellt und ihre Markteinführung für dieses Jahr angekündigt. Die nun eingestellten Modelle basierten auf Hondas neuer Elektroauto-Plattform „Honda 0“ (Honda Zero), für die das Unternehmen ein neues Betriebssystem und einen eigenen System-on-Chip (SoC) entwickeln wollte. Es wären die ersten vollständig in Eigenregie entwickelten Elektrofahrzeuge des Unternehmens gewesen.
Tiefgreifender Wandel der Automobilindustrie
Honda begründete die Entscheidung mit einer „Neubewertung der Strategie zur Fahrzeugelektrifizierung aufgrund verschiedener Faktoren, darunter die jüngsten Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld“. Das Umfeld der Automobilindustrie unterliege einem tiefgreifenden Wandel und die Zukunftsaussichten blieben ungewiss, so das Unternehmen weiter. „In den USA hat sich das Wachstum des Elektrofahrzeugmarktes aufgrund verschiedener Faktoren verlangsamt, darunter die Lockerung der Vorschriften für fossile Brennstoffe und die Anpassung der Förderprogramme für Elektrofahrzeuge“, sprich: der Wegfall staatlicher Förderung.
Honda-CEO Toshihiro Mibe sagte auf einer Pressekonferenz, die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen sei stark gesunken, was es „sehr schwierig“ mache, die Rentabilität aufrechtzuerhalten, berichtet die Nachrichtenagentur Reuters.
Neue Hybridmodelle angekündigt
In China wiederum sieht sich Honda nach eigenen Angaben einem verschärften Wettbewerb ausgesetzt, da neue Elektrofahrzeughersteller softwaregesteuerte Fahrzeuge einschließlich fortschrittlicher Fahrerassistenzsysteme in immer kürzeren Produktionszyklen auf den Markt bringen. „In diesem schwierigen Wettbewerbsumfeld konnte Honda keine Produkte mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis als neuere Hersteller von Elektrofahrzeugen anbieten, was zu einem Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit führte“, so das Unternehmen. Hinzu komme die sinkende Rentabilität von Benzin- und Hybridmodellen infolge neu eingeführter Zölle.
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Angesichts der jüngsten Verlangsamung des Wachstums des US-amerikanischen Marktes für Elektrofahrzeuge werde man seine Ressourcenallokation überprüfen und seine Hybridmodelle weiter ausbauen, kündigte Honda an. Die Wettbewerbsfähigkeit soll durch die Einführung von Hybridmodellen der nächsten Generation und eine Umschichtung von Ressourcen gesteigert werden. Neben seinen Hauptmärkten Japan und USA will Honda in Indien expandieren und dort sein Modellangebot und seine Kostenwettbewerbsfähigkeit ausweiten. Details der Neuausrichtung seiner mittel- bis langfristigen Strategie für das Automobilgeschäft will der Autohersteller auf einer Pressekonferenz im Mai dieses Jahres bekannt geben.
(akn)
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US-Firma übernimmt Solar-Technik von Meyer Burger
Rund ein halbes Jahr nach dem Aus des insolventen Solarmodulherstellers Meyer Burger hat ein US-Unternehmen Technik und Anlagen übernommen und so die Hoffnung auf eine Rückkehr der Solarzellenproduktion in Sachsen und Sachsen-Anhalt genährt. Wie das Unternehmen Swift Solar mit Sitz im kalifornischen Silicon Valley mitteilte, habe es Produktionsanlagen und „geistiges Eigentum“ übernommen. Dadurch werde die in den USA angesiedelte Forschung mit europäischer Expertise in der Herstellung hocheffizienter Silizium-Solarzellen zusammengeführt.
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Westliche Produktion und weniger Abhängigkeit von Asien als Ziel
Wie es konkret mit den früheren Produktions- und Entwicklungsstandorten in Bitterfeld und Hohenstein-Ernstthal weitergeht, teilte das Unternehmen zunächst nicht mit. Swift Solar erklärte nur, man wolle eine westliche Produktionsbasis für neue Solartechnologie aufbauen.
Die Herstellung von Solarzellen bleibe der zentrale Engpass in der globalen Lieferkette der Solarindustrie, teilte das Unternehmen mit. Die Produktion hocheffizienter Zellen beschränke sich bislang vor allem auf Asien. Mit der Übernahme verschaffe sich das Unternehmen Zugang zu entsprechender Fertigungstechnologie.
Meyer Burger war letzter großer europäischer Hersteller
Das Schweizer Solarunternehmen Meyer Burger mit seinen Standorten im sächsischen Hohenstein-Ernstthal und Bitterfeld in Sachsen-Anhalt galt als der letzte große europäische Solarhersteller. Im vergangenen Herbst wurde der Betrieb an den Standorten in Sachsen und Sachsen-Anhalt eingestellt. Das Inventar wurde versteigert. Rund 600 Mitarbeiter in Deutschland mussten gehen. In den USA verloren etwa 300 Beschäftigte ihre Jobs.
(mho)
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EuGH stellt klar: Sonderkündigungsrecht bei Anpassung von Nulltarif-Verträgen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein Urteil verkündet, das die Position von Internet- und Mobilfunkkunden in der EU stärkt. Es geht um die Frage, ob Nutzer ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn Anbieter ihre Verträge einseitig ändern müssen, um sie an die aktuelle Rechtsprechung zum „Nulltarif“ für Streamingdienste (Zero Rating) anzupassen. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass eine solche Vertragsänderung nicht unter die gesetzlichen Ausnahmeregelungen fällt, die eine kostenlose Kündigung ausschließen würden.
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Damit müssen Provider ihren Kunden den Ausstieg ermöglichen, sobald sie die Bedingungen für die Datennutzung anpassen. Das gilt selbst dann, wenn sie dies auf Druck nationaler Regulierungsbehörden tun.
Hintergrund des Verfahrens ist ein langjähriger Streit über Zero-Rating-Optionen. Bei diesen Tarifen wird der Datenverkehr für bestimmte Anwendungen wie Musik-Streaming oder soziale Medien nicht auf das monatliche Inklusiv-Volumen angerechnet. Bereits 2020 und 2021 hatte der EuGH geurteilt, dass solche Praktiken gegen die Netzneutralität verstoßen und das EU-Recht dem entgegensteht. In der Folge forderten nationale Behörden wie die ungarische Medienaufsicht in der aktuell vom EuGH entschiedenen Rechtssache C-514/24 rund um Magyar Telekom die Anbieter auf, bestehende Verträge zu korrigieren.
Ungarischer Fall auch für Deutschland relevant
Magyar vertrat die Auffassung, dass Kunden hier kein Recht zur kostenlosen Kündigung zustünde. Das Unternehmen argumentierte, dass die Vertragsanpassung unmittelbar durch das EU-Recht oder zumindest durch die darauf basierenden behördlichen Entscheidungen erforderlich sei. Im Einklang mit der EU-Gesetzgebung können Endnutzer bei einseitigen Vertragsänderungen normalerweise kostenfrei kündigen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Anpassung „unmittelbar durch Unionsrecht oder nationales Recht vorgeschrieben“ ist.
Dieser Argumentation erteilte der EuGH eine Absage. Er hob hervor, dass Ausnahmen vom Verbraucherschutz eng auszulegen seien. Ein Urteil des Gerichtshofs ändere nicht das Recht selbst, sondern stelle lediglich deklaratorisch fest, wie eine bestehende Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen sei. Weder die Urteile des EuGH noch die darauf basierenden Leitlinien des Gremiums europäischer Regulierungsstellen (Gerek) oder die Bescheide nationaler Behörden stellen demnach eine unmittelbare normative Änderung dar, die das Kündigungsrecht der Nutzer aushebeln könnte.
Das Urteil ist auch für den deutschen Markt relevant. Hierzulande waren Tarife wie StreamOn der Telekom oder Vodafone Pass jahrelang Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Nach den vorangegangenen EuGH-Urteilen untersagte die Bundesnetzagentur die Vermarktung und später auch die Nutzung dieser Optionen, was Millionen Verträge betraf.
Klarheit für Verbraucher
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Da die Anbieter gezwungen waren, diese tariflichen Kernbestandteile zu streichen oder anzupassen, schafft das aktuelle Urteil aus Luxemburg nun mehr Klarheit für Verbraucher: Werden Leistungen, die für den Vertragsschluss entscheidend waren – wie die unbegrenzte Nutzung bestimmter Apps –, gestrichen, können sich Anbieter nicht hinter der behördlichen Anordnung verstecken, um Kunden in den Verträgen zu halten.
Das Urteil zementiert so den Grundsatz, dass das unternehmerische Risiko einer rechtswidrigen Tarifgestaltung nicht auf die Endkunden abgewälzt werden darf. Für die Branche heißt das: Bei künftigen Anpassungen an die Netzneutralität dürfte mit einer Kündigungswelle zu rechnen sein, sofern die Ersatzangebote für die Nutzer nicht attraktiv sind.
(mho)
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