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Datenschutz & Sicherheit

Compact: Verfassungsfeindlich, aber nicht verboten


David Werdermann ist Rechtsanwalt bei der Gesellschaft für Freiheitsrechte und der Berliner Kanzlei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte. Zu seinen Schwerpunkten gehören das Polizei- und Verfassungsschutzrecht sowie die Pressefreiheit. Dieser Beitrag erscheint in „Recht gegen rechts – Report 2026“, der am 25. März im S. Fischer Verlag erscheint. Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Verlages und der Herausgeber*innen. Alle Rechte vorbehalten.

Mit Urteil vom 24. Juni 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH aufgehoben. Das Bundesinnenministerium unter Nancy Faeser (SPD) wollte das Compact-Magazin verbieten, weil es seiner Auffassung nach rechtsextreme und verfassungsfeindliche Inhalte verbreitet.

Cover des Recht-gegen-Rechts-Report 2026 mit Trans-Pride-Flag
Der Report „Recht gegen rechts“ analysiert rechte Tendenzen innerhalb von Justiz, Verwaltung und Parlamenten sowie Gegenstrategien. – Alle Rechte vorbehalten S. Fischer Verlag

Ein direktes Verbot des Magazins war nicht möglich, deswegen ging das Ministerium einen Umweg über das Vereinsrecht: Es erklärte die COMPACT-Magazin GmbH zu einem Verein und verbot diesen nach dem Vereinsgesetz. Damit sollte auch das Magazin getroffen werden. Doch dieser Versuch ist gescheitert.

Compact-Chefredakteur Jürgen Elsässer konnte sich noch im Gericht mit einem eigens dafür vorbereiteten T-Shirt als „Bundesregierung Besieger“ feiern lassen. Compact ist ein rechtsextremes Monatsmagazin, das für seine rassistischen, antisemitischen und geschichtsrevisionistischen Inhalte bekannt ist. Hinter der Zeitschrift steckt ein Kreis rund um Chefredakteur Jürgen Elsässer mit engen Verbindungen zu anderen rechtsextremen Akteur*innen, darunter die AfD, „Die Heimat“ (früher NPD) und die Identitäre Bewegung.

Dieser Kreis produziert nicht nur das Compact-Magazin, sondern bespielt auch einen eigenen Youtube-Kanal, veröffentlicht Bücher und organisiert Veranstaltungen und Kampagnen.

Medienverbot nach Vereinsrecht

Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 verbot das Bundesinnenministerium die COMPACT-Magazin GmbH, die das Magazin herausgibt, und ihre Teilorganisation CONSPECT Film GmbH. Gestützt wurde das Verbot auf das Vereinsgesetz, begründet wurde es vor allem mit den publizierten Inhalten. In diesen werde ein „völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept“ propagiert. Die Vereinigung richte sich daher gegen die verfassungsmäßige Ordnung, weswegen sie nach Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes verboten sei.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht bereits am 14. August 2024 dem Eilantrag der COMPACT-Magazin GmbH und der CONSPECT FILM GmbH stattgegeben und das Verbot vorläufig außer Kraft gesetzt hatte, hob es mit Urteil vom 24. Juni 2025 das Verbot endgültig auf.

Die Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die COMPACT-Magazin GmbH richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, ihr Verbot ist aber unverhältnismäßig, weil die verfassungsfeindlichen Aktivitäten die Vereinigung nicht insgesamt prägen.

In der Begründung setzt sich das Gericht zunächst ausführlich mit der Frage auseinander, ob das Vereinsrecht überhaupt auf Medienunternehmen anwendbar ist. Denn am Ende geht es um ein Verbot einer Zeitung und somit um einen gravierenden Eingriff in die Pressefreiheit. Das Gericht unterscheidet jedoch zwischen der Organisation und den von dieser herausgegebenen Medien. Gegenstand des Verbots sei der „Elsässer-Kreis“ als hinter der COMPACT-Magazin GmbH stehende Vereinigung. Das Vereinsrecht sei „blind“ für den von der jeweiligen Organisation verfolgten Zweck. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die COMPACT-Magazin GmbH kein reines Medienunternehmen sei, sondern eine politische Agenda verfolge sowie Veranstaltungen und Kampagnen organisiere.

Remigration verstößt gegen Menschenwürde und Demokratie

Das Gericht geht dann auf die vom „Elsässer-Kreis“ vertretenen Positionen ein. Im Zentrum steht dabei das „Remigrationskonzept“ vom Aktivisten der Identitären Bewegung Martin Sellner, das dieser unter anderem in seiner Compact-Kolumne, in Videos sowie in einer eigenen Compact-Edition („Sellner – Geheimplan – Was ich wirklich will“) ausbreiten durfte.

Das Bundesverwaltungsgericht legt ausführlich dar, dass Sellner von einem „Vorrang der ethnisch-kulturell Deutschen“ ausgehe (Randnummer 97 ff.). Dies steht im Widerspruch zu dem Verständnis der Staatsangehörigkeit nach dem Grundgesetz, das durch die Gleichheit vor dem Gesetz und die Achtung der Menschenwürde geprägt ist. Der „Elsässer-Kreis“ identifiziere sich mit dem Remigrationskonzept, wie es sich unter anderem aus der prominenten Rolle Sellners bei Compact, verschiedenen Äußerungen von Compact-Führungspersonen sowie ihrer Nähe zu anderen rechtsextremen Akteur*innen ergebe.

Neben dem Remigra­tionskonzept zieht das Bundesverwaltungsgericht „fortgesetzte Herabsetzungen von Zugewanderten im Allgemeinen“ heran, was ebenfalls gegen die Menschenwürde verstoße (Randnummer 132 ff.). Antisemitismus trete bei Compact hingegen nicht „eindeutig genug hervor“ (Randnummer 142).

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt jedoch eine demokratiefeindliche Haltung. Die politischen Pläne der Remigration seien „erkennbar auch dadurch motiviert, den Einfluss der Gruppe von Deutschen mit Migrationshintergrund bei Wahlen und Abstimmungen zu schmälern“ (Randnummer 145). Einzelne Beiträge würden darüber hinaus darauf hindeuten, dass der „Elsässer-Kreis“ das gegenwärtige parlamentarisch-repräsentative System ablehne, sie könnten jedoch auch als „überspitzte Machtkritik“ interpretiert werden (Randnummer 146 f.). Die Vereinigung nehme auch eine kämpferisch-aggressive Haltung ein.

Hierfür genügt es laut Bundesverwaltungsgericht, „dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele in die Tat umsetzen bzw. die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend aktiv untergraben will und zum Kampf gegen sie aufruft“. Das sei bei der COMPACT-Magazin GmbH gegeben, was das Gericht unter anderem an den von der Vereinigung organisierten Protestveranstaltungen und Demonstrationen sowie an der „agitatorischen Rhetorik“ festmacht.

Verfassungsfeindliche Beiträge reichen nicht aus

Trotzdem kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Verbot rechtswidrig ist. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit leitet es die Voraussetzung für ein Verbot ab, dass die verfassungsfeindlichen Äußerungen und Aktivitäten die Vereinigung in entscheidender Weise prägen müssen. Bei Compact sei diese verfassungsfeindliche Prägung aus vier Gründen nicht gegeben (Randnummer 146 ff.):

Erstens berücksichtigt das Gericht den hohen Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit. Abstrakte Gefahren, die mit der Verbreitungsform in Presse- und Medienprodukten verbunden seien, nehme das Grundgesetz hin.

Zweitens würden die verbotsrelevanten Äußerungen nur einen „Teilbereich der Tätigkeiten“ der Vereinigung ausmachen. Viele andere Äußerungen könnten als „Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und der verfassungsrechtlich unbedenklichen Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts“ verstanden werden.

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Drittens zeichne sich Chefredakteur Elsässer durch eine „beachtliche Wendigkeit“ aus, was das Bundesverwaltungsgericht an dessen früherer Tätigkeit für linke Medien und an seinen Aussagen zu sogenannten Gastarbeitern festmacht, die eine „durchaus auch ambivalente Haltung zu Ausländern“ offenbarten. Das ist ein zweifelhaftes Argument, zumal das Gericht an anderer Stelle zutreffend herausarbeitet, dass Elsässer auch Gastarbeiter mit deutscher Staatsangehörigkeit nicht als Deutsche anerkennt (Randnummer 141).

Viertens berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht die Themenbreite der Publikationen. In weiten Teilen erfolge eine „neutrale Berichterstattung“, die völlig unverfängliche Themen betreffe und keinerlei verfassungsfeindliche Aussagen enthalte.

Bei der Frage der verfassungsfeindlichen Prägung nimmt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich keine quantitative, sondern eine „wertende Betrachtung“ vor (Randnummer 153). Damit wird ausgeschlossen, dass etwa Medienunternehmen sich durch das gezielte „Beimischen“ unpolitischer oder neutraler Inhalte (zum Beispiel Kochrezepte, Reisereportagen) vor einem Vereinsverbot „schützen“ können. Gleichzeitig ist das Merkmal der verfassungsfeindlichen Prägung dehnbar und wertungsoffen. Es eröffnet damit den Verbotsbehörden und Verwaltungsgerichten einen weiten Entscheidungsspielraum.

Erfolg für die Pressefreiheit?

Daher kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht uneingeschränkt als Erfolg für die Pressefreiheit bezeichnet werden. Das Verbot der COMPACT-Magazin GmbH wurde zwar – im Ergebnis richtig – aufgehoben. In der Begründung wird jedoch Zeitungsverboten durch die Hintertür des Vereinsrechts der Weg geebnet. Das kann auch andere Medien treffen, wie die Verbote der linken Internetplattform linksunten.indymedia und des kurdischen Mezopotamien Verlags zeigen. Dabei überzeugt schon die Anwendung des Vereinsgesetzes nicht.

Wenn ein Verbot – wie hier – in erster Linie auf Medieninhalte zielt, handelt es sich in der Sache um Medienrecht, für das die Länder zuständig sind. Schade ist in dem Zusammenhang, dass das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Frage offenlässt, ob es mildere Mittel gibt, die ein Vereinsverbot entbehrlich machen. Im Eilbeschluss hatte das Gericht noch „presse- und medienrecht­liche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen“ in Betracht gezogen.

Ob solche Maßnahmen gegen Compact angewendet werden können, ist jedoch zweifelhaft. Denn die Pressegesetze der Länder kennen aus gutem Grund (Zensurverbot!) keine präventiven Verbote, und gegen konkrete Inhalte kann nur unter strengen Voraussetzungen vorgegangen werden, etwa bei Volksverhetzung. Gegen Compact-Redakteur*innen gab es – soweit ersichtlich – nur vereinzelt Strafverfahren. Das spricht auch gegen das Vereinsverbot. Denn ein solches ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, wenn es nur das Mittel ist, Meinungsäußerungen oder Publikationen zu untersagen, die für sich genommen den Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit genießen.

Schlussfolgerungen für ein AfD-Verbot?

Interessant ist das Urteil auch mit Blick auf die Diskussion über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren. Insbesondere die Ausführungen zu Sellners Remigrationskonzept und zum egalitären Verständnis der Staatsangehörigkeit sind hierfür relevant. Jedoch ist die Zurechnung von Positionen bei einer Massenpartei mit Tausenden Mitgliedern und Hunderten Funktionär*innen deutlich schwieriger.

Andere Begründungselemente aus dem Compact-Urteil, wie die meinungsfreiheitsfreundliche Bewertung mehrdeutiger Aussagen oder das Merkmal der verfassungsfeindlichen Prägung, finden sich so bisher nicht in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Parteiverboten. Die Compact-Entscheidung spricht also nicht zwingend gegen die Erfolgsaussichten eines AfD-Verbotsantrags.

Andererseits zeigt der Fall, dass repressive Maßnahmen gegen Rechtsextreme hochgradig ambivalent sind und gut überlegt sein sollten. Sonst feiern am Ende nur die Rechten.



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Datenschutz & Sicherheit

Die Woche, als sich Eltern um Daten von Kindern sorgten


Liebe Leser*innen,

diese Woche ging es für mich und meine Kollegin Chris weiter mit dem Dauerbrenner-Thema Alterskontrollen und Social-Media-Verbot. Warum wir nicht locker lassen? Weil auch Politiker*innen weiter Druck machen auf höchster Ebene.

Familienministerin Karin Prien (CDU), selbst Befürworterin eines Social-Media-Verbots, hat diese Woche ihren Regulierungs-Wunschzettel erweitert, und zwar um Messenger wie WhatsApp. Damit macht sie genau das Gegenteil von dem, was die von ihr selbst einberufene Expert*innen-Kommission zu Kinder- und Jugendschutz im Netz jüngst gefordert hat. Deren Co-Vorsitzende sagte nämlich am 12. März:Ich rate der Politik dringend, uns in Ruhe arbeiten zu lassen.“

Von Ruhe kann jedoch keine Rede sein. Auch der französische Präsident, Emmanuel Macron, drängt weiter auf ein Social-Media-Verbot für Minderjährige. Diese Woche sagte Macron, er habe der Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen (CDU) deswegen persönlich geschrieben.

Auch wir haben geschrieben, allerdings nicht an die EU-Kommission, sondern an Deutschlands Elternverbände. Mir war bis vor Kurzem nicht einmal klar, dass es diese Verbände gibt. In jedem Bundesland, und weitere auf Bundesebene.

Am Anfang war ich mir nicht sicher: Haben Deutschlands Elternverbände überhaupt eine ausführliche Meinung zur Social-Media-Debatte und zu Alterskontrollen? Immerhin kostet Meinungsbildung Zeit, und Arbeit in Verbänden ist oft ehrenamtlich.

Heute weiß ich: Die haben Meinungen. Und zwar sehr differenzierte.

Es geht um Datenschutz und die digitale Brieftasche, um Privacy by Design und die Gefahren biometrischer Erfassung. Acht Verbände haben uns geantwortet. Alle hatten Bedenken um den Datenschutz ihrer Kinder. Denn Kinderschutz ist auch Datenschutz – und Alterskontrollen sind eine Gefahr.

Vom Kontrollapparat zur Massenüberwachung

Hier könnt ihr nachlesen, was die Elternverbände genau zu sagen haben. Und hier erklärt Chris Schritt für Schritt, worauf sich Eltern einstellen müssen, falls ein Social-Media-Verbot und Alterskontrollen wirklich kommen. Mit konkreten Szenarien wie: „Ihr Kind lässt sein Gesicht scannen“. Ich bin mir übrigens sicher: Den meisten Fans eines Social-Media-Verbots ist nicht bewusst, was da wirklich auf sie zukäme. Und auf ihre Kinder, falls sie welche haben.

Je mehr ich mich unter Fachleuten umhöre, desto mehr fällt mir auf: Es gibt eine Menge Zögerlichkeit und Bedenken zum Social-Media-Verbot, und zwar interdisziplinär. Ich finde, das passt so gar nicht zur Ungeduld, die Befürworter*innen wie Macron oder Prien verbreiten.

Wahrscheinlich kommt inzwischen rüber, wie mich das Thema gerade umtreibt. Mit dem Kollegen Holger Klein von Übermedien habe ich dazu jüngst im Podcast von Übermedien gesprochen.

Es ist höchste Zeit, die Debatte vom Kopf auf die Füße zu stellen. In der öffentlichen Debatte gab es schon viel Fokus auf das Verbot sozialer Medien für junge Menschen; auf Eingriffe in die Grundrechte auf Teilhabe und Information. Dabei sollte aber nicht unter den Tisch fallen, was im Windschatten des Verbots daherkommt: Alterskontrollen für alle, ob sie nun Kinder haben oder nicht. Ein Kontrollapparat mit enormen Technikfolgen, der nur ein Update – juristisch oder technisch – davon entfernt ist, ein Apparat zur Massenüberwachung zu werden.

Es stimmt mich optimistisch, dass so viele Elternverbände da genau hinschauen, und damit eine breite Palette an Stimmen aus der Zivilgesellschaft ergänzen.

Lasst euch nicht unterkriegen, und habt ein schönes Wochenende
Sebastian

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Bundespolizei und BKA sollen bei Angriffen auf IT-Systeme in manchen Fällen zurückhacken und infizierte Systeme ausschalten dürfen, wünscht sich das Innenministerium. Fachleute warnen vor Kollateralschäden und Eingriffen, die eigentlich eine Grundgesetzdebatte bräuchten.

Lesen Sie diesen Artikel: Gefährliche Offensive

Nur weil sie an einer Demonstration teilgenommen und eine andere angemeldet hatte, landete eine linke Aktivistin in einer Datenbank des Verfassungsschutzes. Dagegen klagt sie nun mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte. Es geht darum, ihre Daten zu löschen, aber auch um die Versammlungsfreiheit an sich.

Lesen Sie diesen Artikel: Aktivistin verklagt Verfassungsschutz

Der ZDF-Fernsehrat hat den Intendanten für das ZDF bestätigt: Norbert Himmler bleibt im Amt. Keine Überraschung, er war ja auch der einzige Kandidat. Unser Kolumnist Erik Tuchtfeld fragt: Ist die Wahl ohne Auswahl ein Problem?

Lesen Sie diesen Artikel: Der Alte

Bis heute posten deutsche Behörden und Bundesministerien auf dem Kurznachrichtendienst X. Sie begründen dies mit ihrem Informationsauftrag und der Reichweite, die das soziale Netzwerk angeblich bietet. Eine Analyse des Zentrums für Digitalrechte und Demokratie zeigt nun, wie wacklig diese Argumente sind.

Lesen Sie diesen Artikel: Wenig Reichweite, viel Hass



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Datenschutz & Sicherheit

Auslegungssache 155: Der Spion auf der Nase


In Episode 155 des c’t-Datenschutz-Podcasts Auslegungssache dreht sich alles um smarte Brillen – und die Frage, ob man sie bedenkenlos tragen darf. c’t-Redakteur Holger Bleich und heise-Verlagsjustiziar Joerg Heidrich haben sich gleich zwei Gäste eingeladen: Datenschutzanwalt Thomas Schwenke, der vor zehn Jahren über Smart Glasses promoviert hat, und c’t-Redakteur Nico Jurran, der selbst eine Ray-Ban Meta besitzt und sie im Alltag nutzt.

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Jurran stellt die Technik vor: Die Meta-Brille sieht aus wie eine gewöhnliche Ray-Ban Wayfarer, hat aber eine Kamera, Mikrofone, Lautsprecher und einen Akku in den etwas breiteren Bügeln versteckt. Per Sprachbefehl oder Knopfdruck macht sie Fotos und Videos, übersetzt Sprachen in Echtzeit, liest Nachrichten vor und erkennt Objekte. Über Bluetooth ist sie permanent mit dem Smartphone verbunden, ein Meta-Account ist Pflicht. Von außen erkennt man die smarte Brille kaum – und genau das macht sie aus Datenschutzsicht so problematisch.

Schwenke bringt zunächst eine fundamentale Frage auf den Tisch: Darf man die Brille überhaupt besitzen? Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutzgesetz (TDDDG) verbietet Aufnahmegeräte, die als Alltagsgegenstände getarnt sind und heimliche Aufnahmen ermöglichen. Zwar blinkt beim Fotografieren eine kleine LED am Rahmen, doch Bleich bestätigt aus eigener Erfahrung, dass er dieses Signal bei Tageslicht nicht wahrgenommen hat. Schwenke verschärft das Argument: Für wenige Euro gibt es bei Amazon Abdeckkappen, die das Warnsignal unsichtbar machen, ohne die Kamerafunktion zu blockieren. Wer eine solche Kappe anbringt, könnte sich als Hersteller einer verbotenen Telekommunikationsanlage strafbar machen, spekuliert Schwenke.

Auch die DSGVO stellt die Brillenträger vor massive Probleme. Eine Rechtsgrundlage für heimliche Aufnahmen fremder Personen sieht Schwenke praktisch nicht. Berechtigte Interessen scheitern regelmäßig an den überwiegenden Schutzinteressen der Gefilmten. Eine Einwilligung ist im Alltag nicht einholbar – schon gar nicht bei Kindern, deren Erziehungsberechtigte man erst finden müsste. Die sogenannte Haushaltsausnahme für rein private Datenverarbeitung greift nach Einschätzung der Diskutanten ebenfalls nicht, sobald die Aufnahmen in die Meta-Cloud wandern, von Subunternehmern gesichtet und für KI-Training verwendet werden. Schwenke sieht hier sogar eine gemeinsame Verantwortlichkeit von Brillenträger und Meta -– mit der Folge, dass Nutzer für Datenschutzverstöße des Konzerns mithaften könnten.



In den USA ist bereits Metas Ray-Ban Display mit Headup-Display zu haben.

(Bild: Meta)

Weitere Rechtsprobleme türmen sich auf: Das Recht am eigenen Bild schützt vor heimlichen Aufnahmen. Strafrechtlich drohen Konsequenzen bei Aufnahmen in geschützten Lebensbereichen wie Umkleidekabinen, beim Mitschneiden nicht öffentlich gesprochener Worte oder bei der Verbreitung intimer Aufnahmen. Schwenke warnt zudem vor einem gesellschaftlichen Überwachungseffekt: Wenn jeder eine solche Brille tragen könnte, veränderten Menschen ihr Verhalten aus Angst vor permanenter Beobachtung.

Trotz aller Bedenken sprechen sich alle Beteiligten gegen ein generelles Verbot aus. Bleich verweist darauf, dass Smartphones mit ihren Kameras ähnliche Probleme aufwerfen, ohne dass jemand ein Verbot fordere. Jurran betont die positiven Anwendungsszenarien, etwa für Sehbehinderte. Schwenke plädiert für stärkere technische Schutzmaßnahmen wie automatische Anonymisierung oder deutlich wahrnehmbare Aufnahmegeräusche. Am Ende bleibt die Erkenntnis, dass die Technik der Regulierung wieder einmal weit voraus ist -– und die Faszination selbst bei den Warnern überwiegt.

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Episode 155:

Hier geht es zu allen bisherigen Folgen:


(hob)



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Aisuru, KimWolf & Co.: Behörden „stören“ vier gefährliche Botnets


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Strafverfolgungsbehörden aus den USA, Kanada und Deutschland haben in einer gemeinsamen Aktion die Infrastruktur von vier großen Botnets „gestört“, die für massive DDoS-Attacken genutzt wurden. Das hat die Staatsanwaltschaft von Alaska publik gemacht. Demnach waren an der Aktion unter anderem das Bundeskriminalamt BKA und die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) beteiligt. Vorgegangen sind die Behörden demnach gegen Internet-Domains, virtuelle Server und andere Infrastruktur, die für die Angriffe genutzt worden sein sollen. Von festgenommenen Personen ist in der Mitteilung keine Rede und die Strafverfolger behaupten nicht, dass die Botnets zerschlagen wurden.

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Bei den betroffenen Botnets handelt es sich demnach um Aisuru, KimWolf, JackSkid und Mossad. Zusammen sollen die zuletzt mehr als drei Millionen IT-Geräte in aller Welt gekapert haben, hunderttausende davon in den USA. Es handelt sich demnach um verschiedene IoT-Anlagen, darunter Videorekorder, Internetkameras und Router. Teilweise soll es sich auch um Geräte gehandelt haben, die durch eine Firewall eigentlich vom Internet abgeschirmt sein sollen. Der Zugriff auf die Geräte wurde dann im bekannten Modell „Cybercrime as a Service“ vermietet. Für Geld konnte man sie also auf Netze der Opfer loslassen, die sie mit zahllosen gleichzeitigen Anfragen in die Knie gezwungen haben. Typischerweise wird dann Geld dafür verlangt, dass die Angriffe aufhören.

Laut der Staatsanwaltschaft von Alaska haben einige der Angriffe Rekordzugriffsraten von 30 Terabits pro Sekunde erreicht, vor allem Aisuru wurde für viele Attacken genutzt. Mit großem Abstand folgten JackSkid und KimWolf, Mossad war demnach deutlich seltener im Einsatz. Von den deutschen Behörden gibt es bislang keine Stellungnahmen zu dem Einsatz. Der IT-Sicherheitsforscher Brian Krebs hat aber nach eigener Aussage ermittelt, dass das KimWolf-Botnet hauptsächlich von einem 22-jährigen Kanadier betrieben wurde. Bei den Ermittlungen habe sich dann herausgestellt, dass ein zweiter Hauptverdächtiger 15 Jahre alt sei und in Deutschland lebt. Ob die Behörden diese Einschätzung teilen und gegen die beiden vorgegangen sind, ist bislang nicht bekannt.


(mho)



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