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Mehr als „Deep Fake“: Entwurf für „Digitale Gewalt“-Gesetz vorgelegt


Die Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat den seit Wochen erwarteten Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, mit dem Opfer gegen die Erstellung und Verbreitung von intimen Bildaufnahmen, täuschend echt wirkenden pornografischen Darstellungen aber auch Cyberstalking strafrechtlich besser vorgehen können sollen. Die Durchsetzung von Betroffenenrechten soll aber auch zivilrechtlich einfacher werden. „Nicht die Betroffenen sollen verstummen, sondern die Täter – und digitale Gewalt muss endlich konsequent geahndet werden“, so Hubig zur Vorstellung des Gesetzentwurfes, der nun von Ländern und Verbänden kommentiert werden kann.

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Die jetzt geplanten neuen oder überarbeiteten strafrechtlichen Normen sollen ganz unterschiedliche Sachverhalte regeln, die das Justizministerium unter dem Begriff „Digitale Gewalt“ subsumiert. Mit dem neuen Paragrafen 184k Strafgesetzbuch soll verboten werden, dass intimes Bildmaterial unbefugt hergestellt oder verbreitet wird.

Damit ist ein breiter Begriff gemeint: von heimlichen Bildaufnahmen realer Menschen über die Verbreitung ursprünglich nicht für einen erweiterten Kreis gedachter Aufnahmen bis zu „sexualisierten Deepfakes“. Taten unter dem neuen Paragrafen sollen dabei als Privatklage verfolgt werden können, weshalb Kritiker befürchten, dass dies dazu führen könnte, dass Staatsanwaltschaften so gut wie immer die Verfolgung einstellen würden – und den Betroffenen die Rechtsdurchsetzung obliegen würde.

Mit einem neuen Paragrafen 201b im Strafgesetzbuch soll zudem der neuen KI-Realität Einhalt geboten werden: Es geht um den „mittels Computerprogramms“ erzeugten Anschein „ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben“, mit dem das Ansehen eines Lebenden oder Verstorbenen erheblich beschädigt werden könnte. Der Entwurf des Justizministeriums sieht hier vor, dass bis zu zwei Jahre Haft die Folge sein können – in Fällen, in denen Abbildungen etwa von Kindern oder Jugendlichen betroffen sind, können jedoch bereits jetzt schon härtere Strafen greifen.

Mitgeregelt wird zudem das unbefugte Tracking: mit einem neuen §202e im Strafgesetzbuch sollen etwa heimliche Bluetooth- oder GPS-Tracker strafbar werden. Allerdings nur dann, wenn dies „wiederholt oder ständig“ geschieht. Außerdem muss es wahrscheinlich sein, dass der Person „schwerer Schaden“ zugefügt wird – was nur selten einfach zu beweisen sein dürfte und im Regelfall nur auf Antrag des Betroffenen verfolgt wird.

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Insbesondere im zivilrechtlichen Part gibt es weitere offene Fragen. Anders als im strafrechtlichen Teil müssen Betroffene ihre Rechte erst gegenüber einem Plattformbetreiber geltend machen, um die zugehörige IP-Adresse des mutmaßlichen Schädigers zu erhalten. Mit dieser IP-Adresse wiederum muss der Betroffene sodann eine Auskunft von dem Provider verlangen, dessen IP-Nummernblöcken der Täter zugeordnet ist, um sich anschließend schadlos zu halten. Dabei wird die Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen zu einem Anschlussinhaber auf Vorrat also vorausgesetzt, bei mehrfach genutzten IP-Adressen – etwa im Mobilfunk üblich – soll der Auskunftsanspruch auch die zugehörige Portnummer herausgeben müssen – zusammen mit Name, Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse, soweit vorhanden. Beides unterliegt dabei dem sogenannten Richtervorbehalt: Der Geschädigte muss bei Gericht einen entsprechenden Antrag stellen – das Verfahren soll dann zu beiden Auskünften nacheinander führen, ohne dass ein zweites Verfahren angestrengt werden muss.

Tatsächlich verbirgt sich in den Regelungen zum Auskunftsanspruch aber sehr viel mehr als der geplante juristische Schutz vor Deep-Fake-Pornografie, Stalking und anderen Handlungen, die unter dem Stichwort „Digitale Gewalt“ primär im Fokus stehen – hauptsächlich und zuletzt aufgrund der Vorwürfe der Schauspielerin Collien Fernandes gegen ihren Ex-Mann, oftmals mit sexueller Komponente. Der nun vorliegende Vorschlag des von Stefanie Hubig geleiteten Hauses umfasst hier viel mehr: Er soll etwa auch im Fall der kaum bekannten Strafnorm in §42 Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finden, der unter anderem die absichtliche, massenhafte, unbefugte Veröffentlichung personenbezogener Daten unter Strafe stellt. Auch das Recht am eigenen Bild (§22 Kunsturhebergesetz) soll hierfür ausreichen.

Auch die geplante temporäre „Sperrung von Nutzerkonten in sozialen Netzwerken“ auf Verlangen eines Geschädigten dürfte noch für viel Diskussionsbedarf sorgen. Zum einen ist die Beschränkung auf „Soziale Netzwerke“ nur für bestimmte Angebote überhaupt angedacht. Zum anderen übersieht die Justizministerin damit, dass die Europarecht- und Rechtsprechung so wie auch die eigene Bundesregierung inzwischen von gemischten Angeboten ausgehen – so müsste einem Konto etwa das Posten in WhatsApp- oder Telegramchanneln verboten werden, die Gruppenfunktion zugleich jedoch unberührt bleiben.

Bei diesen Verfahren sollen sich Betroffene dem Referentenentwurf nach auch von dazu befugten Organisationen vertreten lassen können. Voraussetzung dafür soll sein, dass es sich um zivilgesellschaftliche Organisationen mit unentgeltlichem Aufklärungs- und Beratungsauftrag handeln müsse.

Eine der dafür wohl infrage kommenden übt heute jedoch Kritik: HateAid. Die Organisation fürchtet abschreckend hohe Kosten für die Betroffenen, da diese im Auskunftsverfahren Kosten für Anwälte der Beteiligten sowie Gerichtskosten erst einmal zahlen müssten, um anschließend zu versuchen, diese vom mutmaßlichen Schädiger wieder einzutreiben. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, warum zwar der Auskunftsanspruch nun in einem zusammengefassten Verfahren bei Gericht durchsetzbar sei, für eine anschließende Entfernung aber ein neues Verfahren angestrengt werden müsse.

Ganz praktische Kritik an den Plänen kam derweil schon vorab vom Deutschen Richterbund. „Solange in vielen chronisch unterbesetzten Staatsanwaltschaften drei Ermittler die Arbeit für vier erledigen müssen und Strafverfahren gerade deshalb immer öfter vorzeitig eingestellt werden müssen, erfüllt die Politik ihr Schutzversprechen an die Betroffenen nicht“, hatte Richterbund-Geschäftsführer Sven Rehben schon vor der heutigen Präsentation des Referententwurfs gewarnt.

Ein anderes Gesetz soll die Richter nicht mehr beschäftigen: Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen enthalten eine neue Vorschrift, wie soziale Netzwerke einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen müssen, sofern es keinen EU-Sitz des Unternehmens gibt. Dies war bislang der letzte Grund für das Vorhandensein eines ansonsten entkernten, weil vom Digital Services Act inhaltlich längst überformten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG). Mit der neuen und weitergehenden Regelung soll das einst von einer schwarz-roten Koalition eingeführte Gesetz daher endgültig abgeschafft werden – zum bereits dritten Mal. Real wird aber wohl auch die geplante neue Vorschrift wenig ändern – denn ohne formale Zustellungsmöglichkeit ist auch die Zustellung einer Feststellung durch die zuständigen Behörden nahezu unmöglich, wie die jahrelange Posse um Telegram gezeigt hat.


(nen)



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Zukunfts-Router: Asus stellt den ersten Wi-Fi-8-Router vor


Hersteller bereiten sich auf die nächste Funkgeneration Wi-Fi 8 alias IEEE 802.11bn vor. Vorn dabei: Asus mit seinem High-End-Router ROG Rapture GT-BN98 Pro. Mit vier Funkmodulen, darunter zwei im 6-GHz-Band, soll er die Möglichkeiten von Wi-Fi 8 ausreizen. Hinzu kommen Ethernet-Anschlüsse, die bis zu 10 Gigabit pro Sekunde (Gbit/s) übertragen.

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Wi-Fi 8 behält die maximale Geschwindigkeit von Wi-Fi 7 bei. Im Falle des ROG Rapture GT-BN98 Pro entspricht das 11,5 Gbit/s im 6-GHz-Band bei einer Kanalbreite von 320 MHz. Mal zwei sind das schon 23 Gbit/s und mit den zwei Bändern bei 5 sowie 2,4 GHz landet Asus bei gut 30 Gbit/s. Alle Bänder laufen mit jeweils vier MIMO-Streams. Die notwendigen Chips liefert Broadcom. Mit 2 GByte RAM und 256 MByte NAND-Flash ist speicherseitig Puffer vorhanden.


Mann hält ein Router-Mainboard

Mann hält ein Router-Mainboard

Das Mainboard des ROG Rapture GT-BN98 Pro mit Prozessor und Zusatzchips von Broadcom.

(Bild: Mark Mantel / heise medien)

Erfreulich: Der ROG Rapture GT-BN98 Pro unterstützt Multi-Link Operation (MLO) über alle Bänder hinweg, um die Geschwindigkeit zu erhöhen. Wi-Fi 8 steigert die Verbindungsstabilität und Spektrumseffizienz. In Mehrfamilienhäusern etwa können sich Router beim Funken besser aus dem Weg gehen.

Wie bei jeder neuen WLAN-Generation gilt, dass neue Router eine Investition in die Zukunft darstellen: Um die Funktionen ausnutzen zu können, braucht es auch neue Clients. Smartphones oder Notebooks etwa müssen Wi-Fi 8 beherrschen, um hier vor allem Stabilitätsvorteile ausreizen zu können.

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Die Anschlüsse übernimmt der ROG Rapture GT-BN98 Pro von seinem Wi-Fi-7-Vorgänger ROG Rapture GT-BE98 Pro. Von den insgesamt sieben Ethernet-Ports übertragen zwei bis zu 10 Gbit/s, vier 2,5 Gbit/s und einer ein Gbit/s. Je ein 10- und 2,5-Gbit/s-Anschluss lassen sich als WAN-Anschluss (Wide Area Network) konfigurieren, um ein Modem vorzuschalten. Der Router selbst integriert keins.

Einen 10-Gbit/s-Anschluss bewirbt Asus als Gaming-Port. Der Router priorisiert den Traffic darüber, ohne eine Einstellung in der Firmware vornehmen zu müssen.

Drucker und Speichermedien laufen an zwei USB-Anschlüssen. Einer davon schafft 5 Gbit/s (USB 3.2 Gen 1, früher USB 3.0 genannt), der andere nur 480 Mbit/s (USB 2.0). Das Netzteil wird extern angeschlossen.


(Bild:

Mark Mantel / heise medien

)

Asus will den ROG Rapture GT-BN98 Pro zunächst in Nordamerika in den Handel bringen; Europa folgt später. In Anbetracht des aktuellen GT-BE98 (nicht Pro) ist mit Preisen jenseits der 500 Euro zu rechnen. Der GT-BE98 hat ein einzelnes 6- und zwei 5-GHz-Module anstelle der umgedrehten Konfiguration. Die Pro-Version ist hierzulande derzeit nicht verfügbar.


(mma)



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Vorsicht Kunde: Kein Ersatz für Transportschaden bei Dell


Auf dem Weg vom Lager zum Kunden können Sendungen beschädigt werden. Dafür haftet im Onlinegeschäft mit Verbrauchern stets der Verkäufer. Denn der sorgt schließlich für Verpackung und Versand und wählt auch den Dienstleister aus, der die Ware zum Kunden bringen soll. Spätestens mit der Übergabe der Ware an den Paketboten nimmt der Verkäufer auch das mit der Bestellung durch den Käufer abgegebene Kaufangebot an. Damit kommt auch der rechtlich entscheidende Kaufvertrag zustande, an den beide Parteien gebunden sind und den sie mithin zu erfüllen haben.

Für den Käufer heißt das vor allem, dass er den Kaufpreis entrichten muss – sofern er das nicht wie üblich bereits im Verlauf der Bestellung erledigt haben sollte. Ab dem Versand aber kann der Verkäufer nicht einfach das Geld zurückgeben. Das könnte er allenfalls, wenn er zum Beispiel nach Eingang der Bestellung feststellt, das in seinem Webshop angebotene Gerät gar nicht mehr auf Lager zu haben. Denn die meisten Webshops sehen in ihren AGB vor, den Vertrag erst mit dem Versand abzuschließen und vermeiden dadurch, in solchen Fällen Ersatzbeschaffungen vornehmen zu müssen.

Anders ist es, wenn die Sendung auf dem Weg verloren oder geht oder beschädigt wird. Welche Rechte man als Kunde in solchen Fällen gegenüber dem Verkäufer hat und wie gern diese missachtet werden, zeigt der Fall einer Notebook-Bestellung bei Dell, die sich von Dezember bis heute zieht.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Vorsicht Kunde: Kein Ersatz für Transportschaden bei Dell“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Angreifer nehmen Oracle WebLogic-Server in die Mangel


Eine Schwachstelle in Oracles WebLogic-Server wird aktuell angegriffen. Die Sicherheitslücke ist seit Mitte 2024 bekannt, Updates stehen seit dem Critical Patch Update aus dem Juli 2024 bereit.

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Davor warnt die US-amerikanische IT-Sicherheitsbehörde CISA aktuell. Die Lücke ist damit in den „Known Exploited Vulnerabilities“-Katalog eingezogen, US-Behörden haben bis zum 4. Juni Zeit, die Schwachstelle einzuhegen.

Die Schwachstelle befindet sich in der Oracle Fusion Middleware, konkret nennt die Schwachstellenmeldung die Komponente „Core“. Nicht authentifizierte Angreifer aus dem Netz können mittels der proprietären Protokolle T3 und IIOP zugreifen und verwundbare Oracle WebLogic-Server kompromittieren. Genauer wird der Hersteller nicht. Erfolgreiche Angriffe münden in unbefugten Zugriff auf kritische Daten oder vollständigen Zugriff auf alle verfügbaren Daten auf dem WebLogic-Server (CVE-2024-21182, CVSS 7.5, Risiko „hoch“).

Die Softwareversionen Oracle WebLogic-Server 12.2.1.4.0 und 14.1.1.0.0 sind verwundbar, möglicherweise auch andere, jedoch nicht mehr unterstützte Fassungen. IT-Verantwortliche sollten wegen der laufenden Angriffe sicherstellen, dass Oracle WebLogic-Server in ihrer Topologie auf einem aktuellen, geschützten Stand laufen.

Wie üblich erklärt die CISA nicht, wie die Angriffe aussehen oder in welchem Umfang sie stattfinden. Es gibt daher auch keine hilfreichen Hinweise auf (erfolgreiche) Angriffe, nach denen Admins suchen könnten (Indicators of Compromise, IOC).

Derzeit häufen sich die Meldungen von angegriffenen Sicherheitslücken. IT-Verantwortliche sollten daher darauf achten, die eingesetzte Software in ihren Netzen jederzeit aktuell zu halten. So wurde am Montag dieser Woche bekannt, dass eine Sicherheitslücke in Palo Alto Networks Netzwerkbetriebssystem PAN-OS bereits attackiert wird. Sie ermöglicht Angreifern die Umgehung von Sicherheitsmaßnahmen – gerade mal rund zwei Wochen, nachdem der Hersteller das Sicherheitsleck gemeldet und einen Patch bereitgestellt hat.

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(dmk)



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