Künstliche Intelligenz
Paramount kann Warner Bros Discovery nicht überzeugen
Der Verwaltungsrat des Medienkonzerns Warner Bros. Discovery (WBD) rät seinen Aktionären einstimmig davon ab, ihre Aktien Paramount Skydance anzudienen. Es sei inadäquat, von zu geringem Wert und einfach zu riskant. Netflix’ Übernahmeangebot sei in mannigfaltiger Weise überlegen.
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Das geht aus einem Schreiben des Verwaltungsrates an die WBD-Aktionäre vom Mittwoch hervor. Das Gremium verfolgt den mit Netflix geschlossenen Übernahmevertrag weiter. Dabei soll Netflix Warner Bros kaufen und für jede Aktie 23,25 US-Dollar in bar zahlen sowie um die 4,50 Dollar in eigenen Aktien dazulegen, in Summe etwa 83 Milliarden Dollar.
Außerdem behielten die bestehenden WBD-Aktionäre die Discovery-Sparte, die als eigenständiges Unternehmen namens Discovery Global mit Sportrechten und Nachrichtensendern weiterleben soll. Bis zur Übernahme darf WBD eigenständig weiter arbeiten. Sollte die Übernahme platzen, muss Netflix 5,8 Milliarden Dollar WBD Entschädigung zahlen.
Paramount bietet mehr, aber weniger sicher
Paramount Skydance (PSKY) bietet zwar mehr Geld, nämlich 108 Milliarden Dollar, will dafür aber auch den gesamten WBD-Konzern schlucken, samt Discovery. Allerdings hat das Angebot Haken und Ösen, auf die der Verwaltungsrat hinweist. Einerseits braucht PSKY nach eigenen Angaben mindestens ein Jahr, vielleicht eineinhalb Jahre, um den Kauf abzuschließen. In der Zwischenzeit müsste WBD seine Tätigkeiten einschränken, was den Konzernwert reduzieren und zusätzliche Kosten verursachen dürfte.
Andererseits handelt es sich bei PSKYs Plan aus Sicht des WBD-Verwaltungsrates gar nicht um eine klassische Übernahme, sondern um ein sogenanntes Leveraged Buyout. Das ist eine fremdfinanzierte Übernahme, die allein aus dem Cashflow des gekauften Unternehmens abgezahlt werden müsste. PSKY sei mit einem Börsenwert von rund 14 Milliarden Dollar einfach viel zu klein.
Größter Leveraged Buyout der Geschichte
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PSKY biete also fast das Siebenfache des eigenen Wertes. Damit würde es sich um den größten Leveraged Buyout der Finanzgeschichte handeln. PSKY fehlen etwa 50 Milliarden Dollar.
Woher es diesen Geldberg bekommen würde, sei unklar, zumal PSKY unter negativem freien Cashflow leide und sehr schlechte Kreditwürdigkeit („junk rating”) aufweise. In der langen Zeit bis zum Abschluss der Übernahme könne sehr viel passieren – auf Seiten WBDs, auf Seiten PSKYs und auf Seiten möglicher Financiers.
Zwar bietet auch PSKY 5,8 Milliarden Stornogebühr, doch sei diese in Wahrheit nur 1,1 Milliarden Dollar wert. Sofern WBD das PSKY-Angebot annimmt, muss es nämlich 2,8 Milliarden Dollar Strafe an Netflix zahlen. Hinzu kommen voraussichtlich 350 Millionen Dollar zusätzlicher Zinsen und wahrscheinlich 1,5 Milliarden Dollar Entgang durch unter PSKYs Bedingungen nicht durchführbaren Finanztransaktionen.
Umgekehrt sei Netflix finanziell potent, mit rund einer Milliarde Dollar freiem Cashflow monatlich und theoretisch 400 Milliarden Dollar Börsenwert. Damit sei dessen Angebot wesentlich attraktiver, auch wenn der in Aussicht gestellte Barerlös für WBD-Eigentümer nicht ganz so hoch sei. Die Entscheidung liegt bei den Aktionären.
(ds)
Künstliche Intelligenz
ChatGPT in der Schule: Auch Nutzung ohne explizites Verbot ist Täuschung
In einem Beschluss vom 15. Dezember hat das Verwaltungsgericht Hamburg klargestellt, dass der Einsatz von KI-Instrumenten wie ChatGPT, Gemini oder Claude bei unbenannten Hausarbeiten und Leistungsnachweisen als Täuschungsversuch gewertet werden kann (Az.: 2 E 8786/25). Die Richter wiesen damit den Eilantrag eines Neuntklässlers ab, der gegen die Bewertung eines Lesetagebuchs mit der Note 6 geklagt hatte.
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In dem Fall sollte der Schüler eines Hamburger Gymnasiums im Fach Englisch eine Zusammenfassung eines im Englischunterricht gelesenen Buchs verfassen. Die Aufgabe durfte teils zu Hause erfüllt werden. Nach der Abgabe fiel der Fachlehrerin aber eine Diskrepanz auf: Während das Lesetagebuch eine außergewöhnlich gute Grammatik und Ausdrucksweise aufwies, lieferte der Schüler in einer unter Aufsicht geschriebenen Klassenarbeit zum selben Thema nur eine ausreichende Leistung ab.
Auf Nachfrage räumte der Betroffene dem Beschluss zufolge ein, ChatGPT zum Erstellen des „Reading Log“ genutzt zu haben. Die Schule bewertete die Arbeit daraufhin als Täuschungsversuch mit „ungenügend“. Der Vater des Jungen wehrte sich gerichtlich dagegen. Er brachte etwa vor, dass es keine klaren, schriftlich fixierten Regeln zur KI-Nutzung an der Lehranstalt gegeben habe.
Das Verwaltungsgericht folgte dem aber nicht. Die 2. Kammer unterstreicht, dass für schulische Leistungen grundsätzlich das Gebot der Eigenständigkeit gelte. Wer ein Hilfsmittel nutze, das diese Vorgabe maßgeblich beeinflusse, müsse sich dies vorab genehmigen lassen. Da ChatGPT zentrale Prüfungsaspekte wie Satzbau, Wortwahl und Grammatik übernehme, sei der Einsatz mit der Hilfe eines Dritten oder dem Abschreiben vergleichbar.
Signalwirkung für den Schulalltag
Die Richter stellten zugleich klar, dass ein Täuschungsversuch auch dann vorliegt, wenn kein explizites KI-Verbot ausgesprochen wurde. Die Anweisung, die Aufgabe mit eigenen Worten zu bearbeiten („use your own words“), reiche aus, um die Verwendung generativer KI auszuschließen. Für eine bewusste Täuschungshandlung genüge zudem der „bedingte Vorsatz“. Der Schüler musste es also lediglich für möglich halten und billigend in Kauf nehmen, dass sein Handeln unzulässig war.
Die Kammer hebt hervor: „In der achten Klasse darf zudem davon ausgegangen werden, dass auch vehement vorgetragene Auffassungen der Eltern – hier zur angeblich ‚rechtskonformen‘ Nutzung künstlicher Intelligenz in schulischen Prüfungen – kritisch hinterfragt und nicht ohne Rückfrage bei den Lehrkräften oder anderer Quellen für richtig gehalten werden.“
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Der Beschluss dürfte weitreichende Folgen für Schulen und Universitäten haben. Lehrkräfte, die bei auffälligen Leistungssteigerungen die Zuhilfenahme eines KI-Systems wittern und einschreiten, können sich damit weitgehend auf der sicheren Seite fühlen. Die Beweislast liegt zwar bei der Schule. Ein Geständnis nach Konfrontation mit einem begründeten Verdacht stellt aber eine ausreichende Grundlage für Sanktionen dar. Schüler und Eltern sollten sich bewusst machen, dass im Zweifel jede Form der KI-Unterstützung anzeige- und genehmigungspflichtig ist, sofern es um einen Teil der bewerteten Leistung geht. Das gilt etwa auch, wenn ein KI-System „bloß“ Formulierungen verbessern helfen soll.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Fitnessarmbänder ohne Display | c’t uplink
Das Fitnessarmband Whoop erlebt seit Jahren einen regelrechten Hype. Es trackt Körperdaten und generiert daraus detaillierte Auswertungen über die eigene Fitness und gibt Hilfestellung, wie man die Leistung verbessern kann. Neben ambitionierten Sportlern nutzen es mittlerweile auch Menschen, die einfach nur gesünder leben wollen. Viele davon bevorzugen darüber hinaus den Tragekomfort des Stoffbandes und das dezente Aussehen des Trackers. Die Kehrseite: Das Whoop ist kein Schnäppchen. Im kleinsten Abo werden pro Jahr mindestens 199 Euro fällig, das Rundum-Paket kostet 399 Euro.
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Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …
Das ruft die Konkurrenz auf den Plan. Amazfit und Polar haben mittlerweile mit dem Helio Strap für 100 Euro beziehungsweise dem Loop für 180 Euro ebenfalls Fitness-Tracker ohne Display herausgebracht. Sie zeichnen ebenfalls alle wichtigen Körperdaten auf und liefern in ihren Apps ganz ohne Abo verschiedene Auswertungen. In der heutigen Ausgabe von c’t uplink sprechen wir darüber, ob Amazfit und Polar mit einer einmaligen Anschaffung genauso tiefe und detaillierte Einblicke bieten, welche Empfehlungen sie abgeben und ob sie als günstige Alternative taugen.
Zu Gast im Studio: Nico Jurran
Host: Stefan Porteck
Produktion: Tobias Reimer
► Unsere Test der Fitnessarmbänder lesen Sie bei heise+
► sowie in c’t 25/2025
In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.
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(spo)
Künstliche Intelligenz
TB5-Zubehör: Kabel mit zwei Metern, Dock im Mac-mini-Design
Satechi und Other World Computing (OWC) haben frisches Thunderbolt-5-Zubehör im Angebot, das sich für MacBook Pro (ab M4 Pro), Mac mini (ab M4 Pro) und Mac Studio (M4 Max / M3 Ultra) eignet. OWC liefert ein neues, besonders langes Kabel und Satechi ein Dock in einem besonderen Look.
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OWC: Preis wie Apple – bei doppelter Länge
Die schlicht Thunderbolt 5 (USB-C) Cable genannte Strippe von OWC ist nun auch in einer Länge von zwei Metern erhältlich – nach Varianten mit 30 cm, 80 cm und einem Meter. Das Kabel enthält die notwendige aktive Verstärkung, um sowohl Strom (maximal 240 Watt) als auch Daten (bis zu 120 Gb/s bei TB5 in einer Richtung, 80 Gb/s bidirektional) zu übermitteln.
Das Kabel gibt es nur in schwarzer Farbe, als Preis wurden knapp 80 US-Dollar genannt (ohne Sales-Tax). Die Auslieferung beginnt in einem Monat in den Vereinigten Staaten, wann Europa dran ist, ist bisher ebenso unklar wie der Euro-Preis. OWC lässt sich aber üblicherweise bei der Internationalisierung nicht viel Zeit. Zum Vergleich: Apple bietet sein eigenes TB5-Kabel („Pro Cable“) nur mit maximal einem Meter an – für 80 Euro.
Satechi: NVMe-SSD, diverse Ports
Das Thunderbolt 5 CubeDock sieht von weitem aus wie ein Mac mini, ahmt dessen Formfaktor nach. Das Gerät kommt Ende März für 400 US-Dollar (ohne Sales-Tax, Euro-Preis: unbekannt) in den Handel und kombiniert diverse Anschlüsse auf der Vorder- und Rückseite mit einem Einschub für eine NVMe-M.2-SSD (2230/2242/2260/2280) auf der Unterseite. So lassen sich bis zu 8 TByte extern anbinden, mit einem Durchsatz von theoretisch bis zu 6000 MByte pro Sekunde.
Sonst sind drei TB5-Downstream-Ports für verschiedene Display-Konfigurationen, zusätzliche USB-C- und USB-A-Strom- und Datenports, SD/microSD-Leser, 2,5G-Ethernet sowie 3,5 mm Audio (Input/Output) dabei. Aktuell sind drei Displays unter macOS aber (noch) nicht möglich – ob Apple dies ändert, bleibt unklar. Ein Netzteil (180 Watt) ist leider – wie bei solchen Docks üblich – notwendig. Darüber lässt sich dann mit bis zu 140 Watt aufladen, etwa ein MacBook Pro.
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(bsc)
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