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Datenschutz & Sicherheit

Sampling vor dem EuGH: Was ist eigentlich „Pastiche“?


Der Gerichtsstreit „Metall auf Metall“ verhandelt weiterhin die Nutzung eines zwei Sekunden langen Musiksamples, das Moses Pelham dem Track „Metall auf Metall“ von Kraftwerk entnommen und bei der Produktion von Sabrina Setlurs Hiphop Song „Nur mir“ verwendet hat. Nach vielen Wendungen hatte das Oberlandesgericht Hamburg im Jahr 2022 drei rechtlich-historische Phasen zur urheberrechtlichen Bewertung dieser Nutzung unterschieden, von der die letzte Phase weiterhin in Streit steht. Mittlerweile geht es darum, ob Sampling in „Nur mir“ unter die urheberrechtliche Ausnahme („Schranke“) des Pastiche fällt.

Schranken im Urheberecht wie das Zitatrecht oder die Privatkopie erlauben unter bestimmten, eng abgegrenzten Voraussetzungen, ein Werk auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen. Die Schranke des „Pastiche“ fand erst 2021 im Zuge der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie Eingang in das deutsche Urheberrecht, konkret in § 51a UrhG. Für „Nur mir“ stellt sich seither die Frage: Stellt die Nutzung des Samples ein Pastiche dar? Damit wäre zumindest seit 2021 die Verbreitung des Songs wegen dieser Ausnahme zulässig.

Nachdem das Oberlandesgericht Hamburg diese Bewertung in seiner Entscheidung von 2022 weitgehend gerechtfertigt hatte, legte der deutsche Bundesgerichtshof dem europäischen Gerichtshof Fragen vor, um die Schranke des Pastiche genauer auszulegen. Im Detail fragt der Bundesgerichtshof, ob Pastiche einerseits einen Auffangtatbestand für die künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk darstellt und ob andererseits Pastiche die Intention zur Schaffung eines Pastiche in der Nutzerin voraussetzt, oder es ausreicht, dass es von informierten Personen als Pastiche erkannt wird.

Kein Auffangtatbestand: der „künstlerische oder kreative Dialog“

Der europäische Gerichtshof sieht davon ab, mit dem Pastiche eine allgemeine Ausnahme für die künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk zu schaffen. Entscheidend für ein Pastiche ist in erster Linie die offen erkennbare Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken. „Versteckte Imitationen“ oder auch die in der ersten Entscheidung des europäischen Gerichtshof von 2019 ausgeführte Nutzung in „nicht wiedererkennbarer Form“ werden nicht vom Pastiche umfasst. So schreibt Gerichtshof, dass Pastiche…

…Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, um mit diesen Werken eine als solche erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs aufzunehmen.

Dieser Dialog könne „verschiedene Formen annehmen“, das Gericht unterscheidet die Form einer „offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen“. Damit formuliert der europäische Gerichtshof eine nicht-abgeschlossene Liste konkreter Zwecke, die einen künstlerischen oder kreativen Dialog auszeichnen und erweitert die Taxonomie von „Karikatur, Parodie und Pastiche“. Mit dieser Auflistung bleibt der europäische Gerichtshof hinter dem Vorschlag des Generalanwalts von 2025 zurück. Dieser hatte formuliert, dass „der mit dieser offenen stilistischen Nachahmung verfolgte Zweck hingegen unerheblich [ist]“. Allerdings scheint die Auflistung offen für Erweiterungen aus der künstlerischen Praxis zu sein.

Intention zum Pastiche?

Hinsichtlich der Frage nach der Intention der Nutzerin folgt der europäische Gerichtshof hingegen weitestgehend den Vorschlägen des Generalanwalts. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit, so das Gericht, müssten objektive Kriterien zur Prüfung der Absicht einer Nutzerin herangezogen werden. Insofern genügt…

… für eine Nutzung ‚zum Zwecke von‘ Pastiches im Sinne dieser Bestimmung, dass der Charakter als ‚Pastiche’ für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind.

Damit müssen Nutzerinnen nicht nachweisen, die Absicht gehabt zu haben, mit einem anderen Werk in einen Dialog zu treten. Es genügt, wenn eine mit dem genutzten Werk vertraute und über die Bedeutung von Pastiche informierte Person ein solches in dem neu geschaffenen Werk erkennt. Das könnte beispielsweise eine Musikgutachterin sein.

Was bedeutet das für den Fall „Metall auf Metall“?

„Metall auf Metall“ verlässt nach der Entscheidung des EuGH nun wieder die europäische Bühne und wird weiter vor dem deutschen Bundesgerichtshof verhandelt. Zu klären dürfte noch sein, ob „Nur mir“ in einen künstlerischen oder kreativen Dialog mit „Metall auf Metall“ tritt. Das ist – zumindest vor dem Hintergrund der jetzt durch den europäischen Gerichtshof eingeführten Begrifflichkeiten – noch nicht in ausreichendem Maß geschehen.

Ausgeschlossen werden kann wohl die Einordnung als „humoristische Auseinandersetzung“, da ja bereits mehrfach Karikatur und Parodie als Schranken für Sampling in „Nur mir“ abgelehnt wurden. Auch die Einordnung als „offene Nachahmung des Stils“ für einen HipHop-Song wie „Nur mir“ muss wohl als unwahrscheinlich angesehen werden.

Weniger eindeutig ist das bei Punkten wie „kritischer Auseinandersetzung“ oder „Hommage“. Womit wir beim Kern der Frage angekommen sind: Ist Sampling im Fall von „Nur mir“ eine „erkennbare Form des künstlerischen oder kreativen Dialogs“ im Sinne des EuGH-Urteils? Und angesichts dessen, dass das Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung von 2022 bereits eine „künstlerische Auseinandersetzung“ festgestellt hat, ist das in diesem konkreten Fall mit dem überaus bekannten Sample wohl zu bejahen.

Ist Remix-Kunst jetzt Pastiche?

Pastiche als Auffangtatbestand für die Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk wäre hingegen einer noch weitreichenderen Legalisierung Remix-basierter Kunstformen gleichgekommen. Der europäische Gerichtshof hat sich gegen eine solche allgemeine Ausnahmeregelung entschieden.

Dennoch: Die weitreichenden Verschiebungen in diesem Urteil des europäischen Gerichtshofs sind bemerkenswert. Im Jahr 2019 urteilte der europäische Gerichtshof noch, dass allein die nicht-wiederkennbare Nutzung eines Samples ohne Zustimmung rechtlich erlaubt sei. Eine Einschätzung, die den Praktiken und Diskursen in der Remix-Kunst widersprechen.

Im neuen Urteil wird hingegen die Bedeutung der wahrnehmbaren Unterschiede und des Dialogs zwischen urheberrechtlich geschützten Werken für die Freiheit künstlerischen Schaffens in den Vordergrund gerückt. Das ist ein deutliches Signal für Remix-Kunst als Pastiche und für die Legalisierung von Remix-Kunst allgemein.

Abzuwarten bleibt allerdings, wie sich diese inklusive Auslegung des Pastiche-Begriffs in die digitale Praxis überführen lassen wird und welche Fallstricke die Konkretisierung der Dialogformen für Remix-Kunst und Sampling bereithält. So könnte die Verwendung besonders obskurer oder unbekannter Samples größeren Rechtfertigungsdruck erzeugen als die Nutzung weit verbreiteter Werke. Auch das graduelle Kriterium der „wahrnehmbaren Unterschiede“ bleibt noch unterspezifiziert und könnte zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen, die auch zukünftig einer Einzelfallbewertung unterliegen.

Was passiert als nächstes?

Mit dem vorliegenden Urteil des europäischen Gerichtshofs ist die unendliche Geschichte von „Metall auf Metall“ ein gutes Stück weitergekommen. Das nächste Kapitel spielt erneut am deutschen Bundesgerichtshof. Es liegt an ihm, ob Sampling in „Nur mir“ nach den Vorgaben des europäischen Gerichtshofs als Pastiche bewertet werden kann.

Die Geschichte könnte also bald zu Ende gehen. Denkbar ist allerdings auch, dass der Bundesgerichtshof für seine Entscheidung eine weitere Konkretisierung des Dialog-Charakters der in Streit stehenden Sample-Nutzung benötigt. Dann könnte sogar eine erneute Schleife über das Oberlandesgericht Hamburg eingeschoben werden.



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Juni-Patchday bei Samsung: Zahlreiche Sicherheitslücken gestopft


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Samsung hat sein Security-Bulletin für Juni 2026 veröffentlicht. Demzufolge verteilt der Hersteller in diesem Monat wichtige Sicherheitspatches für zahlreiche Galaxy-Smartphones. Die Aktualisierung dürfte nach und nach für alle Modelle bereitgestellt werden, die noch seitens des Herstellers unterstützt werden. Fünf der gestopften Sicherheitslücken stuft Samsung als „kritisch“ und 28 als „hoch“ ein.

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Wie der Konzern auf seiner Webseite zu Sicherheitsupdates schreibt, stammen viele der Patches von Google, die im Security-Bulletin für Juni 2026 aufgelistet sind. Andere Patches betreffen nur Samsung-Geräte. Die Sicherheitslücken im Framework, Kernel und System gefährden Smartphones und Tablets mit Android 14, 15, 16 und 16 QPR2 – letztere Android-Version liefert Samsung seit Mai mit One UI 8.5 für viele Geräte aus.

Durch die kritische Bluetooth-LE-Lücke (CVE-2026-0097) erhalten Angreifer etwa die Möglichkeit, lokale Rechte auszuweiten, ohne dass zusätzliche Ausführungsrechte erforderlich sind. Für die Ausnutzung ist keine Benutzerinteraktion erforderlich, heißt es.

Durch eine weitere adressierte Lücke (CVE-2026-21352) war unter anderem ein Schreibzugriff außerhalb des zulässigen Bereichs möglich, der zur Ausführung von beliebigem Code führen könnte. Die Ausnutzung dieser Schwachstelle erfordert jedoch eine Benutzerinteraktion, bei der das Opfer eine schädliche Datei öffnen muss.

Der Juni-Patch versorgt kompatible Galaxy-Modelle mit insgesamt 44 Fehlerbehebungen, während Modelle mit Exynos-Prozessoren einen zusätzlichen Patch von Samsung Semiconductor erhalten. Neben den seitens Google und Samsung Semiconductor ausgelieferten Patches stellt Samsung Mobile 11 bereit.

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Die Updates sollten im Laufe der kommenden Tage auf vielen Galaxy-Geräten angeboten werden. Samsung erklärt ferner, dass die Verfügbarkeit von Sicherheitspatches je nach Region und Modell variieren könne. Updates im monatlichen Rhythmus erhalten bei Samsung zudem nur „wichtige Flaggschiff-Modelle“, während weitere Galaxy-Geräte nur quartalsweise versorgt werden – hierfür bietet Samsung auch eine Übersicht an.

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(afl)



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Florida verklagt ChatGPT-Entwickler OpenAI | heise online


Der US-Bundesstaat Florida wirft der KI-Firma OpenAI in einer Klage vor, die Nutzer ihrer Software ChatGPT zu gefährden. Der Chatbot sei eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit, heißt es in der von Floridas Generalstaatsanwalt James Uthmeier eingereichten Klageschrift. Darin wird auf Fälle verwiesen, in denen ChatGPT eine tödliche Medikamentenkombination empfohlen und einen für tödliche Schüsse auf einem Universitätsgelände verantwortlichen Schützen vor dessen Tat beraten haben soll. Insbesondere für Teenager sei der Chatbot problematisch, kritisierte Uthmeier. Dessen Klage richtet sich auch gegen OpenAI-Chef Sam Altman persönlich.

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OpenAI verwies in einer Reaktion auf Maßnahmen zum Schutz junger Nutzer. Dazu gehörten Mechanismen zur Alterserkennung sowie Überwachungsmöglichkeiten für Eltern. Die Maßnahmen führte OpenAI zum Teil erst nach Todesfällen und öffentlicher Kritik ein.

ChatGPT ist der Chatbot, der den aktuellen Hype um Künstliche Intelligenz auslöste und kommt inzwischen laut OpenAI auf 900 Millionen Nutzer pro Woche. Er ist das wichtigste Produkt der Firma.

Florida hatte bereits im April Ermittlungen zur Rolle von ChatGPT beim Schusswaffen-Angriff an der Florida State University im April 2025 aufgenommen. Der Schütze habe vor der Tat Ratschläge von dem KI-Chatbot eingeholt, sagte Uthmeier damals. Demnach bekam er nicht nur Empfehlungen, welche Waffe er verwenden solle und welche Munition zu welchen Waffen passe, sondern auch zu der Frage, wo und zu welcher Zeit dort die meisten Menschen anzutreffen sein würden. OpenAI beharrt darauf, dass ChatGPT nicht für die Tat verantwortlich sei, bei der zwei Menschen getötet und sechs weitere verletzt wurden.


(mho)



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Patchday: Kritische Lücken ermöglichen Attacken auf Android 14, 15, 16


Sicherheitslücken im Framework, Kernel und System gefährden Smartphones und Tablets mit Android 14, 15, 16 und 16-qpr2. Wer ein noch im Support befindliches Gerät besitzt, sollte sicherstellen, dass die aktuellen Sicherheitsupdates installiert sind.

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Neben Google stellen unter anderem auch Honor und Samsung monatlich für ausgewählte Smartphones Sicherheitspatches bereit (siehe Kasten). Wie aus einem Beitrag der Androidentwickler hervorgeht, haben sie diesen Monat zahlreiche Sicherheitslücken geschlossen, von denen 18 als „kritisch“ eingestuft sind.

Der Großteil davon betrifft das System. Hier können sich Angreifer etwa auf einem nicht näher beschriebenen Weg höhere Nutzerrechte verschaffen (CVE-2026-0043) oder via DoS-Attacke Abstürze auslösen (CVE-2026-64505). Im Framework finden sich ebenfalls „kritische“ Schwachstellen für solche Angriffe (etwa CVE-2025-65018, CVE-2025-64720). Eine Kernel-Lücke (CVE-2025-40214 „hoch“) kann ebenso als Sprungbrett für Angreifer dienen und ihnen höhere Nutzerrechte verschaffen. Die verbleibenden Schwachstellen sind größtenteils mit „hoch“ eingestuft. An diesen Stellen können auch Informationen leaken.

Überdies sind noch Komponenten von Imagination Technologies, MediaTek, Qualcomm und Unisoc verwundbar. Bislang gibt es seitens Google keine Hinweise, dass Angreifer die Lücken bereits ausnutzen. Wer Sicherheitsupdates für sein Gerät bekommt, sollte dennoch nicht zu lange mit der Installation der Patch Levels 2026-06-01 oder 2026-06-05 zögern.

Seit Juli 2025 schließt Google monatlich nur noch besonders gefährliche Sicherheitslücken und verteilt weitere Updates quartalsweise. Diesen Monat war im Vergleich zum Mai mit nur einer geschlossenen Schwachstelle schon richtig viel los.


Android-Patchday

Android-Patchday

Neben Google veröffentlichen noch weitere Hersteller regelmäßig Sicherheitspatches – aber meist nur für einige Produktserien. Geräte anderer Hersteller bekommen die Updates erheblich später oder, im schlimmsten Fall, gar nicht.


(Dennis Schirrmacher)



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