Datenschutz & Sicherheit
Staatstrojaner-Einsatz: BGH zieht rote Linie bei Messenger-Überwachung
Werden Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal oder Telegram von der Polizei überwacht, darf dies kein Freibrief für den Zugriff auf das gesamte digitale Vorleben eines Verdächtigen sein. In einem richtungsweisenden Beschluss vom 20. Januar hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Befugnisse der Ermittler beim sogenannten Aufschalten auf Chat-Accounts deutlich eingeschränkt. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass die gängige Praxis, bei einer laufenden Überwachung einfach auch die vorhandene Historie zu kopieren, gegen geltendes Recht verstößt.
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Chat-Überwachung ist „Quellen-TKÜ“
Bisher wurde die Auswertung von Chatverläufen oft rechtlich wie eine einfache Telefonüberwachung behandelt. Doch der BGH bewertet die Methode, bei der sich die Polizei direkt Zugang zu einem Messenger-Konto verschafft, nun präzise als Quellen-Telekommunikationsüberwachung.
Diese „Quellen-TKÜ“ ist die Antwort des Staates auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Früher konnte die Polizei Nachrichten einfach beim Provider „auf der Leitung“ abgreifen. Heute ist das bei vielen Kommunikationsdiensten zwecklos, wenn die Daten dort durchgängig verschlüsselt übertragen werden.
Bei einer Quellen-TKÜ setzen die Ermittler technisch direkt auf dem Endgerät des Nutzers wie einem Smartphone oder Laptop an. Die Kommunikation wird entweder vor der Verschlüsselung beim Absender oder nach der Entschlüsselung beim Empfänger abgefangen. Technisch geschieht dies oft durch Spionagesoftware in Form von Staatstrojanern. Im aktuellen Fall entschieden sich die Ermittler indes für eine heimliche „Aufschaltung“, bei der sie sich als weiteres Endgerät in einen Account einschleichen. Technische Details dazu durften nicht einmal die Karlsruher Richter erfahren.
BGH: Schutz der Integrität ist entscheidend
Der Kern des BGH-Beschlusses liegt in der zeitlichen Trennung der Befugnisse. Der 3. Strafsenat argumentiert, dass die Quellen-TKÜ laut Strafprozessordnung (StPO) ein funktionales Äquivalent zur klassischen Telefonüberwachung sein soll (Az.: 3 StR 495/25). Das Gesetz erlaubt hier auf Basis von Paragraf 100a Absatz 1 Satz 2 StPO nur den Zugriff auf Daten, die „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs“ hätten überwacht werden können.
Damit ist ein explizites Verbot der rückwirkenden Überwachung festgeschrieben. Der BGH betont, dass die Integrität eines IT-Systems ein hohes Gut ist. Wenn Ermittler sich Zugang verschafften, müssten sie technisch sicherstellen, dass sie wirklich nur die aktuelle Kommunikation erfassen. Ein automatisches Mitfiltern der Vergangenheit, nur weil die Technik es ermöglicht, ist mit der Rechtsnorm nicht vereinbar.
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Will die Polizei dennoch auf alte Nachrichten zugreifen, reicht eine Anordnung zur Quellen-TKÜ nicht aus. Dafür ist laut BGH zwingend eine heimliche Online-Durchsuchung nach Paragraf 100b StPO nötig. Der rechtliche Unterschied ist groß: Während eine Quellen-TKÜ die laufende Kommunikation überwacht, besteht bei einer Online-Durchsuchung Zugriff auf den gesamten Speicher eines Zielgeräts.
Letztere unterliegt strengeren Anforderungen und ist nur bei einem Katalog von „besonders schweren Straftaten“ wie Terrorismus oder Mord zulässig. Im vorliegenden Fall ging es um den illegalen Handel mit Medikamenten und Dopingmitteln. Dies erfüllte nur die Hürden für eine normale Überwachung.
Folgen für die Justiz: Beweisverwertungsverbot
Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für die Verwertbarkeit von Beweisen. In dem Verfahren hatte das Landgericht Aurich einen Mann unter anderem aufgrund von Telegram-Nachrichten verurteilt, die teils fünf Monate vor der richterlichen Anordnung geschrieben worden waren. Der BGH erklärte diese Beweiserhebung für rechtswidrig und ordnete ein Verwertungsverbot an.
Die Richter begründeten dies damit, dass die Missachtung der technischen Sicherungspflichten nicht folgenlos bleiben dürfe. Würden solche Daten dennoch als Beweise zugelassen, gäbe das den Ermittlungsbehörden einen Anreiz, die gesetzlichen Grenzen der Online-Durchsuchung systematisch zu umgehen. Das Landgericht Aurich muss den Fall daher nun ohne die alten Chat-Logs neu aufrollen.
Gül Pinar, Strafverteidigerin und Vizevorsitzende im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV), bezeichnete die Entscheidung gegenüber der ARD als „sehr wichtig und relevant“. Aus ihrer Sicht fehlte für das Auslesen alter Nachrichten bisher die Rechtsgrundlage. Mit seiner Ansage stärke der BGH das IT-Grundrecht, also den Schutz der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. In letzter Zeit habe es tausende Fälle gegeben, „in denen die Polizei auch alte Nachrichten ausgewertet hat“.
(mki)
Datenschutz & Sicherheit
„Passwort“ Folge 59: Vom DNSSEC-Fail beim DENIC, Domainklau und anderen News
Bei manchen Themen suchen sich die Hosts des heise-security-Podcasts auswärtige Hilfe, zum Beispiel beim kürzlichen Ausfall weiter Teile der Top-Level-Domain .de. DNSSEC-Experte Carsten Strotmann springt Sylvester und Christopher bei und erklärt, wo das Problem lag. Außerdem befasst sich die Folge mit der Sicherheitslücke YellowKey, dem Drama um dessen Entdecker und ganzen vier weiteren Themen. Um die alle in die Folge zu quetschen, greifen die Hosts zu einem neuen Trick.
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Der kurze, aber folgenreiche Ausfall beim DENIC betraf alle Nutzer von DNSSEC-validierenden Resolvern – so viel war schnell klar. Doch was den Ausfall verursachte und was die deutsche Vergabestelle für Domains daraus gelernt hat, erläutert Carsten im ersten Teil des Podcasts. Er ist ausgewiesener DNSSEC-Experte und arbeitet seit 20 Jahren mit dem kryptografischen Protokoll zur Absicherung von DNS-Einträgen.
Nachdem der Experte das virtuelle Studio wieder verlassen hat und die Stammhosts unter sich sind, geht es zunächst um cow.fi. Der DeFI-Anbieter war aufgrund eines Kommunikationslapsus zwischen Domainvergabestelle („Registry“) und Domainanbieter („Registrar“) kurzzeitig seine Domain los – auf dieser erschien eine Phishingseite und Kriminelle erbeuteten damit Kryptoguthaben im Wert von 1,2 Millionen US-Dollar. Außerdem besprechen die Hosts YellowKey, eine Sicherheitslücke, die die Bitlocker-Verschlüsselung angreift. Ob sie eine echte Umgehung der Festplattenverschlüsselung unter Windows erlaubt, ist Gegenstand einer Diskussion (nicht nur) im Passwort-Podcast.
Da es erneut viel mehr Themen in der Security-Welt gab, als den Hosts Aufnahmezeit zur Verfügung steht, haben sie sich ein neues Format ausgedacht: In der „Fünf-Minuten-Challenge“ erzählen sie dieses Mal drei weitere Themen in insgesamt knapp 900 Sekunden. Genug Zeit, um spaßige Details zur Fail-Zwiebel beim Cloud-Hoster Railway, eine Einordnung zu Signals Caching-Problem und eine Fortsetzung zu Googles Zero-Knowledge-Proof in der Quantenforschung unterzubringen.
Die neue Folge von „Passwort – der Podcast von heise security“ steht seit Mittwoch auf den üblichen Podcast-Plattformen bereit.
(cku)
Datenschutz & Sicherheit
Datenleck: Cyberangriff auf französischen Regierungs-Messenger Tchap
Die französische staatliche Digitalstelle DINUM untersucht einen Einbruch in ein Konto des Regierungs-Messengers Tchap. Der oder die Angreifer haben demnach Zugriff auf Chats und Nachrichten sowie Informationen von tausenden Nutzern erlangt.
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Das teilt das französische Regierungsportal numerique.gouv.fr mit. Demnach konnten die Angreifer am 7. Juni 2026 ein Nutzerkonto beim verschlüsselten Instant-Messaging-Dienst Tchap kompromittieren. Da der Dienst private Chats und Nachrichten verschlüsselt, können die Angreifer selbst im Fall einer Konto-Kompromittierung lediglich auf unverschlüsselte öffentliche Chats und Nachrichten zugreifen, erklärt die Behörde. Es seien Berichten zufolge 73.467 Nutzerinnen und Nutzer betroffen, was knapp neun Prozent der Nutzerbasis entspreche.
Nach dem Vorfall schaltete sich die ANSSI, Frankreichs nationales Cybersicherheitszentrum und BSI-Pendant, ein und untersuchte den Vorfall. Die Kompromittierung konnte dabei bestätigt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden; das Ausmaß des Vorfalls wurde ermittelt. Die IT-Sicherheitsexperten haben das unterwanderte Konto gesperrt. Bei der Untersuchung kam heraus, dass zu den möglicherweise offengelegten Daten Vor- und Nachname, E-Mail-Adresse, Unternehmen und Avatar der Nutzerinnen und Nutzer gehören. Die privaten Chats seien hingegen geschützt.
Untersuchungen dauern an
Die Untersuchungen gingen weiter, erklärt die Behörde. Es sollen noch Ereignisprotokolle ausgewertet werden, um herauszufinden, auf welche Chats und auf welche weiteren Daten die Angreifer Zugriff hatten. Im digitalen Untergrund bieten die Angreifer die angeblich abgegriffenen Daten an. Wie ein Post von Dark Web Intelligence auf X zeigt, geht es angeblich um 73.467 Nutzerkonten, mehr als 640.000 Nachrichten, 876 Chat-Räume und knapp 60.000 Mediendateien mit einem Umfang von 13,5 GByte. Zudem sollen klassifizierte Dokumente enthalten sein. Das hat die Untersuchung bislang jedoch nicht bestätigt.
Frankreichs als sicherer Messenger für die Regierung konzipierter Tchap-Dienst, der auf Matrix basiert, hatte bereits zum Start im Jahr 2019 mit einer Sicherheitslücke zu kämpfen. Einem Hacker gelang es, unbefugt ein Konto in dem Dienst anzulegen, obwohl er nicht zur Regierung gehört, was eigentlich durch entsprechende Mail-Domains sichergestellt werden sollte. Die Lücke wurde damals in kürzester Zeit nach der Meldung durch den Entdecker geschlossen.
(dmk)
Datenschutz & Sicherheit
E-Mail-Fälschung bei Exchange Online: Ghost-Sender betrifft viele Unternehmen
Ein Konfigurationsfehler bei Exchange Online, den Sicherheitsforscher auf den Namen „Ghost-Sender“ getauft haben, erlaubt Spammern und Cyberkriminellen, gefälschte E-Mails an den Schutzmaßnahmen des Anbieters vorbeizuschleusen. Microsofts Sicherheitsabteilung erklärte sich für nicht zuständig – Kunden müssen sich selbst kümmern.
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Nutzt ein Unternehmen einen Dienst zur Mailfilterung oder für andere Aufgaben und hat diesen im DNS als MX-Eintrag (Mail eXchange) eingetragen, gehen alle Mails zunächst dorthin. Nach der Bearbeitung durch den externen Dienst leitet dieser die E-Mails an Exchange Online (EXO) weiter, um sie den Empfängern zuzustellen. Dabei ignoriert EXO dann jedoch übliche Maßnahmen gegen Mailspoofing wie SPF und DMARC und kippt auch offensichtlich gefälschte E-Mails bei den Empfängern ab.
Das liegt im Zusammenspiel der Exchange-Online- und der externen Mailserver begründet und ist ein Konfigurationsfehler bei deren Verschaltung. Wie die Entdecker von Infoguard erläutern, gibt es mehrere Methoden der Fehlerbehebung: Man könne einen sogenannten „partner organization connector“ konfigurieren oder per Mailregeln alle E-Mail in Quarantäne verschieben, deren Header X-MS-Exchange-Organization-AuthAs nicht auf Internal gesetzt und zudem die IP-Adresse des einliefernden Mailservers unbekannt ist.
Microsoft tut nichts, daher sollten Admins handeln
Microsofts Reaktion auf den Fehler – den heise security mit dem kostenlos verfügbaren Testprogramm nachvollziehen konnte – war befremdlich. Das Microsoft Security Response Center (MSRC) – aktuell mal wieder mit Sicherheitsforschern über Kreuz – wies die Infoguard-Forscher nach ihrer Meldung am 21. April 2026 ab: Es handele sich weder um eine sicherheitsrelevante Schwachstelle noch um einen Fall fürs MSRC. Daraufhin kontaktierten die Schweizer den Kundendienst des Redmonder Softwarehauses und erhielten eine Bestätigung: Tags zuvor habe man eine großangelegte Versandaktion gefälschter E-Mails festgestellt, das Problem werde also bereits von Missetätern ausgenutzt.
Dennoch passierte nichts, „Ghost-Sender“ funktioniert bis heute. Dabei tragen E-Mails mit gefälschten Absenderadressen (die in Outlooks Mailoberfläche sogar das passende Profilbild tragen) ein hohes Risiko für Betrügereien aller Art, speziell die als „Business Email Compromise“ bekannte Masche.
Administratoren, die Exchange Online mit vorgelagertem Filterdienst nutzen, sollten ihre Konfiguration daher zügig auf Anfälligkeit prüfen und gegebenenfalls eine der empfohlenen Gegenmaßnahmen ergreifen – in Redmond scheint man derzeit nicht der Ansicht zu sein, wegen „Ghost-Sender“ handeln zu müssen.
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(cku)
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