Künstliche Intelligenz
Top 10: Das beste Mehrfach-USB-Ladegerät – Testsieger mit 100 Watt für 39 Euro
USB-Ladegeräte mit mehreren Anschlüssen laden Laptop, Handy, Konsole und Gadgets gleichzeitig und benötigen dabei nur eine Steckdose.
Egal, ob Smartphone, Kopfhörer, Macbook, Amazon Echo oder E-Zigarette – die allermeisten Geräte bekommen ihren Strom aus Netzteilen mit USB-Anschluss. Statt also überall in der Wohnung die Steckdosen zu besetzen, kann man gleich ein Netzteil mit mehreren USB-C- oder USB-A-Anschlüssen verwenden. Im Verhältnis sind solche USB-Ladegeräte nicht nur deutlich kleiner als viele der mitgelieferten Netzteile (falls diese überhaupt noch beiliegen), sondern sie erreichen inzwischen sogar über 100 Watt und können mehrere stromhungrige Geräte gleichzeitig versorgen.
Gerade aber in der Bahn können Mehrfachladegeräte ein sprichwörtlich bahnbrechender Vorteil sein, wenn es nur wenige Steckdosen für zu viele Geräte gibt. Mit Platz für teils sogar mehr als sechs Geräte macht man sich hier schnell Freunde, wenn alle Fahrgäste an der einen Steckdose ihr Smartphone aufladen können.
Wir haben über zehn USB-Ladegeräte mit mehr als vier Ports getestet und zeigen in dieser Bestenliste, welches das Beste ist.
Alle der ausgewählten Ladegeräte in diesem Vergleich setzen auf die GaN-Technologie, wobei das vormals verwendete Silizium gegen Galliumnitrid ausgetauscht wurde. Das sorgt für handlichere Geräte, die auch noch effizienter arbeiten. Damit sind auch USB-Ladegeräte mit Leistungen jenseits von 100 Watt möglich, ohne dass die Geräte aktiv gekühlt werden müssten. Auch ist es bei allen Ladegeräten so, dass mit jedem Gerät, das man zusätzlich anschließt, die Leistung pro Gerät deutlich abnimmt.
Welches ist das beste USB-Ladegerät mit mehreren Anschlüssen?
Für diese Bestenliste haben wir zehn Netzteile ausgewählt, die mindestens vier USB-Ports besitzen. Dabei setzen sie auf USB-A sowie USB-C. Bis auf unseren Preis-Leistungs-Tipp Qoovi GaN 65W haben alle mindestens eine Gesamt-Ausgangsleistung von 100 Watt oder mehr. Inzwischen gibt es aber auch USB-Ladegeräte mit 300 Watt, hier kann man also gleich mehrere Verbraucher mit bis zu 100 Watt pro Gerät versorgen.
In die Wertung, welches Netzteil besser als das andere ist, spielt neben dem Preis-Leistungs-Verhältnis auch die Verarbeitungsqualität sowie das Ergebnis unseres Praxistests hinein. Bei diesem ermitteln wir, wie effizient das Netzteil arbeitet. Den Testaufbau schildern wir im entsprechenden Absatz Testverfahren.
Am besten abgeschnitten hat in der Gesamtschau der Baseus GaN2 Pro Quick Charger 100W. Nicht nur erreicht er eine Effizienz von knapp 93 Prozent, sondern kostet mit 39 Euro aktuell auch vergleichsweise wenig. Damit erringt das 100-Watt-Ladegerät den Testsieg.
Unser Preis-Leistungs-Sieger ist das Qoovi GaN 65W. Zwar bietet dieses Ladegerät für vier Geräte insgesamt mit 65 Watt am wenigsten Ausgangsleistung, ist mit einem Preis von 22 Euro aber auch am günstigsten.
Am meisten Leistung zum fairen, aber vergleichsweise hohen Preis von 128 Euro bietet das Ugreen Nexode 300W – unser Technologiesieger. Etwas weniger Leistung zum dafür niedrigeren Preis bieten die beiden Netzteile Ugreen Nexode 200W sowie Anker Prime Charger 200W.
Worauf muss ich beim Kauf achten?
Bei USB-Ladegeräten mit mehreren Anschlüssen kommt es nicht auf die konkrete Einzelleistung eines Anschlusses an, sondern auf die Gesamtleistung. In diesem Vergleich haben wir daher vor allem die Gesamtleistung betrachtet, also wie sich die Leistung beim Anschluss mehrerer Geräte pro Anschluss reduziert. Auffällig war, dass nahezu alle Ladegeräte die Verbindung zu bereits angeschlossenen Geräten kurzzeitig vollständig unterbrochen haben, wenn man ein weiteres angeschlossen hat. Dabei verhandeln etwa Ladegerät und Smartphone die Ladeleistung jedes Mal wieder neu.
Außerdem ist die benötigte Ladeleistung des jeweiligen Endgeräts zu beachten. Das gilt weniger bei Tablets oder Smartphones, wie dem iPhone, sondern vor allem bei Laptops. Dort benötigen viele per USB-C aufladbare Geräte eine Mindestleistung, unter der sie nicht laden. Wer ein Macbook Pro oder ein High-End-Thinkpad per USB-C laden möchte, der benötigt eine vernünftige Leistung.
Kurz gesagt: Je mehr Leistung das Notebook liefert, desto mehr Watt muss das Netzteil bieten. Ein Macbook Pro mit M1 Chip und 8 Kernen erfordert ein Netzteil mit 67 Watt, die Variante mit 10-Core-CPU bringt ein 96 Watt Netzteil mit. Ein Thinkpad X1 Carbon der neunten Generation benötigt ebenfalls 65 Watt. Wer noch mehr Power hat, etwa in einer mobilen Workstation wie dem Dell Mobile Precision 3560, der kommt schnell an die Grenzen. Dell legt diesem Rechner etwa ein USB-C-Netzteil mit 130 Watt bei.
Auch bei unserem Lenovo Yoga Pro 7 2023 kommt ein 140-Watt-Netzteil zum Einsatz, wobei der Laptop auch noch 100-Watt-Netzteile akzeptiert. Bei 65 Watt gibt es hingegen eine Warnmeldung, dass die eingehende Leistung zu gering ist. Die meisten „normalen“ Notebooks mit USB-C sollten aber mit einem 65-Watt-Gerät gut versorgt sein. Es empfiehlt sich in jedem Fall, einen kurzen Blick in die technischen Daten zu werfen.
Ebenfalls ist es so, dass man problemlos vier Geräte gleichzeitig anschließen kann, dann aber teilt sich die Ladeleistung auf alle Ports auf. Dafür ist etwa das Ugreen Nexode 100W für knapp 32 Euro ein anschauliches Beispiel. Wer nur ein Notebook an USB-C1 oder USB-C2 steckt, der kann auf die vollen 100 Watt zugreifen. Sind zwei Ports belegt, sind immer noch bis zu 65 Watt auf USB-C1 möglich, die anderen Anschlüsse liefern dann aber zwischen 30 und 22,5 Watt. Sind alle vier Ports belegt, kommt aus USB-C1 maximal 45 Watt, USB-C2 liefert 30 Watt, USB-C3 sowie USB-A schaffen dann maximal je 10,5 Watt (bei 5 Volt mit 2,1 Ampere). Das nachfolgende Bild zeigt nochmals grafisch, wie sich die Belegung hier aufteilt.
So lädt man richtig
Für ein schnelles Laden sollte das USB-C-Kabel den Standard Power Delivery (USB PD) unterstützen. Mit dieser Technik handeln Ladegerät und Verbraucher aus, wie viel Leistung maximal fließen kann. Können beide Geräte keine höhere Ladespannung aushandeln, fällt das Ladegerät auf sichere Ladeströme zurück und liefert zwischen 2,5 Watt und 7,5 Watt.
Wer ein reines USB-C-Kabel kaufen und auch bei der schnellen Datenübertragung auf Nummer sicher gehen möchte, dem empfehlen wir ein Kabel mit Thunderbolt 3. Wenn es lediglich ums Laden geht, dann reicht auch ein günstigeres Kabel. Mehr dazu in unserer Kaufberatung USB-C-Kabel: Nicht jedes kann alles.
Schnellladen: Quick Charge, Power Delivery und PPS
Schnellladetechniken sind erforderlich, damit Smartphones und andere Geräte über USB mit einem einheitlichen Standard schnell laden können. Am verbreitetsten sind hier Qualcomm Quick Charge (QC) und Power Delivery (PD). Während Quick Charge Android-Smartphones mit Qualcomm-SoC unterstützt, nutzt unter anderem Apple den Power-Delivery-Standard. Auch Laptops setzen entsprechend auf USB-PD.
Der Trick ist, dass Lader und Endgerät hierbei die Kombination aus Spannung und Strom aushandeln. Das Netzteil bietet dazu unterschiedliche Kombinationen, unter denen das Endgerät die passende auswählt. Daher geben wir die verfügbaren Kombinationen bei jedem Ladegerät-Test im Detail an. Die Bestimmung der Ladeparameter geschieht über den Control Channel (CC) des USB-C-Steckers. Auch deswegen ist es wichtig, das richtige Kabel zu wählen. Arbeitet der Chip im Kabel nicht korrekt, überträgt es maximal drei Ampere, womit die Ladegeschwindigkeit deutlich reduziert ist.
Dabei war USB Power Delivery 3.0 der erste Standard, der Qualcomms Quick Charge und Apple Lightning ersetzen kann. Mit USB-PD 3.0 werden die bisherigen Power-Profile mit der festen Zuordnung von Spannung und Maximalstrom durch flexible Power Rules abgelöst. Dabei gilt, je höher die Nennleistung, desto mehr Kombinationen sind möglich. Deswegen laden USB-Ladegeräte mit USB-PD 3.0 auch kompatible Geräte über den Schnellladestandard Quick Charge.
Wer mehr über Power Delivery erfahren möchte, dem empfehlen wir den Heise-Beitrag Passt irgendwie.
Im folgenden Preisvergleich zeigen wir die günstigsten USB-C-Ladegeräte mit der Schnellladetechnik USB Power Delivery 3.0.
Proprietäre Schnelllade-Funktionen
Schnellladestandards sollen die Auswahl geeigneter Ladegeräte zum eigenen Endgerät vereinfachen: Ein Standard, den man auf einen Blick erkennt und mit dem immer gewiss ist, dass das Smartphone so schnell wie möglich lädt – es könnte so einfach sein. Immer mehr Hersteller haben auch den Bedarf und die Vorteile von schnellem Laden erkannt, gut so. Doch neben Power Delivery und Co. gibt es eine Entwicklung, die die Bemühungen der Ladestandards wieder zur Makulatur macht. Denn manche Smartphone-Hersteller entwickeln eigene Schnellladeprotokolle, die sich ausschließlich mit den herstellereigenen Netzteilen verwenden lassen. An fremden Ladegeräten fallen entsprechende Handys auf Ladegeschwindigkeiten von teils unter 20 Watt zurück, wodurch ein Ladevorgang enorm lang dauert – obwohl das Smartphone eigentlich schneller laden könnte, aber nicht die gleiche Sprache wie das Netzteil spricht.
Bei vergangenen Tests hat sich das bei unseren Versuchs-Smartphones Honor Magic 5 Pro (Testbericht) und Xiaomi Redmi Note 12 Pro+ (Testbericht), die beide über 60 Watt laden können, als großes Problem herausgestellt. Keines der getesteten Ladegeräte hat die beiden Handys auch nur ansatzweise mit ihrer maximal möglichen Ladeleistung versorgt. Die Werte betrugen unter 10 Watt, was Laden zur Geduldsprobe macht. Es liegt also hier wieder an Nutzern, sich vor dem Kauf eines Ladegerätes über die unterstützten Ladestandards seines Smartphones zu informieren.
Was ist PPS und wofür benötigt man es?
In unserer Praxiserfahrung und vielen Smartphone-Tests hat sich zudem gezeigt, dass diese Besonderheit teils von Smartphone zu Smartphone unterschiedlich auftritt. Während das eine problemfrei lädt, verweigert ein anderes die Schnellladung. Eine Spielart, die dahinterstecken kann, ist die PD-Erweiterung PPS (Programmable Power Supply) – eigentlich dazu da, um Spannung und Strom automatisch in Echtzeit dynamisch ändern zu können, also eine Erleichterung darstellen soll.
Dadurch soll jederzeit die maximal mögliche Ladeleistung nutzbar sein. Auch hier handeln Smartphone und Ladegerät wieder eine bestimmte Kombination aus Spannung und Stromstärke aus. Doch diese Technologie kann dafür sorgen, dass Ladegeräte, die nicht auf die exakt gleiche Spannung einsetzen, auf die nächst niedrigere, mit Ladegerät und Endgerät kompatible Spannung zurückfallen (Einblicke im Artikel von heise online). In so einem Fall lädt das Smartphone also nicht mit seiner maximal möglichen Ladegeschwindigkeit, sondern deutlich langsamer.
Ärgerlich ist, dass Hersteller von Ladegeräten sowie Smartphones die benötigte Bandbreite an Spannung und Stromstärke nach wie vor nur spärlich kommunizieren. Im Testfeld der Ladegeräte war vor allem Ugreen meist vorbildlich mit der Angabe des unterstützten PPS-Bereichs, andere Marken sind hier noch sehr nachlässig. Oft wird der Begriff PPS als reines Keyword ohne nützliche Details verwendet, die hier aber entscheidend sind.
Manche Hersteller unterstützen aber bei ihren Ladegeräten auch tatsächlich kein PPS, auf ein solches Ladegerät sollte man im Zweifel verzichten. Wir geben die unterstützten Ladestandards und PPS-Bereiche in Zukunft in jedem Einzeltest an. Zudem machen wir die zuverlässige oder unzuverlässige Weitergabe dieser Information zu einem Bewertungskriterium. Ladegeräte, die PPS gar nicht unterstützen oder die den PPS-Bereich nicht angeben, bekommen folglich Punktabzug. Zu wichtig ist diese Angabe inzwischen für Smartphone-Nutzer, als dass man sie ignorieren kann.
Testverfahren
Wir haben für diese Bestenliste alle Ladegeräte mit einem einheitlichen Verfahren auf den Prüfstand gestellt. Dazu kommt zur Feststellung von Effizienz und Leistung das Messgerät F-nirsi FNB58, das uns Banggood zur Verfügung gestellt hat. Dieses stecken wir zwischen Smartphone und Stecker. So können wir Werte, wie Watt (Leistung), Volt (Spannung) und Ampere (Strom) auslesen, sowie den Ladestandard an, auf den sich Endgerät und Netzteil verständigt haben. Seinen Strom bezieht das Messgerät über das angeschlossene USB-C-Kabel. Der Strombedarf ist allerdings sehr gering, weshalb wir ihn in unserer Messung ignorieren. Eine Dokumentation gibt es nicht. Sollte ein Hersteller keine Angaben zur unterstützten Spannung, Stromstärke oder zu PPS machen, ermitteln wir die PPS-Werte mittels unserem PD-Listener.
Zusätzlich nutzen wir ein haushaltsübliches AC-Strommessgerät. So errechnen wir die Effizienz jedes Ladegeräts, die ein wichtiges Kriterium zur Bewertung der Qualität ist.
Im USB-Ladegerät-Test überprüfen wir die Effizienz der USB-Netzteile, indem wir sie an unseren Lastsimulator anschließen. Über diesen können wir konstant eine frei einstellbare Last vom Ladegerät abrufen und so neben der Effizienz auch die Wärmeentwicklung ermitteln sowie den Überlastschutz prüfen.
Fazit
Strom über USB ist fantastisch. Ein USB-Ladegerät mit Platz für mehrere Geräte ist eine große Erleichterung für unterwegs. Damit reicht etwa die einzelne Steckdose in der Bahn dank USB-A und USB-C auch für mehrere Geräte, wie Laptop, Android-Smartphone oder iPhone und sonstiges Zubehör. Statt also mehrere Netzteile einzupacken, reicht eines der hier vorgestellten Geräte, vielleicht noch mit ein paar alternativen USB-Kabeln. Durch USB-PD gibt es hier einen geräteübergreifenden Ladestandard.
Dabei müssen solch potente Ladegeräte nicht einmal teuer sein. Unseren Testsieger Baseus GaN2 Pro Quick Charger 100W bekommt man etwa schon für 39 Euro. Für etwas mehr als 100 Euro erhält man dann schon eines der besten Ladegeräte überhaupt – das Ugreen Nexode 300W mit aberwitzigen 300 Watt an Leistung.
Künstliche Intelligenz
SK Hynix: Börsengang in den USA steht bevor
Der südkoreanische Halbleiterkonzern SK Hynix plant seinen Börsengang in den USA bereits im August. Das berichtete am Mittwoch die Nachrichtenagentur Reuters und beruft sich dabei auf zwei mit der Angelegenheit vertraute Personen. SK Hynix wolle mit dem Schritt von der starken Nachfrage nach KI-bezogenen Aktien profitieren und seine Investorenbasis verbreitern.
Weiterlesen nach der Anzeige
Laut dem Bericht von Reuters wird die US-Börsenaufsichtsbehörde SEC (Securities and Exchange Commission) voraussichtlich in der übernächsten Woche den entsprechenden Antrag von SK Hynix genehmigen.
Über die Einzelheiten der Börsennotierung, einschließlich Umfang und Zeitpunkt, sei noch nicht entschieden worden, teilte SK Hynix in einer Erklärung gegenüber Reuters mit. Der Chiphersteller hatte im März mitgeteilt, vertraulich einen Antrag auf Börsennotierung in den USA gestellt zu haben. Damals hieß es, der Börsengang könnte ein Volumen von bis zu 14 Milliarden US-Dollar erreichen.
SK Hynix ist der weltweit zweitgrößte Hersteller von Speicherchips und ein wichtiger Zulieferer für den US-Konzern Nvidia. Dank seiner marktbeherrschenden Stellung bei Hochleistungs-Speicherchips (High Bandwidth Memory, HBM), die in KI-Servern zum Einsatz kommen, hat das südkoreanische Unternehmen stark von KI-Boom und Speicherkrise profitiert.
Mit einem Börsendebüt im August würde sich SK Hynix in die Phalanx spektakulärer Börsengänge einreihen, die in der zweiten Jahreshälfte an den US-Aktienmärkten erwartet werden. Der für Ende dieser Woche geplante Rekord-Börsengang von Elon Musks Raumfahrtunternehmen SpaceX soll 75 Milliarden US-Dollar einspielen. Einen Wettlauf um den Gang an die Börse liefern sich derweil die beiden KI-Unternehmen Anthropic und OpenAI. Claude-Entwickler Anthropic reichte am 1. Juni vertraulich einen Antrag auf Börsengang in den USA ein und kam damit überraschend dem Konkurrenten OpenAI zuvor. Der ChatGPT-Entwickler beantragte nur wenige Tage später eine Aktienplatzierung – Details bleiben aber noch geheim.
(akn)
Künstliche Intelligenz
Uber verklagt New York City wegen Gesetz zum Schutz von Fahrern
Der US-Dienstleistungskonzern Uber Technologies hat Klage gegen die Stadt New York eingereicht, um die Durchsetzung eines kürzlich verabschiedeten Gesetzes zu verhindern. Das neue Gesetz, das Fahrer vor „ungerechtfertigten Deaktivierungen“ schützen soll, würde nach Ansicht von Uber das Unternehmen dazu zwingen, Fahrer auf seiner Plattform zu belassen, selbst wenn der Fahrdienstvermittler festgestellt hat, dass diese gegen Standards, Vereinbarungen und Richtlinien des Unternehmens verstoßen haben.
Weiterlesen nach der Anzeige
Das lokale Gesetz 52, das am 28. Juli in Kraft tritt, untersagt es Fahrdienstvermittlern wie Uber oder Lyft, Fahrer ohne einen„triftigen Grund“ zu entlassen. Bei Betrug und „grobem Fehlverhalten“ wie Gewalt, sexueller Belästigung oder Übergriffen sowie Diskriminierung sind Entlassungen zulässig.
Verstoß gegen verfassungsmäßige Rechte
In der am Dienstag vor dem Bundesbezirksgericht für den südlichen Bezirk von New York eingereichten Klage (AZ. 1:26-CV-04893) erklärte Uber, das Gesetz schütze Fahrer, die sich gefährlich, bedrohlich oder anderweitig unangemessen verhalten, in unzulässiger Weise. Zugleich verletze das Gesetz die Rechte des Unternehmens auf freie Meinungsäußerung und ein ordnungsgemäßes Verfahren (due-process right) gemäß der US-Verfassung sowie der Verfassung des Staates New York. Uber beantragte eine einstweilige Verfügung sowie eine dauerhafte Unterlassungsanordnung, um das Gesetz zu stoppen. Über die Klage berichtete unter anderem die Nachrichtenagentur Bloomberg.
Sollte das Gesetz wie geplant in Kraft treten, „würde es die Verträge von Uber dauerhaft beeinträchtigen, die Übermittlung und Offenlegung sensibler und geschützter Informationen erzwingen, die Uber sonst nicht preisgeben würde, eine zumindest vorübergehende Zusammenarbeit mit Fahrern erzwingen, die Uber sonst deaktivieren würde, Uber einem unfairen und einseitigen Entscheidungsverfahren unterwerfen sowie potenziell zu Reputationsschäden und einem Verlust an Geschäftsvolumen und Firmenwert führen“, heißt es in der Klageschrift.
Möglicherweise Tausende Anträge auf Wiederaufnahme
Das im Januar vom New Yorker Stadtrat mit großer Mehrheit verabschiedete Gesetz soll Fahrer vor einer ungerechtfertigten Deaktivierung durch die Fahrdienstvermittler schützen. Die Verordnung schreibt vor, dass Unternehmen die Fahrer 14 Tage vor Wirksamwerden der Deaktivierung über die Maßnahme informieren müssen. Auch können Fahrer eine Untersuchung durch die Behörde für Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz beantragen. Der Fahrdienstvermittler muss dann nachweisen, dass ein triftiger Grund sowie ein legitimer wirtschaftlicher Beweggrund für die Deaktivierung vorlagen.
Weiterlesen nach der Anzeige
Laut Uber könnten die mehr als 12.000 Fahrer in New York City, die seit Juli 2019 von Uber deaktiviert wurden, eine Wiederaufnahme beantragen. Das Unternehmen beklagt, dass es für die mögliche erneute Überprüfung und Bearbeitung Tausender Deaktivierungsfälle „enorme Ressourcen aufwenden“ müsste.
(akn)
Künstliche Intelligenz
Medizinregistergesetz: Maximale Löschfrist mit 100 Jahren praktisch unbefristet
Das geplante Medizinregistergesetz (MRG) stößt bei Fachleuten zwar grundsätzlich auf Zustimmung, in der öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestages überwogen jedoch die Forderungen nach Nachbesserungen. Vertreter von Forschungseinrichtungen, Registerbetreibern, Patientenorganisationen, Industrie und Datenschutz begrüßten zwar den Versuch, die Nutzung medizinischer Daten zu verbessern. Zugleich machten sie deutlich, dass aus ihrer Sicht erhebliche Probleme bei der Datenqualität, Finanzierung, Datenschutz und Governance ungelöst bleiben. Auch die vorgesehene Nutzung von Teilen der Krankenversichertennummer (KVNR) als Grundlage für eine Forschungskennziffer blieb umstritten.
Weiterlesen nach der Anzeige
Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, die Nutzung und Verknüpfung von Daten aus Medizinregistern zu erleichtern. Dr. Anne Regierer, Sprecherin der Arbeitsgruppe Register der Technologie- und Methodenplattform für die vernetzte medizinische Forschung (TMF), begrüßte insbesondere die Möglichkeit der Datenverknüpfung und die geplante Qualitätsentwicklung von Registern.
Krankenversichertennummer als Basis für Forschungskennziffer umstritten
Kritik gibt es dafür, dass laut MRG-Entwurf künftig der unveränderbare Teil der KVNR genutzt werden soll, um daraus Forschungskennziffern beziehungsweise Pseudonyme für die Verknüpfung von Registerdaten zu erzeugen. Zwar wird die KVNR von einigen Akteuren als pragmatische Lösung angesehen, weil sie bereits in großen Teilen des Gesundheitswesens verfügbar ist. In der Anhörung und den begleitenden Stellungnahmen wurden jedoch Zweifel laut, ob sie den Anforderungen einer langfristigen Gesundheitsdateninfrastruktur gerecht werden kann.
Experten verweisen darauf, dass zahlreiche für die Forschung relevante Datenbestände außerhalb der klassischen Gesundheitsversorgung liegen und dort keine KVNR verwendet wird. Das betrifft etwa Daten aus der Prävention, Rehabilitation, Sozialforschung oder der gesetzlichen Unfallversicherung. Bereits im Vorfeld der Anhörung hatte der IT-Sicherheitsrechtler Prof. Dr. Dennis-Kenji Kipker gewarnt, eine Forschungskennziffer greife zu kurz, „solange sie nicht wirklich sektorübergreifend angelegt ist und Datenverknüpfungen etwa für Präventions- oder Pandemieforschung ermöglicht“.
Auch die Koordinierungsgruppe Gesundheitsforschungsdateninfrastrukturen (GFDI) kritisiert die Konzentration auf die KVNR. Sie warnt vor einer Situation, in der unterschiedliche Gesetze verschiedene Identifikatoren voraussetzen – von der KVNR über die Steuer-ID bis zu europäischen Identitäten. Für Registerbetreiber entstünden dadurch zusätzliche technische und organisatorische Aufwände. Zudem sei die KVNR für manche Registerformen nur eingeschränkt nutzbar. Als Beispiele werden Obduktionsregister oder Lebendspenderegister genannt. Mehrere Fachvertreter stellten deshalb die Frage, ob die KVNR allenfalls eine Übergangslösung sein könne und langfristig ein sektorübergreifender Identifikator benötigt werde.
Forscher fordern langfristige Finanzierung der Register
Weiterlesen nach der Anzeige
Innerhalb der Register-Community gibt es erhebliche Zweifel, ob die vorgesehene Qualifizierung tatsächlich angenommen wird. Regierer berichtete, dass in einer Befragung der Registerbetreiber kaum jemand Interesse gezeigt habe, das geplante Qualifizierungsverfahren unter den aktuellen Bedingungen zu durchlaufen. „Eigentlich keiner der anwesenden Registerbetreiber hat gesagt: Zum jetzigen Zeitpunkt würden wir das Qualifizierungsverfahren für uns in Betracht ziehen“, sagte sie. Als Hauptproblem nannte sie die fehlende langfristige Finanzierung. Viele Register würden bislang über Projektmittel oder Spenden finanziert. Deshalb müsse geprüft werden, ob qualifizierte Register künftig als echte Forschungsinfrastruktur über zentrale Finanzierungsmodelle unterstützt werden könnten. Regierer und Dr. Anna Niemeyer vom Deutschen Netzwerk Versorgungsforschung sprachen sich für eine stärker wissenschaftlich geprägte Einrichtung aus, die Register aktiv bei Qualitätsentwicklung, Standardisierung und Methodik unterstützt.
Auch das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) sieht Potenzial in dem Gesetz. Der stellvertretende Leiter des Ressorts Arzneimittelbewertung, Dr. Andreas Vervölgyi, betonte, dass Register künftig deutlich stärker für Forschungsvorhaben genutzt werden könnten. Gerade registerbasierte Studien seien in anderen Ländern längst etabliert, in Deutschland bislang aber kaum möglich. Dafür benötige es jedoch zusätzliche Unterstützung bei Methodik, Planung und Durchführung solcher Studien.
Zweifel an Datenqualität
Besonders deutlich fiel die Kritik der unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) aus. Dr. Rimma Berenstein machte deutlich, dass das Gesetz zwar technische und datenschutzrechtliche Verbesserungen bringe, das eigentliche Problem aber nicht löse: die Qualität der Daten. „Die Datenplattform bringt eben nichts, wenn die Daten, die dort erhoben werden, die relevante Fragestellung gar nicht beantworten können“, sagte sie. Viele bestehende Register seien ursprünglich für wissenschaftliche Fragestellungen aufgebaut worden und enthielten nicht die Informationen, die beispielsweise für Nutzenbewertungen neuer Arzneimittel benötigt würden. Oft fehlten wichtige Angaben zu Patientenmerkmalen, Folgetherapien oder Langzeitverläufen.
Der G-BA fordert deshalb weitergehende Eingriffsmöglichkeiten. So solle der Ausschuss künftig die Möglichkeit erhalten, bestimmte krankheits- oder therapiebezogene Register selbst zu initiieren oder bestehende Register entsprechend weiterzuentwickeln. Zudem sprach sich Berenstein für Meldepflichten der Leistungserbringer sowie für Datenerhebungen mit Widerspruchslösung aus, um möglichst vollständige Datensätze zu erhalten. Nur mit qualitativ hochwertigen und vollständigen Daten könnten Register tatsächlich dazu beitragen, Versorgungsentscheidungen zu verbessern oder die Wirksamkeit neuer Therapien zu bewerten.
Registerlandschaft gegen Evidenzlücken
Aus Sicht des G-BA würden solche Register zudem dazu beitragen, Evidenzlücken nach der Markteinführung neuer Arzneimittel zu schließen. Berenstein verwies darauf, dass Hersteller häufig kein unmittelbares Interesse daran hätten, zusätzliche Daten zu bestimmten Fragestellungen zu erheben. Insbesondere bei hochpreisigen und komplexen Therapien fehle es oft an vergleichenden Langzeitdaten, etwa dazu, welche Patienten tatsächlich profitieren oder wie sich verschiedene Behandlungsoptionen im Versorgungsalltag schlagen. Unabhängige Register könnten hier Transparenz schaffen und die Datengrundlage für Nutzenbewertungen deutlich verbessern.
Unterstützung erhielt diese Position vom GKV-Spitzenverband. Dessen Abteilungsleiter Medizin, Dr. Bernhard Egger, verwies darauf, dass Registerdaten künftig zwar grundsätzlich für Nutzenbewertungen nutzbar würden, viele Register aber derzeit nicht die erforderlichen Informationen erfassten. Der vom G-BA vorgeschlagene Ansatz sei deshalb ein sinnvoller Weg, um Register stärker an den tatsächlichen Anforderungen der Versorgung auszurichten.
Eine besondere Rolle spielten in der Anhörung die Belange von Menschen mit seltenen Erkrankungen. Prof. Annette Grüters-Kieslich von der Eva Luise und Horst Köhler Stiftung begrüßte das Gesetz grundsätzlich, kritisierte jedoch, dass seltene Erkrankungen im Entwurf bislang nicht ausdrücklich berücksichtigt werden. Gerade für diese Patientengruppe seien Register von zentraler Bedeutung, da es häufig nur sehr wenige Betroffene gebe und andere Datenquellen oft fehlten. Register seien oftmals die wichtigste Grundlage, um Erkenntnisse über Krankheitsverläufe, Therapieeffekte und die tatsächliche Versorgungssituation zu gewinnen.
Dr. Christine Mundlos von der Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE) forderte darüber hinaus eine verbindliche Beteiligung von Patientenorganisationen bei der Gestaltung von Registern und deren Governance-Strukturen. Patienten würden häufig andere Fragestellungen als Wissenschaftler oder Behörden als relevant ansehen. Daher müssten ihre Perspektiven bereits bei der Entwicklung von Registern berücksichtigt werden. Zudem sprach sie sich für hohe Datenschutzstandards aus, da bei ultraseltenen Erkrankungen das Risiko einer Re-Identifizierung besonders hoch sei.
Viele Fragen an Datenschützer
Datenschutzrechtliche Fragen nahmen einen breiten Raum in der Anhörung ein. Die meisten Fragen gingen an den Datenschutzexperten Dr. Thilo Weichert, der erhebliche Bedenken gegen mehrere Regelungen des Gesetzentwurfs äußerte. Besonders kritisch sieht er die vorgesehenen Speicherfristen von bis zu 100 Jahren sowie Einschränkungen bei den Rechten der Betroffenen. „Die maximale Löschungsfrist ist mit 100 Jahren praktisch unbefristet“, sagte Weichert.
Besonders kritisch äußerte sich Weichert auch zur geplanten Forschungskennziffer auf Basis der KVNR. Die Gefahr einer Re-Identifizierung sei real. „Die Gefahr besteht natürlich. Sie besteht anhand der Krankenversichertennummer beziehungsweise Forschungskennziffer“, sagte er. Wenn diese Kennziffer bei vielen verschiedenen Stellen bekannt sei, könne sie genutzt werden, um Daten wieder konkreten Personen zuzuordnen. Hinzu komme, dass durch die Verknüpfung umfangreicher Datensätze bereits wenige zusätzliche Informationen ausreichen könnten, um pseudonymisierte Daten wieder einer Person zuzuordnen.
Opt-in oder Opt-out?
Auch die vorgesehenen Widerspruchsmöglichkeiten hält Weichert nur unter bestimmten Bedingungen für sinnvoll. Grundsätzlich sei ein Widerspruchsmodell praktikabler als die bisherige Einwilligungslösung, weil Einwilligungen in der Forschung häufig nicht eingeholt werden könnten. Voraussetzung sei jedoch, dass die Betroffenen umfassend informiert werden. „Dieser Widerspruch ergibt nur dann Sinn, wenn die Betroffenen auch informiert werden über das Recht des Widerspruchs. Und nicht nur einmal, sondern bei jeder Gelegenheit, wo die Daten von ihnen genutzt werden“, sagte Weichert. Genau dies sei im Gesetzentwurf bislang nicht vorgesehen. Nach seiner Auffassung werden zentrale Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht ausreichend berücksichtigt. „Der pauschale gesetzliche Ausschluss von Betroffenenrechten, so wie das bisher im Gesetz vorgesehen ist, ist meines Erachtens eindeutig europarechtswidrig,“ so Weichert. Er zeigte sich „sehr skeptisch“, dass die Regelungen „vor dem Europäischen Gerichtshof oder auch dem Bundesverfassungsgericht standhalten“ würden.
Das geplante Zentrum für Medizinregister (ZMR) wurde von mehreren Sachverständigen kritisch bewertet. Während viele Experten die Einrichtung einer zentralen Anlauf- und Koordinierungsstelle grundsätzlich begrüßten, äußerte insbesondere Weichert Zweifel daran, dass das Zentrum in der vorgesehenen Form seine Aufgaben erfüllen könne. Nach seiner Einschätzung ist die personelle Ausstattung deutlich zu knapp bemessen. In der Anhörung verwies er darauf, dass das ZMR nach den bisherigen Planungen mit lediglich vier Stellen auskommen solle. Angesichts der vorgesehenen Aufgaben – von der Registerqualifizierung über Beratungsleistungen bis zu Kontroll- und Koordinierungsfunktionen – sei dies nicht realistisch. „Wie wollen Sie die notwendige Kompetenz, fachliche Kompetenz und die Manpower oder Womanpower über vier Personen zusammenbekommen?“, fragte Weichert. Auch andere Sachverständige plädierten dafür, das ZMR nicht als reine Verwaltungs- oder Genehmigungsbehörde auszugestalten.
Die technische Umsetzung der Datenverknüpfung wurde ebenfalls intensiv diskutiert. Prof. Fabian Prasser von der Charité betonte, dass vor allem einheitliche Verfahren für die Verknüpfung von Daten notwendig seien. Ob diese zentral über eine Vertrauensstelle oder dezentral organisiert würden, sei dagegen weniger entscheidend. Eine zentrale Stelle könne zwar für einheitliche Standards sorgen, gleichzeitig aber auch einen besonders sensiblen Angriffspunkt darstellen. Dezentrale Verfahren würden Risiken verteilen, könnten jedoch die technische Standardisierung erschweren.
Patienten wollen Daten spenden, aber sicher
Aus Sicht der Patientenvertreter ist Transparenz entscheidend. Siiri Duker von der BAG SELBSTHILFE betonte, dass viele Patienten durchaus bereit seien, ihre Daten für Forschungszwecke bereitzustellen. Voraussetzung sei jedoch, dass sie verständlich informiert würden und ihre Rechte einfach ausüben könnten. Wichtig seien „einfach verständliche und barrierefreie Informationen“, außerdem müssten Widerspruchsmöglichkeiten „möglichst einfach und gut handhabbar“ ausgestaltet werden. Duker sprach sich daher für eine zentrale Stelle aus, über die Patienten Auskünfte erhalten sowie Einwilligungen oder Widersprüche verwalten können.
Mieves lotet Finanzierungsmodelle mit Pharmaindustrie aus
Während sich die meisten Beteiligten in der Anhörung vor allem um die Qualitätssicherung, die Finanzierung der Registerlandschaft und den Datenschutz sorgten, wurde gegen Ende bereits über mögliche Finanzierungsmodelle diskutiert. SPD-Gesundheitspolitiker Matthias Mieves lotete dabei mit mehreren Sachverständigen aus, wie sich Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller künftig an Betrieb, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Register beteiligen könnten. Seine Fragen zielten auf konkrete Modelle für Fonds- und Umlagesysteme, bei denen die Industrie neben Staat und Kostenträgern zur Finanzierung der Infrastruktur beitragen würde.
Marcel Fritz vom Verband Forschender Arzneimittelhersteller (vfa) erklärte, die Branche sei grundsätzlich bereit, sich an einem transparenten und nachhaltigen Finanzierungsmodell zu beteiligen. Voraussetzung seien klare Regeln und diskriminierungsfreie Zugangsbedingungen. Auch Dr. Philipp Kachel vom Institut für digitale Gesundheitsdaten sprach sich für einen zentralen Finanzierungsfonds aus, der sich aus Bundesmitteln, Beiträgen der Kostenträger sowie Beteiligungen von Pharma- und Medizintechnikunternehmen speisen könnte. Richard Bildat vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) forderte darüber hinaus standardisierte Antragsverfahren, verbindliche Datenstandards und eine stärkere Rolle des geplanten Zentrums für Medizinregister bei der Koordinierung registerübergreifender Datennutzungen.
Trotz unterschiedlicher Schwerpunkte herrschte unter den Sachverständigen weitgehend Einigkeit darüber, dass Deutschland eine leistungsfähigere Gesundheitsdateninfrastruktur benötigt. Das Medizinregistergesetz wird dabei von den meisten Beteiligten als wichtiger erster Schritt angesehen.
(mack)
-
Entwicklung & Codevor 3 MonatenCommunity-Protest erfolgreich: Galera bleibt Open Source in MariaDB
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 3 MonatenMähroboter ohne Begrenzungsdraht für Gärten mit bis zu 300 m²
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonateniPhone Fold Leak: Apple spart sich wohl iPad‑Multitasking
-
Künstliche Intelligenzvor 3 Monaten
JBL Bar 1300MK2 im Test: Soundbar mit Dolby Atmos, starkem Bass und Akku‑Rears
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonateniX-Workshop KRITIS: Zusätzliche Prüfverfahrenskompetenz für § 8a BSIG
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenOscars 2026: Was die heise‑Leser anders entschieden hätten
-
Social Mediavor 3 MonatenVon Kennzeichnung bis Plattformpflichten: Was die EU-Regeln für Influencer Marketing bedeuten – Katy Link im AllSocial Interview
-
Künstliche Intelligenzvor 3 MonatenEmpfehlungsalgorithmen bei TikTok erklärt: Die Maschine hinter dem Endlos‑Feed
