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Von vor der Haustür bis ins All: Die Bilder der Woche 20


Diese Woche haben es ästhetische Ansichten von Frauen gleich zweimal in die Auswahl der Bilder der Woche geschafft. Gleichauf liegen Vogelporträts. Die Naturaufnahmen reichen von Tauben im urbanen Raum vor der Haustür und saisonal passenden Magnolienblüten bis zu einer Sanddüne, auf der eine Frau einen roten Schirm aufspannt. Ein Motiv verlässt unseren Heimatplaneten jedoch und blickt tief ins All. Viel Freude mit dieser spannenden Mischung aus verschiedenen Welten!

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Silhouette einer Turnerin

Silhouette einer Turnerin

Elisa

(Bild: M.Schröder)

Vor einem weißen Hintergrund steht eine Frau als scharfe Silhouette vor einem Reifen. Das Schwarz-Weiß reduziert die Szene auf Kontur, Haltung und Kreisform. Die exakte Komposition setzt Körper und Ring mittig ins Bild und hält die Linien klar in Balance. Die ruhige Pose macht aus dieser Sportfotografie ein stilles Porträt und gibt dem Bild eine starke Präsenz.


Frau mit Schirm in den Dünen

Frau mit Schirm in den Dünen

Der rote Schirm

(Bild: Reiner von der Schlei)

Eine Frau mit einem roten Schirm bewegt sich durch eine Dünenlandschaft aus Sand und Gräsern. Der Hintergrund des Fotos ist nicht ganz eindeutig, was die Szene gerade deshalb spannend macht. Die ungewöhnliche Bildaufteilung rückt die Figur weit an den linken Bildrand und lässt die freien Flächen dadurch stärker wirken. Erdtöne, Rot und Schwarz, treffen in einer interessanten Komposition aufeinander. Das Bild wirkt zugleich ruhig, rätselhaft und stark.

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Tauben auf einem Geländer

Tauben auf einem Geländer

In die Sonne

(Bild: katzefudder)

Zwei Tauben auf einem Geländer im Stadtraum. Einer der Vögel scheint in diesem Moment zu landen und spreizt die Flügel. Dabei erfasst das Weitwinkelobjektiv die Umgebung mit Geländer, Pflaster, Gebäuden und Himmel und setzt sie dynamisch ins Bild. Durch die Schwarz-Weiß-Umsetzung werden die Kontraste, die Wolken und die Bewegungen verstärkt. So wird aus einer simplen Alltagsszene ein actionreiches Streetfoto mit viel Dramatik.


Rosettennebeol deep space

Rosettennebeol deep space

Rosettennebel NGC 2237

(Bild: Frenchi81)

Dieses Deep-Sky-Bild zeigt glühende Gaswolken, die sich wie Blütenblätter durch das Zentrum des Bildes ziehen. Der Rosettennebel leuchtet in kräftigen Orange- und Rottönen, während feine Sternpunkte die dunklen Bereiche des Weltalls durchbrechen. Die kreisförmige Struktur lenkt den Blick direkt in den offenen Sternhaufen im Zentrum. Das Bild besteht aus 124 Aufnahmen à 30 Sekunden, für die die Programme Siril, GraXpert, Starnet++ und Photoshop genutzt wurden. Durch Kontraste und eine starke Nachbearbeitung werden selbst kleinste Details aus dem Motiv herausgeholt und der Aufnahme wird eine fast plastische Wirkung verliehen.


Flamingo vor schwarzem Hintergrund

Flamingo vor schwarzem Hintergrund

Pretty Flamingo

(Bild: Addi Beck)

Nur der Hals und der Kopf dieses Flamingos tauchen aus dem tiefschwarzen Hintergrund auf. Das kräftige Pink im Gesicht und der dunkle Schnabel ziehen den Blick sofort auf sich. Durch die enge Freistellung wird das Motiv auf klare Formen und starke Linien reduziert. Der geschwungene Hals führt elegant durch das Bild und verleiht dem Vogel gleichzeitig etwas Fremdartiges. Licht und Kontrast arbeiten die feinen Strukturen im Gefieder heraus und geben dem Porträt eine fast gemalte Anmutung.



Magnolie

(Bild: bkl)

Zarte rosa Blüten öffnen sich zwischen den feinen Ästen der Magnolie. Der weiße Hintergrund löst die Pflanze aus ihrer Umgebung heraus und lenkt den Blick auf die Farben und Formen. Die verzweigten Linien der Äste ziehen sich wie Pinselstriche durch das Bild und geben der ruhigen Komposition Struktur. Licht und sanfte Kontraste verleihen der Aufnahme zudem eine malerische Wirkung. Das Ergebnis ist ein Bild, das eher an eine Kunstzeichnung als an klassische Naturfotografie erinnert.


Frauenporträt

Frauenporträt

Susanna

(Bild: Thomas Ruppel)

Dieses Schwarz-Weiß-Porträt lebt von weichem Licht und feinen Abstufungen zwischen Schatten und hellen Hauttönen. Der Kopf der jungen Frau ist an ihren Arm gelehnt und ihr Blick ist direkt in die Kamera gerichtet. Durch die enge Bildkomposition werden Gesicht, Blick und Haltung in den Mittelpunkt gerückt. Haare, Arme und Schultern formen geschwungene Linien, die dem Bild Ruhe und Nähe verleihen.


(vat)



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US-Urteil erschüttert das Fundament des transatlantischen Datentransfers


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This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Einem politischen und rechtlichen Kartenhaus droht der Einsturz. Mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der USA in der Rechtssache Trump v Slaughter (Az. 25–332) hat die konservative Mehrheit der Richter die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission (FTC) für verfassungswidrig erklärt. Was nach einer rein innenpolitischen Debatte über die Machtfülle des US-Präsidenten aussieht, entpuppt sich bei genauem Hinsehen als Sprengsatz für die europäische Digitalwirtschaft. Denn die vermeintliche Unabhängigkeit der FTC war lange Zeit das rechtliche Fundament, auf dem der Datenverkehr zwischen der EU und den USA ruhte.

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Hintergrund des aktuellen Konflikts ist die sogenannte „Unitary Executive Theory“. Dieser radikalen Verfassungsauslegung folgend muss der US-Präsident die uneingeschränkte Kontrolle über alle Bundesbehörden verfügen. Der Supreme Court erklärte nun alle gesetzlichen Regelungen, die Behörden vor dem direkten Durchgriff des Weißen Hauses schützen, für unzulässig.

Für den transatlantischen Datenschutzrahmen könnte das gravierende Folgen haben. Seit dem Jahr 2000 stützt sich die EU-Kommission bei ihren Abkommen zum Datenexport mit den USA maßgeblich auf die FTC als kontrollierendes Organ. Das Problem dabei ist struktureller Natur: Das EU-Vertragsrecht und die Grundrechtecharta schreiben vor, dass die Überwachung des Datenschutzes durch unabhängige Behörden erfolgen muss. Da Drittstaaten ein „im Wesentlichen gleichwertiges“ Datenschutzniveau zu garantieren haben, galt diese Pflicht zur Unabhängigkeit auch für die US-Aufsicht.

Im aktuellen Angemessenheitsbeschluss der EU, dem heftig umstrittenen EU-US Data Privacy Framework von 2023, beruft sich die EU-Kommission sage und schreibe 259 Mal auf die Kontrollfunktion der FTC. Mit dem neuen Urteil untersteht diese Behörde jetzt jedoch prinzipiell direkt den politischen Weisungen des US-Präsidenten. Die mühsam konstruierte Argumentation, die USA böten unabhängige Aufsicht, dürfte damit über Nacht hinfällig geworden sein.

Max Schrems, Gründer der Datenschutzorganisation Noyb, sieht die Brüsseler Regierungsinstitution damit in der Pflicht. Da es in den USA schlicht keine unabhängigen Behörden mehr gebe, hat Noyb die Kommission formell aufgefordert, die Angemessenheitsentscheidung für die USA in einem geordneten Prozess aufzuheben. Sie habe unter dem Druck der Wirtschaft ein rechtliches Luftschloss gebaut, das nun in sich zusammenfalle. Es sei an der Zeit, Verantwortung zu übernehmen und einen koordinierten Ausstieg der europäischen Wirtschaft aus der US-Cloud-Infrastruktur einzuleiten. Schrems hat bereits zweimal vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Übereinkünfte zum EU-US-Datentransfer zu Fall gebracht.

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Die juristische Tragweite des Urteils ist noch nicht ganz absehbar. Seine praktischen Auswirkungen gelten aber nicht als unbegrenzt. Zwar hat sich die faktische Basis des EU-Beschlusses offenbar aufgelöst. Formal bleibt das Abkommen aber so lange in Kraft, bis die EU-Kommission es selbst widerruft oder der schon mit dem Rahmenwerk beschäftigte EuGH es für nichtig erklärt. Firmen, die sich auf die Übereinkunft stützen, drohen also keine sofortigen Strafen.

Ferner betrifft die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ausschließlich personenbezogene Daten. Rein geschäftliche oder nicht-personenbezogene Informationen dürfen weiter ungehindert fließen. Auch absolut notwendige Datenübermittlungen – etwa für eine Hotelbuchung im Ausland – bleiben über die Ausnahmeregelungen des Artikels 49 der DSGVO legal. Verboten ist indes das systematische und strukturelle Auslagern europäischer Datenbestände an US-Anbieter ohne zwingenden Grund.

Allerdings hängen auch Firmen in der Luft, die das Rahmenabkommen umgehen und auf alternative Instrumente wie Standardvertragsklauseln (SCCs) oder verbindliche Unternehmensregeln (BCRs) setzen. Diese Instrumente verlangen von Unternehmen eine interne Risikoanalyse. In diesen Folgenabschätzungen wird regelmäßig auf US-Prüfinstanzen wie den „Data Protection Review Court“ verwiesen. Doch dieses von der Biden-Regierung ins Leben gerufene Gremium ist kein echtes Gericht, sondern eine Behörde innerhalb des US-Justizministeriums. Ihre Unabhängigkeit beruht nur auf einer präsidialen Exekutivverordnung. Nach der Logik des Supreme Court könnte auch diese von Trump jederzeit kassiert werden.

Firmen, die mit Vertragsklauseln arbeiten, sollten ihre Risikoanalysen deshalb aktualisieren. Rein rechtlich dürften sie dabei kaum noch zu positiven Ergebnissen gelangen.

Anlass für das US-Verfahren war die Entlassung der beiden demokratischen FTC-Kommissare Rebecca Slaughter und Alvaro Bedoya durch Trump zu Beginn seiner zweiten Amtszeit 2025. Der Republikaner feuerte beide ohne Angabe gesetzlich vorgeschriebener Gründen wie Dienstvergehen oder Pflichtverletzung, weil ihre Arbeit nicht den Prioritäten seiner Regierung entsprach. Während die Vorinstanzen diese Entlassungen noch als rechtswidrig einstuften, vollzog der Supreme Court eine Kehrtwende und verwarf seine eigene, fast ein Jahrhundert alte Rechtsprechung zum Schutz unabhängiger Aufsichtsbehörden.

Die Fronten für den nächsten datenschutzrechtlichen Großkonflikt sind damit abgesteckt. Da ein geordneter Rückzug der EU-Kommission aus dem Abkommen unwahrscheinlich erscheint, bereitet Noyb bereits den Klageweg vor. Bis der EuGH in zwei bis drei Jahren endgültig entscheidet, droht der europäischen Digitalwirtschaft eine Phase der Rechtsunsicherheit.


(mki)



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Supreme Court zu Epic v Apple: Hat Apple das Gericht missachtet?


Apple hat in seinem Spiel auf Zeit einen neuerlichen Etappensieg erzielt: Das US-Höchstgericht (Supreme Court of the United States, SCOTUS) nimmt einen Teilaspekt des Komplexes Epic v Apple zu Überprüfung an. Grundsätzlich geht es in dem seit fast sechs Jahren laufenden Rechtsstreit um wettbewerbsfeindliche Praktiken in Apples App Store für iOS und iPadOS. Der vom SCOTUS angenommene Teil dreht sich darum, dass Apple eine Entscheidung eines Bundesbezirksgerichts dem Geiste nach umgangen hat, indem es App-Anbietern prohibitive Gebühren verrechnet und andere nachteilige Auflagen macht.

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Das hat das Bundesbezirksgericht für den Norden Kaliforniens als Missachtung des Gerichts eingestuft, was vom zuständigen Bundesberufungsgericht auch bestätigt worden ist. Doch Apple argumentiert, Missachtung sei nur bei Umgehung sehr konkreter Gerichtsbefehle möglich, nicht bei Umgehung des grundsätzlichen Tenors einer Gerichtsentscheidung. Mit diesem Vorbringen hat der Konzern das Interesse von mindestens vier der neun SCOTUS-Richter geweckt. Sie haben beschlossen, die Sache zu prüfen.

Damit gewinnt Apple weiter Zeit und kann seine Geschäftspraktiken fortführen. Frühester Termin für die mündliche Verhandlung wäre Oktober; bis zur Entscheidung könnte ein ganzes Jahr vergehen. Und dann geht die Sache womöglich zurück an ein untergeordnetes Gericht.

Apple hat in seinem App Store für iOS und iPadOS seit jeher hohe Gebühren verrechnet, typischerweise 30 Prozent aller Kundenzahlungen. Gleichzeitig untersagte Apple Umsätze außerhalb des App Store, direkte Kommunikation mit Kunden über andere Kanäle, und den Betrieb alternativer Appstores für die mobilen Apple-Betriebssysteme. Als Epic Games in seinem Spiel Fortnite Apples teures Bezahlsystem zu umgehen suchte, sperrte Apple Fortnite aus.

Daraufhin zog Epic im August 2020 vor das US-Bundesbezirksgericht für den Norden Kaliforniens. Dieses entschied im September 2021, dass Apples Bestimmungen zwar nicht gegen Monopolrecht des Bundes, wohl aber gegen ein kalifornisches Gesetz gegen Unlauteren Wettbewerb verstoßen. Das Gericht trug Apple auf, Hyperlinks aus Apps auf externe Webseiten mit unabhängigen Bezahlsystemen zu erlauben.

Apple berief erfolglos, und konnte auch den Supreme Court nicht zu einer weiteren Überprüfung gewinnen. Schließlich gelobte der Konzern, sich an die rechtskräftigen Auflagen zuhalten.

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Tatsächlich legte Apple sein neues System jedoch so an, dass niemand es nutzen würde: Erlaubt ist darin nur ein einzelner Hyperlink, der nicht als solcher erkennbar sein darf. Die aufgerufene Seite darf keine Informationen über den Kunden oder sein Konto übernehmen, sondern muss das neu abfragen. Dazu kommen abschreckende Einblendungen und eine Gebühr von 27 Prozent aller Umsätze. Weil der Betrieb eines externen Bezahlsystems auch etwas kostet, und Finanzdienstleister Gebühren erheben, wäre der Umsatz außerhalb des App Store noch teurer als die 30 Prozent direkt im App Store.

Die Sache war also prohibitiv, was, wie sich später vor Gericht herausgestellt hat, Absicht war. Nebenbei schloss Apple alle Teilnehmer seines Video Partner Program und seines News Partner Program generell von externen Umsätzen aus. Eine sachliche Grundlage dafür ist nicht erkennbar.

Epic musste wieder das Bundesbezirksgericht anrufen. Dieses prüfte Apples Vorgehen ausführlich und hörte mehrfach Zeugen, bis es schließlich auf Missachtung des Gerichts entschied. Apples Argument, die ursprüngliche Gerichtsentscheidung hätte die gesetzten Maßnahmen nicht konkret verboten, zog nicht.

Das Bezirksgericht erließ diesmal detailliertere Auflagen, darunter ein absolutes Verbot von Gebühren für außerhalb des App Store anfallende Umsätze – nicht nur gegenüber Epic, sondern gegenüber allen App-Anbietern im US App Store. Apple berief erneut. Bundesberufungsgericht befand Ende 2025 (Az. 25-2935), dass Teile der neuen Auflagen zu streng seien: Beispielsweise dürfe Apple sehr wohl Gebühren für externe Umsätze berechnen, bloß nicht in prohibitiver Höhe.

Grundsätzlich habe das Bezirksgericht jedoch zulässig festgestellt, dass Apple durch sein Vorgehen das Gericht missachtet habe. Zwei Gerichtsauflagen habe Apple dem Buchstaben nach verletzt, zwei weitere dem Geiste nach.

Gegen diese Entscheidung des Bundesberufungsgerichts hat Apple den Supreme Court angerufen und ihm zwei Fragen zur Erörterung vorgeschlagen: Erstens, ob Missachtung des Gerichts überhaupt gegeben sein könne, wenn eine Entscheidung nur ihrem Geiste nach umgangen werden, nicht aber ihren Buchstaben nach. Diese Frage hat das Höchstgericht am Dienstag angenommen.

Zweitens wollte Apple diskutieren, ob das Bundesbezirksgericht überhaupt landesweite Verbote, gestützt auf das Recht eines US-Staates, aussprechen darf, die auch Personen betreffen, die am Verfahren gar nicht beteiligt sind (hier: alle Anbieter von Apps im App Store). Diese Frage hat das Höchstgericht nicht angenommen. Es begründet seine Entscheidungen über Annahme oder Nichtannahme generell nicht.

Das Verfahren vor dem Supreme Court heißt Apple v Epic Games und trägt das Az. 25-1311. Das US-Bundesbezirksgericht für den neunten US-Gerichtskreis führt Epic Games v Apple unter den Az. 21-16506 und 21-16695, während das Bundesbezirksgericht Epic Games v Apple unter 4:20-cv05640 veraktet.


(ds)



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Interview zur Deutschland-App: Wie KI komplizierte Anträge entwirren soll


Im April wurde bekannt, dass das Bundesdigitalministerium (BMDS) die Telekom und SAP beauftragt hat, einen Prototyp einer Bürger-App für ganz Deutschland zu entwickeln. Im Interview mit c’t erläutert der zuständige Staatssekretär Markus Richter nun die Pläne im Detail: Wie die „Deutschland-App“ Bürger durch Anträge leiten soll und welche Rolle generative KI dabei spielt. Außerdem gibt Richter einen Ausblick auf die nächsten Schritte hin zur digitalen Brieftasche EUDI-Wallet und zum Deutschland-Stack, der Zukunfts-IT der öffentlichen Verwaltungen.

c’t: Herr Richter, ab 2027 wollen Sie mit der Deutschland-App den Staat schlanker, bürgernäher und verständlicher machen. Laut Ihrem Chef, Digitalminister Karsten Wildberger, wird die App „krass“. Aber wie soll sie konkret funktionieren?

Markus Richter: Ziel ist, dass die App mithilfe von künstlicher Intelligenz, einer Crawler-Technik und einem Assistenzsystem den Zugang zur Verwaltung erleichtert. Die App greift auf die bestehenden Dienste der Behörden zu. Die Bürger interagieren also nur mit der App und können leichter Verwaltungsleistungen beantragen. Wir sind gerade dabei, einen Prototyp zu erstellen.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Interview zur Deutschland-App: Wie KI komplizierte Anträge entwirren soll“.
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