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Bundesarbeitsgericht: Keine Betriebsräte bei reiner App-Steuerung


In der Welt der Lieferdienste und Plattformökonomie schien die Mitbestimmung zuletzt auf dem Vormarsch zu sein. In Städten wie Braunschweig, Kiel oder Bremen wählten Kuriere eigene Betriebsräte, um ihren Interessen gegenüber großen Betreibern wie Lieferando, Uber Eats oder Wolt Gehör zu verschaffen. Doch der rechtliche Boden unter diesen Gremien hat nun massiv nachgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in mehreren am Mittwoch verkündeten Beschlüssen klargestellt, dass die rein digitale Steuerung über eine App nicht ausreicht, um ein Liefergebiet rechtlich als eigenständigen Betrieb einzustufen (u.a. Az.: 7 ABR 23/24).

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Der Streit dreht sich um eine fundamentale Frage des Arbeitsrechts: Was genau ist ein Betrieb? Bisher definiert das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) diesen als eine organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber mithilfe personeller und materieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Entscheidend ist dabei die Leitungsmacht – also die Kompetenz, in personellen und sozialen Angelegenheiten verbindliche Entscheidungen zu treffen.

Bei dem betroffenen Lieferdienst sind die Strukturen zweigeteilt. Es gibt „Hub-Cities“, in denen neben den Fahrern auch Verwaltung und Backoffice sitzen. Auf der anderen Seite stehen „Remote-Cities“: Dort sind lediglich die Kuriere unterwegs, gesteuert durch Algorithmen und eine zentrale App. Die Arbeitgeberin focht die Wahlen in diesen Außenposten an, da dort die nötige Leitungsinfrastruktur vor Ort fehle. Das BAG gab dieser Sichtweise nun Recht. Eine Zusammenfassung von Fahrern zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan genüge nicht, um die für einen Betrieb erforderliche organisatorische Selbstständigkeit zu begründen.

Die Hoffnung von Gewerkschaften, das höchste deutsche Arbeitsgericht würde den Betriebsbegriff im Zuge der Digitalisierung dynamisch ausweiten, hat sich so zerschlagen. Die Erfurter Richter betonen, dass die Maßstäbe des BetrVG auch dann gelten, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen digital gesteuert werden. Ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit muss vorhanden sein. Eine bloße Interessengemeinschaft von Fahrern, die denselben Algorithmus nutzen, erfüllt diese Kriterien nicht.

Damit folgt das BAG der Linie, die Experten bereits skizzierten. Der Gesetzgeber senkte 2021 zwar mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz Hürden für Wahlen, tastete den Kern des Betriebsbegriffs aber nicht an. Das Gericht macht nun deutlich, dass es nicht seine Aufgabe ist, diese gesetzgeberische Lücke durch weitreichende Rechtsprechung zu füllen.

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Erst im Juli monierte der Bundesrat, dass die aktuelle Rechtsprechung Mitarbeitern in per App abgegrenzten Liefergebieten den Zugang zu eigener Mitbestimmung faktisch versage. Die Länderkammer forderte den Gesetzgeber daher auf, den Betriebsbegriff an die Realität der digitalen Arbeitswelt anzupassen. Gerade in der Gründungsphase müssten solche Gremien besser vor Beeinträchtigungen durch Arbeitgeber geschützt werden. Die Länder sehen hier die Gefahr von „Union-Busting“, wenn digitale Strukturen dazu genutzt werden, die Bildung von Betriebsräten durch organisatorische Tricks zu erschweren oder unmöglich zu machen.

Die Entscheidung fällt in eine kritische Zeit, da im Frühjahr bundesweit die regelmäßigen Betriebsratswahlen anstehen. Für viele Wahlvorstände im Liefer-, Handels- und Dienstleistungssektor wirkt das Urteil wie eine kalte Dusche, bietet aber gleichzeitig Rechtssicherheit. Wer in digital fragmentierten Strukturen Wahlen organisiert, muss genau prüfen, ob die angezielte Einheit überhaupt betriebsratsfähig ist. Ansonsten droht die nachträgliche Unwirksamkeit durch die Arbeitsgerichte.

Der Ball liegt jetzt im Feld des Gesetzgebers. Das Arbeitsministerium muss entscheiden, ob es dem Ruf des Bundesrats folgt. Bis dahin bleibt der ortsgebundene Leitungsbegriff der Goldstandard – auch wenn der Chef nur noch als Icon auf dem Smartphone erscheint.


(mho)



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Apple pocht auf Provision: Alle Patreon-Creator werden auf Abos umgestellt


Patreon erlaubt auf seiner Crowdfunding-Plattform künftig nur noch Abonnements – auf Geheiß Apples: Bis zum 1. November 2026 werden alle auf anderen Abrechnungsmodellen verbliebenen Urheber (neudeutsch Creator genannt) nun doch noch auf die Abo-Abrechnung zwangsumgestellt, wie Patreon mitteilt. Die Abos sind in der iOS-App dann wie von Apple vorgeschrieben als In-App-Abonnement erhältlich; bei allen Einkäufen über diese Bezahlschnittstelle behält der iPhone-Konzern automatisch bis zu 30 Prozent Provision ein.

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Apple habe eine zwischenzeitlich ausgesetzte „Vorgabe zur Abo-Abrechnung für Patreon-Creator wieder eingeführt“, erläuterte die Plattform in einer Mitteilung und betonte, damit „absolut nicht einverstanden“ zu sein, sich aber zur Umsetzung gezwungen zu sehen. Apple meine es nämlich ernst und habe im vergangenen Jahr bereits ein App-Update blockiert und mit dem Rauswurf aus dem App Store gedroht, falls das nicht umgesetzt wird, schreibt Patreon. Die iOS-App sei zentral, weil diese von Millionen Fans genutzt werde. Der Schritt betrifft etwa vier Prozent der Inhalteersteller, der Rest setzt bereits auf Abonnements.

Schon im Jahr 2024 wurde Patreon von Apple dazu angehalten, die In-App-Kaufschnittstelle in die iOS-App zu integrieren. Content-Creator nutzen Patreon als Plattform zur Finanzierung verschiedenster Projekte und Inhalte. Apples Vorgabe zur Integration der In-App-Kaufschnittstelle hat dazu geführt, dass die Preise für iPhone-Nutzer bei Patreon größtenteils deutlich gestiegen sind. Die App reicht die von Apple veranschlagte Provision nämlich direkt durch: Für ein Abo, das im Web 10 Euro im Monat kostet, zahlt man in der iOS-App gewöhnlich 14,50 Euro – darin sind Patreons sowie Apples Provision enthalten.

US-Nutzer der iOS-App Patreons haben dank einer gerichtlichen Verfügung die Möglichkeit, ihre Abos ohne Apple-Provision abzuschließen; dazu dürfen sie beim Bezahlvorgang aber nicht die In-App-Variante wählen, sondern müssen sich auf die Patreon-Webpage leiten lassen. Solche Käufe ohne Apple-Beteiligung musste der Konzern inzwischen auch in der EU zulassen. Genutzt wird das bislang kaum, denn auch für aus einer iOS-App heraus getätigte Käufe im Web veranschlagt Apple immer noch eine satte Provision – mit immer komplexeren Gebührenstrukturen. Das sollte zum Jahresanfang in der EU eigentlich neu aufgestellt werden, aber offenbar ist Apple bei der Umsetzung erneut mit der EU-Kommission aneinandergeraten.


(lbe)



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Industrieprojekt in der Atacama-Wüste abgesagt, Astronomen erleichtert


Normalerweise ist die Ankündigung, einen Wind- und Solarpark zu bauen, eine gute Nachricht. Im Fall von Inna hingegen ist die gute Nachricht, dass das Projekt nicht umgesetzt wird. Die Anlage in Chile hätte die Arbeit von Astronomen beeinträchtigen können.

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Inna sollte eine Anlage für die Produktion von grünem Wasserstoff und Ammoniak werden, die das US-Unternehmen AES Andes in der Atacama-Wüste in Chile bauen wollte, nur wenige Kilometer entfernt vom Paranal-Observatorium der Europäischen Südsternwarte (ESO). Zu Inna sollten unter anderem ein Solarpark und ein Windpark gehören.

Dazu wird es nicht kommen: Die chilenische Tochtergesellschaft des US-Energiekonzerns AES hat das Projekt aufgegeben. Nach eingehender Prüfung des Projektportfolios sei beschlossen worden, „die Umsetzung des Inna-Projekts, einer Initiative zur Produktion grünen Wasserstoffs und grünen Ammoniaks, einzustellen“, teilte AES Andes mit.

Astronomen weltweit hatten gegen das Projekt protestiert. Dabei erhielten sie Unterstützung von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier: Das Projekt hätte deutliche mehr Lichtverschmutzung in dem abgelegenen Gebiet bedeutet, wie eine Studie der ESO ergeben hat.

Daneben hätten die Windräder die astronomischen Beobachtungen am Very Large Telescope (VLT), dem Visible and Infrared Survey Telescope for Astronomy (VISTA) und künftig dem Extremely Large Telescope (ELT) gestört: Zum einen verwirbeln Windräder Luft, die an dem Standort sehr ruhig ist. Zudem erzeugen sie Vibrationen, die sich auf den Boden und dann auf die präzise ausgerichteten Teleskope übertragen könnten. Beides beeinflusst die Beobachtungen.

Die Teleskope des Paranal-Observatoriums auf den Bergen Cerro Paranal und Cerro Armazones gehören zu den leistungsstärksten weltweit. Das über eine Milliarde Euro teure ELT, das derzeit auf dem Cerro Armazones gebaut wird, wird mit seinem 39 Meter großen Hauptspiegel das weltweit größte optische Teleskop. Die Fertigstellung ist für Anfang der 2030er-Jahre geplant.

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Die Atacama-Wüste gilt als eine der trockensten Gegenden der Welt. Dort gibt es rund 350 klare Nächte im Jahr. Zudem ist die Region so entlegen, dass es dort kaum Luft- und Lichtverschmutzung gibt, die die Beobachtungen stören.

Die Astronomie-Community freut sich über die Entscheidung AES Andes’, Inna nicht umzusetzen. Der Paranal-Nachthimmel sei gesichert, kommentierte das Max-Planck-Institut für extraterrestrische Physik (MPE). „Ich bin sehr erfreut, dass unsere Bemühungen erfolgreich waren und der geplante Industriekomplex nun an einem anderen Standort realisiert werden soll“, sagte Reinhard Genzel, Nobelpreisträger und Direktor der Infrarot-Gruppe am MPE. Es sei den Forschern nie „um Wissenschaft gegen Nachhaltigkeit“ gegangen. „Das einzige Problem der geplanten Anlage war immer nur die räumliche Nähe zu den Teleskopen.“


(wpl)



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Kritische Infrastruktur: Bundestag verabschiedet Kritis-Dachgesetz


Der Bundestag hat am Donnerstag das sogenannte Kritis-Dachgesetz verabschiedet. Es macht Unternehmen und Teilen der Verwaltung strengere Vorgaben für den Schutz zentraler Institutionen und Anlagen. Dabei geht es sowohl um die Abwehr krimineller Angriffe als auch um den Schutz der Infrastruktur vor Anschlägen. Mit Zäunen, Zugangsbeschränkungen und einer Identifizierung technischer Schwachpunkte sollen Risiken begrenzt werden. Auch um Sabotageaktionen ausländischer Mächte vorzubeugen.

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Das Kritis-Dachgesetz, das mit den Stimmen von Union, SPD und AfD verabschiedet wurde, setzt eine EU-Richtlinie um. Es war bereits unter der Ampel-Regierung vorbereitet worden, aber infolge der Koalition von SPD, Grünen und FDP nicht zum Abschluss gebracht worden. Es komplementiert das NI2-Gesetz mit dem die EU-Richtlinie zur Netzwerk- und Informationssicherheit umgesetzt wurde.

Das Kritis-Dachgesetz sieht für Unternehmen der kritischen Infrastruktur – dazu gehören etwa große Energieversorger oder Wasserwerke – nicht nur strengere Verpflichtungen zum Schutz ihrer Anlagen vor, sondern auch eine Pflicht zur Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle sowie Bußgelder bei Regelverstößen.

Der Schutz solcher Anlagen war zuletzt auch wegen des Brandanschlags, der Teile der Berliner Stromversorgung tagelang unterbrochen hatte, diskutiert worden.

Auf den mutmaßlich linksextremistisch motivierten Anschlag reagierte die schwarz-rote Koalition mit einem Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, „bereits veröffentlichte, öffentlich zugängliche Infrastrukturinformationen zu überprüfen und, wo möglich, konsequent aus den öffentlich zugänglichen Bereichen zu entfernen“.

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Die AfD kritisierte das Vorhaben, erklärte aber gleichzeitig, man stimme dennoch zu, da ein verbesserter Schutz der kritischen Infrastruktur notwendig sei. Ihr Abgeordneter Arne Raue sagte, dies sei „ein Gesetz zur Ausweitung staatlicher Kontrolle“ und monierte die aus seiner Sicht zu umfassenden Kompetenzen für Bundesbehörden.

Rasha Nasr (SPD) sagte, das Gesetz enthalte nun eine Öffnungsklausel, die es den Ländern ermögliche, die darin enthaltenen Verpflichtungen auch Betreibern kleinerer Anlagen aufzuerlegen. Der Deutsche Städtetag hatte kritisiert, der im Gesetzentwurf festgelegte Schwellenwert von 500.000 Einwohnern zur Einordnung von Einrichtungen als kritische Infrastruktur sei viel zu hoch.

Der Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), Ingbert Liebing, erklärte, jetzt sei wichtig, dass der Bundesrat dem Gesetz zustimme. Denn „die Zeit, die beim politischen Ringen der letzten Jahre verloren wurde, fehlt den Unternehmen zur Umsetzung“.


(vbr)



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